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Full text of "Dienst-reglement für die eidgenössischen Truppen: Beschluss der Schweiz ..."

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Dienst-Reglement 



für die 



Eidgenössischen Truppen, 



Besckluss der Schweiz. Bundesversammlung 
vom 19. Juli 1866. 



(Durchgesehen nach Massgabe der bundesräthlichen 
Verordnung vom 23. Mai 1870. 



Druck von Jent & Reinert. 
1874. 



Inhalts -Verzeichniss. 



Einleitung 



n 



2—6 

7—10 

11—20 

21—36 



37—43 

44—45 

46—53 
54—56 
57—60 
61—77 
78—79 
80—90' 



I. Theil. 
Innerer Dienst. 

I. Abtheilung. 
Allgemeine Vorschriften. 

Pflichten des Wehrmanns im Allge- 
meinen ...... 

Gehorsam» Behandlung des Soldaten 
Grad, Dienstalter . . 
Beobachtung des Anstandes. Ehren- 
bezeugungen 

Strafrechtspflege 

II. Abtheilung. 
Spezielle Vorschriften. 

Aufstellung und Eintheilung der 

Truppen 

Unterbringung in Kasernen, Lagern 
oderKantonnementen.Dienstordnung 

1. Kasenienordnung 

2. Lagerordnung . 

3. Quarfierordnung 
Tagesdienst . 
Tagesordnung 
Tagesanzug 



Seite. 
1 



3 
5 
7 

10 
13 



18 

20 
21 
24 
25 
26 
32 
33 



IV 



li 




8eite. 


91- 


-100 


Verlesen 


40 


101- 


-108 


Beurlaubungen. Bewilligungen 


- 44 


109- 


-116 


Besorgung der Bekleidung«-, Bewaff- 
nungs- und Ausrüstungsgegenstände, 


) 






Reparaturen, Behandlung der Muni- 


• 








47 


117- 


-121 


Ordinäre 


51 


122- 


-181 


Besorgung der Küche. Offizierstisch 








Verpflegung beim Bürger 


53 


182- 


-138 


Fassungen. Reklamationen . 


56 


189- 


-142 


Besoldung .... 


59 


148- 


-1Ö4 


Rapporte. Befehlbuch . 


60 


165- 


-161 


Kranke 


66 


162- 


-170 


Sterbefalle. Militärische Beerdigun- 








gen ..'.... 


70 


171- 


-172 


Beeidigung der Truppen. Gottes- 










74 






Anhang N° 1. 






1—37 


Organisation der Armee 

Anhang N° 2. 
Vorschrift über das Gewicht des Ge- 


76 






päcks der Offiziere 


86 






Anhang N° 3. 




« 




Strafkompetenzen . 

• 


88 




IL Theil. 








Wachdienst. 




173- 


-182 


Allgemeine Vorschriften . 


89 


«AM 


-195 


Wachaufzug .... 


95 



U Seite. 

196—207 Ablösen der Wachen. Aufführender 

Schildwachen 101 

208—216 Pflichten der Postenchefs und der 

Wachmannschaft . . 110 

217 Pflichten der Schildwachen . . 114 

218—227 Ronden und Patrouillen 117 

228—235 Parole. Das Erkennen ... 120 

236—238 Wachrapporte .... 126 

239—242 Ordonnanzen und Plantons . . 126 



m. Theil. 
Felddienst. 

I. Abtheilung. 
Vorpostendienst. 

243— 254 Allgemeine Vorschriften ... 129 

Innere Anordnungen : - 

255—261 1. Lagerwachen .... 134 

262—265 2. Piket 136 

266—267 3. Gefechtsbereitschaft ... 137 

268—270 4. Kommandirender 138 

Aeussere Anordnungen: 

271 1. Zweck des Vorpostenkorps . 140 

272—273 2. Eintheilung des Vorpostenkorps 141 

274—275 3. Formirung „ „ 142 

276—283 4. Reserve „ „ 144 

284—303 5. Feldwachen .... 146 

304—309 6. Aeussere Posten .... 155 

310—321 7. Schildwachen .... 158 



VI 



322—325 
326—334 
335—339 
340—347 


8. Besondere Posten 
Rapporte . 
Aljpsung . . 
Terrain . . 

II. Abtheilung. 
Marschsicherungsdienst. 


Seite. 

163 
166 
168 
170 


348—359 


Allgemeine Vorschriften . 
Innere Anordnungen: 


173 


360—361 
362 
363 


1. Kolonnenwachen 

2. Gefechtsbereitschaft . 

3. Kolonnen-Kommandant 


179 
180 
181 



Aeussere Anordnungen: 
Marschsicherungskorps beim Vormarsch. 

Vorhut 183 

364 1, Zweck 183 

365 2. Eintheilung .... 183 

366—368 8. Formirung 184 

369—370 4. Reserve der Vorhut . .186 

371 5. Vortrupp 188 

372 6. Flügeltrupps ... 191 

373 7. Aeussere Vortrupps . 192 

374 8. Ausspäher 195 

375 Nachhut 198 

376 Flankenkorps .... 198 

377 ZusammenstossmitdemFeinde 199 

Marschsicherungskorps im Rückmarsch. 

Nachhut 201 

378 1. Zweck . . • . 201 



VII 



Seite. 

379—380 2. Einteilung .... 202 

381 3. Formirung 204 

882 4. Verhalten der Nachhut . 204 

383 5. Arbeiter-Kolonne ... 206 

384 6. Aufnahmsdetachement . . 207 

385 Vorhut 208 

386 Flankenkorps .... 209 

Marschsicherungskorps im Flankenmarsch. 

387 Flankenkorps .... 209 

388 1. Einteilung 209 

389 2. Formirung 210 

390 3. Flankentrupps .... 210 

391 4. Aeussere Trupps . . 211 

392 5. Besondere Vorkehrungen . 211 

393 Vor- und Nachhut ... 211 

394 Ablösung 212 

III. Abtheilung. 

Dienst der Patrouillen« 

395 — 413 Allgemeine Vorschriften . . . 214 

414 Eintheilung und Arten ... 220 

415—421 1. Verbindungspatrouillen . 220 

422—425 2. Schleichpatrouillen ... 222 

426—433 3. Streifpatrouillen. ... 224 

434 — 440 4. Bekognoszirungspatrouillen 227 

IV. Abtheilung. 

Von den Märschen. 

441—480 Märsche der Truppen . ■ . . 230 

481 — 488 Marsch der Fuhrwerkkolonnen 245 



VIII 



11 
489—505 

506—508 

509—518 



Lage 
519—523 

524-529 



530—531 
532 
533—536 
537—541 
542—548 



Transporte (Convois) 
Artilleriebedeckung 
Fouragirungen und Requisitionen . 

V. Abtheilung, 
r (Bivouaks) und Kantonirungen. 

Allgemeine Vorschriften. 

Standlager: 

1 . Bestimmung und Vorbereitung des 
Lagerplatzes .... 

2. Lager der einzelnen Waffen: 

a. Lager der Infanterie 

b. Lager der Kavallerie 

c. Lager der Artillerie 

3. Einrücken in's Lager 
Bivouaks 



Seite. 

249 



257 

260 



Kantonnirungen: 

549 — 551 1. Dislokation ... 

552 — 557 2. Quartiermachen .... 

558 — 563 3. Beziehen der Eantonnemente 

564 — 567 4. Verhalten in den Kantonnementen 



264 



266 

268 
270 
271 
273 
274 

277 
180 
283 
285 



Einleitung. 



Das Dienstreglement besteht in seiner Zu- 
sammenstellung aus drei Theilen. 

Der erste von der Bundesversammlung 
unterm 31. Juli 1863 genehmigte Theil ent- 
hält die Vorschriften über den innern Dienst. 

Demselben sind als Anhang beigegeben: 

a. die Organisation der schweizerischen Armee ; 

b. die Vorschrift über das Gewicht des Offi- 
ziersgepäckes ; 

c. die Strafkompetenzen. 

Als besonderer Anhang und Ergänzung dieses 
Theiles ist vom Bundesrathe mit Ermächtigung 
der Bundesversammlung die Zusammenstellung 
der Obliegenheiten der einzelnen Grade erlassen 
worden. 

Der zweite, den 19. Juli 1866 erlassene 
Theil handelt vom Wachtdienst, und 

1 



der dritte, unterm 24. Juli 1863 und 
19. Juli 1866 genehmigte Theil von dem Feld- 
dienste. 

In Folge Erlasses des gegenwärtigen Dienst- 
reglementes treten die Bestimmungen des im 
Jahr 1846 eingeführten allgemeinen Dienst- 
reglementes ausser Kraft. 



I. Theil. 

Innerer Dienst 



i. 

Allgemeine Vorschriften. 

• • • 

Pflichten des Wehrmanns im Allge- 
meinen. 

* § i. 

Der Wehrmann hat die hohe Aufgabe, den 
Staat und das Land gegen gewaltsame Angriffe 
innerer und äusserer Feinde zu schützen. Er 
wird und kann diese Aufgabe nur lösen, 

wenn der ächte militärische Geist ihn 
beseelt, d. h. wenn er von seiner Bestimmung 
als Wehrmann durchdrungen ist. Muth, Aus- 
dauer, Mannszucht und Treue sind die Träger 
dieses Geistes. Der Krieg ist das Gebiet der 
Gefahr und der körperlichen Anstrengungen. 
Muth und Ausdauer sind daher die ersten 
Eigenschaften des Wehrmannes. Die Manns- 
zucht ist nothwendig, um die Armee vor der 
Auflösung, vor Schande und Entehrung zu be- 



wahren. Die Treue hält den Wehrmann in 
allen Widerwärtigkeiten, welche die Würfel des 
Krieges mit sich bringen, aufrecht. Muth und 
Ausdauer, Mannszucht und Treue sind die krie- 
gerischen Tugenden, welche die Eidgenossen 
während Jahrhunderten über den Nacken ihrer 
Feinde emporgeschwungen haben. Es ist un- 
sere heilige Pflicht, das Erbe der schweizeri- 
schen Armee aus vorangegangener Zeit den 
künftigen Geschlechtern ungeschwächt zu über- 
liefern ; 

wenn überdiess die militärische Aus- 
bildung des Wehrmanns mit den An- 
forderungen Schritt hält, welche der 
Krieg an den einzelnen Mann und an 
eine ganze Truppe stellt. Die Geschichte 
und Erfahrung lehren, dass* wenn ein kleines 
Volk seine Wehrkraft verabsäumte, es früher 
oder später eine Beute der Eroberungslust eines 
mächtigen Nachbars geworden ist. Darin liegt 
die dringende Aufforderung sowohl für den 
Bund und die Kantone, als für den einzelnen 
Wehrpflichtigen, dafür zu sorgen, dass Uebung 
und Fertigkeit in Handhabung der Waffen immer 
mehr zum Nationaleigenthum des Schweizers 
werde. Eine kurze und mit Hindernissen man- 
nigfacher Art verbundene Instruktion vermag 
diessfalls nur Unvollständiges zu bieten. An 
dem einzelnen Wehrmanne und insbesondere 
an den Vorgesetzten liegt es, auch ausser dem 
Dienste das militärische Wissen zu erweitem 



und zu vervollkommnen. Der Geist ist die 
furchtbarste Waffe des Menschen : Ein gebilde- 
ter Offizier hat ungleich mehr Mittel in Händen, 
seine Zwecke zu erreichen, als ein ungebilde- 
ter; er wird unerschöpflich sein, wenn dieser 
sich nicht mehr zu helfen weiss. Der Unter- 
offizier darf nicht vergessen, dass der ganze 
untere Dienst auf ihm ruht und dass alle Thä- 
tigkeit des Offiziers nicht ausreicht, wenn er 
falsch oder unsicher eingreift. Das Vertrauen, 
welches der einzelne Wehrpflichtige zu sich, 
zu seinen Kameraden und seinem Führer be- 
sitzt und die Kraft einer Armee bildet, hängt 
grossentheils von dem Bildungsgrade ab, der 
einer Truppe und ihren einzelnen Gliedern inne 
wohnt. 

Gehorsam. Behandlung des Soldaten. 

8 2. 

Im Dienste kommt alles darauf an, dass eine 
befohlene Handlung zur bestimmten Zeit und 
in der vorgeschriebenen Weise vollzogen werde. 
Ob die handelnden Personen damit einverstan- 
den sind oder nicht, darf gar nicht in Frage 
kommen. Der oberste Wille, der in der Regel 
in Form eines Befehles sich kund gibt, ist da- 
her ohne Zaudern und Widerrede zu vollziehen. . 
Allfällige Reklamationen sind dem Untergebenen 
erst nach geleistetem Gehorsam gestattet. Man 
nennt eine solche Willfährigkeit der Masse den 
„unbedingten Gehorsam." 



§ 3. 

Im Wehrstande handelt es sich aber auch um 
den Gehorsam vieler Befehlshaber verschiedener 
Abstufungen unter sich, wodurch der Begriff 
der Unterordnung der verschiedenen Grade, 
ihrer Rechte und Pflichten (Subordination) ent- 
steht. Der Soldat hat nämlich dem Gefreiten, 
der Gefreite dem Korporal, der Korporal dem 
Wachtmeister, der Wachtmeister dem Fourier, 
der Fourier dem Feldweibel und so jeder Un- 
tergeordnete dem ihm unmittelbar Vorgesetzten 
zu gehorchen. Da, wo der Grad sich gleich 
steht, entscheidet das ältere Datum des Ernen- 
nungsaktes, und wo auch dieses gleich ist, das 
höhere Lebensalter für den Vorrang. 

Dieses Verhältniss gilt durch alle Waffen und 
Corps der schweizerischen Armee, mit Aus- 
nahme der Offiziere des eidgenössischen Stabes, 
welche allen andern Offizieren des gleichen Gra- 
des vorgehen. 

§4. 
Ein sehr wirksames Mittel, den Gehorsam 
und damit die Disziplin zu fördern, ist das gute 
Beispiel, die Pflege ächter Kameradschaft und 
die Weckung des Ehrgefühls durch die Vor- 
gesetzten. Zu strenge Strafen reizen den Sol- 
daten, ohne zu bessern. Diese müssen für die 
seltenen Fälle aufgespart werden. Dadurch, 
dass man den fehlbaren Wehrmann durch das 
eigene Beispiel zur Pflicht zurückführt, indem 
man sich nichts erlaubt, was den Untergebenen 



verboten ist ; dadurch, dass man es sorgfältig, 
vermeidet, ihn durch kränkende Aeusserungen 
zu erniedrigen, dagegen auf das Ehrgefühl zu 
wirken sucht, wird es den Vorgesetzten ge- 
lingen, sich die Achtung, Zuneigung und das 
Vertrauen der Untergebenen zu erwerben ; das 
Vertrauen ist aber die festeste Brücke zum 
Gehorsam. 

§5. 
Gern und willig erträgt der Soldat die An- 
strengungen des Dienstes und grollt niemals 
seinem Vorgesetzten, der seiner Stellung ge- 
wachsen ist. Gelangweilt will er aber nie wer- 
den und davor hüte man sich in jeder Bezie- 
hung. Während wenige zur rechten Zeit ge- 
sprochene Worte elektrischen Funken gleichen, 
die das militärische Feuer im Soldatenherzen 
entflammen, verfehlen lange Reden stets ihre 
Wirkung. 

§ 6. 
Der Vorgesetzte muss mit seinem Tadel, aber 
auch mit seinem Lobe sparsam zu Werke gehen. 
Immerwährender Tadel erregt Missmuth, und 
das Lob verliert seinen Werth, wenn es ohne 
Mass ausgetheilt wird. 

Grad, Dienstalter. 

§ 7. 
I. Militärische Stellen ohne Grad: 

Füsilier, Jäger, Scharfschütze, Dragoner, 



8 



Guide, Trainsoldat, Parksoldat, Kanonier, 

Pontonier, Sappeur; 
Tambour, Trompeter, Musikant; 
Zimmermann ; 

Schuster, Schneider, Sattler, .Wagner, 
Hufschmied, Schlosser, Büchsenschmied ;*) 
Frater, Krankenwärter; 
Provos. 
IL Stellen mit Grad: 

a. Unteroffiziere. 

Gefreiter, Feuerwerker; 

Korporal ; 

Wachtmeister, Oberfeuerwerker, Wagen- 
meister, Waffenunteroffizier; 

Fourier ; 

Feldweibel, Tambourmajor; 

Stabsfourier ; 

Adjutant - Unteroffizier, Kapellmeister, 
Stabssekretär. 

b. Offiziere. 

2. Unterlieutenant; 

1. Unterlieutenant, Cavallerie- (Guiden-) 

Unterlieutenant ; 
Oberlieutenant ; 
Hauptmann ; 



*) Diejenigen Büchsenschmiede, Schuster und Schnei- 
der, welche vor Erlass dieses Reglements einen Rang 
bekleideten, behalten denselben bis zu ihrem Dienst- 
austritt. 



Major; 
!^,. Bataillonskommandant ; 

Eidgenössischer Oberstlieutenant; 
Eidgenössischer Oberst. 

§ 8. 
W Bezüglich auf die Grade der Justiz-, Kriegs- 

kommissariats- und Gesundheitsbeamten, sowie 
der Feldprediger sind die betreffenden. Orga- 
nisationsgesetze massgebend. (Bundesgesetz vom 
15. Juli 1862.) 

§ 9. 
Truppen im eidgenöss. Dienst haben den Rang 
vor den Kantonaltruppen aller Waffen. Unter 
^ sich nehmen die Waffengattungen von der Lin- 
ken zur Rechten folgende Rangordnung: In- 
• fanterie, Scharfschützen, Reiterei, Artillerie, 
Genie. 
In der gleichen Waffengattung folgen sich die 
, >. taktischen Einheiten nach ihren Nummern, so- 
^ fern nicht besondere Anordnungen des Kom- 
mandirenden Abweichendes verfügen. 

Abgesehen von dieser Rangordnung nehmen 
die verschiedenen Waffengattungen und Corps 
bei allen Truppenversammlungen zu taktischen 
Zwecken ihre Aufstellung jedes Mal nach den 
besondern Anordnungen des Kommandirenden. 

§ 10. 
Wäre bei einer Waffe ein Grad nicht besetzt, 
, ; so ist der nächste Untergeordnete der gleichen 
^ Waffe verpflichtet, die Obliegenheiten des Feh- 



/V,*. 

l^ 



10 



lenden zu erfüllen, ohne dass er desshalb eine 
höhere Besoldung ansprechen kann. 

Den Oberbefehl über vereinigte Truppen führt 
in Verhinderungsfällen des Kommandanten von 
den Chefs der vereinigten Theile der erste im 
Grad und Dienstalter. Vorbehalten bleiben die 
Fälle der §§ 490 und 506. 

Beobachtung des Anstandes. «Ehren- 
bezeugungen. 

§ ii. 

Die Würde des Wehrstandes erheischt und 
es ist darauf mit allem Nachdruck zu halten, 
dass sich der Wehrmann diejenigen geselligen 
Formen möglichst zu eigen mäche, welche der 
Anstand gebeut. Das Auftreten, namentlich des 
Offiziers, in der Gesellschaft, bestimmt meistens 
das Urtheil über die Truppe. 

§ 12. 
Die gegenseitige Achtung sollen sich die Mi- 
litärs durch den vorgeschriebenen Gruss er- 
weisen. Jeder Niedere im Grad oder Dienstalter 
ist dem Höherstehenden den ersten Gruss schul- 
dig. Der Letztere hat den Gruss zu erwidern. 
Auf Spaziergängen und an öffentlichen Orten 
wird der einmal erstattete Gruss nicht bei jedes- 
maliger Begegnung wiederholt. 

§ 13. 
Gruss und Gegengruss geschehen von Militärs, 
die weder in Reihe und Glied stehen, noch das 



11 



Gewehr tragen oder den Säbel gezogen haben, 
durch Anlegen der rechten Hand an die Kopf- 
bedeckung. Der Blick ist auf denjenigen zu 
richten, dem der Gruss oder Gegengruss gilt. 
Die Hand wird so lange an der Kopfbedeckung 
gelassen, bis der Mann oder betreffende Obere 
vorüber ist. Würde dieser aber stehen bleiben, 
so wird sie zurückgezogen. Rauchende nehmen 
beim Grüssen die Pfeife oder Cigarre aus dem 
Mund. Ist der Mann ohne Kopfbedeckung, so 
grüsst er nicht. Sitzende sollen zum Gruss 
aufstehen. 

§ 14. 
Bei einer vorüberziehenden Truppe wird von 
einzelnen unbewaffneten Militärs blos der Kom- 
mandant der Truppe und die Fahne begrüsst. 

§ 15. 

Ein einzelner Mann, welcher mit Gewehr be- 
waffnet einem Offizier oder einer Truppe be- 
gegnet, schultert, wenn er sich dem Offizier' 
oder der Truppe genähert hat und richtet den 
Blick auf dieselben. Ist der Offizier oder die 
Truppe vorüber, so kann der Mann das Gewehr 
wieder frei tragen. 

Artilleristen und Berittene behalten in diesem 
Falle das allfällig gezogene Seitengewehr ein- 
fach an der rechten Hüfte. 

§ 16. 
Meldende nehmen f wenn sie sich dem Vor- 
gesetzten nähern, Gewehr beim Fuss und er- 



12 



statten Rapport oder geben die Briefschaft ab ; 
Offiziere mit gezogenem Seitengewehr salutiren 
mit demselben. Tragen sie kein Gewehr oder 
hat der Offizier den Säbel nicht gezogen, so 
grüssen sie einfach durch Handanlegung. 

§ 17. 

Mannschaft, welche in Reihe und Glied ge- 
führt wird, erweist keinen Gruss, der Kom- 
mandirende einzig grüsst nach Vorschrift. 

Bewaffnete Mannschaft wird im Vorbeimarsch 
vor bewaffneten Truppen oder ausgerückten 
Wachen durch : Achtung ! — Schulterts Gwehr ! 
— zum Gruss kommandirt. Bei grössern Trup- 
penabtheilungen kann dieses Kommando succes- 
sive von den Pelotons- (Zug-) Chefs gegeben 
werden. Nur die Kommandirenden salutiren 
sich und die Fahne (Standarte) mit dem Seiten- 
gewehr. 

Vor Offizieren wird in diesem Falle einfach 
„Achtung!" kommandirt, sofern der die Mann- 
schaft führende Offizier der Niederere im 
Grade ist. 

§ 18. 

Tritt ein Offizier in ein Zimmer der Kaserne, 
in ein Zelt oder in eine Barake, wo Militärs sich 
befinden, so kommandirt der Zimmer- oder 
Zeltchef: „Achtung!" Die Leute stehen auf und 
nehmen militärische Stellung an. Der Zimmer- 
oder Zeltschef hat sich bei dem Eintretenden 
sofort zu melden. Ist der Besuchende ein 
Stabsoffizier, so begleitet ihn der Abtheilungs- 



13 



kommandant oder in 
Grad höchste 
offizier. 

§ 19. 

Jedesmal beim Dienstantritt md tot 
Dienstaustritt, in der Zwischenzeit aber so oft 
es angeordnet wird, statten die Ottziere ihren 
Chefs Besuch ab. 

4 Zu diesen Besuchen besammetn und ordnen 
sich die Offiziere corpsweise und werden durch 
ihre Chefs vorgeführt. Dort treten die Stabe 
und die dazu gehörigen Offiziere, wie sie skh 
im Grad folgen, zuerst ein; auf diese kommen 
die verschiedenen Truppenoffiziere, je nach dem 
Bang ihrer Waffe. Nach beendigtem Besuch 
entfernt man sich in umgekehrter Ordnung, 
und zwar die Offiziere niedern Grades und die 
zunächst der Thflre zuerst, so dass die Stabs- 
offiziere die besuchte Person zuletzt verlassen. 

§ 20. 

Wo der Dienst es nicht anders erfordert, 
sollen Offiziere niederen Grades den höhern 
und altern stets den Platz zu ihrer Rechten 
einräumen, oder wenn mehrere sind, die höhern 
und altern in die Mitte nehmen. 

Strafrechtspflege. 

§ 21. ] 

Die strafbaren Handlungen oder Unterlas- l 

sungen der Militärpersonen sind entweder Ver- 
brechen oder Ordnungsfehler. 



i 



Die Verbrechen werden durch besondere 
Kriegsgerichte, die Ordnungsfehler durch die 
militärischen Obern — beide nach Vorschrift 
des Gesetzes über die Strafrechtspflege bei den 
eidgeo. Truppen — bestraft. 
§ 22. 
Ordnungsfehler sollen, wei 
tenz des Vorgesetzten, der s 
nicht übersteigen, von diesem 
unter eigener Verantwortlich! 
sere Vergehen aber hohem l 
fung verzeigt werden. 

Der Befehl zu Einleitung ei 
liehen Verfahrens geht jeweilt 
polizeibeamten (Art. 212 der 
aus. 

§ 23. 
Jeder Offizier oder Unteroi 
bald möglichst Kenntnisa vo 
geben, die er verordnet hat 
a. der Unteroffizier an den 
weibel und beziehun| 
Unteroffizier; 
6. der Offizier an den C< 
danten 
und 
e. wenn der Bestrafte ein 
Offizier vom Stab oder 
den Corpskommandank 



15 



§ 24. 
Der Obere, dem über eine verhängte Strafe 
Meldung gemacht worden, kann dieselbe je 
nach Beschaffenheit der Umstände bestätigen, 
aufheben, mildern, oder innert den Schranken 
seiner eigenen Kompetenz verschärfen. 

§ 25. 
Jeder eine grössere oder kleinere Truppen- 
abtheilung befehligende Offizier oder Unterof- 
fizier kann bei vorgefallenen Uebertretungen, 
welche seine Kompetenz tibersteigen, den oder 
die Schuldigen untergeordneter Grade einst- 
weilen in Arrest setzen lassen. 

§ 26. 

Einem Offizier wird die verhängte Strafe 
entweder mündlich durch einen im Grade höher 
stehenden Offizier oder aber in versiegeltem 
Schreiben angezeigt; dessgleichen die Auf- 
hebung, wenn die Zeit der Beendigung nicht 
schon bestimmt war, oder die Strafe verkürzt 
wird. 

§ 27. 

Die Vollziehung der Arreststrafen gegen Un- 
teroffiziere und Soldaten geschieht durch die 
Polizeiwache. 

Ist einem bestraften Offizier das Seitenge- 
wehr abzunehmen, so hat dieses in der Begel 
nach angetretenem Arrest und zwar bei einem 
Bataillon durch den Aidemajor, sonst durch 
einen hiezu bezeichneten Offizier zu geschehen. 



16 



§28. 
venu das Interesse des Dienstes es er- 
fordert, sofl in Anwesenheit von Untergebenen 
den Vorgesetzten eine Strafe auferlegt werden. 

§ 29. 
In Gegenwart eines Obern soll kein Unter- 
gebener vorgreifend tadeln, befehlen oder be- 
strafen. 

§ 30. 

Jedem Unteroffizier und Soldaten, der in 
Verhaft gesetzt wird, sind die Instrumente und 
Waffen, sowie die entbehrlichen Bekleidungs- 
und Ausrüstungsge^enstände abzunehmen und 
dem Fourier der Compagnie, zu welcher der 
Arrestant gehört, zu übergeben. Bei Verhaft 
im Gefangniss sind diese Gegenstände dem Ge- 
fangenwärter gegen Empfangschein zu über- 
geben, welcher dem Chef des Gefangenen zu- 
zustellen ist. Waffen und Lederzeug, sowie 
Pferd und Pferdeausrüstung bleiben auch in 
diesem Falle bei der Compagnie oder Abthei- 
lung. 

§ 31. 
Der Arrestant beim Corps wird während 
»einer Strafzeit von der Compagnie verpflegt 
und besorgt Das Gleiche ist mit seinem Pferde 
der FaU. 

Offiziere haben, wenn sie ihre Portionen 
nicht beziehen, für die Verköstigung selbst zu 
sorgen. 



heilen, sowie bei den Spezialwäffen vom 



18 



Abtheilungschef über die Truppenoffiziere 
und 
c. vom Stabsadjutanten über das Personal 

des betreffenden Stabes. 
Jede verhängte Strafe ist in das Register 
einzuschreiben unter Angabe der Veranlassung 
sowie der Person, welche sie ausgesprochen 
hat. Die Abtheilungs-Commandanten nehmen 
bei den Rapporten zeitweise Einsicht von den 
Strafregistern und können Auszüge davon ver- 
langen. 

§ 36. 
Bei jeder Truppenaufstellung, sei es zum 
Unterrichte oder aktiven Dienste, sind die Kriegs- 
artikel der Mannschaft bei ihrem Diensteintritt 
vorzulesen und so weit nöthig zu erläutern. 
Bei länger andauerndem Dienste soll diess von 
Zeit zu Zeit wiederholt werden. 



Spezielle Vorschriften. 

Aufstellung u. Einteilung der Truppen. 

§ 37. 
Die Kompagnie wird in Allem, was den in- 
nern Dienst anbetrifft, als administrative Ein- 
heit beträchtet. 



19 



§ 38. 

Eine in Dienst tretende Truppe soll demnach 
kompagnieweise aufgestellt und nach Anleitung 
der betreffenden Exerzierreglemente eingetheilt 
werden. 

Zum Behufe des Verlesens, der Bequartirung 
und Verpflegung können die Spielleute, die 
Arbeiter und Frater verhältnissmässig auf die 
Züge oderGeschützbedienungen vertheilt werden. 

§ 39. 

Behufs Ausfertigung des Nominativetat» (Mus- 
terungsetats) sind die Offiziere, Unteroffiziere, 
der Frater, die Arbeiter und die Spielleute auf 
den rechten Flügel der Kompagnie zu stellen 
und nach ihrer Rangabstufung, die Mannschaft 
aber nach ihrer Grösse durch den Fourier 
einzuschreiben 

In gleicher Weise besorgt der Quartiermeister 
die Einschreibung des Personals des Bataillons- 
stabes (Formular II). 

§ 40. 

Die Nominativetats werden der Kommissariats- 
musterung zu Grunde gelegt, und soll davon 
ein Doppel dem Kantonskriegskommissär und 
bei der Infanterie ein zweites Doppel dem Quar- 
tiermeister als Eintrittsmusterungsetat einge- 
händigt werden. Sie bilden die Grundlage der 
Comptabilität. 

§41. 

Die als Pelotonschefs und bei der Artillerie 
und Kavallerie als Zugchefs bezeichneten Offi- 



20 



ziere fuhren in der ihnen untergeordneten Ab- 
theilung die Aufsicht über die genaue Voll- 
ziehung alles dessen, was zum innem Dienst 
gehört und sind dafür dem Hauptmann und 
dieser seinen Obern verantwortlich. 

§ 42. 

Das Personal des kleinen Stabes, wozu die 
demselben allfällig zugetheilte weitere Mann- 
schaft, insbesondere die der Infanterie beige- 
gebenen Parktrainsoldaten gehören, steht in 
Beziehung auf den innern Dienst unter der be- 
sondern Leitung und Fürsorge des Adjutant- 
unteroffiziers. 

§ 43. 

Ueber die ihnen untergebene Mannschaft haben 
die Pelotons- und Zugchefs (§ 41) Verzeichnisse 
mit Angabe der Controlnummern zu führen. 

Adjutantunteroffizier, Tambourmajor, Feld- 
weibel und Trainwachtmeister haben überdiess 
eine Appellliste ihrer Mannschaft aufzunehmen, 
in welcher die Reihenfolge des Nominativetats 
befolgt wird. 

Die Appellliste ist inBuchform nachFormularlll 
zu führen und dient zugleich als Kommandirliste. 

Unterbringung in Kasernen, Lagern oder 
Cantonnementen. Dienstordnung. 

§ 44. 
Die Truppen werden entweder in Kasernen, 
Lagern oder Cantonnementen untergebracht. Als 



21 



allgemeiner Grundsatz gilt, dass zusammenge- 
hörige Abtheilungen möglichst nahe zu einander 
gelegt werden. 

§ 45. 

In jedem Zimmer, Zelt oder Lokal, wo 
Truppen untergebracht sind, ist der älteste 
Wachtmeister, Korporal oder Gefreiter, in Ver- 
hinderungsfällen der nächstfolgende im Grade, 
für die Ordnung und Reinlichkeit des Quartiers 
verantwortlich. 

Ueberdiess wird für jedes Zimmer eine Zim- 
merwache bezeichnet, welcher die Instandhal- 
tung des Lokals und der Zimmergeräthschaften, 
das Einheizen, die Sorge für die Beleuchtung, 
das Füllen des Wasserkruges u. s. w; obliegt, 
Die Dienstkehr dauert für die Betreffenden je 
einen Tag und zwar von einem Frühverlesen 
bis zum andern. 

1. Kasernenordnung. 

§ 46. 

In Kasernen wird je nach der Grösse der 
Räumlichkeiten eine Kompagnie, ein Peloton, 
ein Zug oder eine Geschützbedienung zusammen 
in ein Zimmer gelegt und die verschiedenen 
Truppenabtheilungcn erhalten die nebeneinander 
liegenden Zimmer oder Sääle in der Reihe, wie 
die Truppen bei ihrer Aufstellung aufeinander 
folgen. 

Den Offizieren werden besondere Zimmer an- 
gewiesen. 



22 



§ 47. 

Ueber sämmtliche in ein Zimmer oder einen 
Saal einlogirte Mannschaft hat der Zimmerchef 
ein Namensverzeichniss nach Formular IV auf- 
zunehmen und solches aussen an der Thüre 
anzuheften. 

§ 48. 

Die Zimmer- und Bettgeräthe werden vom 
Quartiermeister, bei den Spezialwaffen oder bei 
einer einzelnen Kompagnie von dem dazu be- 
zeichneten Offizier gegen Empfangschein gefasst, 
nach Bedürfhiss an den Stabsfourier und die 
Fouriere und durch diese an die betreffenden 
Zimmerchefs vertheilt. Die letztern sorgen da- 
für, dass für jedes Zimmer ein Verzeichniss 
der sämmtlichen darin befindlichen Effekten 
nach Formular V angefertiget und an geeig- 
neter Stelle aufgehängt werde. Das Verzeich- 
niss ist von dem Fourier mitzuunterzeichnen. 

§ 49. 

Die Vertheilung der Betten fängt in der Regel 
links von der Thüre an. Der Zimmerchef und 
sein Stellvertreter nehmen ihre Lagerstätten 
dort, wo sie das Zimmer am besten übersehen 
können. 

§ 50. 

Sobald der Mann des Morgens sein Lager 
verlassen und seine Beinkleider angezogen hat, 
soll er das Bett machen. Nachher geht er zum 
Brunnen oder zu dem hiefür bezeichneten Platz, 



23 



um sich zu waschen und zu kämmen. Inzwischen 
wird das Zimmer durch die hiezu Komman- 
dirten gelüftet, sorgfältig gekehrt und aller Staub 
von den Tischen, Bänken u. s. w. abgewischt. 

Die Kasernenwacht lässt Gänge, Treppen und 
Abtritte reinigen, wozu vorerst die im Polizei- 
arrest befindlichen oder mit Militärfrohnen be- 
legten Soldaten zu verwenden sind. Das Lüften 
und Reinigen der Zimmer, Gänge und Treppen 
ist nach dem Essen zu wiederholen. 

§ 51. 
Jeden Samstag werden unter Aufsicht des 
Zimmerchefs die Bettdecken und Kleidungsstücke 
ausserhalb der Kaserne ausgeklopft, die Tische 
und Bänke gewaschen. 

Die schmutzige Wäsche ist jede Woche dem 
Zimmerchef zu übergeben, der sie mit einem 
Verzeichniss der Wäscherin zustellt. 

Die Leintücher sind in den Sommermonaten 
alle 14 Tage, in der übrigen Zeit mindestens 
alle Monate zu wechseln. 

§ 52. 

Der Tornister oder Mantelsack, in der Regel 
gepackt, kommt oberhalb der Bettstelle auf das 
Brett zu liegen. Nichtverpackte Kleidungsstücke 
werden, das Futter nach aussen gekehrt, in der 
Breite des Tornisters oder Mantelsackes zusam- 
mengelegt und nebst der schmutzigen Wäsche 
unter diesen letztern geschoben. 



24 



§ 53. 

Die Kopfbedeckung wird auf, neben oder 
über dem Tornister oder Mantelsack, je nach 
der Einrichtung des Lokals, aufrecht hingestellt. 

Der Brod- und Putzsack, die Patrontasche, 
das Seitengewehr, das Bajonnet und die Pistole 
hängen an Nägeln hinter oder neben dem Bett- 
gestell, die Schuhe oder Stiefel unter demselben. 

Die Gewehre oder Stutzer stehen auf dem 
Gewehrrechen, jedes an der Stelle, an welcher 
die Nummer des Mannes angebracht ist. 

Der Wasserkrug steht auf dem Tisch und 
wird, so oft es nöthig, mit frischem Wasser 
versehen. 

Küchen- und gemeinschaftliche Zimmergeräth- 
schaften, die im Zimmer aufbewahrt werden 
müssen, sind gehörig gereiniget in eine Zimmer- 
ecke zu stellen. 

Allfällig im Zimmer aufbewahrte Theile der 
Pferdeausrüstung werden unter die nicht ver- 
packten Bekleidungsstücke gelegt. 

2. Lagerordnung. 

§ 54. 
In Lagern werden, soweit thunlich, dieselben 
Grundsätze befolgt, wie sie für das Beziehen 
und Bewohnen einer Kaserne vorgeschrieben sind. 

§ 55. 
In Zeltlagern kommt in der Regel ein Zug 
in zwei Zelte zu liegen. Der Zeltchef wählt 



25 



seinen Platz nach Belieben. Des Morgens nach 
dem Aufstehen wird das Stroh gegen die Zelt- 
wand zurückgeschoben, die zusammengefalteten 
Decken darüber und der Tornister oder Mantel- 
sack gepackt darauf gelegt. Patrontasche, Sei- 
tengewehre und Pistolen werden an die Nägel 
der Zeltstangen aufgehängt. 

§ 56. 
Die für jedes Zelt nöthigen Zeltgeräthe wer- 
den vom Zeltchef gegen Bescheinigung auf gleiche 
Weise wie die Zimmergeräthe in Kasernen über- 
nommen. 

3. Quartierordnung. 

§ 57. 

Werden die Truppen bei den Bürgern ein- 
quartirt, so haben die Offiziere Logis, Bett, 
Befeurung und Licht, die Mannschaft wenig- 
stens Platz am Feuer, Licht und ein reines 
Lager von frischem Stroh anzusprechen. 

Für die den Korps zugetheilten Dienstpferde 
liefern die Gemeinden die nöthigen Ställe und 
das zur Streue erforderliche Stroh gegen Ueber- 
lassung des Düngers. 

§ 58. 
Jeder Mann hat sich in seinem Quartier so 
einzurichten, dass seine Effekten, Waffen und 
Ausrüstungsgegenstände sicher und gut verwahrt 
sind, und dass er sie jederzeit, auch bei Nacht, 
sofort und ohne Verwechslung zur Hand nehmen 
kann. 



26 



In Kriegszeiten sollen der Tornister oder 
Mantelsack zur Nachtzeit stetsfort gepackt sein. 

§ 59.' 
Um sich von der Erfüllung dieser Vorschriften 
zu überzeugen, sollen die Offiziere und Unter- 
offiziere ihre Mannschaft öfters besuchen. 

§ 60. 
Wenn die Truppen längere Zeit bei den Bür- 
gern einquartirt sind, soll von Zeit zu Zeit ein 
Quartierwechsel eintreten. 

Tagesdienst. 

§ 61. 
Unter Tagesdienst oder „Dienst" im engern 
Sinne des Wortes versteht man die Erfüllung 
von Dienstobliegenheiten, welche nicht die ge- 
sammte Mannschaft gleichzeitig, sondern bloss 
einzelne Militärs treffen. 

§ 62. 

Der Dienst zerfällt in: 

a. den bewaffneten Dienst : 

b. den unbewaffneten Dienst; 

c. den allgemeinen Aufsichtsdienst. 

§ 63. 

Der bewaffnete Dienst begreift in sich 
den Dienst der Detachemente, Wachen, Ronden, 
Patrouillen, Pikete, Plantons und Ordonnanzen. 

Er hat also vorzugsweise die Sicherheit der 
Truppen zum Zwecke. 



27 



§ 64. 

Der unbewaffnete Dienst besteht in Mili- 
tärarbeiten aller Art, insbesondere Schanzar- 
beiten, Arbeiten im Park, im Zeughaus u. s. w., 
in Fassungen, Kochen, Reinlichkeitsarbeiten 
und dergleichen. 

. § 65. 

Der allgemeine Aufsichtsdienst wird 
von Militärs versehen, welche Grade bekleiden, 
und hat die genaue Ueberwachung der Haus- 
haltung, der Ordnung und der Dienstverhält- 
nisse im Allgemeinen, überhaupt die Controle 
des innern Dienstes zum Gegenstande. 

' § 66. 

Um jeden Militär der Reihe nach zu den 
verschiedenen Dienstleistungen kommandiren zu 
können, sind gehörige Verzeichnisse (Komman- 
dirlisten) nach Anleitung von Formular III zu 
führen und zwar 

a. von dem Divisionsadjutanten über die 
Brigadekommandanten und ihre Stäbe; 

b. von dem Brigadeadjutanten über die Stabs- 
offiziere der Bataillone und die Haupt- 
leute der Spezialwaffen; 

c. vom Aidemajor unter Aufsicht des Majors 
über sämmtliche Offiziere des Bataillons 
und bei einer selbstständigen Kompagnie 
vom Hauptmann über die Offiziere dieser 
Kompagnie ; 

d. vom Adjutantunteroffizier über das Per- 
sonal des kleinen Stabes beim Bataillon ; 



28 



e. vom Tambourmajor über die Tambouren 
und Trompeter des Bataillons; 

f. von jedem Feldweibel über die Unter- 
offiziere und übrige Mannschaft seiner Kom- 
pagnie. 

§ 67. 

Sobald die Anzahl der Mannschaft bekannt 
ist, welche ein Bataillon für den Dienst zu 
stellen hat, bezeichnet der Aidemajor die Offi- 
ziere namentlich und bestimmt, wie viel Unter- 
offiziere und Mannschaft von jeder Kompagnie 
zu kommandiren sind. Er überträgt die nament- 
liche Bezeichnung der UnterQffiziere und übrigen 
Mannschaft den Feldweibeln , die des kleinen 
Stabes dem Adjutantunteroffizier und die der 
Spielleute dem Tambourmajor. 

Bei einzelnen Kompagnien fallen die hier dem 
Aidemajor zugetheilten Verrichtungen auf den 
Kompagniekommandanten. 

§ 68. 

Im Divisions- und Brigadeverbande wird die 
Stärke der von den einzelnen Korps oder takti- 
schen Einheiten in Dienst zu stellenden Truppen 
von dem Divisions-, beziehungsweise Brigade- 
adjutanten bestimmt. Dieselben bezeichnen die 
von den Korps und den taktischen Einheiten 
zu gebenden Stabsoffiziere namentlich. 

§ 69. 
Die von einer Kompagnie zu stellende Mann- 
haft kommandirt der Feldweibel zum bewaff- 



29 



neten Dienst vom rechten Iflügel abwärts, zum 
unbewaffneten und Aufsichtsdienst in umge- 
kehrter Reihenfolge. Träfen diese Dienstarten 
für den gleichen Mann zusammen, so hat der 
bewaffnete Dienst dem unbewaffneten und dieser 
dem Aufsichtsdienst voranzugehen. Beim be- 
waffneten Dienst ist darauf zu achten, dass der 
gleiche Mann nicht immer den gleichen Dienst 
zu machen hat, sondern ein billiger Wechsel 
stattfindet. 

Das Gleiche befolgen, so weit sie den Dienst 
zu kommandiren haben, der Adjutantunteroffi- 
zier und der Tambourmajor. 

§ 70. 

Niemand darf ohne Bewilligung den ihn tref- 
fenden Dienst vertauschen oder einem andern 
übertragen. 

Sowie ein Mann seine Dienstkehr angetreten 
hat, wird in die Kommandirliste das Datum 
eingeschrieben. 

Der Dienst ist als geleistet zu betrachten, 
wenn die Mannschaft auf dem angewiesenen 
Posten ausserhalb des Quartiers, Ortes oder 
Lagers angekommen oder auf die Wache ge- 
zogen oder bei einer Arbeit bereits angestellt 
war. Der Piketdienst dauert hingegen 24 Stun- 
den, selbst wenn das Piket während dieser Zeit 
mehrmal hätte ausrücken müssen. 

§ 71. 

Der allgemeine Auf sichtsdienst liegt vorab den 
Kompagnie- und Schwadronskommandanten ob. 






30 



Nach dem Ermessen des Kommandirenden 
können zur Aushülfe im Aufsichtsdienste fol- 
gende Offiziere, Unteroffiziere u. s. w. für eine 
Dienstkehr von ein bis fünf Tagen bezeichnet 
werden : 

a. in der Kompagnie: 

1 Lieutenant ( xrrtw T • 
1 Korporal i vom T **' 

b. in der Batterie: 

1 Lieutenant i T 

1 Korporal oder Gefreiter j vom iag ' 

c. in der Schwadron: 

1 Frater vom Tag". 

d. im Bataillon: 

1 Frlr i vom Ta «' 

Anmerkung. In Artillerierekrutenschulen können 
überdiess ein Lieutenant vom Train und ein solcher 
vom Materiellen bezeichnet werden. 

§ 72. 

Im Bataillon haben den Aufsichtsdienst im 
Besondern zu überwachen der Major, der Aide- 
major und in sanitarischer Beziehung der Ba- 
taillonsarzt. 

Wo kein besonderes Platzkommando aufge- 
stellt ist, hat der Aidemajor überdiess für die 
Handhabung der Polizei und den Dienst der 
Wachen zu sorgen. 

§ 73. 

In den Brigaden und Divisionen liegt die 
Ueberwachung des Auf Sichtsdienstes den Brigade- 



31 



und Divisionsadjutanten, in der Armee oder den 
Artneekorps dem Generaladjutanten nach Mass- 
gabe der Anleitung für den Generalstab ob. 

Sind besondere Platzkomniando's aufgestellt, 
so geht dieser Dienst für die demselben unter- 
stellten Truppen auf den Platzadjutanten über. 

§ 74. 

In der Kompagnie oder Batterie bezeichnet 
der Kommandant den Lieutenant und der Feld- 
weibel den Korporal oder Gefreiten vom Tag. 

In der Schwadron bezeichnet der Komman- 
dant den Frater vom Tag; im Bataillon der 
Aidemajor den Arzt und Frater vom Tag. 

§ 75. 

Der Lieutenant, der Arzt, der Korporal oder 
Gefreite und der Frater, welcheQ:ur Aushülfe 
im Aufsichtsdienst bezeichnet sind, dürfen ohne 
besondere Erlaubniss, ausser in Dienstgeschäften, 
den Ort, wo die Truppen liegen, das Kanton- 
nement oder Jjager nicht verlassen. In Ver- 
hinderungsfällen haben sie ihren Obern sofort 
Anzeige zu machen, damit sie ersetzt werden 
können. 

§ 76. 

Die Uebernahme und Uebergabe des Auf- 
sichtsdienstes , soweit er dem Wechsel unter- 
worfen ist, geschieht sogleich nach dem Auf- 
ziehen der Wachen. 

Der Lieutenant \md Arzt vom Tag haben sich 
beim Major (in der Schwadron beim Schwadrons- 



34 



formfrackes oder Waffenrockes können dieErniel- 
weste oder der Kaput, statt der tüchenen Bein- 
kleider die halbwollenen, statt des Käppi die 
Feldmütze getragen werden. 

§ 83. 

Der Quartieranzug besteht in Waffen- 
rock, oder Kaput mit Feldmütze, ohne Seiten- 
gewehr. 

§ 84. 

Die zu den Militärarbeiten kommandirte Mann- 
schaft trägt den Quartieranzug; Offiziere und 
Unteroffiziere, welche die Abtheilung führen, 
tragen den Dienstanzug. 

§ 85. 

Das Feldzeichen (eidg. Armbinde) darf nur 
im aktiven Dienste, bei Truppenzusammen- 
zügen und bei eidgenössischen Sendungen ge- 
tragen werden. 

§ 86. 

Der Tornister soll in der Höhe der Schulter, 
der Brodsack an der linken und die Feldflasche 
auf der rechten Seite des Mannes getragen 
werden. 

§ 87. . • 

Um den Tornister zu packen, sind die Klei- 
dungsstücke in der Breite und Tiefe des Tor- 
nisters zusammenzulegen. Das Hemd wird in 
den Umschlag hineingeschoben und die Bein- 



35 



kleider mit einer Schnur festgebunden. Die 
Effekten werden alsdann in folgender Ordnung 
verpackt : 

Beinkleider, Ueberstrümpfe, Nastuch, Hemd, 
Strümpfe, die Stallweste, Putzsack, Schuhe. 
Der Rock kann auf den Tornister geschnallt 
werden. Die Feldmütze kommt unter den Deckel, 
die Reservemunition in denselben. 

Beim Auspacken des Tornisters kommen die 
Gegenstände in folgender Ordnung zu liegen: 
Schuhe neben dem Tornister (auf beiden Seiten), 
die Sohle nach oben gekehrt; Putzsack vor 
dem Tornister geöffnet, zwischen diesem und 
dem Putzsack die Stallweste oder der Rock, 
Strümpfe , Hemd , Nastuch , Ueberstrümpfe, 
Beinkleider; Tornister vor dem Mann, den 
Deckel oben und abwärts, d. h. von ihm ab- 
gewendet; auf dem Tornister die Polizeimütze 
und die Reservemunition. 

In den Mantelsack werden die Effekten in 

folgender Ordnung gepackt: 

Für den Train: zu unterst das nach der 
Länge des Mantelsacks zusammengelegte Hemd, 
auf dasselbe in gleicher Länge ein zusammen- 
gelegtes Paar Beinkleider, darüber die Stall- 
weste oder der Rock und die Polizeimütze. Die 
Strümpfe , sowie das Nastuch werden gegen 
die Enden des Mantelsacks geschoben. 

Für die berittenen Artilleristen und 
die Kavallerie: Das zweite Paar Beinkleider, 



OD 



die Stallweste, das Hemd, die Strümpfe, das 
Nas- und Handtuch werden in dem Mantelsack, 
die Stiefel und das Pferdputzzeug in der linken 
und das Putzzeug für den Mann in der rechten 
Packtasche aufbewahrt. 

Das Aufschnallen des Mantelsackes und der 
Packtasche soll nach den Bestimmungen der 
Reglemente für den Train und die Reiterei 
stattfinden. 

Anmerkung. Für die berittenen Artilleristen 
und die Kavallerie mit bisheriger Pferdeausrüstung 
wird der Inhalt des Mantelsacks in zwei Bollen von 
ungefähr 20 cm Breite gewickelt und zusammengebunden, 
nämlich: 

in eine Bolle das zweite Paar Hosen und das Hemd ; 

in die andere Bolle das Sack- und Handtuch , die 
Strümpfe und die StaUweste. 

Diese beiden Bollen werden rechts und links in den 
Mantelsack gelegt. 

Die Stiefel kommen unter den Deckel des Mantel- 
sackes zu liegen. Die Bohre der Stiefel werden gegen 
die Zehen vorgelegt, die Sohlen aufwärts, die Absätze 
rechts und links auswärts , so zwar , dass sie noch 
unter dem Deckel des Mantelsacks liegen, die Sporren 
hingegen über denselben hinausragen. Die letztern 
sollen immer in Futterale gesteckt werden, welche 
mit Biemchen zusammengebunden und unter einander 
verbunden sind, so dass sie gleichzeitig das Heraus- 
fallen der Stiefel verhindern. 

§ 88. 

Der Kaput wird auf folgende Art gerollt: 
Der Kaput wird — das Futter einwärts — 
ausgebreitet und der Kragen 30 cm überge- 
schlagen. Die beiden Ennel werden ausgestreckt, 



37 



und beim Ellbogengelenk rechtWinklicht abge- 
bogen. Die äussern Enden der Ermel müssen 
in der Länge der drei obern schmalen Seiten 
des Tornisters, also ungefähr 115 cm von einander 
abstehen. Die vorstehenden Längentheile werden 
über die Ermel geschlagen , ohne dass hiebei 
die Lage derselben verändert werden darf. 
Der untere Theil des Kaputs wird am Ermel- 
etide umgebogen und eingeschlagen. Die Breite 
des Umschlages soll in der Regel 3ä cm betragen. 
Sind diese Vorbereitungen beendet, so wird der 
Kaput von oben nach unten überlegt und hie- 
mit fortgefahren, bis das entgegengesetzte Ende 
erreicht ist. Die Breite des Umschlages soll 
ungefähr 12 cm , jedenfalls aber so viel betragen, 
dass beim letzten Umschlag das äusserste Ende 
erreicht wird. 

Der so zusammengelegte Kaput wird sodann 
— der letzte Umschlag nach unten und gegen 
den Deckel gewendet — auf die obbenannten 
drei Seiten des Tornisters gelegt, und behufs 
Abflachung der obern Ecken scharf angezogen. 
Die Kaputenden sollen jedoch nicht über die 
untern Ecken des Tornisterkastens vorstehen. 
In dieser Lage wird der Kaput durch Anziehen 
zuerst der beiden obern, sodann der an jeder 
Seiten wand noch anzubringenden Biemen, und 
endlich des durch den Henkel am Tornister 
gezogenen Brodriemens befestiget. 

Soll der Kaput en bandouliere getragen wer- 
den, so geschieht das Bollen auf die in der An- 



38 



merkung vorgeschriebene Weise , nur müssen 
die Theile länger gehalten werden. 

Der Mantel wird auf folgende Weise zu- 
sammengelegt : 

a. Man breitet denselben — das Futter nach 
unten und der Kragen gegen den Mann ge- 
kehrt — aus ; die Hinterschlitze wird zugeknöpft. 

b. Die Umschläge der Ermel werden hinaus- 
gezogen und letztere gegen beide Seiten so 
ausgebreitet, dass die Hinternaht gegen den 
Kragen wendet. Hierauf biegt man die Ermel 
in den Ellenbogen um. Die Entfernung von 
einem Ermelumbug zum andern soll l m 20 be- 
tragen. 

c. Die Mitte des grossen Kragens wird auf 
die Mitte der Mantelnaht gelegt und beidseitig 
in eine gerade Falte gelegt, die etwa 10 cm 
von der Mitte abstehen soll. Eine zweite Falte 
wird bis auf die Höhe der Ermel geschlagen 
und der Rest des Kragens auswärts bis in die 
Höhe der Ermel überlegt. 

d. Der untere Theil des Mantels wird um- 
geschlagen und die beiden Seitentheile über 
den Kragen hineingebogen, so dass der Mantel 
ein möglichst regelmässiges Viereck bildet. 

e. Mit dem untern Theil des Mantels wird 
ein zweiter Schlag von etwa 20 cm gemacht 
und in denselben der obere nunmehr ebenfalls 
zu überschlagende Theil hineingebogen. 



• 39 



Ist der Mantel nass geworden, oder soll er 
bald wieder angezogen werden, so kann er in 
seiner vollen Länge auf folgende Weise gerollt 
werden : 

Die Ermel werden gegen die Mitte der Länge 
des Mantels nach hineingebracht, die beiden 
Seitentheile sowie der Kragen eingebogen und 
alsdann der Mantel von oben nach unten zu- 
sammengerollt 

§ 89. 

Wenn die Mannschaft das Kochgeschirr und 
Feldgeräthe selbst tragen muss, so wird es ver- 
mittelst der Kaput- und Brodriemen festge- 
bunden. 

Die Gamelle schnallt der Mann vermittelst 
des Brodriemens auf den Deckel des Tornisters 

Bei der berittenen Mannschaft kommt die- 
selbe auf den linken Mantelsackboden — der 
Deckel einwärts. 

Anmerkung. Bei der bisherigen Pferdeausrüstung 
kommt die Gamelle so auf den Mantelsack zu liegen, 
dass der Deckel aufwärts steht. 

§•90. 

Alle höhern und niedern Vorgesetzten sollen 
die zu ihrer Dienstführung nöthigen Verzeich- 
nisse, Gontrolen, Bücher und Schreibmaterialien 
vollständig und wohl verwahrt mit sich führen. 
Die Kompagniefouriere sind zu dem Behufe 
mit einer Ledertasche zu versehen und fassen 
kein Gewehr und keine Patrontasche. 



40 



Verlesen. 



§ 91. 

um fach tod der Anwesenheit und Dienst- 
beretschaft der Mannschaft ru überzeugen, 
finden tägikh mehrere Verlesen statt. 

§ 92. 

Das erste Verlesen wird, wenn die Truppen 
in Kasernen, Lagern oder Bereitschaftslokalen 
untergebracht sind, gleich nach der Tagwache 
durch den Zimmer- oder Zeltchef abgehalten. 
Derselbe kommandirt : „Achtung! — Antwort 
zum Verlesen!" — worauf jeder Anwesende 
sich zu seiner Schlafstelle verfügt und mit 
„hier** Bescheid gibt. Wer sich unwohl fühlt, 
zeigt es dem Zimmer- oder Zeltchef an. An- 
dere Begehren sind dem Feldweibel direkt zu 
melden. Von dem Ergebniss des Verlesens ist 
dem Feldweibel sofort Mittheilung zu machen, 
welcher von allem Notiz nimmt, um es durch 
den Fourier auf den summarischen Situations- 
and beziehungsweise Krankenrapport tragen 
zu lassen. 

Der Rapport über das Frühverlesen beim 
kleinen Stab ist an den Adjutantunteroffizier 
zu erstatten. 

Sind die Truppen bei den Bürgern einquar- 
tirt oder auf dem Marsche , so ist das erste 
Verlesen mit dem Hauptverlesen zu verbinden. 
Allfällige Meldungen, welche keinen Aufschub 
kleiden oder nicht persönlich berichtet werden 



41 



können , sind in diesem Falle durch Zimmer- 
kameraden oder Bürger , bei denen der Be- 
treffende einquartirt war, zu vermitteln. 

§ 93. 

Auf ähnliche Weise wie das Frühverlesen 
wird eine halbe Stunde nach dem Zapfenstreich 
das Abendverlesen gehalten. 

Sind die Truppen bei den Bürgern einquar- 
tirt, so kann statt des Abendverlesens vor ein- 
brechender Nacht noch ein besonderer Appell 
gemacht werden. 

Ueber das Abendverlesen hat der Feldweibel 
dem Kompagniekommandanten oder seinem an- 
wesenden Stellvertreter sowie dem Aidemajor 
zu rapportiren. Der letztere rapportirt an den 
Major. 

§ 94. 

Ausserdem finden täglich wenigstens zwei 
Hauptverlesen , das eine Vormittags und das 
andere Nachmittags, statt. Gleiche Verlesen 
werden jedesmal gehalten, wenn die Truppen 
unter die Waffen treten. Geschieht solches am 
Vor- und Nachmittag, so können die zwei be- 
sondern Hauptverlesen unterbleiben. 

§ 95. 

Soll zu einem Hauptverlesen ausgerückt wer- 
den, so lässt der Chef der Polizeiwache durch 
den Tambour oder Trompeter zehn Minuten 
vor dem Verlesen — „Tambour r'aus" schlagen 
oder „Trompeter r'aus a blasen, worauf sich die 



42 



Spielleute sofort versammeln und zur festge- 
setzten Zeit rapelliren. Beim Aufbruch aus La- 
gern und Kantonneinenten ist eine halbe Stunde 
vorher Sammlung zu schlagen oder zu blasen. 

§ 96. 

Auf „ Rappelliren a tritt die Mannschaft, in 
Reihe und Glied auf dem Sammelplatze an, die 
Offiziere vor ihrer Front Auf ein Zeichen des 
Feldweibels, oder wenn mehrere Kompagnien 
besammelt sind, des Aidemajors, schlagen die 
Tambouren Wirbel und einen Streich, oder 
blasen die Trompeter Achtung und einen Stoss, 
worauf die Feldweibel „ Achtung ! — Kom- 
pagnie!" kommandiren, auf dem rechten Flügel 
je des ersten Plotons mit rechtsum als Jalon 
sich aufstellen und vom Adjutantunteroffizier 
gerichtet werden. Bei einzelnen Kompagnien 
besorgt der Feldweibel die Richtung selbst. 
Nun werden zwei Streiche geschlagen oder zwei 
Stösse geblasen, worauf jeder Feldweibel Front 
macht und mit „ Rechts rieht Euch ! u seine 
Mannschaft ausrichtet Ist diess geschehen, so 
kommandirt er: „Steht!" und begibt sich vor 
die Kompagnie. Auf drei nunmehr zu gebende 
Streiche oder Trompetenstösse wird die Mann- 
schaft durch die Feldweibel oder plotonsweise 
durch die dazu bezeichneten Wachtmeister ver- 
lesen. Ist diess geschehen, so wird „Ruht!" 
kommandirt. 

Bei einem Bataillon verliest der Tambour- 
major das i Spiel, der Adjutantunteroffizier den 
kleinen Stab. 



43 



§ 97. 

Den Dauptverlesen wohnen sämmtliche Offi- 
ziere bei. 

§ 98. 

Von dem Ergebniss des Hauptverlesens er- 
stattet der Feldweibel dem anwesenden ältesten 
Kompagnieoffizier Bericht. 

Der Aidemajor lässt alsdann zum Rapport 
schlagen oder blasen, worauf die Feldweibel auf 
ein Glied vor die Mitte der Truppen sich auf- 
stellen, der Tambourmajor und Adjutantunter- 
offizier zur Rechten derselben. Sie melden auf 
die Frage des Aidemajors: 

Kleiner Stab, Spiel, 1. Jägerkompagnie u. s.w. 
fehlt Niemand, fehlt N. N. u. s. w. 

Beim bewaffneten Verlesen eröffnen die Feld- . 
weibel gleichzeitig dem Aidemajor die Rotten- 
zahl ihrer Kompagnien. 

Nach Abnahme des Rapportes ertheilt der 
Aidemajor den Feldweibeln allfällige Befehle und 
entlässt sie mittelst des Kommando : „ Feld- 
weibel zur Ordre — Marsch!" zu ihren Kom- 
pagnien. 

Während dieser Zeit inspiziren die Pelotons- 
chefs , bei der Kavallerie die Zugchefs , ihre 
Abtheilungen; beim Bataillon inspiziren wäh- 
rend dem Verlesen der Adjutantunteroffizier den 
kleinen Stab (Feldmusik inbegriffen) und der 
Tambourmajor die Tambouren und Trompeter. 

Ueber das Ergebniss des Verlesens hat der 
Aidemajor dem Major zu rapportiren. 



44 



§ 99. 

Bei jedem Verlesen sind den Truppen die all- 
fällig eingegangenen Befehle bekannt zumachen ; 
bei dem Nachmittagsverlesen wird in der Regel 
der Dienst für den folgenden Tag kommandirt. 

§ 100. 

Die mit dem Aufsichtsdienst betrauten Offi- 
ziere sind nach dem Abendverlesen zur Vor- 
nahme einer Contreappell berechtigt, wenn sie 
Unordnung bei den Truppen finden oder ver- 
muthen. Signale zu einem solchen Verlesen 
dürfen jedoch nicht gegeben werden. 

Beurlaubungen. Bewilligungen. 

§ 101. 

Zu einer längern oder kürzern Abwesenheit 
vom Korps hat jeder Militär einen Urlaub, 
zur Befreiung von einer Dienstverrichtung eine 
Bewilligung einzuholen. 

§ 102. 

Ein Urlaub ist bei dem Truppenkommandan- 
ten nachzusuchen unter Angabe der Veranlassung 
zum Urlaub, der Dauer desselben, der Zeit des 
Antrittes und des Ortes, wohin er verlangt wird. 

Der Feldweibel lässt das bezügliche Gesuch 
eines Mannes, sowie die Gründe desselben auf 
den täglichen Situationsrapport tragen. Die 
Rorpskommandanten haben solche Gesuche, so- 
wie diejenigen, welche von Offizieren direkt an 
*ie einlangen, dem Brigadekommandanten schrift- 



45 



lieh vorzutragen (siehe Formular VI), welcher 
dieselben von sich aus auf so lange erledigen 
kann, his das Oberkommando seine Vollmacht 
beschränkt. Das Brigadebureau hat über die 
ertheilten Urlaube eine Controle zu führen. 

§ 103. 
Um sich vom Korps auf zwei und mehr Tage 
zu entfernen, ist — der blosse Instruktionsdienst 
ausgenommen — der Urlaub schriftlich zu ge- 
währen (Formular VII). 
Der Urlaubspass soll enthalten: 

den vollständigen Namen, den Grad, die 
Bezeichnung des Korps, den Tag des 
Abgangs und jenen des Einrückens vom 
Urlaub, allfällige frühere Einberufung 
vorbehalten, zu welchem Zweck der Ort, 
wo der Beurlaubte seine Abwesenheit 
zuzubringen wünscht, auf dem Urlaubs- 
pass bemerkt werden soll. 
Jeder Beurlaubte hat seinen Pass dem Vor- 
steher seines Aufenthaltsortes vorzuweisen und 
denselben visiren zu lassen. 

Beurlaubte, welche während ihres Urlaubs 
krank werden oder aus andern Gründen die 
Zeit desselben überschreiten, haben ihr Aus- 
bleiben durch amtliche Zeugnisse zu rechtfertigen. 

• § 104. 
Aus dem Urlaub Zurückkehrende haben sich 
zu melden: Offiziere beim Korps- und Kom- 
pagnie-Kommandanten, Unteroffiziere und Sol- 
daten beim Feldweibel. 



4G 



DerUrlaubspass ist dem Kompagnie-Komman- 
danten, bei den Stäben dem comptabeln Offi- 
zier zuzustellen. 

§ 105. 

Befreiung von einzelnen Dienstverrichtungen, 
z. B. von einem Verlesen, kann der Kompagnie- 
Kommandant ertheilen, so lange ihm die Be- 
fugniss dazu nicht ausdrücklich entzogen ist, 
oder dadurch eine bestimmte Dienstverrichtung 
(Inspektion etc.,), welche ein Oberer angeordnet 
hat, nicht umgangen wird. 

§ 106. 
Die Kompagnieoffiziere sind berechtigt, je 
zwei zusammen einen Soldaten ihrer Kompagnie 
als Bedienten anzustellen. Diese sind vom Wach- 
und Corveedienst befreit, haben dagegen beim 
Ausrücken zu erscheinen. 

Die Offiziere des Stabes eines Bataillons können 
sich ebenfalls je zwei zusammen einen und 
die Stabsoffiziere desselben jeder einen Be- 
dienten aus den Soldaten ihres Bataillons beigeben. 
Soweit diesen Bedienten die Besorgung der Pferde 
obliegt, sind sie von jedem Dienste befreit. 

Unter Genehmigung des betreffenden Korps- 
chefs dürfen die Kavallerieoffiziere ihre Be- 
dienten aus den Korps der Brigade oder Divi- 
sion beziehen, denen sie zugetheilt sind, und 
zwar je einen Soldaten für einen Offizier. Auch 
diesen kommt wegen der Wartung der Pferde 
: e vollständige Dienstbefreiung zu Statten. 



47 

Offiziere des eidg. Stabes, welche reglements- 
gemäss zwei oder mehr Pferde effektiv halten, 
sind berechtiget, nebst ihren eigenen Bedienten 
aus den unter ihren Befehlen stehenden Korps 
einen Gemeinen als Bedienten in Dienst zu 
nehmen , welcher ebenfalls vom eigentlichen 
Dienste befreit ist. 

§ 107. 

Sämmtliche Offiziersbediente haben Anspruch 
auf Besoldung, Verpflegung und Bequartirung. 
Diejenigen Bedienten, welche aus im Dienst be- 
findlichen Truppenkörpern gezogen sind, sollen 
von ihren Kompagnien besoldet, so weit thun- 
lich auch bei ihren Abteilungen bequartirt 
und verpflegt werden. 

,§ 108. 

Die Offiziersbedienten sind einer strengen 
Kontrole zu unterwerfen, damit nicht Unberufene 
unter diesem Namen der Armee folgen. Sie sind 
mit einer Ausweiskarte zu versehen und tragen, 
wenn sie blosse Privatbediente sind, statt dem ge- 
wöhnlichen Feldzeichen die Armbinde ohne Kreuz. 

Besorgung der Bekleidungs-, Bewaff- 

nungs- und Ausrüstungsgegenstände, 

Reparaturen, Behandlungder Munition. 

§ 109. 
Ein Hauptgegenstand der Sorgfalt des Sol- 
daten ist das Gewehr. Der Lauf ist auf das 



48 



Sorgfältigste vor dem Umfallen zu bewahren, 
weil er dadurch leicht verbogen werden kann. 
Sollte es dem Soldaten trotz aller Vorsicht wider- 
fahren, dass ihm das Gewehr oder der Lauf 
umfällt, so hat er sofort Anzeige zu machen, 
damit untersucht werden kann , ob der Lauf 
Schaden genommen hat. 

Es ist zu vermeiden, das Gewehr in eine 
warme Stube zu bringen; muss es doch ge- 
schehen, so lässt man den sich bildenden Nieder- 
schlag erst verdunsten, ehe man das Gewehr 
ab- und den Lauf auswischt. 

Im Uebrigen hat sich der Soldat, was die 
Reinigung, Zerlegung und Zusammensetzung des 
Gewehres betrifft, nach der bestehenden „An- 
leitung zur Behandlung des Gewehrs" zu richten. 

§ HO. * 
Zur Vornahme von Waffenreparaturen ist eine 
besondere Erlaubniss erforderlich. In solchen 
Fällen hat der Mann die mangelhafte Waffe dem 
Feldweibel vorzuweisen, welcher nach vorge- 
nommener Prüfung durch den Fourier einen 
Waffenreparaturschein ausstellen und solchen 
vom Hauptmann visiren lässt. (Formular VIII.) 

Mit diesem Schein und der Waffe begibt 
sich der Mann zum Büchsenschmied, welcher 
mit dem Waffenoffizier prüft, ob und in welchem 
Umfange die Reparatur nöthig sei. Der Waffen- 
offizier entscheidet zugleich, auf wessen Rech- 
nung die Reparatur nach Massgabe des Ver- 



49 



waltungsreglementes zu tragen sei. Allfällige 
Reklamationen gegen diesen Entscheid erledigt 
der Korpskommandant. Erst nachdem der Be- 
fund vom Waffenoffizier auf dem Schein ver- 
zeichnet worden, darf der Büchsenschmied die 
angeordnete Arbeit vornehmen. Nach deren 
Beendigung prüft sie der Waffenoffizier, beschei- 
nigt bei richtigem Befund die Arbeit auf dem 
Schein und nimmt die nöthige Vormerkung auf 
seinem Register nach Vorschrift des Verwaltungs- 
reglementes, worauf die Waffe sammt Schein 
an die betreffende Kompagnie abgegeben wird 
Ist die Reparatur durch Muthwillen oder Fahr- 
lässigkeit verschuldet worden, so hat der Kom- 
pagnie-Kommandant den oder die Schuldigen 
für die Reparaturkosten zu belasten. 

Wenn mehrere Waffenreparaturen gleichzeitig 
vorgenommen werden sollen, so kann ein ge- 
meinschaftlicher Schein ausgestellt werden. 

Bei Corps, wo kein Waffenoffizier aufgestellt 
ist, verrichtet ein vom Kommandant hiezu be- 
zeichneter Offizier dessen Obliegenheiten. 

§ HL 

Gleich wie seine Waffen hat jeder Wehrmann 
auch seine Bekleidung und Ausrüstung in rein- 
lichem, brauchbarem und vollzähligem Stande 
zu erhalten. 

Ausser Dienst soll das Lederwerk an einem 
kühlen und schattigen Orte aufbewahrt werden, 
damit dasselbe nicht austrockne und hart werde. 



50 



Um die Kleider vor Schaben zu bewahren, müs- 
sen sie öfters gelüftet, ausgeklopft und gebürstet 
werden. Nach gemachtem Gebrauche sind sie 
entweder in einem trockenen Schranke auf- 
zuhängen oder ordentlich zusammengelegt darin 
zu verwahren. 

§ 112. 

Bei notwendigen Ausbesserungen oder Ver- 
änderungen an der Bekleidung oder Ausrüstung 
(Pferdausrüstung inbegriffen) ist die Weisung 
des Kompagniekommandanten, in Beziehung auf 
Gegenstände, welche dem kleinen Stab gehören, 
diejenige des Aidemajors einzuholen. Die vol- 
lendete Arbeit ist demjenigen Offizier zur Unter- 
suchung vorzuzeigen, welcher die Weisung er- 
theilt hat. 

Bios für das selbstgelieferte Material darf 
der Arbeiter «Bezahlung fordern. 

§ 113. 

Das gegenseitige Leihen von Bekleidungs-, 
Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenständen ist 
verboten und die Abtheilungschefs haben genau 
darüber zu wachen, dass dieses nicht stattfinde. 

§ 114. 

Grosse Sorgfalt soll stetsfort der Fussbeklei- 
dung und namentlich den Schuhen gewidmet 
werden, damit die Füsse vor Nässe und bei 
Fusstruppen vor Blasen und Wundgehen ge- 
schützt bleiben. Die Stiefel oder Schuhe müssen 



51 



von Zeit zu Zeit mit reinein Schweinefett am 
Feuer eingeschmiert werden. 

§ 115. 

Besondere Sorgfalt hat der Soldat der Auf- 
bewahrung der Taschenmunition zu widmen. 

Beschädigte Patronen sind sofort dem Feld- 
weibel zuzustellen, der sie an den Waffenoffizier 
abliefern soll, nachdem er dem Hauptmann zur 
Kenntnissnahme Meldung gemacht hat. 

§ 116. 
Die Kompagniekommandanten besonders wer- 
den über den guten Zustand der Bekleidung, 
Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Muni- 
tion wachen und sich durch öftere Inspektionen 
davon überzeugen. 



Ordinäre. 

§ 117. 

In der Regel bildet jede Kompagnie oder 
kleinere selbstständige Truppenabtheilung ein 
Ordinäre (militärischeHaushaltung). Schwächere 
Abtheilungen werden je einem Haushalte zuge- 
theilt, der kleine Stab ausgenommen, der meh- 
rern Ordinären einverleibt werden kann. 

§ 118. 
Der Kompagniekommandant bezeichnet für 
jedes Ordinäre einen Chef, Ordinärechef genannt. 
In der Regel werden die Wachtmeister dazu 



52 



kommandirt. Ihr Dienst dauert gewöhnlich von . 
einem Löhnungstage zum andern. Das Ordinäre , 
steht unter der besondern Aufsicht des Kom- 
pagniekommandanten und des Lieutenants vom 
Tag, wenn ein solcher aufgestellt ist. 

Bildet der kleine Stab für sich eine Haus- 
haltung, so ist der Stabsfourier der Ordinäre- 
chef. 

§ 119. 

Der Ordinärechef besorgt die Einkäufe für das 
Ordinäre. Er beaufsichtigt die Köche und das 
Kochgeräthe, führt über die Einnahmen und 
Ausgaben des Ordinäre genaue Kechnung und 
trägt sie in das Ordinärebüchlein ein. (For- 
mular IX.) 

§ 120. 

Die Einnahmen für das Ordinäre bestehen: 

a. in der gewöhnlichen vom Corpschef zu 
bestimmenden Einlage jedes Mannes; 

6. in der Geldvergütung für das nicht bezo- 
genen Gemüse, Salz und Holz. 

Die Einlagen werden an jedem Löhnungstage 
für die verflossenen Soldtage an den Ordinäre- 
chef bezahlt. Tritt ein Mann in der Zwischen- 
zeit in das Ordinäre oder aus demselben, so 
wird ihm die Einlage nach der Zeit berechnet. 
Er hat keinen Anspruch auf einen altfälligen 
Ueberschuss. 

§ 121. 
Der Ordinärechef schreibt die festgesetzten 
Einnahmen an jedem Löhnungstage, die Aus- 



53 



gaben dagegen sofort, wie sie vorkommen, in 
das Ordinärebüchlein ein, wobei jedesmal der 
Mann, der beim Einkauf gegenwärtig war, die 
Richtigkeit desselben zu bescheinigen hat. 

Von dem Ordinärebüchlein nehmen der Lieu- 
tenant vom Tag oder in Ermangelung eines solchen 
der Kompagniekommandant, bei dem kleinen 
Stab der Adjutantunteroffizier öftere Einsicht 
und beseitigen Unrichtigkeiten sofort. 

Die Rechnung wird am Löhnungstage abge- 
schlossen, vom Aufsicht habenden Offizier be- 
ziehungsweise Adjutantunteroffizier nochmals 
untersucht und nach Richtigbefinden unter- 
zeichnet. 

Der Mannschaft steht das Ordinärebüchlein 
stets zur Einsicht offen. 

Der Ordinärechef ist dafür verantwortlich, dass 
alle Einkäufe sofort baar bezahlt werden. Zu 
diesem Behufe hat ihm der Kompagniekomman- 
dant und beziehungsweise der Quartiermeister 
die nöthigen Vorschüsse zu machen. 

Besorgung der Küche. Offizierstisch. 
Verpflegung beim Bürger. 

§ 122. 
Ist die Mannschaft im Falle, die Küche selbst 
zu besorgen, so geschieht diess kompagnie- oder 
ordinäreweise. Für jedes Ordinäre kommandirt 
der Feldweibel die erforderliche Anzahl von 
Köchen. 



54 



S 123. 



5 



Der Dienst der Köche beginnt mit der Tag- 
wache und dauert in der Regel 24 Stunden. 
Es kann jedoch derselbe Koch für eine längere 
Dienstzeit und auch wiederholt in die Küche 
kommandirt werden. 

§ 124. 

Dem Koche liegt nebst der Zubereitung der 
Speisen auch das Scheiten des Holzes ob. Er 
hat dem Ordinärechef bei den Einkäufen und 
übrigen Verrichtungen behülflich zu sein. 

Mehrere Köche für ein Ordinäre theilen sich 
in diese Verrichtungen. 

§ 125. 

Zur festgesetzten Zeit soll das Essen zubereitet 
sein. Das Zeichen dazu wird durch den Tam- 
bour oder Trompeter von der Wache gegeben. 

Die Austheilung geschieht entweder in den 
Gamellen oder kesselweise. 

Die Offiziere, welchen der Aufsichtsdienst ob- 
liegt, wohnen dem Suppenfassen bei und sor- 
gen für eine richtige und geregelte Vertheilung 
der Speisen. 

§ 126. 

Der im Arrest, auf der Wache, oder sonst 
im Dienst befindlichen Mannschaft wird das Essen 
durch die Köche gebracht. Sollte ihre Anzahl 
oder Entfernung beträchtlich sein, so wird der 
Feldweibel dazu besondere Mannschaft komman- 



65 



diren, oder der Ordinärechef das Essen für 
diese aufbewahren. 

§ 127. 

In der Regel soll täglich dreimal, im Felde 
mindestens zweimal abgekocht und gespeist 
werden. 

§ 128. 

Nach der Kocharbeit sind die Feuer zu 
löschen, die Kessel und übrigen Geräthe, die 
Tische und Bänke zu reinigen und die Küche 
und der Essplatz überhaupt in Ordnung zu 
stellen. Steht ein Aufbruch bevor, so wird das 
Feldgeräthe wieder verpackt. 

§ 129. 

Der Truppenkommandant bestimmt für den 
Fall, als die Mannschaft die Küche selbst besorgt, 
ob die Offiizere ebenfalls Ordinäre zu machen, 
oder sich für das Essen und in welchem Umfange 
mit einem Wirthe zu verständigen haben. In 
letzterem Falle soll die Anzahl und Gattung, 
sowie der Preis der Gerichte durch Vertrag 
bestimmt werden. 

§ 130. 

Wird die Mannschaft vom Quartiergeber ver- 
pflegt, so hat der Soldat die gewöhnliche Kost 
des Bürgers zu fordern, welche aus dem Früh- 
stück, dem Mittagsmahl und Abendbrod bestehen 
soll. Haben die Truppen Fleisch und Brod er- 
halten, so sind sie berechtiget, dasselbe in ihren 



56 



Quartieren zuzubereiten und können verlangen, 
dass ihnen der Quartiergeber oder die Gemeinde 
eine Zulage an Gemüse, das nöthige Salz und 
Holz, sowie das erforderliche Kochgeräthe ver- 
abfolge. 

Sollte der Truppenkommandant für zweck- 
mässig erachten, seine einquartirte oder in 
Bereitschaftslokalen untergebrachte Mannschaft 
gemeinsam kochen zu lassen, so haben die Ge- 
meinden auf sein Verlangen die nöthigen Lokale, 
Geräthe und das Holz anzuweisen, sowie das 
erforderliche Gemüse und Salz beizulegen. 

§ 131. 
Im Felddienste, auf besondere Anordnung des 
Divisionskommandanten, haben auch die Offiziere 
Anspruch auf Verpflegung von Seite des Quar- 
tiergebers. 

Wollen einquartierte Offiziere sich für ein 
gemeinschaftliches Essen mit dem Wirthe ver- 
ständigen, so kommt der § 129 zur Anwendung. 

Fassungen. Reklamationen. 

§ 132. 

Das Fassen sämmtlicher Bedürfnisse, die aus 
Magazinen oder von Lieferanten bezogen wer- 
den, mit Ausnahme der Einkäufe in's Ordinäre 
(§ H9) geschieht für die Kompagnien durch die 
Fouriere, für den Bataillonsstab durch den Stabs- 



fourier, für die Brigade- und Divisionsstäbe durch 
die Eriegskommissäre, mit Hülfe der hiezu kom- 
mandirten Mannschaft. 

§ 133. 
Für Leistungen und Lieferungen jeder Art, 
die nicht sofort bezahlt werden , sind form- 
gemässe Gutscheine auszustellen und zwar 
von den Hauptleuten für Lieferungen an 

die Kompagnie; 
vom Quartiermeister für Lieferungen an den 



von den Kriegskommissären für Lieferungen 

an die übrigen Stabe. 
Solche Gutscheine können für einen Tag oder 
für mehrere zusammen ausgestellt werden. 

Für Lieferungen während eines wirklichen 
Felddienstes dürfen jedoch diese Gutscheine nicht 
Tage von zwei Monaten enthalten. 
§ 134. 
Die Fassungen werden beaufsichtiget: 
bei der Kompagnie durch einen Offizier 

(Lieutenant vom Tag); 
beim Bataillon und seinem Stabe durch den 

Quartiermeister; 
bei der Brigade und der Division durch 
die betreffenden Brigade- und Kriegs- 
kommissäre. 

§ 135. 
Das Fassen der Wachbedürmisse : Stroh, Holz 
und Licht, geschieht durch die Wachmannschaft 
auf einen Gutschein des Postenchefs. 



58 



§ 136. 

Wenn kein anderer Befehl gegeben wird, so 
haben die von den Magazinen am enferntesten 
gelegenen Truppen den Vortrittzuden Fassungen. 

Bei gleicher Entfernung der Truppen sollen 
die Fassungen abwechselnd vom rechten oder 
linken Flügel vor sich gehen. 

§ 137. 

Die mit der Leitung und Aufsicht der Fas- 
sungen betrauten Militärs haben sich persönlich 
zu überzeugen, dass die Gegenstände in Maass 
und Güte vorschriftsgemäss geliefert werden. 

Erheben sich Anstände über Maass und Güte 
eines zu fassenden Gegenstandes, so macht der 
mit der Leitung der Fassung Beauftragte un- 
verzügliche Meldung an den Korpskommandanten. 

Findet der letztere die Lieferung nicht vor- 
schriftsgemäss, so verweigert er deren Annahme 
und trifft sofort Anstalten zu Einleitung des im 
Reglement über die Kriegsverwaltung vorge- 
schriebenen Verfahrens. 

In dringenden Fällen kann dieses Verfahren 
auch von dem die Fassung beaufsichtigenden 
Offizier eingeleitet werden. 

§ 138. 

Der Handel mit gelieferten Gegenständen oder 
Gutscheinen ist jedem Militär aufs Strengste 
verboten. 



Besoldung. 

§ 139. 

Der Sold wird in der Regel den 5., 10., 15-, 
20., 25. und letzten des Monats oder des Dien- 
stes ausbezahlt Fällt der Diensteintritt auf den 
5., 10-, 15., 20. oder 25., so findet die Aus- 
zahlung erst den nächstfolgenden Soldtag, d. h. 
für 6 Tage statt. 

Im Felddienste oder wenn es die Verhältnisse 
sonst räthlich machen, kann die Soldauszahlung 
auf andere Tage verlegt werden. 
§ HO. 

Für die Unteroffiziere und die Mannschaft bei 
den Kompagnien fasst der Fourier auf einen 
von ihm ausgestellten Soldausweis (Formular X) 
das Geld bei dem Hauptmann oder Detachements- 
chef und bescheinigt den Empfang. Für das 
Personal des kleinen Stabs wird der Sold auf 
gleiche Weise beim Quartiermeister durch den 
Stabsfourier erhoben. 

Die Kompagnieoffiziere beziehen den Sold 
direkt bei ihrem Hauptmann, die Offiziere vom 
Bataillonsstab beim Quartienneister, die Offiziere 
und Sekretäre der hohem Stäbe bei den mit 
der Komptabilität der betreffenden Stäbe beauf- 
tragten Offizieren. Für jede Zahlung wird 
quittirt. 

§ Hl, 

Der Fourier mit Beihülfe der Wachtmeister 
stellt den Unteroffizieren und der Mannschaft 



ov 



seiner Kompagnie den Sold zu Händen, nach- 
dem er vorher die Einlage in s Ordinäre für die 
verflossenen Soldtage, sowie den Ersaz der aus 
Mathwillen oder Nachlässigkeit verursachten Be- 
schädigungen abgezogen hat. 

Für den Ersatz von Beschädigungen darf je- 
weilen nur so viel abgezogen werden, dass dem 
Manne die Hälfte seines reglementarischen Sol- 
des noch auf die Hand gegeben werden kann. 

Der Lieutenant vom Tag oder wenn kein 
solcher bezeichnet ist, die Pelotons* und bezie- 
hungsweise Sektionschefs haben der Austheilung 
des Soldes beizuwohnen und über die richtige 
Auszahlung zu wachen. 

§ U2. 

Am Ende jeden Monates und am Schlüsse 
des Dienstes lässt jeder Kompagniekommandant 
eine Besoldungskontrole und zwar bei den selbst- 
ständigen Kompagnien zu Händen des eidgen. 
Oberkriegskommissariats, bei den Kompagnien 
eines Bataillons zu Händen des Quartiermeisters 
anfertigen. Dieselbe dient zur Abrechnung. 

Die Besoldungskontrolen für die Stabsabthei- 
lungen sind in gleicher Weise und in gleicher 
Zeit dem eidg. Oberkriegskommissariat einzu- 
senden. 

Rapporte. Befehlbuch. 

§ H3. 
Ueber Alles, was bei den Truppen vorgeht, 
sind die betreffenden Vorgesetzten in Kenntniss 



61 



zu setzen. Es geschieht in der Regel schriftlich 
entweder durch Einreichung der vorgeschrie- 
benen Rapporte zu bestimmten Stunden oder 
aber auf dem Wege ausserordentlicher Rapporte. 

§ 144. 

Die periodisch wiederkehrenden Rapporte 
müssen regelmässig erstattet werden, es mag 
bei den betreffenden Truppen etwas vorgefallen 
sein oder nicht. In letzterm Falle müssen selbst 
die Kolonnen über den numerischen Bestand 
vollständig ausgefüllt werden, während bei den 
blossen Berichtskolonnen für diesen Fall die An- 
zeige: „Nichts Neues" genügt. 

§ 145. 
Ausser dem Musterungsetat (§ 39), welcher 
beim Diensteintritt eines Korps von dem Haupt- 
mann über seine Mannschaft und dem Quartier- 
meister über den Stab des Bataillons einzugeben 
ist, sind folgende regelmässige Rapporte über 
den persönlichen Bestand der Truppen zu er- 
statten : 

a. der tägliche summarische Situationsrap- 
port ; 

b. der Effektivrapport. 

§ 146. 
Der tägliche summarische Sit uati ons- 
rapport der Kompagnie wird nach dem Früh- 
verlesen von dem Fourier verfasst und in Be- 
gleit des Feldweibels dem Hauptmann zur Prü- 



62 



fung, Berichtigung und Ergänzung übergeben. 
Es soll derselbe nur den Bestand der ausrücken- 
den Mannschaft nebst den gestellten Begehren, 
sowie die nöthigen Meldungen enthalten. (For- 
mular XI a.) 

Die Fouriere bringen die von ihren Haupt- 
leuten unterzeichneten Kapporte dem Quartier- 
meister. Derselbe lässt durch den Stabsfourier 
den summarischen Rapport für das Bataillon 
ausfertigen und zur bestimmten Stunde dem 
Kommandanten zustellen. (Formular XI b.) Ein 
von diesem unterzeichnetes Doppel des summa- 
rischen Rapportes geht im Brigadeverbande an 
den Brigadeadjutanten oder, wenn ein Platz- 
kommando aufgestellt ist, an den Platzadjutanten. 

§ 147. 
Die Anfertigung des Effektivrapportes 
fällt auf den Löhnungstag. Derselbe soll von 
einem Zeitpunkte zum andern den Zuwachs und 
Abgang, sowie die Mutationen des Personellen 
in diesem Zeiträume genau angeben und aus- 
weisen. Er enthält zugleich die Dislokationen 
für die taktischen Einheiten und die Kompagnien 
der Infanterie, nämlich die Angabe, wo sich 
die betreffenden Abtheilungen derselben befun- 
den haben, sowie die Anzahl der Mannschaft 
und Pferde, welche während dieser Zeit in je- 
der Gemeinde einquartiert war. Der erste dieser 
Rapporte muss sich genau an den Musterungs- 
etat, die folgenden an die vorangegangenen un- 



63 



mittelbar anschliessen. Auf dem Marsch wird 
dieser Rapport gleich nach Ankunft im Quartier 
ausgefertigt und eingegeben. (Formular XII a. 
und b.) 

Im Uebrigen wird der Effektivrapport in glei- 
cher Weise wie der tägliche Rapport angefertigt 
und übergeben. 

§ 148. 

Bei den Brigaden, Divisionen und der Armee 
sind wesentlich die gleichen Situationsrapporte 
über das Personelle der Stäbe und der Truppen 
zu erstatten, wie bei den Kompagnien und 
Bataillonen. (Siehe Formular zur Anleitung für 
den Generalstabsdienst). 

Die Anfertigung dieser Rapporte liegt unter 
Verantwortlichkeit der betreffenden Stabsadju- 
tanten den Stabssekretären ob. 

§ 149. 

Ausser den Rapporten über den personellen 
Bestand der Truppen hat jeder Korpskomman- 
dant zu Händen seines unmittelbaren Chefs den 
15. und letzten Tag jedes Monats einen nach 
Vorschrift verfassten und auf jene Tage ge- 
stellten Rapport über den Bestand des Mate- 
riellen und der Munition einzureichen. 

Im Divisionsverbande gehen diese Rapporte 
an den Kommandanten der Artilleriebrigade, 
der* Rapport über das Materielle bei den Sap- 
peur- und Pontonierkompagnien an den Kom- 
mandanten des Genie der Division. 



64 



Der Kommandant der Artilleriebrigade verfasst 
auf Grundlage der erhaltenen Rapporte seinen 
Situationsrapport über Munition und Materielles 
an den Oberkommandanten der Artillerie, und 
übergibt ein Doppel desselben dem Divisions- 
adjutanten. 

Ebenso erstattet der Geniekommandant der 
Division an den Oberkommandanten des Genie 
den Rapport über das Materielle des Genie 
unter gleichzeitiger Abgabe eines Doppels an 
den Divisionsadjutanten. 

Das Bureau des Oberkommandanten der Ar- 
tillerie (unter welchem der Parkdirektor steht) 
fertigt hierauf seinen Etat über die Munition 
und das Materielle zu Händen des Chef des 
Generalstabs, desgleichen der Oberkommandant 
des Genie denjenigen des gesammten Genie zu 
gleichen Händen. 

§ 150. 

Besondere Dislokationsrapporte auf den 15. 
und letzten Tag eines Monats haben nur die 
Brigaden- und Divisionsstäbe zu erstatten, wo- 
von je ein Doppel an das Oberkriegskommis- 
sariat zu versenden ist. Demselben müssen die 
Effektivrapporte der Bataillone beigelegt werden. 

§ 151. 

Nach jedem Gefechte ist von dem betreffen- 
den Abtheilungschef sofort ein Rapport zu er- 
statten, welcher enthalten soll: 



65 



a. einen summarischen Gefechtsbericht. Der- 
selbe soll die Hauptmomente der Aktion 
kurz und treu wiedergeben; 

b. die Verlustliste; 

c. den Etat über die Bedürfnisse an Muni- 
tion und Materiellem. 

(Formular XIII.) 
§ 152. 
In Beziehung auf die Gesundheitspflege sind 
ausser den Rapporten an die unmittelbaren 
militärärztlichen Obern folgende Rappoi^e zu 
erstatten: 

a. Durch die Korpsärzte jeden Morgen 
der tägliche namentliche Krankenrapport 
an den Kommandanten der Kompagnie, 
des Detachements u. s. w. Y§ 155). 

b. Durch die Pferdeärzte über den Gesund- 
heitszustand der Pferde und zwar über 
die Pferde der Spezialwaflfen an den je- 
weiligen Kompagniekommandanten, über 
die Reit- und Zugpferde der Infanterie 
an den Bataillonskommandanten — jeden 
Morgen der schriftliche Tagesrapport. 

c. Im wirklichen Felddienste : durch sämmt- 
liche Aerzte auf den letzten Tag des Mo- 
nats ein summarischer Rapport über den 
Zustand der Feldapotheken und Pferdarz- 
neikisten etc. an den Korpskommandanten. 

Die Brigade- und Divisionskommandanten er- 
halten durch die Korpskommandanten Mitthei- 
lung von diesen Rapporten. 

5 



66 



§ 153. 
Ueber den Ausgang der Rapporte sind be- 
sondere Verzeichnisse zu führen. Bei der Kom- 
pagnie nimmt der Kommandant lediglich in 
seinem Kompagniebuche davon Vormerkung. 

§ 154. 
Ueber alle erhaltenen und ausgegebenen Be- 
fehle sind Befehlbücher zu führen und zwar: 

a. bei einem Armeekorps durch den Adju- 
tanten des Chefs des Generalstabes; 

b. bei einer Division oder Brigade durch den 
betreffenden Adjutanten unter Mitwirkung 
des Stabssekretärs; 

c. bei einem Bataillon durch den Aidemajor 
mit Zuzug des Stabsfouriers ; 

d. bei einer Kompagnie durch den Fourier 
unter Leitung des Hauptmanns. 

Die Befehle sollen in diese Bücher in der 
Ordnung eingetragen werden, wie sie eingehen 
und dabei auch das zu deren Vollziehung spe- 
ziell Angeordnete beigesetzt werden. 

Die mit dem allgemeinen Aufsichtsdienst be- 
trauten höhern Offiziere haben die richtige Füh- 
rung dieser Bücher zu überwachen, ohne durch 
Abschriftserhebungen lästig zu werden. 

Kranke. 

§ 155. 

Die beim Frühverlesen sich krank Meldenden 
trägt der Fourier, und wenn sie dem Bataillons- 



67 



stab angehören, der Stabsfourier auf den der 
Polizeiwache zu übergebenden Krankenrapport. 
(Formular XIV.) 

Der dienstthuende Arzt nimmt den Kranken- 
r&pport daselbst zurfestgesetztenZeitin Empfang, 
ergänzt ihn, soweit es etwa direkte Anzeigen 
nothwendig machen und lässt sich von den Fra- 
tern, die anwesend sein sollen, zu den Kranken 
begleiten. Er erklärt die Betreffenden entweder 
als dienstfähig oder dienstunfähig. Im letztern 
Falle darf er, sofern der Zustand eines Kranken 
nicht den Eintritt in den Spital erfordert, eine 
Befreiung vom Dienst bis auf 48 Stunden aus- 
sprechen und dieselbe bei besondern Umständen 
erneuern. Der Mann bleibt dann für diese Zeit 
im Quartier konsignirt. Für eigentliche Kranke 
stellt der Arzt einen Spitaleintrittsschein aus. 
Bei dem Besuch schreibt er den Befund auf den 
Krankenrapport, den er unterzeichnet durch den 
Frater dem Feldweibel zu Händen des Kom- 
pagniekommandanten, oder wenn es einen Mann 
vom kleinen Stab betrifft, dem Adjutantunter- 
offizier zu Händen des Quartiermeisters übergibt. 

In ähnlicher Weise meldet der Stallwach* 
chef dem Pferdarzt die kranken Pferde. 

Die Krankenrapporte sind den Situations- 
rapporten beizulegen. 

§ 156. 
Stösst einem Manne während des Tages eine 
Unpässlichkeit oder Verletzung zu )<ä go ist der 



68 



Arzt durch den Zimmerchef oder durch den 
Korporal vom Tag oder durch den Frater her- 
beizurufen. 

§ 157. 

Wird ein Offizier bei einer Kompagnie durch 
Krankheit von der Erfüllung seines Dienstes 
abgehalten, so lässt er dem Feldweibel davon 
Anzeige machen. Hat er einen Dienst, so macht 
der Feldweibel behufs Ersetzung sofort dem 
Kompagniekommandanten und dem Aidemajor 
Meldung. 

'In gleicher Weise verfahren die übrigen Offi- 
ziere vom Stab und die Stabsoffiziere, indem 
sie dem Aidemajor Anzeige machen lassen. 

Ein sich krank meldender Offizier darf wäh- 
rend 24 Stunden das Zimmer nicht verlassen. 

Der genesende Offizier hat sich bei seinem 
Vorgesetzten zu melden. 

§ 158. 

In der Kaserne soll ein besonderes Zimmer, 
im Kantonnement ein besonderes Lokal und im 
Lager ein Zelt oder eine Baracke zur Aufnahme 
der Kranken eingerichtet sein. Sie dürfen dieses 
Lokal ohne Erlaubniss des Arztes nicht ver- 
lassen. Ein Frater besorgt daselbst nach Wei- 
sung des Arztes die Unpäßlichen. 

§ 159. 

Jeder im Dienste erkrankte Militär, dessen 
Krankheit sich zur Spitalverpflegung eignet, soll 
in den Spital gebracht und dort verpflegt werden. 



69 



Spitalgänger nehmen ihre Waffen und Ge- 
päck mit in den Spital, die Munition liefern sie 
vorher dem Feldweibel ab. Pferd und Pferd- 
ausrüstung bleiben beim Korps. Der Fourier 
oder Stabsfourier untersucht die Kleider, Waffen, 
Ausrüstungs- und andere Werthgegenstände 
des Kranken, bemerkt Zahl und Zustand der- 
selben auf der Rückseite des Spitaleintritt- 
scheines und bringt diesen dem Kompagnie- 
oder Abtheilungskommandanten zum Visum. 

§ 160. 

Zur Handhabung der Ordnung und Disziplin 
in den Krankenlokalen stehen dem Arzte so- 
wohl gegenüber c^en Angestellten als den Kranken 
die reglementarisch zulässigen Strafmittel zu. 
Bedeutendere Vergehen bringt er dem Truppen^ 
kommando zur Kenntniss. 

§ 161. 

.Sowohl die Offiziere, welchen der allgemeine 
Aufsichtsdienst obliegt, als die Feldgeistlichen 
haben die Krankenlokale ihrer Truppen regel- 
mässig zu besuchen. Dieselben haben sich von 
der gehörigen Ordnung und der regelmässigen 
Krankenpflege zu überzeugen. 

Es ist auch Pflicht der Kompagnieoffiziere 
und der Aerzte des Korps, ihre kranke Mann- 
schaft öfter zu besuchen. 



70 



Sterbefälle. Militärische Beerdigungen. 

§ 162. 

Wenn ein Militär beim Korps stirbt, so wird 
der Arzt sofort nach erfolgtem Hinscheid den 
Todtenschein nach Formular ausstellen, und dem 
Kompagnie - oder Abtheilungskommandanten 
zur weitern Besorgung übergeben. 

Die sämmtlichen Unterlassenen Gegenstände x 
lässt der Hauptmann durch den Fourier — beim 
Stabspersonal der Quartiermeister durch den 
Stabsfourier — in Verwahrung nehmen und 
dieselben nebst Guthaben des Mannes an Sold 
auf dem Todtenschein verzeichnen Er über- 
zeugt sich von der Richtigkeit und Vollständigr 
keit des Verzeichnisses und fügt sein Visum bei. 

Beim Tode eines Offiziers ist dessen Hinter- 
lassenschaft zu inventarisiren. Der Korpskom- 
mandant bezeichnet hiezu zwei Offiziere, unter 
welchen sich ein Kriegskommissär oder Quar- 
tiermeister befinden soll. 

Die Unterlassenen Gegenstände sind den zu- 
ständigen Kantonskommissariaten zu Händen 
der Berechtigten abzuliefern. 

§ 163. 

Nach einem Gefechte sammelt der Korps- 
kommandant so bald als möglich und mit be- 
sonderer Sorgfalt die Zeugnisse und Beweise, 
nach welchen die fehlenden Militärs in die Klasse 
der Vermissten, der in Gefangenschaft Gerathenen 



71 



und der wahrscheinlich Todten eingetheilt 
werden. 

Er lässt darüber eine besondere Urkunde ab- 
fassen , von den anwesenden Offizieren oder 
Unteroffizieren mitunterzeichnen und sendet 
dieselbe an den Vorgesetzten. 

Es ist auch zu befehlen, wie es mit dem 
vorgefundenen Eigenthum der eigenen und 
feindlichen Todten gehalten werden soll. 

§ 164. 
Zu Beerdigung eines im Dienst gestandenen 
Wehrmannes rücken folgende Truppenabthei- 
lungen aus und zwar 
eines Soldaten und Unteroffizier 72 Kom- 
pagnie nebst Spiel; 
„ Subalternoffizier 1 Komp. nebst Spiel ; 
„ Major 3 Komp. nebst Spiel ; 

„ Bataillonskommandanten oder 
„ eidg. Oberstlieut. 6 Komp. nebst Spiel ; 
„ eidg. Obersten die gesammten am Orte 

befindlichen Truppen. 

Bei Gradirten haben sich dem Grabgeleite im 
Fernern anzuschliessen alle am Orte und im 
Dienst befindlichen Militärs des nämlichen und 
der niedern Grade. 

Wäre die vorgeschriebene Truppenzahl nicht 
am Orte, so muss sie, vorausgesetzt, dass über- 
haupt Truppen im Dienste, beigezogen werden, 
immerhin ohne dadurch den Dienst oder die 
Sicherheit zu gefährden. 



72 



Das Grabgeleite wird bei einem Truppenof- 
fizier vorzugsweise aus der Mannschaft des- 
jenigen Korps gebildet, dem derselbe angehörte. 

Ein Theil desselben hat am Grabe zu schiessen. 

Stand der Verstorbene bei einer Waffe, welche 
keine Gewehre trägt, so wird der Bestand der 
zum Begleit beorderten Mannschaft um ein ge- 
wehrtragendes Detachement verstärkt 

§ 165. 

Die Trommeln und die Trompeten werden 
schwarz umhängt und auf die Fahne oder Stan- 
darte wird ein schwarzer Flor befestigt. 

§ 166. 
Die zum Begleite beorderte Marinschaft mar- 
schirt still und ohne das Spiel rühren zu lassen, 
zu dem Hause, wo die Leiche abgeholt werden 
soll und stellt sich demselben gegenüber auf, 
die zum Schiessen bestimmte Mannschaft mit 
geladenem Gewehr. Beim Heraustragen der 
Leiche wird das Gewehr geschultert. 

§ 167. 
Auf der Mitte des Sarges wird der Säbel des 
Verstorbenen mit der Scheide in's Kreuz gelegt, 
darüber die Kopfbedeckung und zu beiden Seiten 
die Distinktionszeichen befestiget. 

§ lß8. 
Der Verstorbene soll, wenn er Soldat war, 
von Soldaten, wenn er einen Grad bekleidete, 



73 



von Unteroffizieren zur Grabstatte getragen 
werden. 

Bei Beerdigung von Offizieren tragen 4 Offi- 
ziere von dem Grad des Verblichenen oder 
des zunächst folgenden Grades die Enden des 
Sargtuches. 

§ 169. 

Vor dem Sarge marschirt die zum Schiessen 
bestimmte Mannschaft, dann folgen die Leid- 
tragenden und die am Leichenbegängniss theil- 
nehmenden Civilpersonen ; den Zug schliessen 
die anwesenden Offiziere und die übrige mili- 
tärische Begleitung. 

Von dem Orte, wo der Verstorbene abgeholt 
wird, bis an den Ort der Bestattung wird von 
den an der Spitze marschirenden Tambouren 
„Todtenmarsch" geschlagen, und mit den all- 
fällig anwesenden Spielleuten abgewechselt. 

§ 170. 

Bei der Grabstätte angelangt, stellt sich die 
Mannschaft in Linie; der kommandirende Offi- 
zier lässt das Gewehr schultern, bis die Leiche 
in's Grab gesenkt ist. Ist die Leiche beigesetzt, 
so werden drei Salven gegeben, wobei hoch an- 
zuschlagen ist. # 

Nach Beendigung der Verrichtungen des 
Geistlichen, während welchen das Gewehr bei 
Fuss zu nehmen ist, wird in gewöhnlicher Weisa 

und mit klingendem Spiele abmarscbirt. 



74 



Beeidigung der Truppen. Gottesdienst. 

§ 171. 

Bei jedem eidgenössischen Aufgebote zum 
aktiven Dienste hat die dazu berufene Truppen- 
abtheilung der Eidgenossenschaft den vorge- 
schriebenen Kriegseid zu leisten. 

Zu diesem Zwecke wird in der Regel ein offenes 
Viereck, Front einwärts, gebildet. Die Offiziere 
treten vor ihre Abtheilungen, das Spiel in der 
Mitte. In dieser Aufstellung erwartet die Truppe 
die Ankunft der mit der Abnahme des Eides be- 
auftragten Magistrats- oder höhern Militärperson 
und erweist ihr die Ehrenbezeugungen eines 
eidgen. Obersten. Es wird hierauf Bann ge- 
schlagen und Gewehr beim Fuss genommen. 
Der anwesende Beamte macht die Mannschaft 
mit dem Zwecke der Truppenaufstellung bekannt, 
worauf kommandirt wird: „Fahne vor! Zum 
linken Fuss — Gwehr!" — „Hut ab!" — Den 
Hut hält der Mann mit der linken Hand auf- 
recht, das Abzeichen vorwärts. 

Der Major oder ein Stabsadjutant verliest so- 
dann die Eidesformel*) deutlich und langsam, 
worauf die Person , welche den Eid abnimmt 

*) Die Eidesformel lautet nacn Artikel 6 der eid- 
genössischen Militärorganisation : 
„Es schwören die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten : 
„Der Eidgenossenschaft Treue zu leisten; für die 
Vertheidigung des Vaterlandes und seine Verfassung 
Leib und Leben aufzuopfern; die Fahne niemals zu 



75 



die Mannschaft auffordert, die drei Schwörfinger 
der rechten Hand empor zu heben, und ihr 
folgende Schwörformel nachzusprechen: 
„Ich schwöre es. a 

Nach der Eidesleistung wird kommandirt: 
„Hut auf! — bei Fuss — Gwehr! tt und nach- 
dem die Magistratsperson mit der gleichen 
Ehrenbezeugung, wie sie oben vorgeschrieben, 
verabschiedet worden , die Front wieder her- 
gestellt. 

Das Verlesen der Kriegsartikel muss jeweilen 
dem Schwören vorangehen. 

§ 172. 
Bei dem Gottesdienst unter freiem Himmel 
werden die Truppen in Linie oder in Kolonne 
in einem Viereck aufgestellt. Offiziere und Unter- 
offiziere bleiben bei ihren Abtheilungen. Wenn 
der Gottesdienst beginnen soll, so schlagen die 
Tambouren einen Wirbel. Ebenso zum Schluss. 
Die Musik mag nach besonderm Befehl ver- 
wendet werden. Bei den Gebeten undErtheilung 
des Segens entblössen die Truppen das Haupt. 



v& 



verlassen; die Militärgesetze getreulich zu befolgen; 
den Befehlen der Obern genauen und pünktlichen 
Gehorsam zu leisten: strenge Mannszucht zu beob- 
achten und Alles zu thun, was die Ehre und die Frei- 
heit des Vaterlandes erfordern. 

„Das schwöret Ihr vor Gott dem Allmächtigen , so 
wahr Euch seine Gnade helfen möge." 



Anhang N° 1. 
Organisation der Schweiz. Armee. 



§1. 

Das schweizerische Bandesheer ist eine Miliz- 
armee. Seine Organisation beruht auf den 
Bundesgesetzen vom 8. Mai 1850 und vom 
27. August 1851. Das erste bestimmt die Grund- 
sätze der Organisation, das zweite die Beitrage 
der Kantone und der Eidgenossenschaft an Per- 
sonellem und Materiellem. 

Zusammensetzung, Formation ud Stärke. 

§ 2. 
Das Bundesheer besteht aus dem Bundesaus- 
zug und der Bundesreserve. 

§3- 
Der Bundesauszug entspricht der Zahl von 
3*o der schweizerischen Bevölkerung und be- 
steht aus: 



6 Komp. Sappeurs . . . 600 JS^ 
3 , Pontonniers . . 300 

900 



Zu übertragen 900 



7? 

Mann : 

TJebertrag ^900 

2. Artillerie: 

9 bespannte 10 cm Kanonen- 
Batterien, gez. Hinterlader 1485 
19 bespannte 8 cm gezogene 

Batterien 3135 

2 gezogene Gebirgsbatterien 256 
4 Bositions-Kompagnien . . 320 
6 Park-Kompagnien . . . 360 

Auszug zu den 14 Park- 
train-Kompagnien . . . 697 
Linienparktrain .... 257 

6510 

3. Kavallerie: 22 Komp Dragoner 1694 

VI* w Guiden . 243 

1937 

4. Scharfschützen*. 45 Kompagnien . . 4500 

7 einzelne Komp. V 
Besonderes Gesundheitspersonal ; 
Schwadronsärzte, Parktrain-Pferd- 
ärzte und Krankenwärter . . 138 

Total 69,689 

§4. 
Die Bundesreserve entspricht der Zahl von 
1 V« °/o der schweizerischen Bevölkerung und 
besteht aus: 
1. Genietruppen: Mann: 

6 Kompagnien Sappeurs . 420 

3 „ Pontonniers . 210 

630 



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81 



unbestimmten Zahl von Artilleriebrigaden, for- 
rairt aus sämmtlichen disponiblen Feldbatterien. 

§ 16. 
Die Kavallerie-Reservedivision besteht ausdner 
unbestimmten Zahl von Kavalleriebrigadän, for- 
mirt aus sämmtlichen disponiblen Dragoner- 
kompagnien. 

§ 17. 

Die Armeedivisionen ^werden von 1—9 nume- 
rirt, die Infanteriebrigaden von 1 — 30, ebenso 
fortlaufend durch die gan2e Waffe die Artil- 
leriebrigaden. 

§ 18. 

Aus den Infanteriebataillonen der Landwehr 
werden zur eventuellen Verstärkung der Armee- 
divisionen neun Brigaden zu vier Bataillonen 
formirt. Die übrigen Truppenkorps der Land- 
wehr sind disponibel. 

§ 19. 
Diese Armee - Eintheilung kann vom Ober- 
befehlshaber nach Massgabe des Bedürfnisses 
modifizirt werden. Derselbe bestimmt auch, in 
wiefern und in welcher Weise die Landwehr 
sich an den Operationen der aktiven Armee zu 
betheiligen hat. 

Wehrpflicht und Ersatz. 

§ 20. 
Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Diese Pflicht 
beginnt mit dem angetretenen zwanzigsten Alters- 
jahr und endigt in der Regel mit dem vollen- 

6 



82 



deten vierundvierzigsten Altersjahr. Die Aus- 
nahmen und Ausschliessungen von der Wehr- 
pflicht sind gesetzlich geordnet. 

§ 21. 
Die Wehrpflicht kann im Bundesauszug bis 
zum vollendeten vierunddreissigsten , in der 
Bundesreserve bis zum vollendeten vierzigsten 
Altersjahr ausgedehnt werden. 

§ 22. 
Die Kantone sind verpflichtet, ihre Kontinr 
gente stets vollzählig zu erhalten und für den 
nöthigen Ersatz des Abganges in personeller 
und materieller Beziehung beim Bundesheer 
zu sorgen. 

§ 23. 
Im Falle eines grössern Aufgebotes kann der 
Bund die Organisation von Depots für den Er- 
satz des Personellen und Materiellen tibernehmen. 

Befehl und Administration des Bundesheeres. 

§ 24. 

Die Bundesversammlung erlässt die auf das 
Wehr wesen bezüglichen Gesetze, wählt den Ober- 
befehlshaber und den Chef des Generalstabes 
und bestimmt die Zahl der aufzubietenden 
Truppen und ihre Entlassung. 

§ 25. 
Im Frieden übt der Bundesrath den Ober- 
befehl über das gesammte Wehrwesen aus. 



83 



§ 26. 

Das eidgenössische Militärdepartement steht 
mit den obersten Militärbehörden sämmtlicher 
Kantone in direktem Verkehr und überwacht 
deren militärische Anordnungen, den gesamm- 
ten Unterricht und die Ausrüstung der Truppen, 
ihren personellen Bestand, das Kriegsmaterial 
und dessen Anschaffung und Ergänzung, die ge- 
sammten Vertheidigungseinrichtungen etc. durch 
dazu bezeichnete Offiziere und Militärbeamte. 

§ 27. 

Unmittelbar unter dem Militärdepartement 
stehen : 

Der Adjunkt des Militärdepartements für das 

Personelle, und Oberinstruktor der Infanterie. 

Die Inspektoren der Infanterie. 

Der Inspektor des Genie. 

Der Inspektor der Artillerie. 

Der Oberst der Kavallerie. 

Der Oberst der Scharfschützen. 

Der Oberauditor. 

Der Oberkriegskommissär. 

Der Oberfeldarzt. 

Kommando und Stäbe. 

§ 28. 
An der Spitze der Armee steht der eidgen. 
Stab. Derselbe zerfällt in sechs Abtheilungen: 



.* 



Der Generalstab. 
Der Geniestab. 
Der Artilleriestab. 



Der Justizstab. 

Der Kommissariatsstab. 

Der Gesundheitsstab. 



84 



§ 29. 

Die eidg. Obersten sind die Generaloffiziere 
der Armee. Sie kommandiren die Divisionen 
und Brigaden. 

§ 30. 

Der Oberbefehlshaber und der Chef des Ge- 
neralstabes werden für den Fall einer Armee- 
aufstellung in der Kegel aus dem eidg. Stabe 
gezogen. 

Ausnahmsweise können sie auch aus andern 
Offizieren gewählt werden. (Art. 126 der Mili- 
tärorganisation). 

§ 31. 

Der Oberbefehlshaber übt, sobald er gewählt 
ist und in Dienst tritt, die oberste Militärgewalt 
in der Armee aus. Für seine Handlungen ist 
er der Bundesversammlung verantwortlich. 

Der Unterricht der Armee. 

§ 32. 
Der Unterricht der Armee zerfällt in zwei 
Theile: 
in den Unterricht, welchen die Kantone zu 

besorgen haben; 
in denjenigen, der von dem Bund ertheilt wird. 

§ 33. 
Die Kantone besorgen den Unterricht der In- 
fanterie und den Vorunterricht der Rekruten 
der Spezialwaffen. Der Unterricht der Infan- 
terie theilt sich in den Rekrutenunterricht für 
die angehenden Wehrmänner und in den Wie- 



85 ; 



derholungsunterricht der bereits eingetheilten 
Mannschaft 

§34. 
Der Bund besorgt den Rekruten- und Wieder- 
holungsunterricht der Spezialwaffen (Genie, Ar- 
tillerie, Kavallerie und Schützen), sowie den 
besondern und höhern Militärunterricht. 

§ 35. 
Für den besondern Militärunterricht hat der 
Bund folgende Schulen organisirt: 
die Infanterie-Offiziersaspiranten-und Offiziers- 
schule ; 
die Infanterie-Instruktorenschule ; 
die Schulen für das Kommissariats- und Ge- 
sundheitspersonal ; 
die Schiessschule; 

die Schulen für die Kompagnie-Zimmerleute ; 
die Schulen für die Büchsenmacher; 
die Centralmilitärschule ; 
die Truppenzusammenzüge. 

§ 36. 
Der gesammte Unterricht der Armee wird 
überwacht : 
bei den Spezialabteilungen : durch die Chefs 

derselben ; 
bei der Infanterie : durch die Inspektoren und 
den eidg. Oberinstruktor der Infanterie. 

Kriegsverwaltung und Rechtspflege. 

§ 37. 
Dieselben sind durch besondere Gesetze und 
Reglemente geordnet und unterliegen der bestän- 



Verluste. 



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Todt. 



Verwundet 



vermi88t oder 
gefangen. 



An Materiellem. 



Gewinn. 



An Gefangenen. 



An Material. 



Stand der Munition des Korps 

bei Abfassung des Berichtes. 



Ausweis des ausrückenden Bestandes des Korps 

bei Abfassung des Berichtes. 



Stabs- 
offiziere. 



Sub- 

altern- 

offiziere. 



Unter- 
offiziere. 



Arbei- 
ter. 



Spiel- 
leute. 



Pferde. 



Truppen. 



Total. 



Stellung des Korps bei Abfassung des Berichtes. 



Ausgezeichnete Thaten, besondere Meldungen, 

Bedürfhisse. 



Zeit der Ausfertigung. 



Name und Grad 
des ausfertigenden Offiziers: 



Bemerkung: .Dieser Rapport darf auch mit Bleistift 

ausgefertigt werden. 



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Bataillon. 




Kompagnie. 




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IL Theil. 

Wachtdienst 



Allgemeine Vorschriften. 

§ 173. 

An jedem Orte, wo sich Trappen im Dienst 
befinden, versehen dieselben die militärische 
Polizei, die Ortspolizei dagegen nur ausnahms- 
weise und auf bestimmten höheren Befehl. 

Die speziellen Befehle hiefür gehen von dem 
betreffenden Kommandanten des Eantonnements 
aus. Derselbe kann aber für diesen Dienst 
einen andern Offizier bezeichnen, welcher dann 
Platzkommandant und der ihm als Gehülfe für 
den Platzdiejist zugetheilte Offizier, Platzadju- 
tant heisst. 

Ein in befestigten oder* in Etappen-Plätzen 
aufgestelltes ständiges Platzkommando erhält 
seine Weisungen und Befehle unmittelbar ent- 
weder von dem Bundesrathe oder aber dem 
zeitweiligen Eommandirenden. 

Im Instruktionsdienste sind die militärpolizei- 
lichen Anordnungen bei verschiedenen Kursen 
und Waffen so zu erlassen, dass die bezüg- 



yu 



liehen Instruktionspläne nicht beeinträchtiget 
werden. In Collisionsfäüen entscheiden die zu- 
ständigen Militärbehörden. 

§ 174. 

Der Platzkommandant hat die Militärpolizei 
zu handhaben, zu diesem Behufe die Befehle 
für den Polizeidienst zu erlassen und deren 
Ausführung zu überwachen. So weit nöthig, setzt 
er sich diessfalls mit der Ortsbehörde ins Ein» 
verständniss. Er empfängt, wenn neue Truppen 
in die Garnison einrücken, die quartiermachende 
Mannschaft (siehe § 552) und ertheilt ihr die 
erforderlichen Weisungen. 

Stehen die Truppen der Garnison oäer des 
Platzes in keinem anderweitigen Verbände, so 
ordnet und beaufsichtiget der Platzkommandant 
— höhere Verfügungen vorbehalten — den ge- 
sammten Dienst der am Orte garnisonirenden 
Truppenkorps. 

§ 175. 

Per Platzadjutant ertheilt im Auftrag des 
Platzkommandanten die Postenbefehle (Kon- 
signe), kommandirt die Truppen in Dienst und 
bestimmt den Patrouillengang der Wachtposten 
sowie die Bonden, wobei die Stabsoffiziere 
und Hauptleute der Specialwaffen mit Namen, 
die übrigen Offiziere, Unteroffiziere u. s. w. 
der Zahl nach zu bezeichnen sind. 

Zu dem Behufe führt er die Kommandirliste 
der Stabsoffiziere und der Hauptleute der Spezial- 



91 



waffen und empfängt eine Abschrift der Effektiv- 
rapporte der taktischen Einheiten der Garnison. 

Der Platzadjutant hat die Posten öfters selbst 
zu inspiziren und sich zu überzeugen, dass den 
Vorschriften dieses Reglements entsprechend 
verfahren wird. 

Er sammelt alle den Wachtdient des Platzes 
betreffenden Rapporte und übergibt solche in 
Begleit seiner allfälligen eigenen Bemerkungen 
dem Platzkommandanten. 

Die Verrichtungen des Platzadjutanten als 
Bureauchef und, sofern der Platzkommandant 
den gesammten Dienst der Garnison komman- 
dirt, als dessen unmittelbarer Gehülfe sind die 
nämlichen, wie diejenigen der einem Brigaden- 
stab zugetheilten Adjutanten. 

§ 176. 

Das Hauptmittel zur Handhabung der Polizei 
sind die Wachen. 

Die Stärke und Zusammensetzung der Wachen, 
die Zahl der von ihnen aufzustellenden Schild- 
wachen und abzusendenden Patrouillen, der Ort 
der Aufstellung der Posten und die Consigne 
werden jeweilen vom Kommandirenden oder 
Platzkommandanten bestimmt. 

In der Regel sollen die Polizeiwachen innert 
der Waffe nicht kombinirt, sondern aus Offi- 
zieren, Unteroffizieren, Spielleuten und Soldaten 
der gleichen Kompagnie genommen werden. 

§ 177. 

Jede Wache hat ihren Chef. Je nach der 



92 



Stärke und Wichtigkeit des Postens wird dafür 
entweder ein Offizier oder Unteroffizier be- 
zeichnet. 

Zu einer stärkern Wache gehören überdiess 
ein Wachtmeister als Stellvertreter des Posten- 
chefs und zwei Korporale, von welchen der eine 
(Aufführkorporal) das Aufstellen der Schild- 
wachen, der andere (Konsignekorporal) die Füh- 
rung der eigenen und die Abfertigung der an- 
kommenden Patrouillen etc. zu besorgen hat, 
Dazu kommen die Spielleute (ein Tambour oder 
Trompeter) und zwei Ueberzählige, welch' letz- 
tere die Bestimmung haben, den Konsignekor- 
poral bei Anrufen und beim Patrouilliren zu 
begleiten, Nachtposten zu geben, Kranke u. s. w. 
zu ersetzen. 

Für jede einzelne Schildwache rechnet man 
normal drei Mann. 

Hat der Postenchef nur einen Korporal, so 
liegt ein Theil der sonst den Korporalen zu- 
fallenden Verrichtungen ihm selbst ob. Ist er 
ohne Gehülfe, so besorgt er den ganzen Dienst. 
In beiden Fällen kann jedoch ein tüchtiger Mann 
des Postens zur Aushülfe beigezogen werden. 

§ 178. 

Sind mehrere Wachen aufgestellt, so wird 
eine davon bezeichnet, von welcher die Signale 
für allgemeine Truppenbesammlung (General- 
marsch etc.) ausgehen sollen. Die übrigen Wachen 
haben diese Zeichen zu wiederholen (nachzu- 
schlagen oder zu blasen). Soll die Tagwache 



93 



und der Zapfenstreich gemeinschaftlich geschla- 
gen oder geblasen werden, so sammelt sich das 
ganze Spiel bei derjenigen Wache, von welcher 
die Signale für die allgemeine Truppenbewegung 
gegeben werden. 

§ 179. 
Die Wachen zur Handhabung der Militärpolizei 
im Innern eines Ortes oder Lagers werden zum 
Unterschied von den Lager-, Kantonnements- 
und Feldwachen (siehe Felddienst) Polizei- 
wachen genannt. Je nach ihrem besondern 
Zweck und Standort heissen sie eigentliche Po- 
lizeiwachen oder Kasernen-, Park-, Brücken-, 
Stabswachen u. s. w. 

§ 180. 

Die Polizeiwachen sorgen im Innern des Ortes 
oder Lagers für die Sicherheit, Ordnung, Ruhe 
und Reinlichkeit. Sie stellen zu dem Behufe 
die nöthigen Schildwachen aus und entsenden 
zur anbefohlenen Stunde und so oft es nöthig 
erscheint, Patrouillen. 

Sie überwachen das rechtzeitige Löschen der 
Lichter und Eochfeuer und sorgen dafür, dass 
die Lagerfeuer nicht ausarten. 

Sie handhaben die Ordnung hei den Marke- 
tendern und in den Kantinen und wachen, dass 
die letztern zur bestimmten Stunde geschlossen 
werden und die Mannschaft sich in die Lokale, 
Zelte oder Quartiere zurückzieht. Zu dem Be- 
hufe sind im Lager nach dem Lichtlöschen und 



94 



in Kantonnementen eine halbe Stunde nach dem 
Zapfenstreich Patrouillen zu entsenden. 

Sie beaufsichtigen die Brunnen und Latrinen, 
die Verhaftlokale oder das Gefangenzelt u. s. w. 

Bürger, Fremde und Verkäufer, weKBeTcelne 
Erlaubnissscheine haben, sind aus dem Lager 
zu entfernen, Militärs vom Feldweibel abwärts 
aber, welche auf verbotenen Wegen betreten 
werde, zu arretiren. 

§ 181. 

In den Kasernen versehen die Polizei- (Kaser- 
nen-) Wachen denselben Dienst, welcher den 
Wachen im Innern der Lager und Kantonne- 
mente obliegt. 

Die Ausgänge sind durch Schildwachen zu 
besetzen und wenn nöthig, namentüch bei mög- 
licher Feuersgefahr, auch in den Gängen solche 
aufzustellen. 

Die Kasernenwache beaufsichtigt das recht- 
zeitige Anzünden der Laternen, sowie das Aus- 
löschen von Licht und Feuer zur anbefohlenen 
Stunde. 

Unter Aufsicht des Konsignekorporals müssen 
die Gänge und Abtritte, ebenso die Gefangen- 
lokale gereinigt werden (siehe Obliegenheiten 
der einzelnen Grade — Provos Ziff. 5). Die 
Kasernenwache hat auf dem Wachtlokal die 
Schlüssel zu den Arrestlokalen zu verwahren 
und ist für die Bewachung der Arrestanten 
überhaupt verantwortlich. 



95 



Die Mannschaft darf die Kaserne nur zur be- 
stimmten Zeit und in dem vorgeschriebenen 
Anzüge verlassen ; Fremde und Verkäufer dürfen 
dieselbe nur mit Erlaubniss des Postenchefs 
betreten. 

Von der Kasernenwache werden die Signale 
für den Dienst in der Kaserne besonders gegeben. 

Nach dem Signal zum Abendverlesen werden 
die Thore geschlossen und alle später Einge- 
lassenen verzeichnet. 

§ 182. 

Wachen bei Brücken haben darauf zu achten, 
dass keine Beschädigungen und Stockungen an 
und auf derselben entstehen, Parkwachen zu 
verhindern, dass Unbefugte den Park betreten 
oder in unmittelbarer Nähe desselben geraucht 
oder Feuer angezündet werde. Aehnlich ist das 
Verhalten der bei Pulvermagazinen aufgestellten 
Wachen. 

Die Stabswachen dienen zum besondern 
Schutze des Kommandirenden im Kantonne- 
mente oder Lager. In Friedenszeiten genügt es 
in der Regel, dass die Polizeiwache eine Schild- 
wache vor das Zelt oder die Wohnung des 
Kommandirenden aufstellt. Hat der Komman- 
dirende eine besondere Bedeckung, so wird die 
Stabswache von dieser gegeben. 

Wachaufzug. 

§ 183. 
Sobald Truppen an einem noch unbesetzten 
Orte anlangen, werden die notwendigen Poü- 



96 



zeiwachen bestellt. Die Wachen ziehen, wenn 
nichts anderes befohlen ist, im Dienstanzuge 
mit Sack und Pack, die Kavallerie und Train- 
mannschaft mit über die Schulter gerolltem 
Mantel, jedoch ohne Pferde und Mantelsack 
auf. Bei längerem Verbleiben findet der Wach- 
aufzug ordentlicher Weise täglich zwischen 
11 und 12 Uhr statt 

§ 184. 

Eine halbe Stunde vor der zum Aufziehen 
der Wachen bestimmten Zfiit lässt der Chef der 
Polizeiwache durch den Tambour oder Trom- 
peter des Postens rapelliren, worauf nebst den 
Feldweibeln die Offiziere, Unteroffiziere, Spiel- 
leute und Soldaten, welche auf Wache oder als 
Ordonanzen und Plantons kommandirt sind, 
kompagnieweise auf dem gewöhnlichen Sammel- 
platz der Kompagnie antreten. 

Die Feldweibel erscheinen im Dienstanzug 
mit Seitengewehr. 

Jeder Feldweibel hält Appell, lässt die Glieder 
öffnen und macht genaue Inspektion (§ 185). 

§ 185. 
Ist nur eine Kompagnie am Orte, oder findet 
bei mehreren Kompagnieen oder Abtheilungen 
der Wachaufzug kompagnieweise statt, so theilt 
der Feldweibel die Wachtposten sogleich ab und 
übergibt den Postenchefs die Parole, die Wach- 
rapport-Formulare und die Konsigne. Nachher 
kommandirt er: „Bajonnet auf! Schultert's 



97 



Gwehr ! Rechts um ! Auf eure Posten — 
Marsch!" worauf der Abmarsch stattfindet 
ohne das Spiel rühren zu lassen. 

Zieht ein Offizier auf die Wache, so macht 
dieser die Inspektion und kommandirt den Ab- 
marsch. 

§ 186. 

Befinden sich mehrere Kompagnien einer und 
derselben taktischen Einheit am Orte und ziehen 
die Wachen gemeinschaftlich auf, so wird die 
Wachmannschaft nach vorgenommener Inspek- 
tion und Eintheilung und nachdem dieBajonnete 
aufgepflanzt oder die Säbel gezogen sind, durch 
die Feld weibel vom Kompagnie-Sammelplatz aus, 
ohne das Spiel rühren zu lassen, auf den Haupt- 
Sammelplatz geführt. 

§ 187. 

Der Aidemajor, der Adjutant-Unteroffizier und 
der Tambour-Major, bei den Spezialwaffen ein 
besonders zu bezeichnender Offizier , begeben 
sich ebenfalls auf den bestimmten Haupt-Sammel- 
platz. In der Regel soll ein Stabsoffizier an- 
wesend sein. 

§ 188. 

Auf dem Haupt-Sammelplatz wird die Mann- 
schaft in der Reihenfolge der Kompagnien aufge- 
stellt ; die Feld weibel lassen ruhen und rappor- 
tiren dem Adjutant-Unteroffizier die Stärke der 

7 



*JO 



eingerückten Mannschaft. Darauf begeben sie 
sich an den linken Flügel der gesammten Wach- 
mannschaft und stellen sich, der Tambour- 
Major rechts von ihnen, in ein Glied auf. 

Die auf Wache kommandirten Spielleute ver- 
bleiben am rechten Flügel ihrer Kompagnien, 
die Ordonnanzen und Plantons werden von den 
Feldweibeln gleich beim Eintreffen auf dem 
Sammelplatz an den linken Flügel der ganzen 
Wachmannschaft gewiesen. 

Sobald alle Wachmannschaft eingerückt ist, 
erstattet der Adjutant-Unteroffizier über deren 
Stärke dem Aidemajor Rapport und tritt an den 
rechten Flügel der Wachmannschaft. Bei den 
Spezialwaffen rapportiren die Feldweibel an 
den Offizier (§ 187). 

§ 189. 

Der Aidemajor kommandirt : Posten-Chefs vor ! 
theilt denselben die Parole, die Wachrapport- 
formulare und die allfälligen besonderen Kon- 
signen mit und befiehlt dem Adjutant -Unter- 
offizier die Wachen zu ordnen. 

Der Adjutant-Unteroffizier ruft die Wachposten 
nacheinander, in einer schon vorher bestimmten 
Reihenfolge auf und lässt sie einige Schritte 
vortreten, ordnen und ausrichten ; zugleich treten 
die betreffenden Offiziere und Unteroffiziere ein, 
nämlich die Posten-Chefs an den rechten Flügel 
ihrer Wache, die Unteroffiziere als Führer an 
ihre Plätze, und zwar der Aufführkorporal als 



99 



Führer rechts» und der Konsignekorporal als 
Führer links, der Wachtmeister-Stellvertreter 
hinter die Mitte und die Spielleute rechts neben 
ihre Posten-Chefs. Die Posten-Chefs haben die 
Parolezeddel zu öffnen und der Mannschaft das 
Passwort mitzutheilen. Nachher tritt der Adju- 
tant-Unteroffizier zu den Feldweibeln. 

§ 190. 

Ist alles in Ordnung, so zieht der Aidemajor 
den Säbel , kommandirt : „ Achtung ! Kom- 
pagnie!" und lässt schultern. 

Er meldet dem anwesenden Stabsoffizier, dass 
die Wachen zum Abmarsch bereit seien und 
kommandirt nach erhaltener Erlaubniss : Rechts 
um! Auf euere Posten — Marsch! wobei das 
Spiel nicht gerührt wird. 

Zieht ein Offizier auf die Wache , welcher 
hohem Grades als der Aidemajor ist, so kom- 
mandirt er den Abmarsch der Wachen. 

Will der anwesende Stabsoffizier vor dem Ab- 
marsch Inspektion machen, so lässt der Aide- 
major die Glieder öffnen und begleitet denselben. 

§ 191. 

Sobald die Wachposten abmarschirt sind, tritt 
der Aidemajor zu den Feldweibeln und diktirt 
die Befehle, die Namen der beim morgenden 
Wechsel in Dienst tretenden Offiziere, sowie 
die Zahl der von jeder Kompagnie zu komman- 
direnden Unteroffiziere, Spielleute und Soldaten 



100 



unter Bezeichnung des Dienstes und der Wach- 
posten, wozu und wohin sie bestimmt sind. 

Ist dieses beendigt, so entlässt der Aidemajor 
die Feldweibei etc. mittelst des Kommando: 
„Zur Ordre — Marsch!" 

Der Adjutant begibt sich zu den Offizieren 
vom Stab, die Feldweibei zu den Offizieren ihrer 
Kompagnien, um die Befehle mitzutheilen. 

Steht ein Kantonnementswechsel bevor, so 
kann der Dienst auch erst beim EintreflFen in 
das neue Quartier kommandirt werden. 

§ 192. 
Bei den Spezialwaffen besorgen der beson- 
dere Offizier (§ 187) und der Feldweibei die 
dem Aidemajor und Adjutant-Unteroffizier über- 
tragenen Verrichtungen (§§ 189 — 191). 

§ 193. 

Wenn bei einer Brigade (Division) die sämmt- 
lichen Wachen gemeinschaftlich aufziehen sollen, 
so findet vorerst die Eintheilung der Wachen 
nach taktischen Einheiten statt; der Aidemajor 
führt die Mannschaft seines Bataillons mit dem 
Adjutant-Unteroffizier und den Feldweibeln auf 
den bestimmten Brigade- (Divisions-) Sammel- 
platz und macht dem Brigade- (Divisions- oder 
Platz-) Adjutanten Rapport über die einge- 
rückte Mannschaft. 

So wie sämmtliche Korps eingerückt sind, 
tritt für den Stabsadjutanten das gleiche Ver- 



101 



fahren ein , welches in § 190 für den Aide- 
raajor vorgeschrieben ist. 

Nach dem Abmarsch der Wachen versammelt 
der Stabsadjutant die Aidemajore und die Offi- 
ziere der Spezialwaffen, um ihnen die Befehle 
zu diktiren, worauf sich dieselben zu gleichem 
Zwecke zu den Feldweibeln begeben. 

§194. 
In dem Falle, wo eine aus allen Waffen kom- 
binirte Wache aufziehen soll, ein allgemeiner 
(brigadenweiser) Wachaufzug aber nicht ange- 
ordnet ist, schliesst sich die von den Spezial- 
waffen dazu kommandirte Mannschaft dem- 
jenigen Korps an, welches die betreffende Po- 
lizeiwache zu geben hat. Ein Unteroffizier führt 
diese Leute auf den betreffenden Sammelplatz 
und meldet dem Adjutant-Unteroffizier. 

§ 195. 

Die Lager- und Kantonnementswachen ziehen 
zugleich mit den Polizeiwachen auf, während 
dem Vorpostenkorps ein. besonderer Sammel- 
platz angewiesen werden kann. 

Ablösen der Wachen. Aufführen der 

Schildwachen. 

§ 196. 
Wenn die Schildwache vor dem Gewehr die 
neue Wache herankommen sieht, so ruft sie: 
„ Korporal r'aus ! a und dieser : „ Wach in's 



102 



Gwehr!* Die Wache tritt mit Gewehr .beiFuss* 
(Säbel angefasst) an , der Chef lässt richten, 
kommandirt: .Steht!* und begibt sich vor die 
Mitte. 

Der Chef der ankommenden Wache fahrt die- 
selbe an den linken Flügel der abzulösenden, 
lässt halten und ruhen. Darauf begibt er sich 
zu dem Chef der alten Wache, welcher eben- 
falls ruhen lässt und dann den Dienst übergibt 

§ 197. 
Der neue Postenchef organisirt nun seine 
Mannschaft in Schildwachenposten zu je drei 
Mann in drei Gliedern. An den rechten Flügel 
kommt diejenige Rotte zu stehen, welche den 
Gewehrposten (Schildwache vor dem Gewehr) 
gibt, zur Seite, in der Reihenfolge, wie sie die 
äusseren Schildwachen besetzen sollen, die 
übrigen Rotten in folgender Weise: 

4. 3. 2. 1. 



\AAAA/M Erste AWösun 8- 

Dritte 



n/uw 



Erklärung: 



Ein Mann des Gewehrpostens. 
\/\ Ein Mann der Schildwachposten. 
r~] Ein Ueberzähliger. 



103 



Bei Wachen, die auf einen Schildwachposten 
vier Mann erhalten, wird eine vierte Ablösung 
gebildet. Die Ueberzähligen sfossen nicht zu den 
Schildwachposten , sondern sind als Begleiter 
des Consignekorporal , zum Patrouilliren oder 
als Nachtposten etc. zu bezeichnen. 

Nach der Organisation der Schildwachposten 
kommandirt der Postenchef . „NummerirtEuch!" 
worauf die Leute im ersten Glied, mit Aus- 
nahme des Flügelmann rechts, welcher als 
Schildwache vor dem ftewehr keine Nummer 
erhält, solches in der Weise ausführen, dass 
für eine Doppelschildwache zwei Schildwach- 
posten die gleiche Nummer erhalten. 

Die Mannschaft hat sich genau zu merken, 
zu welchem Schildwachposten und zu welcher 
Ablösung (Glied) sie gehört, weil die Ablösung 
gliederweise geschieht. Der Aufführkorporal 
notirt dann die Leute des ersten Gliedes mit Namen 
(Schild wachen-Zeddel) und kommandirt : „Erstes 
Glied, Sack ab! a *) Die Mannschaft des ersten 
Gliedes begibt sich zu dem Behuf in's Wach- 
lokal und rasch wieder an ihren Platz zurück, 
nach ihren Nummern sofort auf zwei Glieder 
antretend, ausgenommen der Mann des Ge- 
wehrpostens , welcher allein an den rechten 
Flügel zu stehen kommt. Unterdessen lässt der 



*) Soll ausnahmsweise der Tornister nicht abge- 
nommen werden , so lässt der Aufführ - Korporal die 
Mannschaft des ersten Gliedes sofort auf zwei Glieder 
antreten. 



104 



Aufführkorporal die übrigen beiden Glieder auf 
die alte Wache richten. 

Es ist dabei dem Postenchef unbenommen, 
später und nach Bedürfniss Versetzungen Ein- 
zelner oder ganzer Schildwachenposten vorzu- 
nehmen. Bei stärkeren Wachen kann selbst eine 
Ablösung sämmtlicher Schild Wachposten statt- 
finden. 

§ 198. 

Sobald das erste Glied wieder angetreten ist 
und nach Bedarf die Gewehre geladen hat, be- 
gibt sich der Aufführkorporal der alten Wache 
links neben den noch immer vor der Mitte 
stehenden neuen Korporal und kommandirt: 
„Vors Gwehr vor!" Der rechte Flügelmann 
tritt lebhaft neben die Schildwache vor dem 
Gewehr; zugleich stellen sich die beiden Kor- 
porale so neben die beiden Schildwachen, wie 
nachfolgende Figur zeigt: 




D 



-D 

Dabei ist gleichgültig, ob die neue Schild- 




Erklärung der Zeichen: 

fl alter Korporal. 
JH neuer „ 
PI alte Schildwache, 
neue „ 




105 



wache und die Korporale rechts oder links der 
abzulösenden Schildwache vor dem Gewehr oder 
einer äusseren einfachen oder doppelten Schild- 
wache zu stehen kommen. 

Die alte Schildwache übergibt der neuen die 
Consigne, welche der Korporal der alten Wache 
nach Bedürfniss erläutert oder ergänzt. Nach- 
her kommaüdirt derselbe: „Trettab!", worauf 
die abgelöste Schildwache um den Tornister 
aufzunehmen in das Wachlokal und nachdem 
solches geschehen in's Glied tritt. 

§ 199. 

Nach Ablösung der Schildwache vor dem Ge- 
wehr treten die beiden Korporale wieder vor 
die Mitte der übrigen Ablösungsmannschaft zu- 
rück, um auch diese aufzuführen. 

Zu dem Behuf e kommandirt der alte Auf- 
führ - Korporal : „Rechts — um! Vorwärts — 
Marsch!" Die beiden Korporale treten links 
neben den rechten Flügelmann, derjenige der 
alten Wache auswärts. Die Ablösung geschieht 
von dem rechten oder Unken Flügel der auf- 
zustellenden Wachen aus. 

Nähert sich die Ablösung der abzulösenden 
Schild wache, so tritt dieselbe mit Gewehr „bei 
Fuss" an die Stelle, wo sie aufgeführt wurde. 
In der Nähe der letztern angekommen, kom- 
mandirt der Korporal der alten Wache ohne 
selber anzuhalten an die Ablösung : „Halt !" stellt 
sich mit dem neuen Korporal bei der abzu- 



106 



lösenden Schild wache auf und ruft: „Nummer. . . 
Vor!", worauf der betreffende Mann neben die 
Schildwache tritt. Die alte Schildwache über- 
gibt der neuen die Consigne (§ 198) und wenn 
solches geschehen ist, so kommandirt der Kor- 
poral der alten Wache: „Vorwärts — Marsch!", 
worauf die abgelöste Schildwache sich hinten 
an die Ablösung anschliesst. 

Bei den späterhin erfolgenden Ablösungen 
und nachdem die drei Mann eines Schildwach- 
postens geschildert haben , lässt der Aufführ- 
Korporal, wenn keine weitern Mittheilungen zu 
machen sind, bei der abzulösenden Schildwache 
nicht mehr anhalten, sondern kommandirt bloss 
„Nummer . . . Abgelöst !", worauf die neue Schild- 
wache an den Posten tritt und die alte der 
Ablösung sich anschliesst. 

§ 200. 

Wenn Doppelschildwachen abzulösen sind, so 
begeben sich die ^wei zum Ablösen bestimmten 
Mann rechts oder links neben 4ie beiden abzu- 
lösenden Schildwachen, welche zusammenzu- 
treten haben; siehe Figur: 



DD 





-D 



Im Uebrigen wird wie bei der Ablösung einer 
einfachen Schildwache verfahren, wobei jedoch 



107 



derjenige Mann der Doppelschildwache die Coh- 
signe zu übergeben hat, welcher der Ablösung 
zunächst steht. 

§ 201. 

Auf gleiche Weise und zwar in der Regel 
alle zwei Stunden, bei grosser Hitze oder Kälte 
aber alle Stunden, geschieht später unter Kom- 
mando des Aufführ - Korporals der Wache die 
Ablösung der Schildwachen. Der Korporal ruft 
zu diesem Behufe rechtzeitig die Ablösung (zweite, 
dritte) vor. Dieselbe tritt auf zwei Glieder vor 
dem Wachlokal an. Der Korporal, nachdem er 
sich überzeugt hat, dass Anzug, Waffen und 
Ausrüstung in Ordnung sich befinden 1 voll- 
zieht die Ablösung nach §§ 198 und 199 hievor. 

Der Postenchef oder sein Stellvertreter sollen 
in der Regel beim Antreten zur Ablösung an- 
wesend sein. 

§ 202. 

Bei Ablösung der Schildwachen ist darauf zu 
sehen, dass sich kein Unbefugter so weit nähere, 
um die Uebergabe der Consigne hören zu 
können. 

' Die beiden Postenchefs haben, nachdem sie 
einen Stellvertreter bezeichnet und diesem die 
Abtheilung übergeben haben, dem Ablösen der 
Schildwachen beizuwohnen, wobei sie den Säbel 
einstecken. 

§ 203. 

Während der Ablösung der Schildwachen durch 
die neue Wache übergibt der alte Consignekor- 



108 



poral dem neuen das Wachlokal mit seinen 
Geräthschaften, Consignen, Schlüsseln n. s. w., 
worüber ein Verzeichniss vorhanden sein soll. 
Es muss alles in gutem Stand und das Wach- 
lokal in seinem Innern, sowie in seiner Um- 
gebung reinlich sein Die Korporale rappor- 
tiren darüber an ihre betreffenden Chefs. Jeder 
Postenchef bleibt für das Uebernommene und 
die gute Instandhaltung desselben verant- 
wortlich. 

§ 204. 

Sind alle Schildwachen abgelöst und ist die 
Ablösung auf dem Posten wieder angelangt, so 
wird diese mittelst des Kommandos ; „Trett ab !" 
von ihrem Korporal in's Glied gewiesen, nach- 
dem sie vorher die Tornister aufgenommen hat 

Mittelst des gleichen Kommandos werden bei 
den spätem Ablösungen die rückkehrenden 
Schildwachen beim Posten jeweilen entlassen. 

§ 205. 

NachBcsammlung der alten Wache treten die 
beiden Postenchefs vor die Mitte ihrer Abthei- 
lungen, kommandiren: „Achtung — Ploton! u 
und wenn der neue Postenchef auf gestellte 
Anfrage nichts mehr zu bemerken hat so wird 
die abgelöste Wache ohne Spiel entweder in 
die Kaserne (Lager) zurück geführt oder unter 
Umstanden mittelst : „Bajonnet ab ! (Säbel ein !) 
Trett ab!" sofort entlassen. 

">ie neue Wache bleibt stehen, bis die ab- 



109 



ziehende entlassen oder abmarschirt ist, nach- 
her wird sie an deren Platz geführt. 

Auf das Kommando: „Trett ab!" stellt die 
Mannschaft die Gewehre den Nummern der 
Schildwachposten nach an Gewehrrechen und 
die Tornister in's Wachlokal. 

Vorher aber, wenn es die Witterung immer 
gestattet, jedenfalls sofort nach dem Abtreten, 
ist der Schildwachenzeddel zu ergänzen, d. h. 
die Namen der im zweiten und dritten Glied 
der Schildwachposten stehenden Leute aufzu- 
schreiben. 

§ 206. 

Wird die Wache in's Gewehr gerufen , so 
stellt sie sich eiligst (bei der Ablösung des 
Postens mit dem Tornister, die Berittenen mit 
dem Mantel) auf dem bekannten Platz mit Ge- 
wehr beim Fuss auf. Besteht sie ohne den 
Postenchef und die Korporale aus nur noch 
drei Mann oder weniger, so geschieht dicss 
auf ein Glied. 

§ 207. 

Bezieht die Wache einen noch unbesetzten 
Posten, so ist im Sinne der oben gegebenen 
Vorschriften zu verfahren, nur muss der Auf- 
führkorporal beim erstmaligen Aufführen in 
der Nähe vor dem zu besetzenden Posten die 
Mannschaft anhalten, sich zuerst aufstellen, die 
betreffende Nummer vorrufen und die Consigne 
der Schildwache selbst mittheilen. 

Nach der Bückkehr vom Aufführen hat de« 



110 



Auffuhrkorporal dem Postenchef jedes Mal Mel- 
dung zu erstatten, ausser der letztere habe dei 
Aufführung der Schild wachen ebenfalls beige- 
wohnt 

Pflichten der Posten -Chefs und der 
Wachmannschaft. 

§ 208. 

Jeder Postenchef ist dafür verantwortlich, das 
seine Mannschaft die ihr übertragenen Befehle 
genau vollziehe und zu dem Behufe in voller 
Bereitschaft verbleibe. 

Insbesondere hat er die Mannschaft mit der 
Gonsigne bekannt zu machen und sie über die 
Vorschriften des Wachdienstes überhaupt zu 
belehren. 

Im Wachlokale sollen ausser dem Effekten- 
verzeichniss (§ 203) angeschlagen sein: 

a. die speziellen Vorschriften für den Posten 
(Consigne) ; 

b. auf Kasernenwachen der Stundenzeiger, 
nach welchem die Zeichen über Tages- 
ordnung gegeben werden. 

Der Postenchef hat die Regelmässigkeit und 
Pünktlichkeit des Dienstes zu überwachen und 
für die richtige Aufnahme des Schildwachen- 
zeddels , sowie für die rechtzeitige Ablösung 
der Schildwachen zu sorgen. 

Er hat die Kontrole der ihm übergebenen 
Arrestanten (Formular I) zu führen und bei einer 



111 



allfällig früheren als der angegebenen Entlas- 
sung, den neuen Befehl und durch wen dieser 
überbracht worden ist, darin vorzumerken. Die 
Kontrole soll eine fortlaufende sein. Ueberdiess 
sind die Arrestanten sowohl bei der Uebernahme 
zu visitiren , als auch nachher unter bestän- 
diger Aufsicht zu halten. 

Er hat die vorgeschriebenen Rapporte zur 
bestimmten Zeit zu erstatten. 

§ 209. 

Der Postenchef hat sich von der steten Rein- 
lichkeit des Lokals und dessen Umgebung, so- 
wie von dem Vorhandensein und der Brauch- 
barkeit der Effekten zu überzeugen. 

Das Wachlokal soll wenigstens zweimal, näm- 
lich Morgens in der Frühe und unmittelbar vor 
dem Ablösen der Wache gereinigt werden. 

An Effekten sollen in der .Regel vorhanden 
sein : Eine hinreichend grosse Pritsche oder das 
erforderliche Lagerstroh , einige Bänke , ein 
Tisch, ein Wassergefäss, eine Laterne und ein 
Leuchter, eine Axt, eine Schaufel, ein Besen, 
ein Gewehrrechen, ein Schreibzeug. 

Anf Wachen von Offiziersposten soll sich über- 
diess für den Offizier ein besonderes Zimmer, 
mit Tisch, Stuhl, Lichtstock und Tintengeschirr 
vorfinden und dasselbe mindestens mit einem 
Strohsack oder mit einer Matratze versehen sein. 

Sowohl das Lokal für die Wache als das 
Offizierszimmer sollen heizbar sein. 



114 



§ 210. 

Müssen Wachbedürfnisse abgeholt werden, wie 
Holz, Stroh, Kerzen, Oel u. dgl., so wird der 
Postenchef bei Zeiten den Consignekorporal mit 
der erforderlichen Mannschaft und mit dem 
Gutschein versehen, an den angewiesenen Ort 
senden. Die Corv&nannschaft lässt das Gewehr 
zurück. 

§ 211. 

Der Postenchef hat die Schildwachen öfter* 
und besonders bei Einbruch der Nacht zu be- 
suchen und sich zu überzeugen, ob sie ihre 
Pflicht kennen und vollziehen. Entfernt er sfch 
desshalb vom Posten, so hat er diess dem Stell- 
vertreter anzuzeigen, oder wenn kein solcher 
aufgestellt ist, den im Grad Aeltesten dafür zu 
bezeichnen. Auch soll er die Schildwacheiz von 
Zeit zu Zeit durch einen Unteroffizier visitiren 
lassen. 

§ 212. 

Der Postenchef soll auf dem Wachlokal weder 
Besuche von Nichtmilitärs, noch Lärmen irgend 
einer Art dulden. Ohne seine ausdrückliche 
Erlaubniss, welche nur in dringenden Fällen 
und nie mehr als zwei Mann zugleich zuertheilen 
ist, darf sich Niemand vom Posten entfernen. 

Der Postenchef selbst darf, ausgenommen in 
Dienstverhältnissen, seinen Posten nicht verlassen. 

Um sich von der Anwesenheit und steten Be- 
reitschaft der Mannschaft zu überzeugen, soll der 
Postenchef zuweilen die Wache antreten lassen. 



113 



§ 213. 

Entsteht irgend ein Allarm oder Feuerlärm, 
bilden sich Versammlungen oder Aufläufe, kommt 
es zu Thätlichkfiten in der Nähe des Postens, 
oder greifen die Truppen allgemein zu den 
Waffen, so hat der Postenchef die Wache jedes- 
mal antreten zu lassen, nach Umständen ein- 
zuschreiten, Patrouillen zu entsenden, verdäch- 
tige Personen, Lärmer und Schläger zu ver- 
haften und auf die Wache setzen zu lassen, 
wo sie zwar strenge zu bewachen, aber vor 
jeder Misshandlung zu schützen sind. 

Das Antreten des Wachpostens geschieht 
auch bei der Tag wache und beim Zapfenstreich. 

§ 214. 
Der Postenchef hat sich wohl zu hüten, durch 
absichtlich angelegten Lärm oder andere Ueber- 
listung zur Entsendung von Mannschaft oder zur 
eigenen Entfernung vom Posten sich verleiten 
zu lassen. In keinem Falle darf er mehr als 
die Hälfte seiner Mannschaft detachiren. 

§ 215. 
Um die Mannschaft Stetsfort beaufsichtigen zu 
können und für alle Fälle bereit zu sein, soll 
der Postenchef oder dessen Stellvertreter, oder 
einer der Korporale, immer wach sein. 

§ 216. 
Die Wachmannschaft hat folgende Vor- 
schriften zu beobachten: 

8 



_i- 



^te^t^M ^ _ "^^^ A&&1^^> 



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li= -r^- r~=CeSi^iHX> 



T.^ -5 h£l^~" 



k *;:\ :.* ~*i>±£ zl= •Jrv-rLr gerufen, so 
fr>*x ;^;^ zu: /j^~ir oem Fass* an 
vrifi/m f'^z iiii Glied. 

Pflichten der Schildwachen. 

8 217. 
m. im« Schild wach« soll sich das Passwort 
\\\w\ illo KoiinIkiio wohl einprägen, damit sie 






115 



dieselbe genau erfüllen und bei der Ablösung 
bestimmt und deutlich übergeben kann. 

b. Sie darf ihre Waffen keinen Augenblick 
ablegen, sich nicht niedersetzen, nicht schlafen, 
und muss überhaupt Alles unterlassen, was ihre 
Aufmerksamkeit stören kann ; sie darf demnach 
auch mit Niemandem mehr sprechen, als zur 
Vollziehung ihrer Konsigne oder einer kurzen 
Antwort nöthig ist. 

c. Das Gewehr trägt sie „geschultert", „über" 
oder „angehängt" , oder hält es, wenn sie stille 
steht, „bei Fuss". Führt sie den Säbel als 
Waffe, so hält sie denselben stets gezogen. 
Trägt sie wie z. B. in Gängen bloss das Ba- 
jonnet, so hat sie das Gewehr neben ihrem 
Platze abzustellen. 

d. Sie soll sich nicht über 20 Schritte (15 
Meter) von dem Platze entfernen, auf dem sie 
aufgeführt wurde , und Doppelschildwachen 
sollen nicht nach der gleichen Richtung hin 
und her gehen. 

e. Sie muss auf ihre Umgebung ein scharfes 
Auge und Ohr haben und genau auf Alles ach- 
ten, was um sie her vorgeht. Sie soll nur bei 
schlechtem Wetter in das Schilderhaus oder 
unter die Hausthüre treten, dannzumal aber 
ihre Aufmerksamkeit verdoppeln. Sie darf in 
ihrer Umgebung weder Unordnung noch Un- 
reinlichkeit dulden. 

/. Wenn die Schildwache Lärm hört, etwas 
Verdächtiges oder Feuer wahrnimmt, wenn sich 



116 



Versammlungen oder Aufläufe bilden oder Strei- 
tigkeiten in der Nähe entstehen, so ruft sie : 
„Korporal r'aus ! a Der Ruf einer äussern Schild- 
wache, welche nicht in sichtbarer oder hörbarer 
Verbindung mit dem Posten steht, muss von 
Schildwache zu Schildwache bis zu derjenigen 
vor dem Gewehr fortgesetzt werden. Bei einer 
Doppelschildwache kann der eine Mann die 
Meldung auf den Posten überbringen. 

g. Leute, welche sich der Ausführung ihrer 
Konsigne widersetzen, soll sie arretiren und so 
lange bewachen, bis der Korporal oder die Ab- 
lösung oder eine Patrouille herbeikömmt, welche 
die Arrestanten auf die Wache führt. 

Die Schildwache vor dem Gewehr ruft, wenn 
sie in den Fall käme, Verhaftungen zu machen : 
„Korporal r'aus." 

h. Die Schildwachen an den Eingängen der 
Kaserne haben nach dem Zeichen zum Abend- 
verlesen Jedermann, welcher in die Kaserne ein- 
treten will, an die Schildwache vor dem Gewehr, 
beziehungsweise an den Postenchef, zu weisen. 

L Jede Schildwache erweist von der Tag- 
wache bis zum Einbrüche der Nacht den Offi- 
zieren und vorüberziehenden Truppen die Ehren- 
bezeugung, indem sie rasch an den Platz tritt, 
auf welchen sie aufgeführt wurde, militärische 
Stellung und das Gewehr beim Fuss (Säbel 
angefasst) nimmt, den Blick auf die zu grüs- 
sende Person gerichtet. Sie erweist diese Ehren- 
bezeugung, sobald sich die betreffende Person 



m - • _. ' T r..^=.- 



117 



oder Truppe auf einige Schritte genähert hat 
und verbleibt darin, bis sich dieselbe wieder 
entfernt hat. 

Doppelschildwachen haben die Ehrenbezeu- 
gung gleichzeitig zu erweisen. 

Bürgerlichen Beamten wird die Ehrenbezeu- 
gung nur in Folge besondern Befehles erwiesen. 

fr. Kann eine Schildwache wegen zugestos- 
sener Krankheit ihren Dienst nicht mehr ver- 
sehen, so ruft sie den Korporal heraus oder 
ersucht vorübergehende Personen, Anzeige auf 
dem Posten zu machen. 

I. Eine Schildwache darf sich ausser in den 
Fällen des § 224 von Niemand anderm ablösen, 
versetzen oder einziehen lassen, als von einem 
Unteroffizier oder dem Chef des Wachpostens. 
Ebensowenig darf sie von Andern Befehle oder 
eine Veränderung ihrer Konsigne annehmen. 
In einem solchen Falle hat sie den betreffenden 
Vorgesetzten an den Postenchef zu weisen. 

Ronden und Patrouillen. 

§ 218. 
Die Ronden haben die Wachsamkeit und die 
genaue Beobachtung aller Dienstvorschriften 
sowohl der Schildwachen als der Wachposten 
zu beaufsichtigen. 

§ 219. 
Sie werden auf höhern Befehl durch die dazu 
bestimmten (§ 175) oder besonders komman- 
dirten Offiziere gemacht. 



118 



In der Regel sind Stabsoffiziere, Subaltern- 
offiziere daher nur insofern dafür zu bezeichnen, 
als keine höhern im Grade als Postenchefs auf- 
gestellt sind. 

Die Zeit, in welcher eine Ronde stattfinden 
soll, wird dem betreffenden Offizier im Parole- 
zeddel mitgetheilt. 

Die höheren Rondoffiziere lassen sich durch 
einen Adjutanten oder durch Guiden, die übri- 
gen Rond- Offiziere durch einen Unteroffizier, 
welcher von dem ersten inspizirten Wachposten 
mitzunehmen und bei jedem nächsten abzulösen 
ist, begleiten. Der Rondoffizier zieht den Säbel 
nicht. 

§ 220. 

Will der Rondoffizier einen Wachposten zum 
Behufe der Inspektion ins Gewehr treten lassen, 
so geschieht diess vermittelst des in § 233 vor- 
geschriebenen Rufes. Der Postenchef, nachdem 
die Wache angetreten, meldet die Stärke des 
Postens, die Zahl der aufgestellten Schildwachen 
und was sich sonst Neues zugetragen. Der 
Rondoffizier überzeugt sich, ob Alles in Ordnung 
ist, ob Niemand fehlt und ob jeder die Kon- 
signe kennt. Entdeckt bei Visitation der einzel- 
nen Schildwachen der Rondoffizier, dass eine 
derselben fehlt, so ist dem betreffenden Posten- 
chef Anzeige zu machen. 

§ 221. 

Der Rondoffizier erstattet einen kurzen schrift- 
lichen Rapport zur Zeit der Abgabe des Wach- 



119 



rapportes (§ 236) an denjenigen, der ihn mit 
der Ronde beauftragt hat. In wichtigen Fällen 
rapportirt er sofort. 

§ 222. 

Die Patrouillen gehen von den Wachposten 
aus und haben die Beaufsichtigung der äusseren 
Schildwachen und die Erhaltung der Ruhe und 
Ordnung innerhalb des Lagers oder Kantonne- 
ments zum Zweck. Je nach Umständen erhalten 
dieselben besondere Weisungen und Aufträge. 

§ 223. 

Eine Patrouille besteht gewöhnlich aus einem 
Korporal und zwei Mann ; in besonderen Fällen 
wird sie, je nach ihrem Auftrage, stärker ge- 
macht. Sie marschirt mit geschultertem oder 
angehängtem Gewehr, die nicht mit Gewehr 
Bewaffneten mit gezogenem Säbel. 

§ 224. 

Eine Patrouille marschirt in aller Stille und 
ohne Eile, um aufmerksam beobachten zu kön- 
nen; sie besucht nicht blos die begangensten 
Strassen, sondern auch abgelegene Orte. Schild- 
wachen, die fehlen oder in betrunkenem Zu- 
stande oder gar schlafend betroffen werden, 
sind zu ersetzen, ebenso etwaige Kranke. Ver- 
dächtige Personen soll sie anhalten und auf die 
Wache bringen, wo solche sich auszuweisen 
haben. 

§ 225. 

Wird eine Patrouille einer bürgerlichen Po- 
lizeibehörde beigegeben, so hat sie sich den 



120 



Befehlen derselben zu unterziehen, ohne jedoch 
ihren allgemeinen Pflichten Eintrag thun zu 
lassen. 

Hat die Patrouille bei Streit und Lärmen auf 
den Strassen oder in öffentlichen Wirthschaften 
einzuschreiten oder Verhaftungen vorzunehmen, 
so soll sie dieses mit möglichster Buhe und 
Schonung thun, ohne sich selbst in den Streit 
einzulassen. Die Verhafteten sind erst auf hö- 
hern Befehl wieder herauszugeben. 

§ 226. 

Nachdem das Zeichen zum Lichtlöschen ge- 
geben worden, oder in Quartieren eine halbe 
Stunde nach dem Zapfenstreich sehen die Pa- 
trouillen nach, ob in den Kantinen und Koch- 
heerden Feuer und Licht gelöscht seien und ob 
die Mannschaft überall sich zurückgezogen habe. 
Sie arretiren vom Feldweibel abwärts jeden, 
welcher noch auf den Strassen oder in Wirths- 
häusern betroffen wird. 

§ 227. 

Nach der Rückkehr hat der Patrouillenführer 
dem Postenchef Rapport zu erstatten. 

Parole. Das Erkennen. 

§ 228. 
Die Parole dient zum Erkennen der Truppen. 
Sie besteht aus Losung und Passwort, und 
wird für die Feldwachen durch die Erken- 
nungszeichen ergänzt. 



121 



Als Losung wählt man gewöhnlich ein Haupt- 
wort; als Passwort irgend ein Bei- oder Zeit- 
. wort mit gleichen Anfangsbuchstaben. Das Er- 
kennungszeichen besteht aus sieht- oder hör- 
baren Zeichen und Gegenzeichen. 

§ 229. 

Die ganze Parole, d. i. Losung und Passwort, 
erhalten nur die Stabsoffiziere, die Kommandan- 
ten der taktischen Einheiten, die Rondoffiziere 
und die Postenchefs. Die Unteroffiziere, welche 
nicht Postenchefs sind und die Soldaten jedes 
Wachpostens erhalten das Passwort und auf den 
Feldwachen auch die Erkennungszeichen. 

Die Parole ist unbedingt geheim zu halten. 

§ 230. 

Die Parole wird nach den Weisungen des 
Generaladjutanten etc., in der Regel je für fünf 
Tage aus dem Hauptquartier an die Komman- 
direnden, schriftlich und versiegelt versandt. 

Jeder Kommandirende hat die Pflicht, dafür 
zu sorgen, dass die Parole den ihm untergebenen 
Korpskommandanten u. s. w. rechtzeitig und ge- 
nau mitgetheilt wird und zwar in der Regel 
je beim Wachaufzug und nur für einen Tag. 
Sollte ein Abtheilungschef die Parole nicht 
rechtzeitig erhalten oder Verdacht haben, dass 
dieselbe verrathen sei, so ist er berechtigt und 
verpflichtet, eine neue zu geben, hat aber da- 
von seinem Korpschef sobald als möglich An- 
zeige zu machen. 



122 



§ 231. 

Die Anrufe geschehen vom Zapfenstreich, 
beziehungsweise eine halbe Stunde später, bis 
zur Tagwache, im Felddienste zu jeder Tages- 
zeit (siehe Anmerkung zu § 316). 

Jede Schildwache * ruft auf eine Entfernung 
von ungefähr 100 Schritten (75 Meter), in 
der Nacfct sobald sie sich verständlich machen 
kann, mit „Halt, Wer da!" an, wobei sie zu- 
gleich „Fert" zu machen hat. 

Nachdem eine Antwort erfolgt und der oder 
die Angerufenen stehen geblieben sind, ruft 
die Schild wache: „Passwort!" 

Der Angerufene lässt seine Leute ebenfalls 
„Fert" machen. Um das Passwort abzugeben, 
tritt derselbe, oder von einer Ronde oder Pa- 
trouille der Begleiter oder Führer oder über- 
haupt von Mehreren einer und zwar ein Offizier 
oder Unteroffizier bis auf fünf Schritte heran, 
macht „Fert" und gibt das Passwort mit leiser 
Stimme ab. 

Ist das Passwort richtig, so ruft die Schild- 
wache: „Vorbei!" worauf die Angerufenen ihren 
Weg fortsetzen können ; im andern Falle, d. i. 
wenn das Passwort nicht oder falsch gegeben 
wurde, ruft sie: „zurück!" und dann: „Kor- 
poral r'aus! zu Nummer . . . !" 

Der vorgerufene Korporal hat sich nach 
§ 233 zu benehmen. 



123 



Die bloss mit Säbel bewaffneten nehmen die 
Stellung von „bedeckt" erst an zur Abgabe 
und zum Empfang des Passwortes. 

§ 232. 

Ebenso wird verfahren, wenn sich Ronden, 
Patrouillen oder andere Truppentheile auf An- 
rufweite nahe kommen : Derjenige Führer, wel- 
cher die Andern zuerst wahrnimmt, ruft an, 
und lässt seine Leute „Fert" machen, ebenso 
der Angerufene, nachdem er „Rond", „Patrouille" 
oder „Truppen" geantwortet hat. 

Zur Abgabe des Passwortes hat der ange- 
rufene Patrouillenführer etc. heranzugehen und 
sich wie im § 231 vorgeschrieben, zu beneh- 
men. Auf: „Vorbei!" begeben sich die Ange- 
rufenen zu ihrem Chef oder Führer und der 
Marsch wird, nachdem die etwa nöthigen Mit- 
theilungen gemacht sind, beiderseits fortgesetzt. 

Sollten die sich begegnenden Abtheilungen 
durch Offiziere geführt sein und einer derselben 
trotz des abgegebenen Passwortes noch Zweifel 
hegen, so kann er, mittelst des Zurufs: „Lo- 
sung!" auch diese verlangen. 

§ 233. 

Die Schildwache vor dem Gewehr benimmt 
sich Einzelnen gegenüber ebenfalls nach Vor- 
schrift des § 231. Nähern sich aber Mehrere, 
so ruft sie nach: „Halt, Wer da!" und nach 
erfolgter Antwort: „Korporal r'aus!" Dieser 
begibt sich mit seinen %wei Mann neben die 



124 



Schildwache vor dem Gewehr, lässt „Fert" 
machen und verlangt das Passwort. Ist dieses 
richtig, so kommandirt der Korporal ; „Vorbei!" 
worauf er sammt seinen Leuten die Feder in 
Ruhe setzt, beziehungsweise den Hahn senkt 
und abtritt, der Rondoffizier, der Patrouillen- 
führer oder der Chef einer Truppe aber heran- 
tritt, um Befehle zu geben, oder Mittheilungen 
zu machen. Soll die Wache auf Befehl des 
Rondoffiziers antreten, so ruft der Korporal: 
„Wach' in's Gwehr!« 

Ist das Passwort nicht richtig oder hat der 
Korporal sonst Verdacht, so ruft er statt „Vor- 
bei" „Wach' in*s Gwehr!" in welchem Falle 
der Postenchef einem Offizier gegenüber die 
Losung abverlangen kann. Ist der Anstand ge- 
hoben, so erfolgt der Ruf; „Vorbeil" durch 
den Postenchef selbst. 



§ 234. 

Civilpersonen, wenn nicht anders befohlen, 
sollen von den Schildwachen der Polizeiwachen 
nicht angerufen werden, eben so wenig der 
Postenchef, Unteroffiziere der Wache und Ab- 
lösungen, sofern sie von der Schildwache als 
solche erkannt worden; die Genannten haben, 
wenn sie dennoch angerufen werden, mit : 
Postenchef, Konsigne - Korporal, Ablösung etc. 
zu antworten. Im letztern Falle findet die Ab- 
lösung erst statt, wenn die Schildwache »Vor- 
bei" gerufen hat. * 



125 



§ 235. 

Offizieren, welche nicht vom Dienst sind und 
mit „Offizier" antworten, soll das Passwort 
nicht abverlangt werden. 

Wachrapporte. 

§ 236. 

Von jedem Wachposten ist täglich und zwar 
Morgens eine Stunde nach der Tagwache ein 
schriftlicher Rapport (Formular II) an den 
Platzadjutanten (Aidemajor) zu erstatten und 
durch den Konsigne - Korporal zu versenden. 

Derselbe soll die Stärke des Postens, die 
Anzahl der Schildwachen bei Tag und bei Nacht 
enthalten und angeben, zu welcher Zeit und von 
welchen Posten Patrouillen angekommen, wann 
und wohin solche vom eigenen Posten abge- 
gangen sind, wann und durch wen Ronden ge- 
macht worden, wann und welche Truppen in 
der Nacht passirt sind. 

Auf der Rückseite sind alle besonderen Vor- 
fälle und Begehren kurz anzugeben, soweit sie 
nicht bereits gemeldet wurden. 

Diesem Rapport ist ein vom Postenchef zu 
unterzeichnender Auszug aus der Kontrole der 
auf der Wache verwahrten Arrestanten (For- 
mular I) beizulegen. 

Die Kasernen-Wachrapporte sind doppelt aus- 
zufertigen, wenn neben dem Bataillons-, bezie- 



126 



hungsweise Kompagnie - Kommando ein Platz- 
kommando aufgestellt ist. 

§ 237. 
Weitere Rapporte sind zu erstatten, so oft 
etwas Besonderes vorfällt, wovon die Anzeige 
nicht bis zum ordentlichen Rapporte verschoben 
werden kann. 

§ 238. 

Der Platzadjutant (Aidemajor) hat die Wach- 
rapporte nebst seinen Bemerkungen (§ 175) 
dem Platzkommandanten zu unterbreiten. 

Ordonnanzen und Plantons. 

§ 239. 

Um Offizieren zurüeberbringung von Befehlen 
oder Meldungen zu dienen, werden Soldaten, 
Zimmerleute, Unteroffiziere, bei 1 Stabsoffizieren 
auchLieutenants undHauptleute, älsOrdonnanzen 
kommandirt. 

Ordonnanzen, besonders Ordonnanzoffiziere, 
werden öfters auf längere Zeit einem höhern 
Offizier zugetheilt; manchmal währt aber der 
Ordonnanzdienst nur einige Stunden oder bis 
überhaupt der Befehl vollzogen ist. 

Wo Ordonnanzen in regelmässiger Kehrord- 
nung kommandirt werden, währt der Dienst 
24 Stunden und beginnt jeweilen mit dem Auf- 
ziehen der Wache. In Kantonnementen kann 
diese Ablösung auch am Morgen stattfinden. 



127 



§ 240. 

Unter Planton versteht man einen Mann, der 
in ordentlicher Dienstkehr zu einer untergeord- 
neten Beaufsichtigung oder Bedienung bei einem 
Offizier, in ein Magazin, ein Bureau, eineg Spi- 
tal u. dgl. kommandirt wird, woselbst er sich 
in der Regel 24 Stunden aufzuhalten und in 
der Zwischenzeit 'die gegebenen Aufträge zu 
erfüllen hat. 

Während der Nacht können die Plantons ent- 
lassen oder behalten werden ; zum Essen lässt 
man sie gewöhnlich zu ihren Abtheilungen gehen. 
Man wählt zu Plantons Soldaten, Zimmerleute 
und Unteroffiziere. 

Die Plantons ziehen mit der Wache auf und 
begeben sich von da sofort an ihren Bestim- 
mungsort, wo sie ihre Vorgänger ablösen. 

§ 241. 

Die Ordonnanzen und Plantons haben sich 
beim Antritt ihres Dienstes bei der Person zu 
melden, zu welcher sie kommandirt sind, und 
dürfen sich ohne deren Erlaubniss nicht von 
ihrem Posten entfernen, bis sie wieder von einem 
Nachfolger abgelöst oder entlassen werden. 

Den Tornister und das Gewehr legen sie nach 
geschehener Meldung ab, das Seitengewehr und 
die Patrontasche jedoch nur, wenn ihnen die 
besondere Erlaubniss hiezu ertheilt wird. Reiter 
dürfen, besondere Weisung vorbehalten, ab- 
zäumen, aber nicht absatteln. Die Ordonnanzen 



128 



verrichten übrigens ihren Dienst völlig gerüstet 
und bewaffnet und in gleichem Anzüge wie die 
Wachmannschaft. 

§ 242. 

Die Ordonnanzen und Plantons sollen die er- 
haltenen Aufträge pünktlich vollziehen und wenn 
mündliche Befehle zu überbringen sind, sich 
dieselben wohl merken. 

Nach vollzogenem Auftrage haben sie ihren 
Vorgesetzten Meldung zu machen. 

Ueber den Inhalt solcher Aufträge, sowie über- 
haupt von dem, was sie während des Dienstes 
gesehen und erfahren haben, dürfen die Plan- 
tons Niemanden Mittheilung machen. 

Plantons auf Schreibstuben oder Kanzleien 
ist untersagt, von den dort liegenden Büchern, 
Schriften, Karten u. dgl. Einsicht zu nehmen, 
oder in Abwesenheit der Angestellten Unbe- 
rufene hineinblicken zu lassen. 



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• 
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Formular I. 


§ 208. 




e 


in 




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Nr. 


• 




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3 


Bemerkungen. 




* 


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65 




1. 


2. 


von Corp. Weiss schon am 
2. wieder abgeholt. 


80 


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1 
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2. 







und an die Kasernenwache seines Bat. 



ld wurde in's Quartier entlassen. 
*nügt nur zur Hälfte. 



III. Theil. 

Felddienst. 



Vorpostendienst. 

Allgemeine Vorschriften. 

§ 243. 
Jedes Truppenkorps , welches irn Bereiche 
feindlicher Unternehmungen lagert oder kanton- 
nirt, ist durch Vorposten (des avant-postes) zu 
sichern, welche die verschiedenen Zugangspunkte 
zum Lager oder Kantonnement zu bewachen 
haben. Während der Ruhepausen eines Marsches 
haben die Trupps des Marschsicherungskorps 
diese Bewachung zu übernehmen, ohne desshalb 
ihre Formen zu ändern. 

Anmerkung. Im Bereiche feindlicher Unterneh- 
mungen oder in Feindesnähe befindet man sich , so- 
bald die beidseitigen entferntesten Posten oder Trupps 
am gleichen Tage sich erreichen können. 

§ 244. 

Den Befehl über die Vorposten führt der Kom- 
mandirende entweder selbst oder er beauftragt 

9 



lOU 



damit einen andern Offizier, welcher bei einer 
Division öder Brigade Vorposten-Kommandant 
beisst. 

§ 245. 

Im höhern Truppenverbande wird der Vor- 
postendienst in der Regel für die ganze 
Armeedivision, d. i. durch Aufstellung eines 
allgemeinen Vorpostenkorps besorgt, doch ist 
es dem Divisionskommandanten unbenommen, 
jede Brigade ihre besonderen Vorposten auf- 
stellen zu lassen. 

Wo in Folge Aufstellung eines allgemeinen 
Vorpostenkorps, Flügelbrigaden oder Kantonne- 
niente nicht hinlänglich gedeckt erscheinen, haben 
diese ihre besondern Vorposten aufzustellen. 

§ 246. 

Zur Bildung des Vorpostenkorps und dessen 
Unterabtheilungen sollen in der Regel ganze 
Sektionen, Kompagnien, Bataillone etc. abge- 
geben werden. 

§ 247. 

Abgesehen von dem Verhältniss, wo Kavallerie 
und Scharfschützen getrennt von der Infanterie 
lagern oder kantonniren, bildet immer die letz- 
tere den Kern der Vorposten. 

Die Kavallerie wird in der Regel den einzelnen 
Posten der Infanterie zum Ordonnanz- und Pa- 
trouillendienst , Gechütze aber nur wichtigern 
und stärkern Posten zugetheilt. 

Die Scharfschützen sind bestimmt, entweder 



131 



einzelne Posten zu verstärken oder das Piket, 
die Lagerwachen beim Gros, sowie ausnahms- 
weise auch Feldwachen zu formiren. 

§ 248. 

Sind zur Verstärkung der Posten grössere 
Arbeiten auszuführen, so werden mittelst Ver- 
wendung von Sappeurs oder Kompagnie-Zimmer- 
leuten eine oder mehrere Arbeiter- Abtheilungen 
gebildet. Dieselben rücken nach vollbrachter 
Arbeit wieder bei ihren resp. Korps ein, aus- 
genommen sie haben gewisse Arbeiten, z. B. 
Brücken- oder Wege-Zerstörung erst bei einem 
feindlichen Angriffe auszuführen. 

§ 249. 

Gewöhnlich verwendet ein ruhendes, im Lager 
oder Kantonnement stehendes Truppenkorps den 
vierten bis sechsten Theil seiner Stärke zum 
Sicherungsdienst und zwar scheiden kleinere 
Korps bis inklusive eine Brigade von 4 Batail- 
lonen ein Viertel, stärkere Korps ein Fünftel, 
die Division ein Sechstel als Vorposten aus ; hiezu 
kommen noch die nöthigen Spezialwaffen. 

Dabei gilt als Regel, dass Truppen in Kan- 
tonnementen mehr bedroht erscheinen als solche, 
welche in Lagern stehen; dass bei einem län- 
gern Aufenthalt in der gleichen Stellung voll- 
ständigere Anordnungen nöthig sind, als für die 
Dauer einer einzigen Nacht, und dass, je be- 
schränkter die Beobachtung ist, desto grössere 
Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit ge- 
macht werden müssen. 



182 



§ 260. 

Die Vorposten für kleinere Korps bis zur 
Stärke eines Bataillons werden auf 500 — 1000 
Schritte (375 — 750 Meter), für grössere Korps 
bis auf 3000 Schritte (2250 Meter) vom Lager 
oder Kantonnement vorgeschoben. 

Bildet die Arnieedivision ein allgemeines Vor- 
postenkorps, so wird dasselbe, den taktischen 
Anforderungen entsprechend, öfter&Jioch weiter 
entfernt. 

Durch die Entfernung der Vorposten soll das 
Gros nicht nur dem wirksamen Bereiche der 
feindlichen Feuerwaffen entzogen, sondern ihm 
auch Zeit verschafft werden, dem Angreifer ge- 
ordnet entgegen treten zu können. 

Die hier angegebenen Nonnen für die Di- 
stanzen sind von der Stärke der Vorposten, von 
der Waffengattung, vom Terrain, von der Aus- 
dehnung des Patrouillendienstes und von der 
Gefechtsbereitschaft abhängig. 

§ 251. 

Die Frontlänge oder die Ausdehnung der Vor- 
postenaufstellung muss so gross sein, dass der 
Rückzug nicht gefährdet und das Lager gegen 
unerwartete Flanken- oder Rückenanfälle ge- 
deckt ist. Wo weder die strategische Lage, 
noch Anlehnungen im Terrain Sicherheit ge- 
währen, müssen die Vorposten nach allen Seiten, 
d. i. im Kreise um das Lager aufgestellt werden. 

Die am meisten bedrohten Zugangswege sind 
durch die stärkeren Posten oder überhaupt durch 



133 



die Masse des Vorpostenkorps zu besetzen, wäh- 
rend die Deckung des Rückens bei grösseren 
Korps in der Regel durch die kleineren Posten 
und öfters bloss durch Patrouillen besorgt wird. 

§ 252. 

In der Regel sollen die Vorposten erst nach 
dem Abkochen aus dem Lager oder Kantonne- 
ment abmarschiren und bis dahin das Marsch- 
sicherungskorps Wache halten. 

Ist die Stärke oder die Entfernung der Vor- 
posten überhaupt gering, so wird auch deren 
fernere Verpflegung passender im Lager oder 
Kantonnement zubereitet. 

Vor allen andern Truppentheilen haben die 
Vorposten Anspruch auf Lebensmittel , Stroh, 
Decken, Zelten u. dgl. 

§ 253. 

Obwohl die Reserve (§ 276) und selbst ein 
Theil der Feldwache bei rauher Witterung in 
passenden, ihrer Aufstellung ganz nahe liegen- 
den Lokalen untergebracht werden kann, so 
dürfen doch niemals Vorpostenabtheilungen in 
Quartiere verlegt werden. 

Unter allen Umständen müssen die Vorposten 
eine halbe Stunde vor Tagesanbruch unter Waffen 
treten und dürfen erst nach eingegangenem Rap- 
port der ausgeschickten Patrouillen wieder ab- 
treten. 

§ 254. 

Die Vorposten erweisen keine Ehrenbezeugun- 
gen und soll mit der Aufstellung derselben kein 



134 



Spiel mehr gerührt werden, ausgenommen in 
den weit vbm Feinde abgelegenen grösseren 
Lagern oder Kantonnementen. 

Die Postenchefs treten den ankommenden 
höhern Stabsoffizieren entgegen und melden. 

Innere Anordnungen. 

1. Von den Lager wachen. 

(Fig. II, III. u. IV.) 
§ 255. 

Jeder Posten, ebenso das Gros im Lager oder 
Kantonnement bildet eine oder mehrere Lager- 
oder Kantonnementswachen. 

§ 256. 

Die Lager wache von einer oder zwei Kom- 
pagnien besteht aus 2 Unteroffizieren, wovon 
der eine Postenchef, und aus 6 bis 9 Mann; 
ein kleinerer Posten behilft sich mit einem 
Schildwachenposten von 3 Manu und 1 Korporal. 

Die Lagerwachen eines Bataillons bestehen 
aus 1 Ploton, die einer Brigade oder Division 
aus ein bis zwei Kompagnien. 

Die Lagerwachen bei Feldwachen oder sonst 
kleinern Posten werden unmittelbar beim Posten, 
die grösseren in einer Entfernung von 100—200 
Schritten (75 — 150 Meter) vor und hinter dem 
Lager, wenn nöthig, auch zu beiden Seiten des- 
selben aufgestellt und von rechts nach links 
numcrirt. 



135 



§ 257. 

Eine kleinere Lagerwache hält eine Schild- 
wache vor dem Gewehr und nach Bedürfniss 
ein bis zwei einfache Schildwachen seitwärts 
oder rückwärts des Lagerplatzes in passender 
Entfernung. 

Die grösseren Lagerwachen stellen ausser der 
Schildwache vor dem Gewehr in der Regel 
Doppelschildwachen um das Lager und zur Ver- 
bindung mit den nächststehenden Lagerwachen 
auf. Die durchschnittliche Entfernung dieser 
wachenweise von rechts nach links zu nume- 
rirenden Doppelschildwachen von einander be- 
trägt 200 Schritte (150 Meter). Auf die gleiche 
Distanz ungefähr können dieselben über die 
Wachen hinausgeschoben werden. 

Die Lagerschüdwachen bilden eine zusammen- 
hängende und zugleich bewegliche Kette , in- 
dem ein Mann bald nach rechts, bald nach links 
zu den nächsten beiden Doppelschildwachen 
patrouillirt. 

§ 258. 

Die Kantonnements wachen stehen an den 
Haupteingängen in den Ort, und deren Schild- 
wachen an, oder, in der Nacht, jenseits der 
äusseren Einfriedung desselben. Ihre Stärke 
entspricht annähernd derjenigen der Lager- 
wachen. 

§ 259. 

Die Lager- und Kantonnementswachen ziehen 
mit den Polizeiwachen auf und werden wie diese 



136 



nach den Vorschriften des allgemeinen Wach- 
tiienstreglements formirt. 

§ 260. 

Die Lager- und Kantonnementswachen sollen 
auf alles genau achten, was bei den Vorposten 
vorgeht, mit diesen die Verbindung durch Pa- 
trouillen regelmässig unterhalten, bei allfälliger 
Annäherung feindlicher Truppen das Lager und 
Kantonnement allarmiren und äussersten Wider- 
stand leisten. Ueberdiess sollen sie verhindern, 
dass Jemand unbefugterweise, d.i. ohne Passwort 
oder ohne Begleit eines Mannes der Wache durch 
die Kette gelange. 

§ 261. 

Die Lager- und Kantonnementswachen bei dem 
Gros gehören nicht zum Vorpostenkorps, son- 
dern stehen gleich den Kolonnen- und Polizei- 
wachen, bei einem Bataillon unter dem Aide- 
major, bei einer Brigade u. s. w unter dem 
Stabsadjutanten. Diese letzteren haben die 
Wachen zu instruiren und aufzustellen, deren 
Dienst zu überwachen und die Rapporte in 
Empfang zu nehmen. 

2. Von dem Piket. 

§ 262. 
In besonders gefährdeten Lagen und wo die 
Lager- oder Kantonnementswachen nicht aus- 
reichen, wird vor dem Lager, zunächst und 
hinter einer dieser Wachen oder auf dem Allarni- 
platze des Kantonnements ein Piket aufgestellt. 



137 



Dasselbe soll für eine Brigade aus ungefähr 
einem halben Bataillon, für eine Division aus 
einem ganzen Bataillon nebst den nöthigen 
Spezialwaffen bestehen. 

§ 263. 

Das Piket dient zur Unterstützung oder Auf- 
nahme der Vorposten, bildet überhaupt die erste 
verwendbare Truppe bei einem unmittelbaren 
Anfall auf das Lager oder das Kantonnement 
selbst und kann nur mit Wissen oder auf Befehl 
des Kommandirenden verwendet werden. 

§ 264. 

Das Piket bivouakirt oder wird in grösseren 
Bereitschaftslokalen zusammen gehalten. Die 
demselben zugetheilte Kavallerie muss bei Ein- 
bruch der Nacht satteln und zäumen, die Ar- 
tillerie zum Anspannen bereit sein. Die Mann- 
schaft darf, den Tornister ausgenommen, das 
Lederzeug nicht ablegen. 

Eine halbe Stunde vor Tagesanbruch, oder 
wenn die Vorposten mit einem Angriff bedroht 
sind, tritt das Piket unter die Waffen. 

§ 265. 

Ist das Piket nicht bei einem Wachposten 
aufgestellt, so muss eine kleine Wache mit einer 
Schild wache vor dem Gewehr ausgezogen werden. 

3. Von der Gefechtsbereitschaft. 

§ 266. 
Die Gefechtsbereitschaft beruht auf einer guten 
Disziplin der Truppen, auf einer zweckmässigen 



138 



Einrichtung des Lagos oder des Kantonncments, 
wonach die Truppenkorps möglichst vereint ge- 
halten und die Lagerplatze, die Bereitschafts- 
lokale oder Quartiere so angewiesen werden, 
dass die Korps leicht in die Gefechtsstellung 
einrücken und überhaupt bequem abmarschiren 
können , endlich auf der richtigen Wahl des 
Gefechtsplatzes, welcher den Korpschefs genau 
zu bezeichnen ist. 

§ 267. 
In Feindesnähe sollen die sämmtlichen Korps, 
deren Lager oder Kantonneinente der Möglich- 
keit eines Angriffs ausgesetzt sind, eine halbe 
Stunde vor Tagesanbruch unter die Waffen treten 
und darin verharren, bis die Meldungen der 
Vorposten eingegangen, die Rapporte an den 
Kommandirenden erstattet und dessen Befehle 
eingeholt worden sind. 

4. Von dem Kommandirenden. 

§ 268. 
Der Kommandirende hat die Vorposten vor 
ihrem Abmarsch entweder selbst zu inspiziren 
und zu instruiren, oder den Vorpostenkomman- 
danten oder einen Generalstabsoffizier damit zu 
beauftragen. 

§ 269. 
Die Instruktion soll im Allgemeinen ent- 
halten : 

a. Die Bestimmung der Aufstellungsplätze für 
die Reserve und Feldwachen nebst deren 



139 



Rückzugswegen und bei einer zusammen- 
hängenden Kette die allgemeine Richtung 
derselben. 

b. Alle Nachrichten über den Feind, soweit 
dieselben auf den Dienst der Vorposten 
Bezug haben. Später eingehende bezüg- 
liche Nachrichten sind den Vorposten be- 
sonders mitzutheilen. 

c. Die Weisungen über das taktische Ver- 
halten der Vorposten. 

d. Die Zeitbestimmung für den Patrouillen- 
gang und die Entfernung, bis wohin die 
Schleichpatrouillen vorgehen sollen. 

e. Die Detachirungen, welche mit den Vor- 
posten in Berührung kommen können. 

/. Die etwa vorzunehmenden Schanzarbeiten 
zur Verstärkung der Posten und zur Er- 
stellung von Kommunikationen, wobei zu 
bestimmen ist, ob ein Posten sich voll- 
ständig zur Verteidigung einrichten soll 
und wie weit Brücken, Führten etc. un- 
gangbar gemacht werden dürfen. 

fj. Die Zeitangabe für die Rapporterstattung 
und für die Ablösung. 

h. Den Bereit schaftsgrad und die Angabe, 
auf welchen Posten und zu welcher Zeit 
Feuer angezündet werden dürfen. 

i. Die Anordnung, wie es bezüglich der Ver- 
pflegung gehalten werden soll. 

k. Das Verhalten gegenüber den im Vor- 
postenrayon liegenden Telegraphen- . und 
Eisenbahnstationen. 



selben mittelst Pa- 

n ; 

li Jemand zwischen 

cht. 

eilung. 

iinsovieleFeld- 
3s) eingetheilt, als 

setzt werden sollen. 

IV). 

iie nö'tliige Anzahl 
sn (petits postes) 
;. I. u. II). 
stenkorps und wenn 
ltnisse erheischen, 

als Reserve der 
des avant postes) 

ch Bedürfniss be- 
eilt: 

)sten(postesd'ob- 
A). 

iten (postes de 
g. IVB); und 
sten (postes dfr 



erscheinen in zwei 



142 



a. Bei den Marschvorposten*) werden 
die äussern Posten im Kreise um die B'eldwache, 
ähnlich den Ausspäherrotten eines äusseren Vor- 
trupps, aufgestellt und damit die Feldwachen 
zu isolirten Posten gemacht. (Fig. III u. IV). 

b. Bei längerem Verbleiben in der gleichem 
Stellung und wenn es die Beschaffenheit des 
Bodens erlaubt , werden die äusseren Posten 
in zusammenhängender Kette von einer 
Feldwache zur andern geführt. (Fig. IV Fdd- 
wache V u. VI). 

3. Von der Formirnng. 

§ 274. 

a. Bei einem Bataillon versammelt der Aide- 
major unter Aufsicht eines Stabsoffiziers, bei 
einer Brigade oder Division der Vorpostenkom- 
mandant oder der Brigade- (Divisions-) Adjutant 
die auf Vorposten kommandirten Truppentheile 
vor dem Lager oder auf dem Allarmplatze des 
Kantonnements waffenweise nebeneinander, oder 
wenn diess der Raum nicht gestattet, hinter- 
einander in Kolonne. 

6. Nachdem die Truppen inspizirt, mit Mu- 
nition und den etwa verlangten Lebensmitteln 
versehen sind, findet die Eintheilung in Feld- 
wachen und Reserve, sowie die Zutheilung der 
Spezialwaffen und der Arbeiterabtheilungen statt, 

*) Marsch vorposten sind solche Vorposten , welche 
am Ende eines Tagmarsches aufgestellt und am näch- 
sten Morgen wieder eingezogen werden, weil man den 
Marsch weiter fortsetzen will. 



143 



wobei die letzteren hinter oder neben die be- 
treffenden Posten gestellt werden. 

c. Hierauf werden die sämmtlichen Abthei- 
lungschefs vorgerufen und erhalten die Instruk- 
tion, sowie die nöthigen Guiden oder Boten 
alur Führung der Wachen. Bei dieser Gelegen- 
heit sind die Postenchefs auch mit den vorge- 
schriebenen Rapportformularien und den Parole- 
Zeddeln zu versehen. 

Die Abtheilungschefs haben ihre Uhren nach 
derjenigen des Vorpostenkommandanten zu rich- 
ten und dürfen im Zweifelsfalle Erläuterungen 
über die Instruktion verlangen. Das Wesent- 
liche der Instruktion sollen sie genau auf- 
zeichnen. 

d. Vor dem Abmarsch haben die Postenchefs 
ihrer sämmtlichen Mannschaft das Passwort und 
die Erkennungszeichen mitzutheilen. 

e. Die Posten schlagen alsdann die ihnen an- 
gewiesenen Wege ein und nehmen, sobald sol- 
ches nöthig erscheint, Ausspäher vor, welche mit 
geladenen Gewehren marschiren. Die Posten- 
chefs sollen auf die Wege und das umgebende 
Gelände wohl Acht geben und jede Gelegenheit 
zu Beschaffung brauchbarer Boten benutzen, 
sofern sie sich auf die erhaltenen nicht ver- 
lassen können. 

/. Der Vorpostenkommandant oder ein Ge- 
neralstabsoffizier überwacht den Abmarsch und 
überzeugt sich, dass die Posten die angegebene 
Richtung einschlagen. 



144 



§ 275. 

Die Infanterie -Stabsoffiziere des Vorposten- 
korps, sofern sie nicht als Kommandanten der 
Vorposten oder der Reserve bezeichnet sind, 
werden auf die wichtigeren Feldwachen gewiesen 
und zwar so, dass jeder sich dort befindet, 
wo er im -Falle eines Angriffs den einen oder 
andern Flügel der Stellung kommandiren soll 

Vom Bataillonsstab begleitet der Aidemajcr 
den Kommandant und der Adjutant-Unteroffiziar 
den Major. Die Aerzte werden zur Reserve oder 
auch zu einzelnen Feldwachen eingetheilt. - 

Das übrige Personal des Stabes, die Fahne 
mit ihrer Bedeckung und die Fuhrwerke ver- 
bleiben im Lager (Kantonnement) oder folgen 
der Reserve. 

4. Von der Reserve. 

§ 276. 

Zur Reserve, wo eine solche aufgestellt ist, 
wird in der Regel ungefähr die Hälfte des Vor- 
postenkorps bestimmt. Dieselbe soll wo mög- 
lich durch Artillerie und Kavallerie verstärkt 
sein. 

Bei der Reserve hat der Vorpostenkomraan- 
dant gewöhnlich seinen Platz. 

§ 277. 
Die Reserve bildet eine oder zwei Lager- 
wachen, welche durch Patrouillen mit den Feld- 
chen einerseits und mit den Lagerwachen des 



115 



Gros anderseits eine regelmässige Verbindung 
zu unterhalten haben. 

§ 278. 

Nach Aufstellung der Lagerwachen und Schild- 
wachen sollen alsbald die Küchen- und Lager- 
plätze bezogen, der Gefechtsplatz bestimmt 
und die etwa anbefohlenen Arbeiten begonnen 
werden. 

§ 279. 

Die Truppen der Reserve können in Bereit- 
schaftslokale untergebracht werden. 

Von den Pferden darf nur je die Hälfte auf 
einmal gefüttert und getränkt, keines darf ab- 
gesattelt oder abgeschirrt werden, ausgenommen 
bei an Zahl starken berittenen Abtheilungen und 
wenn überhaupt wenig zu befürchten steht. 

Bei jeder Bedrohung der Feldwachen tritt 
die Reserve unter die Waffen. 

§ 280. 

Erlauben es die Verhältnisse, die Kavallerie 
und Artillerie der Reserve weiter rückwärts zu 
kantoniren, so muss ein Offizier oder Unter- 
offizier jeder dieser Waffen mit einer berittenen 
Ordonnanz im Lager der Reserve zur Verfügung 
bleiben oder sonst für eine rasche Meldungs- 
weise gesorgt werden. 

§ 281. 
Die Reserve soll nur auf besonderen Befehl 
in mehrere Posten getrennt werden. In der 
Regel ist dieselbe auf dem wichtigsten Punkte 

10 



146 



zusammenzuhalten, um von da aus entweder den 
Feldwachen zu Hülfe zu kommen oder dieselben 
aufzunehmen und vereint mit ihnen das weitere 
Vorrücken des Feindes zu hemmen. 

Vom Terrain, überhaupt vom taktischen 
Verhalten wird die Entfernung abhängen, in 
welcher die Reserve hinter der Feldwachen- 
Linie beziehungsweise vorwärts des Hauptlagers 
zu stehen kommt. 

§ 282. 

Die stärkeren Rekognoszirungs- und die Streif- 
patrouillen gehen von der Reserve aus; der 
Kommandant hat aber auch vermittelst Ronden 
und Verbindungspatrouillen den Dienst der Feld- 
wachen zu beaufsichtigen und zu unterstützen. 

§ 283. 

Der Kommandant der Reserve hat seinen 
Rapport an den Kommandirenden (Vorposten- 
kommandanten) schriftlich zu erstatten (§328). 

5. Von den Feldwachen. 

§ 284. 
Die einzelnen Feldwachen haben in der Regel 
Kompagniestärke, können jedoch für wichtigere 
Posten bis auf zwei Kompagnien vermehrt und 
bei kleineren Truppenkorps, zum Beispiel bei 
der Deckung eines Bataillons auf eine Sektion ver- 
mindert werden. Sie werden von rechts nach 
links numerirt und überdiess öfter nach den 
Lokalen benannt, bei welchen sie aufgestellt 
sind. 



147 



§ 285. 

Regelsweise sollen in einem entsprechenden 
Terrain den Feldwachen einzelne Reiter (wo 
möglich mindestens vier) zugetheilt werden, 
welche bestimmt sind, die wichtigerenMeldungen 
zu überbringen, entfernt liegende Punkte am 
Tage zu beobachten oder dort stehende Pa- 
trouillen zu bilden, öfters sogar bis an die 
feindlichen Posten vorzugehen, um das Thun 
und Treiben derselben zu überwachen. 

Die Pferde können, vorausgesetzt, dass es in 
unmittelbarer Nähe des Postens thunlich sei, 
unter Dach gebracht werden, doch müssen 
dieselben gesattelt und zur Hälfte immer ge- 
zäumt sein. 

Der Peldwachkommandant hat die ihm zu- 
getheilten Reiter, sowie überhaupt Leute an- 
derer Kompagnien aufzuzeichnen. 

§ 286. 

Bei einem Bataillon stehen die Feldwachen 
ungefähr 1000 Schritt (750 Meter) vor und eben 
so weit von einander entfernt. Bei einer Brigade 
oder Division werden diese bis auf ungefähr 
3000 Schritte (2250 Meter) vorgeschoben und 
eben so weit von einander entfernt gehalten, wo- 
bei jedoch das Terrain, die Entfernung der Zu- 
gangswege von einander und die Stärke der 
Posten mit in Anschlag zu bringen sind. 

§ 287. 

An dem ihm bezeichneten Punkte angelangt, 
sucht der Feldwachkommandant einen gedeck- 



148 



ten Ort für die Aufstellung des Postens aus, 
bezieht denselben und bezeichnet sofort eine 
Schildwachen- und eine Patrouillen- 
Sektion. Aus dem Rest der Feldwache wird 
die Lagerwache ausgezogen und die Schildwache 
vor dem Gewehr sogleich aufgestellt. Diese, sowie 
die ganze Lagerwache laden. Bei Feldwachen 
unter der Stärke einer Kompagnie wird ähnlich 
verfahren; ist aber eine Feldwache nur eine 
Sektion stark, so muss ungefär die Hälfte die 
äussern Posten geben und die andere Hälfte 
den übrigen Dienst besorgen. 

§ 288. 

Nach Aufstellung der Lagerwache hat sich der 
Feldwachkommandant in Begleit von einigen 
Offizieren und Unteroffizieren und gedeckt durch 
eine der nach auswärts stehenden Ausspäher- 
rotten zum Rekognosziren vorzubegeben, um 
die Linien der äusseren Posten, deren Anzahl 
und Stärke zu bestimmen. 

§ 289. 

Von der Rekognoszirung zurückgekehrt, hat 
der Chef der Schild wachensektion dieselbe nach 
Vorschrift des allgemeinen Wachdienstregle- 
mentes*) in so viele Schildwachenposten ein- 
zutheilen, als äussere Posten aufgestellt werden 
sollen. Bei kleinereu Feldwachen kann die An- 
zahl derselben bis auf drei vermindert werden. 

Sind die Führer bezeichnet, die äusseren 

*) Bei der Kavallerie können die Schildwachenposten 
in Kolonne hinter einander fonnirt werden. 



BC9S 

149 



Posten instruirt und soweit möglich .mit ihren 
Aufstellungsplätzen bekannt gemacht, so koni- 
mandirt der Sektionschef, nachdem er hat laden 
lassen : Auf Euere Posten ! Marsch ! worauf die 
äusseren Posten auf den nächsten Wegen an die 
bezeichneten Plätze vorgehen. Nöthigenfalls 
werden dieselben durch Offiziere und Unter- 
offiziere, welche bei der Rekognoszirung an- 
wesend waren, geführt. 

Oleich nach dem Abmarsch der äusseren 
Posten beginnen der Feldwachkommandant und 
der Chef der Schildwachensektion, jeder von einem 
Unteroffizier und ein paar Soldaten begleitet, 
die Kontrole über die von den äussern Posten 
eingenommenen Plätze, bei welchem Anlass die 
Verbindung zwischen denselben sowie die Con- 
signe ergänzt wird. Der Feldwachkommandant 
kann sich bei dieser Kontrole für seine Person 
durch einen andern Offizier vertreten lassen. 

§ 290. 

Sollen die äusseren Posten statt im Kreise 
um die Feldwache, in zusammenhängender Kette 
(§ 273 b.) aufgestellt werden, so sind dieselben 
in zwei Abtheilungen, die eine vom Feldwach- 
kommandant oder seinem Stellvertreter, die 
andere vom Chef der Schild wachensektion von 
der Mitte aus gegen die beiden Flügel, oder 
von den Flügeln gegen die Mitte, aufzuführen. 
Die betreifenden Offiziere haben die Verbindung 
mit den nächsten Feldwachen, beziehungsweise 
deren äusseren Posten zu erstellen. 



150 



§ 291. 

Die Marschform einzelner äusserer Posten ist 
die gleiche wie sie das allgemeine Wachdienst- 
reglement für die Ablösungen u. s. w. vor- 
schreibt. Sollen aber mehrere äussere Posten 
zusammen nach einer Richtung abmarschiren, 
so geschieht diess mittelst : Rechts um ! Marsch ! 
und es folgen sich dieselben postenweise. Beim 
Aufführen tritt auf; „Nummer. . . vor!* die 
ganze Rotte vor. 

Die äusseren Posten haben im Vorbeigehen 
die bis jetzt noch aufgestellten Ausspäher zu- 
rück auf die Feldwache zu weisen. 

§ 292. 

Während der Aufstellung der äusseren Posten 
hat der Chef der Patrouillensektion dieselbe in 
Patrouillen zu 3 bis 4 Mann einzuteilen^ deren 
Führer zu bezeichnen und jede, nachdem sie 
ihre Nummer erhalten hat, eine besondere Ge- 
wehrpyramide formiren zu lassen. Sind die 
Gewehre in Pyramide gestellt, so tritt die Mann- 
schaft wieder auf zwei Glieder an. 

Die Patrouillen sind bestimmt, die Verbin- 
dung zu den Nachbar-Feldwachen zu erstellen 
und zu unterhalten, als Schleichpatrouillen über 
die Kette vorzugehen und den Ordonnanzdienst 
zu versehen. Die Patrouillen versehen ihren 
Dienst mit geladenem Gewehr. 

§ 293. 

Da die Erstellung dieser Verbindung beson- 
ders zwischen isolirt aufgestellten Feldwachen 



151 



(§ 273 a) und die Bewachung des Zwischen- 
raumes wesentliche Bedingungen eines tüchtigen 
Vorpostendienstes sind, so dürfen keine An- 
strengungen gescheut werden, um diese Aufgabe 
beförderlichst und vollständig zu erfüllen. 

Ueberdiess haben sofort Schleichpatrouillen 
oder die der Feldwache zugetheilten Reiter über 
die Kette vorzugehen, um die Gegenwart feind- 
licher Posten oder Späher zu erforschen und 
in den nächsten Gehöften und Ortschaften über 
den Feind Nachrichten einzuziehen. 

§ 294. 

Die Verbindungs-Patrouillen haben am Tage 
alle zwei Stunden, in der Nacht und bei Nebel 
noch häufiger zu den nächsten Feldwachen ab- 
zugehen. Ebenso sind öfters Schleichpatrouillen 
unter Beobachtung der Vorschrift des § 413 
abzusenden. 

Trifft eine Patrouille in dem Zwischenräume 
der Feldwachen auf eine feindliche Patrouille, 
so sucht sie derselben den Rückweg zu ver- 
legen oder diese wenigstens zu vertreiben. 
Stösst dieselbe auf eine feindliche Colonne, so 
gibt sie Feuer und mächt gleichzeitig an die 
zunächst stehende Feldwache Meldung. 

§ 295. 

Erst nachdem die in den vorhergehenden 
Paragraphen verlangten Anordnungen und Vor- 
kehren getroffen sind, darf die Feldwache die 



152 



Gewehre in Pyramide setzen und die Tornister 
ablegen. 

Der Feldwachkommandant bestimmt, wo die 
Leute lagern, die etwaigen Feuerplätze ange- 
legt werden und die Sektion bei einem plötz- 
lichen Angriff Gefechtstellung nehmen sollen. 

§ 296. 
Sobald die Patrouillen zurückgekehrt sind, 
hat der Feld wachkommandant seinen schriftlichen 
Rapport (§ 327) an den Kommandirenden (Vor- 
postenkommandant) abzusenden. 

§ 297. 

Jeder Posten, welcher nicht zugleich ein be- 
sonderes Lokal zu vertheidigen hat, soll mit 
eingebrochener Dunkelheit in der Regel seinen 
Standort wechseln. Dieser Platzwechsel bedingt 
aber keine Veränderung in der Aufstellung der 
äusseren Posten. 

§ 298. 

Für den Bereitschaftsgrad auf Feldwachen 
gelten nachstehende Normen: 

a. am Tage und bei hellem Wetter darf die 
sämmtliche Mannschaft, mit Ausnahme der 
Schildwachen, des Chefs der Lagerwachen 
und des Feldwachkommandanten oder ihrer 
Stellvertreter vollständig ruhen; 

b. in der Nacht und bei Nebel müssen auch 
die Lager wache und ein Theil der Feld- 
wache wach sein. Die betreffenden Leute 
dürfen zwar niedersitzen, haben aber die 



153 



Tornister auf und die Gewehre in der 
Hand zu behalten. Nur etwa ein Viertel 
der Feldwache darf vollständig ruhen; 

c. Lagerfeuer dürfen in der Nacht nur mit 
besonderer Erlaubniss unterhalten werden, 
die jedoch zu ertheilen ist, wo es der 
Dienst nur irgend gestattet. Das Feuer 
soll vom Aufstellungsplatz etwas entfernt 
und verdeckt gehalten werden. 

Muss auf dem Posten abgekocht werden, 
so soll diess vor Einbruch der Nacht ge- 
schehen, oder damit erst nach angebro- 
chenem Tag begonnen werden; 

d. eine halbe Stunde vor Tagesanbruch bis 
zur Rückkunft der Morgenpatrouillen, eben- 
so bei jeder feindlichen Bedrohung soll 
die Feldwache unterm Gewehr stehen. 

§ 299. 

Der Feldwachkommandant darf keine Mühe 
scheuen, die Umgebung seines Postens genau 
kennen zu lernen, durch Anlegung von Hinder- 
nissen sich gegen Ueberfall zu schützen und 
durch Erstellung von Kommunikationen vor- 
zugsweise den Patrouillengang zu den nächsten 
Posten zu erleichtern. 

Brücken, Furthen etc. dürfen ohne Befehl 
oder Anfrage nicht auf eine Weise ungangbar 
gemacht werden, dass dadurch die Benutzung 
derselben für unsere Truppen beeinträchtigt 
wird. 



\ 



154 



§ 300. 
Ausnahmsweise aufgestellte Reiterfeldwachen 
sind nach den gleichen Grundsätzen wie die 
Infanteriefeldwachen zu organisiren. Der Be- 
reitschaftsgrad für dieselben wird festgesetzt, 
wie folgt : 

a. am Tage und bei heller Witterung ver- 
bleiben nur die Schildwachen zu Pferde 
und der Kommandant der Feldwache und 
der Lagerwache wach ; die übrige Mann- 
schaft darf ruhen, jedoch bleiben die 
Pferde gesattelt und gezäumt, und die 
Fütterung darf nur abtheilungsweise ge- 
schehen ; 

b. in der Nacht und bei Nebelwetter darf 
nur ein Viertel der Feldwache ruhen, die 
übrigen Leute müssen die Pferde am 
Zaum halten und dürfen letztere in der 
Regel nicht angebunden oder gekuppelt 
sein. 

§ 301. 

Wird die Lagerwache in's Gewehr gerufen, 
so hat der Feldwachkommandant jedesmal selbst 
heranzutreten, um wenn nöthig die Feldwache; 
das Gewehr ergreifen oder bei der Kavallerie 
aufsitzen zu lassen. 

§ 302. 

Wird die Feldwache durch einen feindlichen 
Angriff bedroht, so sind der VorpostenkommaD- 
dant und die Nebenfeldwachen und zwar in 
der Regel durch die zugetheilten Reiter, bei 



155 



dringender Gefahr überdiess durch fortgesetzte 
Allarmschüsse (Salven) zu benachrichtigen. 
Schleichpatrouillen gehen zur Aufhellung vor. 

Die nicht bedrohten Feldwachen haben durch 
Schleichpatrouillen sich zu überzeugen, ob und 
was gegen sie unternommen werde und selbst 
für den Fall der wirklichen Nichtbedrohung an 
den Vorpostenkommandanten zu melden. 

Die Meldungen an den letzteren müssen so 
oft erneuert werden, als die Feldwachen Ver- 
änderungen beim Feinde, z. B. Verstärkungen, 
Anhalten oder Abzug wahrnehmen. 

Die Feldwachkommandanten melden in sol- 
chen Fällen doppelt, d. h. gleichzeitig auch an 
den Kommandirenden. 

§ 303. 

Durch hartnäckigen Widerstand in der Front 
und durch kecke und unerwartete Flanken-An- 
griffe auf feindliche Abtheilungen, welchezwischen 
den Feldwachen durchzudringen versuchen, soll 
der Feind zum Stehen gebracht werden. 

Muss die Feldwache, nachdem sie die äusseren 
Posten aufgenommen hat, zurückweichen, so soll 
sie, so ferne ihr nicht eine bestimmte Rück- 
zugslinie vorgezeichnet worden ist, trachten, die 
Front der Reserve oder des Gros frei zu halten. 

6. Von den äusseren Posten. 

§ 304. 
Die äusseren Posten bestehen normal aus drei 
Mann, von denen einer als Führer zu bezeichnen 



156 



ist; sie können jedoch für einzelne wichtigere 
Punkte verstärkt werden. 

Sie stehen ungefähr 500 Schritt (375 Meter) 
von der Feldwache entfernt und ebensoweit aus- 
einander; bei kleinen Feldwachen, welche nur 
drei oder vier äussere Posten geben, können sie 
bedeutend näher gehalten werden. (Fig. I u. IL) 

§ 305. 

Je ein Mann von jedem äusseren Posten ver- 
sieht den besonderen Dienst als Schildwache. 
Die übrigen Leute desselben Postens haben die 
Schildwache abzulösen und zu unterstützen, die 
Meldungen zu machen und die Verbindung mit 
den beiden nächststehenden äusseren Posten zu 
unterhalten. 

Nicht beschäftigt, können sie am Tage und 
bei hellem Wetter die Gewehre und Tornister 
ablegen und ruhen. 

Ruft die Schildwache an, so haben sich die 
Kameraden schussfertig zu machen, ohne sich 
sofort zu erheben oder sonst ihre Anwesenheit 
ohne Noth zu verrathen. 

Die Reiter halten in der Regel ihre Pferde 
am Zügel , jeden Augenblick zum Aufsitzen 
bereit. 

§ 306. 

Kann die Verbindung zwischen den äusseren 
Posten nicht durch das Auge unterhalten werden, 
wie bei Nacht und Nebel, in Waldungen etc., 
so hat ein Mann bald rechts, bald links zu den 



167 



nächsten äusseren Posten zu patrouilliren, wo- 
durch, ähnlich wie bei den Lagerwachen (§ 257), 
eine bewegliche Kette entsteht, mittelst welcher 
der Zwischenraum gehörig bewacht und das 
Durchschleichen von Unberufenen verhindert 
werden soll. 

§ 307. 

Wenn sich die Patrouillirenden verschiedener 
äusseren Posten auf Anrufweite genähert und 
mittelst der Zeichen und Gegenzeichen erkannt 
haben, so können sie wieder umkehren. Selbst- 
verständlich soll das Passwort verlangt werden, 
wenn der eine oder andere der Patrouillirenden 
durch das Erkennungszeichen noch nicht be- 
ruhigt ist. 

§ 308. 

In der Regel sollen nie zwei Mann zugleich 
den Posten verlassen, ausser um einem ver- 
dächtigen Gegenstand nachzuspüren oder um 
wichtige Meldungen nach verschiedenen Seiten 
zu tragen. 

Für gewöhnliche Meldungen reicht es aus, 
wenn der Meldende sich dem Posten beziehungs- 
weise der Lagerwache so weit genähert hat, 
dass seine Zeichen oder Zurufe verstanden 
werden. 

§ 309. 

Gegen kleine feindliche Patrouillen darf der 
äussere Posten den Versuch nicht scheuen, die- 
selben zu vertreiben; gegen stärkere oder 
Truppenabtheilungen hat sich derselbe wie eine 



158 



Jägerrotte zu verhalten, nämlich zu trachte», 
dem Feinde möglichen Schaden zuzufügen und 
sich unter Benützung jeder Deckung , ohne 
Uebereilung auf die Feldwache , deren Front 
frei lassend, zurückzuziehen. 

Steht der äussere Posten nicht in sichtbarer 
Verbindung mit der Feldwache , so muss in 
diesem Falle ein Mann mit der Meldung vor- 
auseilen. 

7. Von den Schild wachen. 

§ 310. 

Die Schild wachen sind so aufzustellen, dass 
sie leicht nach allen Seiten wahrnehmen können 
und dabei doch dem feindlichen Auge entzogen 
bleiben. Sie verhalten sich ruhig, das Gewehr 
bei Fuss, die Reiterschildwache aber verbleibt 
zu Pferd und hält die Pistole in der Hand. 

Dieselben machen Front gegen die feindliche 
Seite. Bei Nacht müssen sie sich öfters und 
insbesondere, wenn sie Geräusch zu vernehmen 
glauben, auf die Erde legen, um mit dem auf 
den Boden gedrückten Ohr den Anmarsch von 
Truppen oder Fuhrwerken leichter zu hören, 

§ 311. 
Ausser den betreffenden Vorschriften des all- 
gemeinen Wachdienstreglementes hat die Schild- 
wache vor dem Gewehr nachstehende Ver- 
haltungsregeln zu befolgen. 

a. sie soll auf Alles achten, was sich dem 
Posten von irgend eiuer Seite nähert; 



159 



b. sie soll ihre Aufmerksamkeit gleichzeitig 
auf die äusseren Posten richten und es 
sofort melden, wenn von denselben Zeichen 
oder Zurufe ergehen,. ein Schuss fällt oder 
sonst Auffallendes sich ereignet; 

c. sie soll Niemand ohne Erlaubniss vom 
Lagerplatz weggehen lassen. 

Ihr Ruf ist in diesen Fällen : „Korporal 
raus ! a 

§ 312. 

Die Schildwache der äusseren Posten 
ist bekannt zu machen: 

a. mit der Richtung , von welcher her der 
Feind erwartet wird oder wo derselbe 
überhaupt seine nächsten Posten stehen hat ; 

b. mit den Plätzen, wo die beiden nächsten 
äusseren Posten stehen und wie die Ver- 
bindung dahin zu unterhalten ist; 

c. mit der Stellung der Schildwache vor dem 
Gewehr, gegen welche hin ihre Zurufe 
und Zeichen ergehen sollen. 

§ 313. 

Die Schildwache der äusseren Posten soll mit 
der gespanntesten Aufmerksamkeit auf Alles 
achten was vorgeht und sofort Anzeige machen : 

a. wenn sich Truppen nähern, welche nicht 
ganz bestimmt als befreundete erkannt 
werden; 

b. wenn Waffengeklirr , Tritte, Sprechen, 
Husten etc., überhaupt verdächtiges Ge- 



100 



rausch vernommen und dasselbe durch die 
Rottenkameraden nicht schnell aufgeklärt 
wird; 

c. wenn sie in der Ferne Truppenbewe- 
gungen oder auch nur ungewöhnliche Staub- 
wolken, Wagengerassel, Geläute, Hunde- 
gebell u. s. w. wahrnimmt; 

d. wenn sie feindliche Lagerfeuer oder deren 
Vermehrung oder Verlöschen bemerkt; 

e. wenn sie eine Veränderung in den bisher 
bestandenen feindlichen Posten erkennt; 

f. wenn ein eigener benachbarter Posten ver- 
schwindet oder Kameraden, welche zum 
Patrouilliren etc. abgegangen sind, nicht 
wieder rechtzeitig zurückkehren; 

g. wenn ein Mann des äusseren Postens krank 
oder verwundet wird. 

§ 314. 
Die Anzeige der Schildwachen der äusseren 
Posten an die Schildwache vor dem Gewehr 
geschieht : 

a. durch mündliche Meldung , zu welchem 
Behufe sich ein Mann auf die Feldwache 
begibt; ausnahmsweise 

b. durch den Zuruf: „Korporal 'raus , zu 
Nummer . . . ! a 

c. "durch Zeichen (§ 315). 

§ 315. 
Zur Vermeidung von Lärm und Zuruf nahe 
der feindlichen Beobachter sind die Leute mit 
folgenden Zeichen vertraut zu machen: 



161 



Zeichen für „Korporal 'raus": „Gewehr 
oder Säbel in die Höhe strecken." 

Zeichen beim Erblicken des Feindes in der 
Ferne: „Anschlagen mit dem Gewehr 
oder* Vorwärtsstossen mit dem Säbel 
in der betreffenden Richtung". 

Zeichen als Meldung, dass eine Untersuchung 
nichts Neues ergeben habe: „Bajonnet ab 
oder Säbel ein". 

Zeichen zur Sammlung (Ruf): „Gewehr 
oder Säbel in die Höhe strecken, mit 
der Kopfbedeckung darauf". 

Für den Nachtdienst oder bei starkem Nebel 
können besondere Zeichen verabredet werden. 

§ 316. 

Eine Schildwache soll „Feuer" geben, wenn sie: 

a. überfallen wird; 

b. den Feind plötzlich auf kurze Schussweite 
erblickt ; 

c. auf dreimaligen Zuruf keine Antwort oder 
keinen Gehorsam erhält. 

Wenn der Schuss versagt, soll dafür der laute 
Ruf „der Feind" gebraucht werden. 

Um falschen Lärm zu verhüten, darf eine 
Schildwache das Feuern anderer Schildwachen, 
ohne den Grund davon zu kennen oder dazu 
aufgefordert zu werden, nicht wiederholen.*) 



*) Aus dem gleichen Grunde und um die Aufmerk- 
samkeit feindlicher Patrouillen nicht ohne Noth zu er- 
regen, sollen am Tage die Offiziere und Unteroffiziere, 

11 



162 



§ 317. 
Bürger, Reisende etc., mit oder ohne Fuhr- 
werk, sind anzuhalten und, nachdem sie gehörig 
Auskunft gegeben haben, von einem oder unter 
Umständen von beiden Rottenkameracten- be- 
gleitet, auf den Posten zu führen. 

§ 318. 
Deserteure (Ausreisser) müssen die Waffen 
ablegen , sich einige Schritte davon entfernen 
und mit „auswärts Front" ruhig hinstellen, 
Reiter überdiess absitzen und absatteln. Der 
herauszurufende Korporal hat dieselben auf 
die Feldwache zu führen. 

§ 319. 
Parlementäre (gewöhnlich feindliche Offiziere, 
welche ein weisses Fähnchen führen und von 
einem Trompeter oder Tambour begleitet sind) 
werden ebenfalls angehalten und müssen wie 
Deserteure „auswärts Front 11 machen, dagegen 
die Waßen nicht ablegen. Ist der Parlementär 
zu Pferd, so muss er absteigen und dasselbe 
seinem Begleiter übergeben. Der herbeizu- 
rufende Korporal verbindet dem Parlementär 
mit dessen eigenem Taschentuche die Augen 
und führt ihn auf die Feldwache. Begleiter 
und Pferde bleiben einstweilen beim äusseren 
Posten zurück. 



die Ronden, Patrouillen und Ablösungen der eigenen 
Aufstellung nicht angerufen werden, sofern dieselben 
der Schildwache etc. etc. bekannt sind. 



163 



Nach dem Wortlaut der Konsigne wird der 
Feldwach - Kommandant den Parlementär ent- 
weder selbst oder nur dessen Schriften an den 
Vorposten -Kommandanten absenden. Obwohl 
der Parlementär mit aller Rücksicht zu behan- 
deln ist, müssen ihm doch die Augen verbunden 
bleiben, so lange er sich im Bereiche der Vor- 
posten oder in der Lage befindet Beobach- 
tungen zu machen, die ihm verborgen bleiben 
sollen. 

§ 320. 
Weder mit Reisenden, noch mit Deserteuren 
oder Parlementären darf gesprochen werden, 
ausser was der Dienst durchaus erfordert. ' 

§ 321. 
Die Anrufe geschehen nach den Vorschriften 
des allgemeinen Wachdienstreglements ; hat aber 
eine Schildwache Verdacht gegen die Angeru- 
fenen, so macht sie erst das Zeichen und lässt 
nicht eher herantreten, als bis sie das Gegen- 
zeichen erhalten hat; ebenso kann der Ange- 
rufene einer Schildwache etc. gegenüber ver- 
fahren. 

8. Von den besonderen Posten. 

§ 322. 

Beobachtungsposten in der Stärke von 
1 Unteroffizier und 3 — 6 Mann werden über 
die Kette hinaus auf solche Punkte vorgeschoben, 
welche eine ungewöhnliche Fernsicht gewähren 



164 



oder bei welchen im Falle eines Angriffs wahr- 
scheinlich feindliche Kolonnen passiren. 

Die Beobachtungsposten organisiren und ver- 
halten sich im Allgemeinen wie äussere Posten. 
Mittelst Signalen und Schüssen oder mündlichen 
Meldungen , wenn diese noch rechtzeitig er- 
folgen können, haben sie die Feldwache vom 
Anrücken feindlicher Truppenkorps oder sonst 
ungewöhnlichen Erscheinungen beim Feinde zu 
benachrichtigen , dagegen von feindlichen Pa- 
trouillen nur in so weit Notiz zu nehmen, als 
sie durch dieselben gefährdet werden. 

Das sicherste Mittel für diese häufig ganz 
ausser dem Zusammenhang mit den Feldwachen 
stehenden schwachen Posten gegen Entdeckung 
und Aufhebung ist das öftere Platzwechseln. 

§ 323. 

Die Verbindungsposten in der Stärke 
von einem halben bis einem ganzen Zug werden 
aufgestellt, wenn sich bei der zusammenhän- 
genden Kette (§ 273 b) eine grössere Lücke 
zwischen den äussern Posten zweier Feldwachen 
ergibt, oder wenn bei dem System der Marsch- 
vorposten (273 a) der Raum zwischen zwei 
Feldwachen durch die Verbindungspatrouillen 
nicht gehörig beobachtet erscheint. 

Die Verbindungsposten haben ebenfalls eine 
Schildwache aufzustellen und müssen durch 
häufiges Patrouilliren nicht bloss die Lücke be- 
wachen, sondern auch die Verbindung zu den 
nächsten äusseren Posten erhalten. 



165 



Statt eines Verbindungspostens kann auch 
der äussere Posten auf dem betreffenden Flügel 
um einige Mann verstärkt und angewiesen 
werden, seine Beobachtung entsprechend weiter 
auszudehnen. (Fig. IV C). 

§ 324. 

Die Beobachtungs - und Verbindungsposten 
sind bei grössern Feldwachen von dem Rest zu 
nehmen , welcher denselben nach Abzug der 
Schildwachen- und Patrouillensektion an Mann- 
schaft verbleibt. — Sonst aber werden sie von 
der Reserve oder dem Gros bestritten. 

§ 325. 

Detachirte Posten werden in der erfor- 
derlichen Stärke aufgestellt, um Punkte von 
Wichtigkeit, insbesondere solche zu besetzen, 
welche Bezug auf unsere Rückzugslinie haben 
und welche vermöge ihrer Lage und grossen 
Entfernung in keinem unmittelbaren Zusammen- 
hang mit den Feldwachen stehen. 

Solche Posten haben sich gleich Feldwachen 
zu organisiren und zu benehmen; sie sollen 
allem aufbieten, um sich mit den übrigen Vor- 
posten wenigstens eine zeitweise Verbindung zu 
verschaffen. 

Die detachirten Posten werden von der 
Reserve der Vorposten oder von dem Gros auf- 
gestellt und bestehen öfters bloss aus Kavallerie 
oder im Gebirge aus Landsturm-Abtheilungen. 



l&Q 



Von den Rapporten. 

§ 326. 

An regelmässigen Rapporten sind bei den 
Vorposten nach Formular II des Wach- und 
Formular I des Vorpostendienstes zu erstatten : 

a. der Rapport, den jeder Postenchef nach 
vollendeter Besitznahme seines Postens 
an seinen Vorgesetzten einzureichen hat ; 

b. der gewöhnliche Morgenrapport (§ 236). 

§ 327. 

Neben den dienstlichen Details soll der Rap- 
port des Feldwachkommandanten sub a (§ 326) 
enthalten : 

a. eine kurze Beschreibung der Aufstellung 
der Feldwache und ihrer äusseren und 
besonderen Posten. Daraus soll die all- 
gemeine Beschaffenheit des Terrains er- 
sichtlich sein; 

b. die Angabe ob die Verbindung mit den 
Nebenfeldwaehen und auf welche Weise 
erstellt sei; 

c. alle Berichte über den Feind. 

§ 328. 

Der Rapport (§ 326 a) des Reserve-Komman- 
danten soll enthalten: 

a. die Stärke seines Postens, inbegriffen die- 
jenige seiner Lagerwachen und allfälliger 
detachirten Posten; 

b. eine kurze Beschreibung der eingenom- 



167 



menen Stellung und der Unterkunft seiner 
Truppen ; 
c. die Angabe, ob die Verbindung mit allen 
Feldwachen erstellt sei. 

§ 329. 
Wird die Feldwache oder Reserve der Vorposten 
bei längerem Verbleiben in der gleichen Stellung 
abgelöst, so haben die neuen Postenchefs und 
Kommandanten nach vollzogener Ablösung bloss 
die allfalligen Veränderungen in der Vorposten- 
Aufstellung besonders zu rapportiren. Für die 
andern Berichtskolonnen genügt die Anzeige 
„Nichts Neues". 

§ 330. 
Der Morgenrapport (§ 326 b) wird nach Vor- 
schrift des allgemeinen Wachdienstreglementes 
angefertiget und übergeben. Eine Beschreibung 
der eingenommenen Stellung, sowie der Her- 
stellung der Verbindungen darf darin wegbleiben, 
dagegen sind die Nachrichten vom Feinde zu 
melden. 

Beim Morgenrapport der Marschvorposten ge- 
nügt die blosse Mittheilung der letztem. 

§ 331. 
Der Vorpostenkommandant sammelt die ein- 
gegangenen Rapporte und übersendet sie mit 
seinen mehr taktisch zu haltenden Bemerkungen 
(Relation) dem Eommandirenden (Divisions- oder 
Brigadenadjutant). 

§ 332. 
Die im Lager oder Kantonnement des Gros 



168 



aufgestellten Lager» oder Kantonnements wachen 
haben an regelmässigen Rapporten einzig den 
Morgenrapport (§ 326 b) zu erstatten. 

§ 333. 

Ausser den regelmässigen Rapporten müssen 
alle wichtigern Nachrichten ohne Zögerung be- 
sonders mitgetheilt werden. 

§ 334. 

Die Rapporte sollen deutlich, wenn unter Um- 
ständen auch bloss mit Bleistift, geschrieben sein. 

Es ist nicht zu unterlassen die Quellen zu be- 
zeichnen, aus welchen allfällige Nachrichten über 
den Feind geschöpft worden sind. 

Von grosser Wichtigkeit ist die Angabe,, aus 
welchen Waffengattungen der Feind bestehe. 

Auf dem Rapporte ist die Art und Nummer 
des Postens, sowie das Datum des Rapportab- 
gangs anzugeben. 

Ablösung. 

§ 335. 

Die Ablösung der Schildwachen findet in 
der Regel alle zwei Stunden, bei grosser Hitze 
oder Kälte alle Stunden nach Anleitung des 
Wachdienstes statt. 

§ 336. 
Die äussern Posten, dieBeobachtungs- 
und Verbindungsposten, ebenso die 
Patrouillensektion sollen gewöhnlich alle 
sechs bis acht Stunden abgelöst werden. Bei 
Marschvorposten oder in kurzen Sommernächten 



169 



wird jedoch die Ablösung während der Nacht 
passender eingestellt. 

Bei den starken Lagerwachen des Gros, welche 
höchstens die Hälfte ihrer Mannschaft als Schild- 
wachposten benöthigen, sollen die letzten nach 
etwa sechs Stunden ebenfalls durch neue ersetzt 
werden. 

Die Ablösung der Schildwachen- und Patrouil- 
lensektion geschieht durch den Rest der Feld- 
wache, und falls dieser nicht zureicht, wird der 
Schildwachenzug durch den Patrouillenzug ab- 
gelöst. 

Zu dem Behufe haben die äusseren Posten etc. 
wenn nöthig je einen Mann auf die Feldwache 
abzusenden, welcher die neuen Posten zur Ab- 
lösung vorführt. 

Ebenso sind die neuen Verbindungspatrouillen 
das erste Mal durch einen Mann einer alten 
Patrouille zu den Nebenfeldwachen zu führen. 

§ 337. 
Eine Ablösung der Feldwachen, sei es durch 
die Reserve der Vorposten oder bei kleinern 
Korps durch dieses selbst, hat ordentlicher Weise 
alle 24 Stunden, und zwar entweder nach der 
Mittagssuppe oder aber schon in der Frühe nach 
dem Morgenessen, stattzufinden. Zu dem Be- 
hufe wird die Reserve der Vorposten in ihrer 
bisherigen Stellung oder das neue Korps vor 
dem Lager eingetheilt und durch Offiziere oder 
Unteroffiziere der alten Feldwachen abgeholt und 
auf die Posten geführt. 



DieFeldwacI J *^ i , I 
den Aufstellung? ^., 
äusseren Poste*V^ö' 
Widerstandsve*' , ^ ' 
zu beeinträchtig 
marschiren. .-_^* 

Dabei ist zu *■* -j. i 
Posten den Fei** ; 
als er ihm seiw^ . 

Bei Strassen f ^ 
etwas abseits d^ | 
samkeit wenigerr - 

In Waldungen ** 
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die Stellung am th 

Ortschaften, s& ß Jf 
zu vermeiden. f 

Sollen Feldwa-4 
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so müssen sie in 
punkte selbst gestl 

Die Stellung df 

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Die Feldwache stel 
gedeckt, die i 
diesseits ders< 

Die Suhr kann fast 
schränkt, Übe 
links von der 

Mit der Feldwache 
mit der Feldw 
steht, verbündt 

Der Feind hat einer 
und dem Wald 

Nach Angabe des Le 



171 



§341. 

Die äusseren Posten stellt man zunächst von 
Durch gangs wegen auf Punkte, die eine Fernsicht 
gewähren, daher am Tage wo möglich! auf Höhen 
oder überhaupt erhabene und freie Stelle», in 
der Nacht mehr in die Tiefe, — in beiden 
Fällen so, dass die* Leute nicht luicht entdeckt 
oder im Hören beeinträchtigt werden. 

§ 342. 

Bei hohem Getreide, in Waldungen und Ort- 
schaften kommen die au sereu, Posten am Tage 
an den jenseitigen Saum , in der Nacht aber 
vorwärts (ausserhalb) desselben zu stehen. Die 
Stellung an Flüssen und Bächen wird so gewählt, 
dass Stege. Brücken und Furthea anmittelbar 
und auf grössere Strecken bewacht sind, 

Eine zusammenhängende Kette von äusseren 
Posten kommt in diesem Falle, insofern sie nicht 
jenseits des Flusses postirt werden kann oder 
will, längs des diesseitigen Ufers fast in gleicher 
Höhe mit der Feldwache zu stehen, 

Muss die Kette durch einen Wald gezogen 
werden, so wählt man für die äusseren Posten 
die Wege und lichten Stellen. Bei freier Wahl 
thut man besser, waldiges Terrain, das man nicht 
hinter sich lassen kann, vor sielt zu nehmen 
und die äusseren Posten an passenden Stellen 
auf Gewehrschuss weite vom diesseitigen Saum 
entfernt zu halten. 

Im Hochgebirge und Sumpfland muss sich die 
Zahl der äusseren Posten nach der Anzahl der 
Uebergangs- oder Durchgangspunkte sichten. 



172 

§ 343- 

Die Feldwache soll bei einer zusammenhängen- 
den Aufstellung annähernd hinter der Mitte der 
äusseren Posten an Punkten stehen, welche das 
Widerstands vermögen erhöhen, ohne die Freiheit 
zu beeinträchtigen , nach jeder Richtung abzu- 
marschiren. 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleiner 
Posten den Feind um so länger aufhalten wird, 
als er ihm seine Schwäche verbergen kann. 
§ 344. 

Bei Strassen postirt, soll die Feldwache stets 
etwas abseits davon stehen, um die Aufmerk- 
samkeit weniger auf sich zu ziehen. 

In Waldungen müssen für die Feldwache freie 
Plätze, Kreuzungen der Wege gewählt, oder 
die Stellung am Saume genommen werden. 

Ortschaften, selbst Gehöfte sind in der Nacht 



g 345. 
Sollen Feldwachen an Pässen , Furthen, 
Brücken etc. ihre Stellung vertheidigen, 
so müssen sie in die Nähe der Vertheidigungs- 
punkte selbst gestellt werden. 
§ 346. 
Die Stellung der Reserve ist an Hauptzu- 
gangspunkten in der Nähe widerstandsfähiger, 
dem Blick und Feuer des Feindes entzogenen 
rählen. 

§347. 
Rücksichten entscheiden bei der 
Lagerplatzes oder der Kantonne- 
las Grgs, 



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174 



Ueberdiess ist an dem Grundsatze festzuhalten, 
wonach in dem Falle, wob z. R. ein halbes Ba- 
taillon oder eine halbe Brigade das Marsch- 
sicherungskDrps bilden, die andere Hälfe des 
Bataillons öder der Brigade beim Vormarsch 
an der Spitze, beim Rückmarsch am Schlüsse 

der Kolonne marschirt. 

Anmerkung. Da, wo dennoch einer geschlossenen 
Abtheilung (Sektion, Kompagnie u. s. w.) einzelne 
Leute anderer Abtheilungen zugetheilt werden, hat der 
Chef Über diese „Zugetheilten" ein Namensverzeichniss 
aufzunehmen. 

§ 351. 

Abgesehen von den besonder» Verhältnissen, 
wo Scharfschützen oder Kavallerie-Detachemente 
getrennt von der Infanterie marschiren, bildet 
immer die Infanterie — im gleichmässigen 
Wechsel aller Kompagnien eines Bataillons — 
den Kern des Marschsicherungskorps. 

Die Kavallerie des Marschsicherungskorps wird 
in der Regel zugsweise den verschiedenen Ab- 
theilungen und häufig selbst nur rottenweise 
den einzelnen Trupps Eum Ordonnanz- und 
Patrouillendienst zugetheilt. 

Die Scharfschützen - Kompagnien dienen zur 
Verstärkung der einzelnen Abtheilungen des 
Marschsicherungskorps. 

Die Geschütze und zwar nie weniger als zwei 
zumal, sollen in der Regel nur solchen Abthei- 
lungen beigegeben werden, die nicht unter der 
Stärke von drei Kompagnien sind. Bei kleinern 
Korps marschiren die beigegebenen Geschütze 



175 



zwischen den beiden (Hälften der Infanterie unter 
dem Schutze einer eigenen Bedeckung, bei grös- 
seren Korps unmittelbar dem ersten Bataillon 
der Spitze nach, beziehungsweise beim Rück- 
zug dem hintersten Bataillon voran. 

§ 352. 

Hat die Kolonne Sappeurs bei sich, so ist 
dem Marschsicherungskorps ein Theil davon zur 
Verfügung zu stellen. Unter allen Umständen 
soll aus den Kompagnie-Zimmerleuten ein De- 
tachement gebildet und dem Marschsicherungs- 
korps als Arbeiterkolonne beigegeben werden. 

Die Arbeiterkolonne (Sappeurs- und Kom- 
pagnie «Zimmerleute) befindet sich beim Vor- 
marsch bei der Vorhut, beim Bückzug bei 
dieser und der Nachhut. 

§ 353. 
Gewöhnlich verwendet eine marschirendeTruppc 
den vierten bis sechsten Theil ihrer Stärke zum 
Sicherungsdienst und zwar in der Weise, dass 
kleine Detachemente bis inclusive eine Brigade 
von 4 Bataillonen ein Viertel, stärkere Korps 
ein Fünftel, die Division ein Sechstel oder eine 
halbe Brigade dazu ausscheiden ; hiezu kommen 
noch die nöthigen Spezialwaffen. Dieses Mass 
ist »als Maximtim zu betrachten, das nur in sel- 
tenen Fällen überschritten werden darf. 

Das Marschsicherungskprps muss überhaupt 
stalrk .6ein und wo immer möglich durch Zu- 
teilung von Scharfschützen und Geschützen 



176 



eine gewisse Selbstständigkeit und durch Bei- 
gabe von Kavallerie eine grössere Beweglich- 
keit erhalten. 

§ 354. 

Die Stärke der drei Hauptabtheilungen des 
Marschsicherungskorps anlangend gilt als Regel, 
dass beim geraden (perpendikulären) Vormarsch 
— wobei massige Winkel keine Aenderung be- 
dingen — die Vorhut, beim Rückzug die Nach- 
hut und beim Flankenmarsch (Parallelmarsch) 
das Flankenkorps die stärkste Abtheilung sei 
und für die andern Abtheilungen nur ein Vier- 
tel bis ein Sechstel des ganzen Marschsicherungs- 
korps — unter Umständen selbst weniger — 
verwendet werde. 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass kleinere 
Korps eher von allen Seiten bedroht erscheinen 
als grössere. 

Das Flankenkorps kann bei geraden Vor- und 
Rückmärschen oder solchen, die nahezu diese 
Richtung einhalten, in der Regel füglich ganz 
wegbleiben und durch die Kolonnenwachen 
(§361) ersetzt werden, sofern nur die Front-Aus- 
dehnung der Vor- oder Nachhut gehörig erstellt 
ist. Bei Gebirgsmärschen dagegen, oder bei 
Märschen in aufständischen Landestheilen muss 
trotz der geraden Marschrichtung ein Flanken- 
korps, unter Umständen selbst auf jeder Seite 
der Marschkolonne ein solches formirt werden 
(§ 387 u. s. f.). 



— H 



177 



§ 355. 

Das Marschsicherungskorps soll bei kleinern 
Truppenabtheilungen bis zur Stärke eines Ba- 
taillons wenigstens 500 bis 1000 Schritte (375 
bis 750 Meter) [Fig. II u. III], bei stärkeren 
Truppenkorps, ungefähr um die anderthalbfache 
Tiefe der Marschkolonne von dieser entfernt 
sein. Die Entfernung ist von den äusseren Trupps 
bis zur Spitze (Schluss) der Kolonne, beim Flan- 
kenkorps bis zur Marschstrasse zu berechnen. 

Diese Entfernung ist nur als allgemeine Norm 
zu betrachten, welche durch die Zusammen- 
setzung des Marschsicherungskorps, die Wider- 
standsfähigkeit desselben, das Terrain und durch 
die Gefechtsbereitschaft, in der sich die Marsch- 
kolonne befindet, bedingt und in der Ausfüh- 
rung öfters verändert werden wird. 

Die Entfernung der Nachhut bei Yormärschen 
und der Vorhut bei Rückzugsbewegungen ist 
bei grösseren Truppenkorps (Brigaden und Divi- 
sionen) geringer als diejenige der dem Feinde 
zunächst befindlichen Sicherungsabtheilungen, 
weil solche Korps gewöhnlich wenig von Rücken- 
angriffen zu befürchten haben. Das Gleiche gilt 
von der Frontausdehnung (§ 356) der betref- 
fenden Sicherungsabtheilungen. 

§ 356. 

Die Frontlänge oder die Breite, in der das 
Marschsicherungskorps sich entwickelt, ist eben- 
so, ja noch in erhöhterem Masse von der Wegbar- 

12 



---— ~ .--»—» ~ ->> - 



178 



keit der Gegend abhängig. Dieselbe soll unge- 
fähr das Doppelte der Entfernung von der 
Kolonne betragen. 

§ 357. 
Die Frontbreite soll die Marschkolonne gegen 
Umgehungen schützen, die sofort wirksam wer- 
den könnten, die Entfernung des Marschsiche- 
rungskorps von der Kolonne dieser aber nicht 
bloss Zeit zum Aufmarsch, sondern auch die 
Freiheit geben, eine passende Stellung zu ge- 
winnen und zu okkupiren oder mit einer An- 
griffsdisposition fertig zu werden, oder endlich 
überhaupt den Zusammenstoss mit dem Feinde 
ganz auszuweichen. 

§ 358. 
Ueber die normalen Entfernungen und Zwi- 
schenräume der Unterabtheilungen eines Marsch- 
sicherungskorps unter sich geben theils die 
§§ 369 bis 374, theils die Figuren I bis V 
die erforderlichen Anhaltspunkte. 

Anmerkung. Diese Figuren betreffend, wird be- 
merkt, dass Truppenabtheüungen von einer bis zwei 
Kompagnien füglich die Formation einer Patrouille 
annehmen können (Figur II). Sind dagegen drei bis vier 
Kompagnien zu decken, so wird die Formation der- 
jenigen eines Bataillons entsprechen müssen, jedoch 
mit der Veränderung, dass der Vor- (Nach-) trupp weg- 
fällt. 

§ 359. 
Auf dem Marsche werden keine Ehrenbezeu- 
gungen erwiesen, bloss die Abtheilungschefs 



ITO 



gehen den höhern Stabsoffizieren entgegen und 
machen ihnen Meldung. 

Innere Anordnungen. 

1. Von den Kolonnenwachen. 

§ 3G0. 

Die Hauptkolonne und unter Umständen auch 
die Reserve des Marschsicherungskorps formiren 
eine Vorder- und Hinterwache (la garde de 
devant et la garde de derriere) — Kolonnen- 
wachen (des gardes de colonnes) — genannt. 
Dieselben stehen unter den direkten Befehlen 
des Kommandirenden oder dessen Adjutanten. 

Die Kolonnenwachen bestehen bei kleineren 
Korps öfters nur aus einem Korporal und eini- 
gen Soldaten, bei einem Bataillon aus einer 
Sektion, bei Brigaden und Divisionen aus ein bis 
zwei Kompagnien, denen man gerne einzelne 
Guiden beigibt. 

Die Vorderwache marschirt auf 100 bis 200 
Schritte (75 — 150 Meter) der Kolonne voraus, 
die Hinterwache folgt auf diese Entfernung dem 
Gepäcke nach. (Siehe Figuren III, IV und V).*) 

§ 361. 

Die Kolonnenwachen versehen wie bei Frie- 
densmärschen den Polizeidienst, zu welchem Be- 

*) Es ist zweckmässig, die Vorderwache aus Truppen- 
abtheilungen der Spitze und die Hinterwache aus sol- 
chen, welche am Schlüsse der Marschkolonne sich be- 
finden, zu formiren. 



180 



hufe da und dort eiii paar Plänkler-Rotten Ungs 
der Seite der Marschkolonne auszusenden und 
beim Durchzug durch Ortschaften, besonders 
bei Nachtmärschen, die etwa wütigen Schild- 
wachen an Brunnen- und Nebengassen abzugeben 
sind. Ausserdem hat die Hinterwache vermit- 
telst Patrouillen dafür zu sorgen, dass keine 
Nachzügler zurückbleiben. 

Im Weiteren besteht ihre Aufgabe in Fol- 
gendem : 

Sie lösen die vom Marschsicherungskorps als 
Wegweiser zurückgelassenen Ordonnanzen ab 
und erstellen, so oft es nöthig erscheint, be- 
sonders beim Anhalten, die Verbindung mit den 
Vortruppen. 

Sie liefern die nöthigen Patrouillen zu Be- 
wachung von Seitenwegen, auf denen diese 
stehen bleiben, bis die Kolonne passirt oder 
eine Ablösung stattgefunden hat. 

Beim Marsch durch ausgedehnte Waldungen, 
zwischen Höhen u. s. w. ersetzen sie mittelst 
Patrouillen das Flankenkorps. Sie marschiren im 
letztern Falle auf 500 bis 1000 Schritte (375 
bis 750 Meter) zur Seite der Kolonne. 

Endlich formiren sie bei längerem Halte ohne 
weiteres die Lagerwachen. 

2. Von der Gefechtsbereitschaft. 

§ 362. 
Die Gefechtsbereitschaft der Marschkolonne 
beruht vornehmlich auf einer guten Marsch- 



181 



disziplin und einer passenden Marschordnung, 
die gestattet, in kürzester Zeit, selbst ohne be- 
sondere Dispositionen erwarten zu müssen, so- 
fort in Schlachtordnung über zu gehen. Zu dem 
Behufe haben sich die Waffen in der Kolonne 
so zu folgen, wie sie der Schlachtordnung und 
dem Terrain nach zur Verwendung kommen 
sollen. 

3. Tom Kolonnen -Kommandanten. 

§ 363. 

Bevor der Kommandirende das Marschsiche- 
rungskorps auf seine Posten abgehen lässt, be- 
lehrt er: 

a. Den Kommandanten, desselben über den 
Zweck des Marsches und das hiernach zu 
beobachtende Benehmen im Allgemeinen, 
z. B. ob das Marschsicherungskorps offen- 
sive oder defensive verfahren soll, ob das- 
selbe von der Kolonne unterstützt werde 
oder nicht 

b. Er theilt ihm die neuesten Nachrichten 
vom Feinde und den Punkt mit, wo ein 
mögliches Zusammentreffen mit demselben 
zu erwarten steht. 

c. Er setzt ihn in Kenntniss von der Nähe 
anderer Kolonnen und angeordneter Ent- 
sendungen. 

d. Er bezeichnet ihm das Marschziel, die zu 
nehmenden Wege, die zu passirenden Ort- 



184 



a. DieReserye der Vorhut (la reserve 
de Tavant-garde), in der Regel aus der 
Hälfte der Vorhut bestehend. 

b. DenVortrupp(le gros de l'avant-garde\ 
mit seinen Flügeltrupps (le corps des flan- 
queurs), aus der andern Hälfte der Vorhut 
bestehend. 

c. Die äusseren Vortrupps mit ihren 
Ausspähern (les extremes a vant-gardes 
avec leurs eclaireurs), aus einem Drittel 
oder der Hälfte des Vortrupps (Flügel- 
trupps) bestehend. 

Ueberdiess hat eine grössere und entfernte 
Vorhut mittelst einer starken Verbindungspa- 
trouille sowohl ihren Rücken zu sichern , als 
die stete Verbindung mit der Kolonne zu er- 
halten. 

3. Forniirung der Vorhut, 

§ 366. 

a. Der Kommandant der Vorhut versammelt 
seine Truppentheile in der Nähe des Lagers 
oder der Kantonnementsorte wo möglich gedeckt 
und waffenweise entweder auf der Marschstrasse 
oder daneben. 

b. Nach der Inspektion und nach Ausscheidung 
der Nachhut, sowie emes etwaigen Flankenkorps, 
findet die Eintheilung der Vorhut in Reserve, 
in Vortrupps, in Flügel- und äussere Vortrupps 
u. s. w. , so wie die Zutheilung der Spezial- 
waffen und der Arbeiterkolonne statt. 



185 



c. Sämmtliche Abtheilungscheis werden vor- 
gerufen, erhalten ihre Instruktionen und den 
Farolezeddel. 

Sie haben ihre Uhren nach der des Vorhut- 
Kommandanten zu richten. 

Vor dem Abmarsch haben die Abtheilungs- 
chefs ihrer sämmtlichen Mannschaft das Pass- 
wort mitzutheilen. 

d. Der Vorhut-Kommandant lässt das Ganze, 
wo möglich in Sektionskolonne und ohne das 
Spiel zu rühren, abmarschiren und bis zu den 
Vorposten vorrücken. Die Flügeltrupps werden 
unterwegs abgezweigt, wo passende Wege zu 
den in ihrer Marschrichtung liegenden Ortschaf- 
ten oder andern Terrainpunkten führen. 

e. Bei den Vorposten oder einem sonst passen- 
den Punkte angelangt, trennt sich der Vortrupp 
von der Reserve, rückt auf entsprechende Distanz 
vor und entwickelt von hier aus fächerartig seine 
äusseren Vortrupps, wovon einer — der mitt- 
lere — auf der Marschstrasse selbst bleibt. 

/. Die äussern Vortrupps nehmen , sobald nöthig, 
nach der Trennung vom Vor- oder Flügeltrupp 
ihre Ausspäher vor. Vorher sind die Gewehre 
zu laden. 

g. Wenn das allgemeine Antreten der nun 
entwickelten Vorhut nicht nach der Uhr bestimmt 
worden , so ergeht der Befehl dazu entweder 
durch Zeichen oder durch Ordonnanzen. 

A. Beim Abmarsch lässt der Vortrupp eine 
Verbindungspatrouille in der Sichtung derRe- 



188 



die dienstliche* Instruktion der Unterabthei- 
kffigen, der Zusammenhalt derselben gegen die 
Mitte und die Einhaltung der verlangten Front- 
ausdehnung der Vorhut ob. 

Ebenso sorgt er für die Hinwegräumung der 
Marschhindernisse und die Festhaltung der rich- 
tigen Marschwege, wozu er sich jegliche Aus- 
kunft über die Wegbarkeit und tüchtige Boten 
zu verschaffen hat 

d. In der steten Verbindung mit der Marsch- 
kolonne, in der richtigen Wahl der Haltpunkte, 
in der rechtzeitigen Unterstützung der ange- 
griffenen. Theile, im raschen Besitzergreifen vor- 
liegender passender Stellungen, überhaupt 
im Angriff und letztlich in einer aufopfern- 
den Ausdauer gegen Uebermacht liegen die 
Mittel, die Marschkolonne vor Nachtheil zu 
sichern. 

5. Tom Vortrupp. 

§ 371. 

Der Vortrupp erscheint in doppelter Gestalt : 
ein Mal. als selbstständig, d. h. ohne eine Re- 
serve der Vorhut hinter sich zu haben, das 
andere Mal in Verbindung mit einer solchen. 

Im erstem Falle kommen allgemein die Vor- 
schriften der §§ 369 u. 370, im Besondern fol- 
gende Regeln zur Anwendung: 

a. der Vortrupp dient zur Verstärkung, zar 
Ablösung und zur Aufnahme der äusseren 
Vortruppen, mit denen vereint er Wider- 



189 



stand zu leisten hat, bis die Reserve der 
Vorhut oder die Marschkolonne gefechts- 
bereit ist. 

b. Bei geringer Frontausdehmmg besteht der 
Vortrupp aus einer Kolonne, bei grös- 
serer aus mehreren Abteilungen, nämlich 
dem eigentlichen Vortrupp und den Flügel- 
trupps rechts und links auf einet oder 
auf beiden Seiten der Marsohstoasse. 

Der eigentliche Vortrupp verbleibt auf 
der Marschstrasse in einer Entfernung von 
500—1000 Schritten (375—750 Meter) 
vorwärts der Marschkolonne oder der Re- 
serve der Vorhut (s. Figur III und IV). Er 
soll in der Regel die Stärke von beiden 
Flügeltrupps zusammen haben. 

c. Der Vortrupp richtet sich nach der Reserve 
der Vorhut; er hat durch Patrouillen die 
Verbindung dahin und zu den Flügeltrupps 
zu unterhalten, wozu besonders die ab- 
gehenden Querwege zu benutzen sind. 

d. Der Chef des Vortrupps empfängt die Mel- 
dungen seiner äusseren Vortrupps und hat 
sie sofort weiter zu befördern. 

e. Ihm liegt im Fernern ob, die äusseren Vor- 
trupps in der angegebenen Marschrichtung 
und in Verbindung gegen die Mitte zu 
erhalten, dieselben nach Bedürfniss abzu- 
lösen oder zu verstärken, durch Stehen- 
lassen von Ordonnanzen im Weitern zu 



192 



dings unmöglich, oder würden dadurch die 
äusseren Trupps über Gebühr aus der Marsch- 
richtung geworfen, so hat der Flügeltrupp an- 
zuhalten und weitere Weisung einzuholen. 

/. So oft es nöthig erscheint, wird der Chef 
des Flügeltrupps Patrouillen gegen den Vor- 
trupp abzweigen und seine äusseren Vortrupps 
anhalten, das Gleiche nach den nächsten Ab- 
theilungen zur Seite thun. 

7. Von den äusseren Vortrupps. 

§ 373. 

a. Dieselben werden, wie bereits angedeutet, 
vom Vortrupp und dessen Flügeltrupps vorge- 
sendet und zwar in einer normalen Entfernung 
(distance) von 500 Schritten (375 Meter) und mit 
Zwischenräumen (interva lies) von ca. 1000 Schrit- 
ten (750 Meter) unter steter Berücksichtigung der 
Wegbarkeit und des Terrains, welches für die 
äusseren Vortrupps öfters Veranlassung sein wird, 
die angegebenen Distanzen und Intervallen mo- 
mentan zu verlassen. So werden sich dieselben 
z. B. beeilen müssen, eine vorliegende Anhöhe 
rasch und ohne Rücksicht der Entfernung zu ge- 
winnen, während ihr Marsch bei Durchstöberung 
von Gehölzen und Ortschaften öfters so ver- 
zögert wird, dass die nachrückende Abtheilnng 
sie einholt Auch wird die Unwegsamkeit der 
Gegend die äusseren Vortrupps öfters zwingen, 
die normalen Zwischenräume aufzugeben und 



193 



sich nach den rinzrinen Durehgangspuakten, 
Fusswegen iL s. w. zu richten. 

6. Sie sollen in der Regel die Stärke einer 
Sektion haben und höchstens die Hälfte der Mann- 
schaft in Ausspaher auflösen. 

c. Sie werden Tom rechten nach dem linken 
Flügel numerirt, und zwar erhalten sowohl die- 
jenigen der Mitte , als die jedes Flügeltrupps 
ihre besondern Nummern. 

ä. Sie haben sich im Allgemeinen nach dem- 
jenigen Trupp zu richten, von dem sie ausge- 
sendet worden and, und Verbindung gegen die 
Mitte, die Marschstrasse, zu halten. 

e. Die einem äusseren Vortrapp beigegebenen 
Reiter eignen sich zur Erstellung der Verbin- 
dung zwischen den Trupps ; zur Ueberbringung 
wichtiger Meldungen ; zum Umkreisen von Wal- 
dungen, Ortschaften oder andern Punkten, die 
man vom Feinde besetzt vermuthet ; zum Vor- 
prellen bis in die nächste Ortschaft, um Boten und 
Berichte aufzutreiben, um feindliche Traineurs 
oder Patrouillen aufzuheben, um abziehenden 
feindlichen Abtheilungen auf der Spur zu bleiben 
u. s. w. 

Zu letzterem Behufe wird häufig eine kleine 
Kavallerie- Abtheilung dem mittlem äusseren Vor- 
trupp beigegeben, dieselbe aber wegen zeit- 
weiser längerer Trennung mit besonderen In- 
struktionen versehen und nicht unter das aus- 
schliessliche Kommando des Chefs des betreffen- 

13 



194 



den Trupps gestellt werden. Es ist zu ver- 
meiden, die Reiter unnützerweise zu ermüden. 

/. Die äusseren Vortrupps sollen unter dem 
Schutze ihrer Ausspäher und in der Regel ge- 
leitet durch Boten, so lange das Terrain über- 
sichtlich ist, lebhaft fortschreiten; dagegen müssen 
sie das bedeckte, durchschnittene und hüglichte 
Terrain öfter durch besondere Schleichpatrouillen 
nach rechts und links ihrer Marschrichtung und 
zwar bis zur sichtbaren Verbindung mit den 
nächsten Trupps absuchen lassen, um den Feind 
zu entdecken. 

Zu rascherer Absuchung ausgedehnter Frucht- 
felder, Waldstrecken, Ortschaften u. s. w. dürfen 
sich die äusseren Vortrupps in Verbindung mit 
den Ausspähern zeitweise selbst in eine Jäger- 
kette auflösen. 

g. Beim Anhalten sollen die äusseren Vortrupps 
gedeckt Posto fassen, und die Zeit zum Umsich- 
greifen mittelst Schleichpatrouillen, zum Vor- 
senden der Ausspäher und zur Erstellung der 
Verbindung benutzen. 

7i. Treffen die äusseren Vortrupps auf Hinder- 
nisse, wie Flüsse, steile Höhen u. s. w., die 
trotz aller Versuche nicht zu passiren sind, so 
ziehen sich diejenigen des Vortrupps gegen 
diesen heran, die des Flügeltrupps aber holen 
*rst Befehl ein, weil möglicherweise der Chef 

• letztern das Hinderniss mit dem Ganzen 
jehen will. 
Reisende, Deserteurs, Gefangene u. s. w. 



195 



werden von den äusseren Vortrupps mitgeführt, 
bis sich Gelegenheit bietet, sie an den Vor- 
(Flügel-) trapp abzugeben — die Reisenden, 
bis sie nicht mehr gefährlich werden können. 
Parlementärs sollen unter Eskorte und mit ver- 
bundenen Augen sofort zum Chef des Vor- 
(Flügel-) trupps gebracht werden. 

8. Von den Ausspähern. 

§ 374. 

a. Die Ausspäher marschiren zu dreien, so- 
fern es die Stärke des Trupps gestattet. Von 
diesen dreien, die zusammen eine Rotte bilden, 
soll immer einer der Führer und dieser wo 
möglich ein Korporal sein. Die Ausspäherrotte 
für sich marschirt in der Form eines Dreiecks, 
die einzelnen Leute derselben zirka 50 Schritte 
(35 Meter) Abstand von einander, der Führer 
in der Mitte und auf der dem Feinde abge- 
wendeten Seite. 

b. Die Ausspäherrotten eines äusseren Vor- 
trupps werden von der Rechten zur Linken 
numerirt (siehe Fig. L). Sie marschiren in der 
Regel in einer Entfernung von 150 Schritten 
(110 Meter), bei der Kavallerie von 300 Schritten 
(225 Meter), bei Nacht oder Nebel in einer 
solchen von zirka 50 Schritten (35 Meter) von 
ihrem Trupp und zwar die 2. Ausspäherrotte als 
Spitze dem Trupp voran, die 4. diesem nach 
und die 1. und 3. zur Seite — das Ganze in 
der Form einer gewöhnlichen Patrouille. 



196 



Beim Absuchen tragen die Kavallerie - Aus- 
späher die Pistole in der Hand, die Infanteristen 
halten sich stets zum Schiessen bereit. 

Anmerkung. Bei übersichtlichem Boden können die 
1. und 3. Ausspäherrotte häufig entbehrt werden. 

c. Der Führer der Ausspäherrotte hat seine 
Aufmerksamkeit im Besondern auf die Verbin- 
dung und Zeichen des Trupps zu richten. Bei 
Absuchungen hält er sich zurück und unter- 
stützt die beiden Absuchenden, welche sich von 
verschiedenen Seiten her dem Gegenstände 
nähern. 

Kommen die Absuchenden nach eimiger Zeit 
nicht wieder zum Vorschein , so zeigt es der 
Führer schnell an, oder gibt das Zeichen zu 
Korporal 'raus, worauf dieser mit zwei Mann 
zur Ausspähung vorgeht. 

Beim Erkennen von Patrouillen u. s. w. ver- 
fährt der Führer nach Anleitung des Wach- 
dienst-Reglements. 

d. Die Hauptaufgabe der Ausspäher besteht 
darin, den Feind auszukundschaften, zu beob- 
achten und alle darauf bezüglichen Wahrneh- 
mungen zu melden. Zu diesem Behufe müssen 
das Terrain und alle Gegenstände, die der Feind 
zum Verbergen benutzen könnte, abgesucht und 
Verdächtiges sofort aufgeklärt werden, ohne dass 
sich jedoch die Ausspäher dabei über Gebühr 
von dem Trupp entfernen dürfen. Wo solches 
nothwendig wird, ist „Korporal "raus zu Num- 
mer ....!" zu rufen , oder diess vermittelst 



197 



der Zeichen zu veranlassen. Der vorgerufene 
Korporal geht alsdann mit seinen zwei Mann 
zur Aufhellung des Gegenstandes vor. 

Jede Wahrnehmung haben die Ausspäher so- 
fort durch Zeiehep oder mündliche Meldungen 
an den äusseren Vortrupp zu befördern, einzelne 
Reisende, Deserteurs, Parlementärs nach der 
ersten vorläufigen Erkennung dahin abzuliefern. 

e, Sq oft der Befehl zum Anhalten gegeben 
oder der Feind wahrgenommen wird, sollen 
sich diß Ausspäher flu verbergen suchen, ohne 
jedoch ihre eigene Beobachtung aufzugeben. 
Bei läugern Halten feben sie überdiess die Ver- 
bindung mit den übrigen Nummern zu erstellen 
und wie Schüdwachen sich zu benehmen. 

/. Zu Verminderung von Lärm und Zuruf 
nahe der feindlichen Beobachter und um die 
I^itung, Verbindung und Verständigung der 
einzelnen Abtheilungen des Marschsicherungs- 
korps, namentlich beim Mangel m Reiterordon- 
nanzen, zu erleichtern, sollen die Trupps ausser 
den in § 314 vorgeschrieben Zeichen uoch 
mit folgenden vertraut gemacht werden: 

Zeichen zum Beginn der Bewegung: 
„Gewehr schultern oder über 
nehmen." 
Für Reiter: „lebhaft anreiten/ 
Zeichen für Einteilung dar Bewegung; 

„Gewehr bei Fuss nehmen." 
Reiter: „Bewegung zum Absitzen. 41 



198 



Stossen Ausspäher oder Patrouillen unver- 
muthet auf feindliche Abtheilungen , so muss 
wie in den übrigen Fällen des Vorpostendienstes 
Feuer gegeben werden. 

Von der Nachhut im Vormarsch. 

§ 375. 

a. Sie bildet die Bückendeckung für die 
Marschkolonne und folgt in der bereits ange- 
gebenen Entfernung (§ 355) den Fuhrwerken 
der Kolonne nach. 

b. Der Chef der Nachhut meldet direkt an 
den Kolonnen-Kommandanten unter Mittheilung 
an die etwa aufgestellten Flankentrupps in wich- 
tigen Fällen. 

c. Beim „Halt" bildet die Nachhut die Rücken- 
deckung des Lagers und hat die Verbindung 
mit den Flügeltrupps zu erstellen, insofern sie 
überhaupt nicht eingezogen , beziehungsweise 
abgelöst wird. 

d. Die weitern Obliegenheiten für den Chef 
der Nachhut finden sich in den §§ 377 , 378 
u. s. w. aufgezeichnet. 

Von dem Flankenkorps im 
Vormarsch. 

§ 376. 

Sollten beim geraden Vormarsch die Kolonnen- 
wachen zur Deckung der Flanke der Marsch- 
kolonne nicht zureichen , demnach ein beson- 
a»ws Flankenkorps nothwendig werden, so ist 



199 



solches nach Anleitung der §§ 387 und ff zu 
formiren. 

Der Chef desselben meldet an den Kolonnen- 
Kommandanten , in dringenden Fällen gleich- 
zeitig auch an den Vor- und Nachhut -Kom- 
mandanten. 

Vom Zusammenstoße mit dem Feinde. 

§ 377. 

a. Erblicken die Ausspäher eines äusseren Vor- 
trupps den Feind , ohne von diesem bemerkt 
worden zu sein, so hat der Chef desselben seine 
Leute in aller Stille gedeckt zu versammeln, 
dem Vortrupp (Flügeltrupp) und den nächsten 
äusseren Vortrupps Bericht zu geben und sofort 
mittelst Schleichpatrouillen die Stärke u. s. w. 
des Feindes zu ermitteln. Die übrigen äusseren 
Vortrupps bleiben inzwischen im Vorrücken 
und patrouilliren fleissig nach der feindlichen 
Flanke. 

Ist dagegen der äussere Vortrupp vom Feinde 
bemerkt worden, so setzt auch er die Bewegung 
fort; zu dem Behufe und wenn nicht Nacht 
oder Nebel oder die Nähe von feindlicher Ka- 
vallerie das Geschlossenbleiben nöthig machen, 
formirt derselbe die Kette. Sämmtliche äussere 
Vortrupps haben übrigens jede neue Wahrneh- 
mung sofort zu rapportiren. 

b. Der Vortrupp und seine Flügeltrupps ver- 
bleiben in der Regel in der Bewegung vorwärts 
zu Vereinigung mit den zunächst befindlichen 



200 



äusseren Vortrupps. Sie gehen hierauf in Ge- 
fechtsform (Kette und Unterstützung) entschie- 
den zum Angriff über, neben ihnen die übrigen 
äusseren Vortrupps noch immer in Marschform 
verbleibend, bis sie ebenfalls auf Widerstand 
treffen, worauf sie in der Richtung ihrer resp. 
Truppenkorps zur Vereinigung manöveriren. 

c. Die im Vormarsch bleibende Reserve der 
Vorhut entwickelt sich erst in Schlachtordnung, 
wenn die Meldungen oder der Gefechtslärm 
einen ernsten Zusammenstoss vermuthen lassen. 

Anmerkung. Es wäre dem Geist und dem Zwecke 
einer Vorhut geradezu entgegen, wollte diese, endlich 
auf den längst gesuchten Feind gestossen, anhalten 
und Defensivmassregeln nehmen. Ein solches aus- 
nahmsweises Verfahren könnte nur durch höhere Be- 
fehle oder einen plötzlichen Angriff überlegener feind- 
licher Kräfte bedingt werden. 

d. Die Angriffsrichtung für Vortrupp und Re- 
serve der Vorhut ist die Marschstrasse selbst, 
für die Flügeltrupps die feindlichen Flanken. 

Beim Rückzug vor überlegenen feindlichen 
Kräften manöverirt das Centrum der Vorhut in 
der Regel nicht auf der Marschstrasse selbst, um 
diese für den Anmarsch der Verstärkungen frei 
zu halten , sondern neben derselben. Dabei 
dürfen jedoch allfällige widerstandsfähige Lokale 
auf der Strasse selbst nicht unberücksichtigt ge- 
lassen werden. 

Die Flügel der Vorhut bewegen sich gegen 
die Flanken der Kolonne zurück, wobei für 
Trupps und Patrouille«! , die im Zweifel über 



201 



die zu nehmende Richtung sind, die allgemeine 
Regel gilt : sich immer dem lautesten Gefechts- 
lärm zuzuwenden. 

e. Die Nachhut macht, wenn die Vorhut auf 
den Feind gestossen und die Kolonne angehalten 
worden ist, auswärts Front und verfiarrt in be- 
obachtender Stellung bis die Kolonne sich wieder 
in Marsch gesetzt hat, oder das Gefecht allge- 
mein geworden ist. 

/. Das Flankenkoips hält bei einem Angriff 
auf die Vor- oder Nachhut, so lange derselbe 
nicht aufgeklärt ist, entweder seine Marschform 
fest, oder macht Front auswärts. Sobald aber 
die Patrouillen, welche gegen den Angriffspunkt 
zu entsendet wurden, oder der Gefechtslärm 
Aufklärung gegeben haben, sucht es entweder 
Stellung zu nehmen oder zu Vereinigung mit 
den entsprechenden Flügeltrupps zu manöveriren. 
Wird das Flankenkorps selbst angegriffen und 
kann es dem Feinde nicht widerstehen, so sucht 
sich dasselbe auf die Marschkolonne, beziehungs- 
weise «auf die Spitze und den Schluss derselben 
zurückzuziehen. 

Das MarschsictiernngskorDS beim Rncbnarsch. 

(Siehe Fig. V.) 

Von der Nachhut. 
1. Zweck derselben. 

§ 378. 
Die Nachhut hat folgende Bestimmung: 



a. Den Bücken der Marschkolonne gegen Be- 
unruhigung oder Beobachtung feindlicher 
Parteien zu schützen. 

b. Die feindüchen Angriffe abzuweisen oder 
gegen überlegene Kräfte Stand zu halten, 
bis die Kolonne den Aufmarsch vollendet 
oder einen entsprechenden Vorsprung ge- 
wonnen hat. 

c. Dem Feinde, wenn er dem Marsche un- 
mittelbar folgt, Hindernisse in den Weg 
zu legen , um dessen Verfolgung zu er- 
schweren. Das völlige Zerstören von Stras- 
sen und Brücken, das Anzünden von Dör- 
fern, Häusern u. s. w. darf jedoch nur 
auf höhern Befehl oder auf besondere 
Instruktion hin ausgeführt werden. 

d. Die Absicht, Richtung und Entfernung der 
nachrückenden feindlichen Vorhut zu er- 
forschen und die Marschkolonne gegen 
deren Umgehungsversuche zu decken. 

Durch diese Sicherungsvorkehren soll jedoch 
die Verbindung mit der Kolonne nicht unter- 
brochen und die Nachhut nicht zu sehr ausge- 
setzt werden. 

2. Von der Eintheilnng. 

§ 379. 

Die Nachhut zerfällt in folgende Unterabtei- 
lungen : 

a. Die Reserve der Nachhut (la r&erve de 



ZUö 



Farriere-garde) gewöhnlich aus der ganzen 
Hälfte der Nachhut bestehend. 

b. Den Nachtrupp (le gros de Farri&re-garde) 
mit seinen Flügeltrupps rechts und links 
(corps de flanqueurs) aus der andern Hälfte 
der Nachhut zusammengesetzt. 

c. Die äusseren Nachtrupps (les extremes 
arri&re - gardes) , die mit ihren Ausspä- 
hern ungefähr ein Drittel oder Viertel des 
Nachtrupps und der Flügeltrupps bilden, 
demnach in der Regel schwächer sind als 
die äusseren Vortrupps, weil für die erstem 
das Geschäft des Absuchens des Bodens 
dahin fällt und es überhaupt nothwendig 
erscheint, die, Nachhut weniger als die 
Vorhut zu zersplittern. 

d. Oef ters ein Auf nahms-Detachement (le repli) 
dessen Bildung der Marschkolonne selbst 
obliegt. 

Ueberdiess hat eine grössere und ent- 
ferntere Nachhut mittelst einer starken 
Verbindungspatrouille sowohl ihren Rücken 
als die stete Verbindung mit der Kolonne 
zu sichern. 

§ 380. 
Da die Nachhut einer zurückziehenden Ko- 
lonne in der Hauptsache dieselbe Bestimmung 
hat, wie die Vorhut einer vorrückenden Ko- 
lonne, so beruhen auch ihre Stärke, Zusammen- 
setzung, Entfernung und Frontausbreitung vom 
Hauptkorps auf denselben Grundsätzen. 



ÖV» 



3. Von der Formirung de? Nachhut. 

§ 381. 

Sofern die Nachhut nicht dnrch einfaches 
Umkehren der bisherigen Vorhut entstanden ist, 
wird sie in ähnlicher Weise wie diesfc (§ 366) 
gebildet. Dieselbe rückt wie eine Vorhut etwas 
vor und entwickelt sich Front gegen den Feind. 

Ist die Marschkolonne abgelaufen, so folgen, 
so bald die entsprechenden Distanzen genom- 
men sind , erst die Reserve, dieser nach der 
Nachtrupp und die Flügeltrupps, zutetzt die 
äusseren Nachtrupps und zwar sämmtliche Ab- 
theilungen mit dem zweiten Gliede voranmar- 
schirend. 

Aus den Vorposten geschieht die Formirung 
der Nachhut in der Weise , dass die Reserve 
der Vorposten den Nachtrupp mit den Flügel- 
und äusseren Nachtrupps, die Feldwachen ü. s. w. 
auf einen bestimmten Punkt zurückdirigirt da- 
gegen die Reserve der Nachhut bilden. 

4. Von dem Verhalten der Nachhut. 

§ 382. 

Abgesehen von den dienstlichen und taktischen 
Verhältnissen, wie sie oben bei der Vorhut an- 
gedeutet worden, und wie sie im Allgemeinen 
auch für das Verhalten der Nachhut massgebend 
sind, kommen bei der Führung dieser letztem 
noch folgende besondere Grundsätze zur An- 
wendung : 



<uvu 



a. Um das Nachdrängen des Feindes aufzu- 
halten, muss die Nachhut an dem Wege, 
auf dem sie zurückgeht, nacheinander Stel- 
lung nehmen, jede dieser Stellungen eine 
Zeit lang vertheidigen und nach deren 
Räumung trachten rasch eine neue zu ge- 
winnen, ohne sich jedoch auf die. Marsch- 
kolonne werfen zu lassen. 

b. Die Nachhut muss anderseits immer in 
Berührung des Feindes bleiben, daher be- 
ständig ihn beobachten lassen. Zu dem 
Ende muss die Aufgabe getheilt werden, 
d. h. die Reserve, ohne sich jedoch durch 
unnütze Gefechte aufhalten zu lassen, die 
Stellungen besetzen und vertheidigen, der 
Nachtrupp (Flügeltrupp) dagegen dem 
Feinde Schritt für Schritt Hindernisse be- 
reiten und denselben durch die äusseren 
Nachtrupps beobachten lassen. In Hinter- 
halten, in Verstecken, in raschen kurzen 
Offensivstössen besteht übrigens die wahre 
Gefechtsweise der Nachhutsabtheilungen. 

c. Die äusseren Nachtrupps, gewöhnlich aus 
Halbsektionen bestehend, aber wo immer 
thunlich durch einige Reiter in ihren Ver- 
richtungen unterstützt, haben mit der Ab- 
suchung des von der Marschkolonne und 
den Trupps der Nachhut schon durch- 
schrittenen Terrains wenig zu schaffen, 
dagegen ihre Thätigkeit vorzüglich auf 
die Beobachtung des nachkommenden Fein* 



208 



richten, zu diesem Behufe sich Sfters als Be- 
obachter bei der Nachhut einzufinden und über 
die mit seinem Detachement genommene Auf- 
stellung an D6fil#n, Höhenzügen u. s. w., so 
wie über die Beschaffenheit des Bodens und 
dessen Wegbarkeit dem Nachhutkommandanten 
sowie dem Kolonnen-Kommandanten fleissig Be- 
richt zugehen zu lassen. 

Von der Vorhut einer zurück- 
ziehenden Kolonne. 

§ 385. 

a. Dieselbe marschirt dem Gepäcke der Ko- 
lonne auf die im § 355 angegebene Distanz 
voran und zwar in der Form einer Vorhut im 
Vormarsch. 

b. Sie ist bestimmt , das Terrain , so weit 
nöthig, abzusuchen, Marschhindernisse hinweg- 
zuräumen, für die Einhaltung des richtigen 
Marschweges zu sorgen und zugleich die Kolonne 
vor den Neckereien feindlicher Streifparteien zu 
sichern. 

c. Bei kleinern Truppenkorps, die verhältniss- 
mässig mehr Schutz als grössere gegen Um- 
gehungen beanspruchen, im Gebirgskriege oder 
bei Märschen in aufständischen Landestheilen 
hat die Vorhut einer zurückziehenden Kolonne 
öfters sich ganz so wie eine Vorhut bei einer 
Vorwärtsbewegung zu benehmen. 

d. Der Chef richtet seine Meldungen direkt 
an den Kolonnen-Kommandanten. 



209 



Von den Flankenkorp« im Rück- 
marsch. 

§ 386. 
Insofern zur Deckung der Seiten der Marsch- 
kolonne besondere Flankenkorps nothwendig 
werden, so sind dieselben nach Anleitung der 
§§ 354, 376, 387 u. s. w. zu erstellen. 

M Marsclisicherüisltom ii FMen- 
(ParaM-) Maiscli. 

Vom Flank ©nkorps. 

§ 387. 
Das Flankenkorps marschirt auf der vom 
Feinde bedrohten Seite, parallel und in gleicher 
Höhe mit der Haupttruppe, um dieser die nöthige 
Zeit zu entsprechenden Vorkehrungen bei einer 
Bedrohung in der Flanke zu verschaffen. 

1. Einteilung. 

§ 388. 
Bei der Schwierigkeit jeder Flankenbewegung, 
die nicht durch ein bedeutendes Terrainhinder- 
niss gedeckt ist, hat man sich vor einer zu 
grossen Zersplitterung der Kräfte zu hüten und 
es sind daher lediglich zu formiren: 

a. Ein oder mehrere Flankentrupps (gros 
de la garde de flanc). 

b. Die äussern Trupps mit ihren Ausspähern 
(les extremes gardes de flanc avec leurs 
eclaireurs). 

14 



TOT 



Von der Vor- und Nachhut beim 
Flankenmarsch. 

§ 393. 
Für die von der Marschkolonne selbst zu ent- 
sendende Vor- und Nachhut gelten dieselben 
Vorschriften, wie sie für diese Abtheilungen 
beim geraden Vor- und Rückmarsch gegeben 
worden sind. Im Besondern liegt derselben ob, 
die Verbindung mit den betreffenden Flanken- 
trupps zu unterhalten. 

Von der Ablösung. 

§ 394. 

a. Die Ablösung findet entweder für das ganze 
Marschsicherungskorps, oder aber Mos unter 
einzelnen Unterabtheilungen desselben statt. 

b. Die Ablösung einer Vorhut und in der 
Regel auch diejenige eines Flankenkorps be- 
dingt einen entsprechenden Halt Seitens der 
Marschkolonne. 

Die neue Vorhut wird, nachdem der Chef 
derselben seine Instruktionen erhalten hat, zur 
Reserve der alten vorgeführt und neben oder 
hinter derselben aufgestellt. 

Nach Uebergabe des Dienstes, der Berichte, 
der Boten und der etwa von der alten Vor- 
hut zurückbleibenden Detachements, z. B. der 
Arbeiterkolonne, der Geschütze u. s. w., erfolgt 
die Eintheilung der neuen Vorhut. Die Trupps 
derselben, geführt durch Offiziere oder Unter- 
offiziere der alten Vorhut, marschiren sofort 



219 



nach ihren Plätzen ab. Dort findet die Ab- 
lösung der alten Trupps und ihrer Ausspäher 
nach Mitgabe des Vorpostendienstes statt, worauf 
dieselben auf dem nächsten Wege die Marsch- 
strasse und die Reserve der abgelösten Vorhirt 
zu erreichen streben. 

Die letztere, sowie die allfällig weiter vor- 
wärts auf der Marschstrasse antreffenden Trupps, 
warten alsdann die Ankunft der Marschkolonne ab. 

Beim Zusammentreffen mit der Häuptkolonne 
ist dem Eommandirenden Bericht zu erstatten. 

c. Aehnlich verhält es sich bei der Ablösung ' 
einer Nachhut, jedoch soll die neue Nachhut in 
der Kegel hinter einem Terrataabschnitt organi- 
sirt werden, ehe die abzulösende angelangt ist. 

Von der Ablösung ist der Kommandant der 
alten Nachhut rechtzeitig zu benachrichtigen, 
damit er seinen Trupps den schriftlichen Befehl 
zur Ablösung und die Anweisung über die ein- 
zuschlagenden Besanmilungsitege tüverweilt 
zugehen lassen kann. 

Die ablösende Nachhut hat, wenn thunlrch, 
stehen zu bleiben, bis die abgelöste einen ent- 
sprechenden Vorsprung zur Marschkolonne oder 
einen Bodenabschnitt gewonnen hat. 

d. Nach gleichen Grundsätzen sind die ein- 
zelnen Unterabtheilungen des Marschsicherungs- 
korps unter sich abzulösen, wobei jedoch darauf 
Bedacht zu nehmen ist, dass die Marschge- 
schwindigkeit der Kolonne darunter nicht we- 
sentlich leidet; Zu dem Behufe können stärkere 



ßl6 



§ 3991 

Patrouillen In der Stärke von drei Mann 
marsehiren entweder wie eine Ausspäherrotti 
(§374) d. i. in der Form eines Dreiecks oder 
nehmen die Marschform an, dass der Führer 
in der Mitte bleibt, ein Mann voran geht und 
der andere nachfolgt ; bei mehr als drei Mann 
verbleiben die übrigen beim Führer. 

Das letztere Verfahren kommt zur Anwen- 
dung, wenn: 

a. das Terrain oder die Wegbeschaffenheit 
die Ausdehnung in die Breite nicht ge- 
statten, wie z. B. bei Engnissen, bei tie- 
fem Schnee u. s. w.; 

b. die Verbindung von Trupps zu erstellen 
ist, die einander auf der gleichen Marsch- 
strasse folgen. 

§ 400. 

Grössere Patrouillen marsehiren wie ein äus- 
serer Vortrupp (§ 373), d. h. mit Gros und 
vier Ausspäherrotten. Erlaubt es die Stärke 
der Patrouille nicht, je drei Mann an die Aus- 
späherrotten abzugeben, so können diese letztern 
auch aus weniger Leuten, oft selbst nur aus 
einem Manne bestehen. 

Bei Durchschreitung von Engnissen, tiefem 
Schnee u. s. w., wo die Ausdehnung in der 
Tiefe gesucht werden muss, marsehiren die 
1. und 2. Ausspäherrotte voran und die 3. und 
4. folgen dem Gros der Patrouille nach. 



aif 



§ 401. 
Die normalen Distanzen der Ausspäher von 
dem Gros der Patrouille betragen für Infanterie 
150 Schritte (110 Meter), für Kavalferie 300 
Schritte (225 Meter), die Abstände der Leute 
einer Ausspäherrotte unter sich, sowie bei Pa- 
trouillen von bloss drei Mann 50 Schritte (35 
Meter). Bei Nacht und Nebel sind diese Ent- 
fernungen auf ein solches Mass zurückzufuhren, 
dass das Gros die Führer der Ausspäherrotten 
und diese ihre zwei Mann in Sicht behalten. 

§ 402. 
Eine Patrouille muss die ihr gestellte Auf- 
gabe um jeden Preis zu lösen trachten, daher 
hartnäckig wiederkehren, auch wenn sie bedroht 
erscheint oder wiederholt verjagt worden ist. 
Hat dieselbe Erkundigungen über den Feind 
einzuziehen, so wird sie Alles daran setzen, 
um die Stärke, den Zustand und die möglichen 
Absichten desselben zu erforschen. 

§ 403. 
Eine Patrouille soll so viel möglich wahr- 
nehmen, sich selbst aber so wenig als möglich 
bemerkbar machen. Auf dem Marsche hat sie 
daher die grösste Stille zu beobachten und am 
Tage bewohnte Orte oder freies Terrain nur 
in sofern zu berühren, als solches mit der Nato 
des erhaltenen Auftrages zusammenhängt. 

§ 404. 
Pferde, welche wiehern, sollen nicht zum 
Patrouillendienst, mindestens nicht zum Dienst 



218 



entfernt vom Gros der Patrouille, verwendet 
werden. 

§ 405. 

Feindliche Ordonnanzen, Couriere, Parlemen- 
tairs, Deserteurs, denen man begegnet, sollen 
wo möglich sofort abgeliefert werden. 

Verdächtige Reisende oder Landleute sind zu 
arretiren und ebenfalls abzuliefern oder aber 
eine Zeit lang mitzuführen. Hat man Grund 
beides zu unterlassen, so soll wenigstens zu 
deren Täuschung eine Strecke weit ein anderer 
Weg eingeschlagen werden. 

§ 406. 

Wichtigere Wahrnehmungen soll die Patrouille 
sofort melden lassen, in der Regel durch zwei 
Mann und öfters sogar auf verschiedenen Wegen. 

§ 407. 

Zum Ausruhen sind abgelegene Plätze zu 
wählen. 

Muss eine Kavallerie-Patrouille wegen weiten 
Vorgehens füttern oder übernachten, so darf 
diess nicht in bewohnten Orten geschehen. Wäh- 
rend des Pütterns sind Schildwachen auszu- 
stellen. Nur die Hälfte der Pferde darf gleich- 
zeitig gefüttert werden. Wer nicht füttert, 
bleibt aufgesessen oder hält wenigstens das 
Pferd am Zügel. 

§ 408. 

Bei combinirten Patrouillen und wenn sich 
die beiden Waffen nicht nach der Beschaffenheit 
des Geländes getheilt haben, sondern auf dem- 



219 



selben Wege marschiren, soll während der Ab- 
suchung von bedecktem Gelände die Kavallerie 
ausser Schussweite zurückgehalten werden ; 
wenn dagegen die Kavallerie voranstreift, die 
Infanterie an den für jene gefährlichen Terrain- 
stellen für einige Zeit Posto fassen. 

D6fil6s, auch wenn sie abgesucht werden 
konnten, sollen von der Kavallerie in rascher 
Gangart durchschritten werden. 

§ 409. 

Das Verhalten beim Begegnen mit diesseitigen 
Patrouillen ist im Wachdienstreglement vorge- 
zeichnet. 

Zwei Patrouillen sollen sich aber ohne aus- 
drücklichen Befehl nicht vereinigen, vielmehr 
jede ihrem Ziele allein nachgehen. 

§ 410. 

Ausser den zur geräuschlosen Leitung der 
Patrouillen nöthigen, im Marschsicherungsdienst 
vorgesehenen Zeichen sind öfters noch beson- 
dere zu verabreden, mittelst welcher wichtige 
Nachrichten an die Truppe mitgetheilt werden. 
Sie bestehen in Rauch- oder Feuer-Signalen 
(Anzünden von Hütten), Läuten in Kirchen, 
Schüssen u. s. w. 

§ 411. 
Zum Rückmarsch soll, unter gleicher Vorsicht 
wie im Hinmarsch, in der Regel ein anderer 
Weg gewählt werden. 

§ 412. 
Bei der Rückkehr hat der Patrouillenführer 



220 



genauen und gewissenhaften Rapport zu er« 
statten und sich darin vor Uebertreibungen zu ; 
hüten. ) 

§ 413. ) 

Es ist zu vermeiden, täglich um dieselbe 
Stunde und auf dieselbe Weise oder auf dem j 
nämlichen Wege Patrouillen zu entsenden. • 

Einteilung und Arten der Patrouillen. 

§ 414. 
Es werden folgende Hauptarten unterschieden:" 
a. Verbindungs - Patrouillen (patrouilles oV 

communication). 
6. Schleich - Patrouillen (patrouilles de d& I 

couverte). a 

c. Streif-Patrouillen (patrouilles d'expödition). 3 

d. Rekognoscirungspatrouillen (patrouilles de 
reconnaissance). 

Anmerkung. Die von Trupps oder grössern Pa- 
trouillen detachirten sogen. Zweigpatrouillen bilden 
keine besondere Hauptart, sondern fallen je nach ihrer 
Aufgabe unter eine der oben aufgestellten vier Rubriken, 
deren Verhalten im Allgemeinen auch für sie mass- 
gebend ist. 

1. Von den Verbindungspatrouillen. 

§ 415. 
Die Verbindungs-Patrouillen haben die Be- 
stimmung, die ununterbrochene Verbindung 
zwischen den Schild wachen eines Postens, oder 
zwischen den Ausspähern eines äussern Trupps, 



221 



oder zwischen mehreren Posten oder Trupps 
zu unterhalten, die DiensterfüHung bei densel- 
ben zu überwachen und zu verhindern, dass 
der Feind sieh zwischen durchschleiche. 

* § 416. 

Sie bestehen aus einem Patrouillenführer und 
zwei Mann, können aber zur Verbindung von 
weit auseinander stehenden Posten und gr&sern 
Trupps auch stärker gemacht werden. 

§ 417. 
Beschränkt sich der Dienst der Patrouille auf 
die Erstellung der Verbindung mit den Schild- 
wacfeen und Posten, so wird der Patrouillenweg 
innerhalb der Kette oder Posten vorgezeichnet, 
ausgenommen bei Nacht und Nebel oder wenn 
ausserhalb die Beschaffenheit des Bodens das 
gedeckte Herumziehen gestattet. 

§ 418. 
Bildet die Ablösung die Patrouille, so ist es 
nicht immer nöthig, die Marschfbrm von Pa- 
trouillen anzunehmen, sondern es hat diess in 
der Regel erst zu geschehen, wenn dieselbe in 
den grössern Zwischenraum von einem Posten 
zum andern eintritt, oder wenn sie den ge- 
wöhnlichen Patrouillenweg verlässt, um Ver- 
dächtigem nachzuspüren. 

§ 419. 
Bei Verbindung von hintereinander folgenden 
Trupps fällt der Sicherungsdienst der Patrouille 
meistens weg und es hat diese einzig darauf 



222 



zu achten, dass die Zeichen, Rufe, Meldungen 
iL s. w. rasch von einer Abtheilung zur andern 
gelangen. Auch liegt ihr die Ablösung von 
allfälligen Wegweisern (Ordonnanzen) ob. Stosst 
die Patrouille auf den Feind, so hat sie un- 
verweilt Feuer zu geben. * 

§ 420. 
Die Verbindungs-Patrouille zu einem Neben- 
posten beordert, hat sich dort ihre Ankunft 
bescheinigen zu lassen. 

§421. 
Kranke, schlafende und betrunkene Schild- 
wachen hat die Patrouille abzulösen, fehlende 
zu ersetzen und im letztern Falle sofort Meldung 
zu machen. 

2. Von den Schleich-Patrouillen. 

§ 422. 

Die Schleich-Patrouillen haben die Bestim- 
mung, vorwärts unserer Schildwachen und Aus- 
späher die Gegend oder einzelne Gegenstände 
derselben auszukundschaften, feindliche Patrouil- 
len, die sich unserer Aufstellung nähern, zu 
entdecken und unter Umständen selbst einzelne 
Schildwachen aufzuheben. 

Nur ausnahmsweise werden sie stärker als 
3 bis 6 Mann gemacht. 

§ 423. 
Die Schleich-Patrouillen müssen den Ort ihrer 
Stimmung unentdeckt zu erreichen trachten. 



223 



Sie schleichen daher an die ihnen bezeichneten 
Punkte, wie Ortschaften, Waldungen Höhen, 
Brücken u. s. w. mit der grössten Vorsicht 
heran und müssen öfters stundenlang ausharren 
und die Ablösungen oder sonstige Dinstver- 
richtungen beim Feinde erst abwarten, ehe es 
ihnen gelingt, sich von der Besetzung der be- 
treffenden Punkte zu überzeugen. 

Vermuthet die Patrouille den Platz vom Feinde 
verlassen oder noch nicht besetzt, so schleichen 
(kriechen) zwei Mann von verschiedener Seite 
darauf zu, indessen der dritte verborgen das 
Resultat der Untersuchung abwartet. Für jeden 
Fall hat der Führer einen bestimmten Sammel- 
platz seinen Leuten zu bezeichnen, welchem sie 
einzeln zueilen, wenn sie überrascht sind, ein 
Verfahren, das unter Umständen auch für andere 
Patrouillen massgebend ist. Zweckmässig ist es 
für diesen Fall, ein besonderes Zeichen, z. B. 
Händeklatschen, zu verabreden. 

Zum Behufe des Beschleichens feindlicher 
Posten, Ortschaften u. s. w. durch Kavallerie- 
Patrouillen müssen einzelne Reiter öfters ab- 
steigen und die Pferde beim Gros der Patrouille 
zurücklassen. 

§ 424. 

Das Begegnen feindlicher Patrouillen, auch 
wenn sie unzweifelhaft gegen den eigenen Posten 
anrücken, soll die Schleich-Patrouille nicht hin- 
dern, ihrem Auftrage gleichwohl nachzugehen; 
wenn aber grössere Abtheilungen in dieser Rieh- 



224 



tung betroffen werden, so ist sofort Meldung zu 
machen und die feindliche Abtheilung beobach- 
tend zu begleiten. Bei drohender Gefahr für 
den Posten hat die Schleich-Patrouille wieder- 
holt Feuer zu geben. 

§ 425. 

Bei Tagesanbruch soll von der Feldwache nie 
unterlassen werden, Schleich-Patrouillen auf die- 
jenigen Punkte^ hin vorzuschieben, von wo aus 
das Anrücken 'des Feindes beobachtet werden 
kann. 

Auf entferntere Beobachtungspunkte schiebt 
man sog. stehende Patrouillen (stationaire) 
vor, welche dort verbleiben und den Posten be- 
setzt halten, bis Sie nach einigen Stunden wieder 
abgelöst werden. 

Für die Bildung stehender Patrouillen eignet 
sich vorzugsweise die Kavallerie. 

3. Von den Streif-Patrottilleü. 

§ 426. 
Die Streif-Patrouillen, in der gewöhnlichen 
Stärke von ein bis zwei Sektionen, haben die Be- 
stimmung, Posten oder Trupps des Feindes zu 
allarmiren ; feindliche Patrouillen in Hinterhalte 
zu locken und gefangen zu nehmen* um durch 
sie Nachrichten vom Feinde zu erhalten; über- 
haupt dessen Stärke und Anstalten zu erforschen. 
In diese Klasse gehören auch die äusseren Trupps 
im Marsohsicherungsdienßte. 



225 



§ 427. 

Um feindliche Posten zu allarmiren, theilt 
der Chef die Patrouille. Er greift mit einem 
Theile die feindlichen Schildwachen oder Aus- 
späher an; während er sich selbst mit dem 
andern auf einen günstigen Punkt zur Beobach- 
tung begibt. 

§ 428. 

Um feindliche Patrouillen in einen Hinterhalt 
zu locken, muss der Ort des Versteckes so ge- 
wählt werden, dass der Feind möglichst nahe 
daran vorbei passiren muss. Man theilt die ganze 
Mannschaft in zwei oder mehrere Abtheilungen, 
legt sie entweder neben einander auf einer, oder 
getrennt auf beiden Seiten des Weges in Hinter- 
halt, oder postirt die eins Abtheilung, während 
die andere dem Feind entgegen geschickt wird, 
um denselben heranzulocken 

§ 429. 
Sind Patrouillen bestimmt, dem abziehenden 
Feinde nachzufolgen, so besteht ihre Aufgabe 
darin, die Hauptrückzugswege desselben zu er- 
forschen. Zu dem Zwecke sucht man Umsicht 
gebende Punkte zu gewiunen und wo sich die 
Wege trennen , durch Zweig - Patrouillen die 
Spuren des Feindes zu verfolgen. Nachrichten 
über die Richtung, welche der Feind einge- 
schlagen , und über dessen Zustand sind am 
ehesten in Ortschaften zu erfahren. Hält der 
Feind an, so ist zu erforschen, ob er etwa Posten 

1 K 



226 



ausstelle und überhaupt Anstalten zu einem 
langem Aufenthalte treffe. Rückt derselbe wie- 
der vor, so benimmt sich die Patrouille nach 
Anleitung des § 430. 

Alles was die Patrouille über die Bewegungen 
des Feindes erfährt, hat sie sofort und wenn 
möglich durch Reiter zurück zu melden. 

§ 430. 

Patrouillen, welche von der Nachhut stehen 
gelassen worden, um das Nachrücken des Feindes 
zu beobachten, benehmen sich im Allgemeinen 
wie ein äusserer Nachtrupp. Um dem Feinde 
immer nahe zu bleiben, suchen sie nacheinander 
Punkte zu gewinnen, von denen aus man die 
feindlichen Truppen wahrnehmen kann. 

Nähert sich der Feind mit Macht unserer 
Nachhut oder unsern Posten, so hat die Pa- 
trouille neben den Meldungen durch ein fort- 
gesetztes Feuern die Gefahr zu verkünden. 

§ 431. 
Hat eine Streif-Patrouille Gefangene gemacht, 
so werden diese unter besonderer Bedeckung 
zurückgeschafft. Sie selbst sucht den Feind auf 
falsche Fährte zu bringen , oder hält , wenn 
nöthig, so lange Stand, bis der Gefangentrans- 
port einen Vorsprung gewonnen hat. 

§ 432. 
Um bei der Rückkehr durch D6fil6s nicht in 
Hinterhalte zu feilen , müssen dort öfters ein 
paar Mann als Beobachtungsposten zurückgelas- 



227 



sen werden, damit die zurückkehrende Patrouille 
rechtzeitig durch Meldung, Zeichen, nötigen- 
falls durch Schiessen von der etwaigen Gefahr 
gewarnt werden kann. Trotz dieser Vorkehr 
nähert sich die Patrouille einer solchen Stelle 
nur mit der grössten Vorsicht. 

§ 433. 
Die der Patrouille mitgegebenen oder von 
ihr selbst r^quirirten Führer oder Boten sind 
besonders zu beaufsichtigen und namentlich bei 
einer zu vermuthenden Begegnung mit dem 
Feinde strenge zu bewachen. 

4. Von den Rekognoszirungs-Patronillen. 

§ 434. 

Die Rekögnoszirungs-Patrouillen, in der Stärke 
von zehn Mann bis eine Sektion, sind bestimmt, 
die Beschaffenheit des Bodens und dessen Weg- 
barkeit zu untersuchen, öfters auch zugleich die 
Besetzung der Gegend durch den Feind zu er- 
mitteln. In der Regel werden ihnen Guiden 
als Führer mitgegeben. 

§ 435. 
Wenn nicht ein mit der Aufgabe vollständig 
vertrauter Offizier, z. B. ein Generalstabsoffizier, 
die Rekognoszirung vornimmt, so ist dem Pa- 
trouillenführer genau anzugeben, welche Gegen- 
stände, Wege, Wälder, Dörfer u. s. w. er zu 
untersuchen und wie weit sich diese Unter- 
suchung zu erstrecken habe. 



Ohne ausdrücklichen Befehl wird die Patrouille 
einen Zusammenstoes mit dem Feinde zu ver- 
meiden trachten. 

§ 436. 

Zar Untersuchung des Terrains muss die Pa- 
trouille öfters getheilt werden, um das Geschäft 
in kurzer Zelt abzuthun. An einem bestimmten 
Platz findet die Wiedervereinigung und die £h> 
theilung für die neue Aufgabe statt. 
§ 437. 

Bei zu besorgender Annäherung des Feindes 
hat die Patrouille, bevor sie einen Terrainab- 
schnitt rekognosziren kann , denselben durch 
Zweig-Patrouillen durchsuchen zu lassen , um 
sich von der Anwesenheit des Feindes zu ver- 



§ 438. 

Bei Absuchung von Gehölz soll dasselbe erst 
von aussen umgangen werden, um Spuren des 
Feindes zu entdecken. Bei Ortschaften werden 
einige Ausspäher an ein abgelegenes Gebäude 
vorgeschickt, um sich einer Person zu bemäch- 
tigen, die vom Patrouillen-Chef über die Nähe 
des Feindes befragt und nötigenfalls als Geisel 
zurückbehalten wird. 

§ 439. 
r Feind das zu rekognoszirende Terrain 
d reicht die Patrouille nicht aus, den- 
vertreiben, so muss sich die Unter- 
iarauf beschränken, den Gegenstand, 



229 



das Dorf, die Brücke u. s. w. zu umkreisen 
und zu notiren, was man beobachten kann. 

Zuweilen gelingt es dem Patrouillenführer, in 
Begleit von einigen Mann und unter zeitweiser 
Zurücklassung des Gros bis zu einem Ueber- 
sicht gewährenden Punkt vorzudringen und von 
da aus seine Beobachtungen anzustellen. 

§ 440. , 

Soll zugleich der Feind rekognoszirt werden 
und kann man sich der Stellung desselben nicht 
nähern, oder diese der Entfernung wegen nicht 
gehörig sehen, so ist der Feind zu allarmiren. 
Dadurch erhält man Gelegenheit, seine Stellung 
und Stärke zu beurtheilen. 

Bei Rekognoszirung eines auf dem Marsche 
befindlichen Feindes trachtet die Patrouille dem- 
selben mit grösster Vorsicht sich zu nähern und 
abseits der Marschstrasse zu beobachten und zu 
entdecken, in wie viel Kolonnen und wohin er 
marschire , wie stark er sei und aus welchen 
Waffengattungen er bestehe. 

Ist der Feind im Anmärsche gegen unsere 
Aufstellung, so muss augenblicklich rapportirt 
werden, indess die Patrouille dem Marsche des , 
Feindes zur Seite folgt. 



Von den Märschen. 



Von den Märschen der Truppen. 

§ 441. 

Bei jedem Marsche wird die Zeit des Auf- 
bruches, das Marschziel, die Zusammensetzung 
der Kolonne, die Marschordnung, die Haupt- 
station u. s. w. durch einen vom Kommandiren- 
den ausgehenden Marschbefehl den betreffenden 
Truppenabtheilungen bekannt gemacht. 

§ 442. 

Wäre in dem Marschbefehl die Zeit des Auf- 
bruches, die Marschordnung, die Zahl und Art 
der Kolonnen u. s. w. nicht vorgeschrieben, so 
ist solches vom Korps-Kommandanten mit Rück- 
sicht auf den Zweck der Bewegung, die Natur 
des Terrains, die Wegbarkeit, die Entfernung 
des zu erreichenden Punktes und die Jahres- 
zeit zu bestimmen. 

§ 443. 

Nach erhaltenem Marschbefehl hat sich das 
Korps bereit zu halten, um in der kürzesten 
Zeit vollständig bewaffnet und ausgerüstet auf- 
brechen zu können. 



231 



§ 444. 

Wo möglich noch vor dem Abmarschtage soll 
eine genaue Inspektion über das Personelle und 
Materielle der Truppe vorgenommen werden, 
wobei insbesondere die Fussbekleidung, die Tor- 
nister und die Mantelsäcke der Mannschaft, der 
Hufbeschlag und das Sattelzeug der Pferde nach- 
zusehen und in Stand zu stellen sind. 

Gegenstände, welche nicht zur Ausrüstung 
des Mannes gehören, oder die vorgeschriebene 
Anzahl überschreiten, müssen ohne weiters ent- 
fernt werden, 

§ 445. 

Am Tage des Abmarsches begibt sich bei 
einem Bataillon der Quartiermeister mit dem 
Stabsfourier, den Kompagniefourieren und einem 
Mann von jeder Kompagnie, bei einer Schwadron 
ein Offizier nebst den Fourieren und zwei Rei- 
tern voraus auf den Weg , um Quartier zu 
machen (§ 552.). 

Bei einer einzelnen Infanterie-, Scharfschützen-, 
Kavallerie- oder Geniekompagnie wird dieser 
Dienst durch den Fourier und einen Mann besorgt. 

Die quartiermachende Mannschaft bei einer 
Batterie besteht aus einem Offizier oder dem 
Adjutantunteroffizier, dem Fourier, einem Train- 
wachtmeister und einem Trainkorporal. 

§ 446. 

Die Artillerie und Kavallerie haben vor dem 
Aufbruche zu futtern. Ist ein Zusammenstoss 



232 



mit dem Feinde zu erwarten , so soll , wenn 
immer möglich, vor dem Abmarsch überhaupt 
abgekocht werden. 

§ 447. 
Vor der zum Aufbruch festgesetzten Zeit wird 
Sammlung geschlagen (geblasen) und eine halbe 
Stunde nachher rappellirt (Appell geblasen). 
Auf das erste Zeichen macht sich Alles zum Ab- 
märsche bereit, die Feuer in den Lagern werden 
gelöscht, allfällige Fourage eingesammelt und 
das Heu gebunden, die Zugpferde angeschirrt 
und die Wagen verladen, die Wachtposten inner- 
halb der Feldwachen rücken bei ihrem Korps ein 

Auf das zweite Zeichen tritt die Mannschaft 
an und die Wagen fahren auf den vorgeschrie- 
benen Sammelplätzen auf. 

Das Verbrennen von Stroh oder Baracken beim 
Verlassen eines Lagers ist schon um dem Feinde 
die Bewegung der eigenen Truppe zu verber- 
gen, mit allem Nachdruck zu verhindern. 

Anmerkung. Findet der Abmarsch in der Morgen- 
frühe statt, so wird V/% Stunde vor der zum Auf- 
bruch bestimmten Zeit, d. i. eine Stunde vor der Samm- 
lung, bei den berittenen Korps selbst noch früher, die 
Tagwache geschlagen oder geblasen. 

§ 448. 

Bei einem feindlichen Ueberfalle oder bei einer 
sonstigen außergewöhnlichen Besainmlung der 
Truppe wird der Generalmarsch geschlagen oder 
geblasen. 



233 



Auf dieses Zeichen eilt Alles ohne Zeitverlust 
in marsch- und schlagfertigem Zustande den an- 
gewiesenen Sammelplätzen zu. 

§ 449. 

In der Regel sind die Hauptsammelplätze nicht 
auf öffentliche Strassen oder Punkte zu verlegen, 
wodurch der freie Verkehr gestört oder unter- 
brochen würde. 

Müssen die Kriegsfuhrwerke in der Strasse 
aufgestellt werden, so soll diess, Fuhrwerk hinter 
Fuhrwerk, auf der rechten Seite derselben ge- 
schehen, damit wenigstens die andere Strassen- 
seite frei bleibt. 

§ 450. 

In den Marschquartieren sammeln sich die 
Kompagnien in der Regel auf dem Sammelplatze 
des Bataillons. 

Sind einzelnen Kompagnien besondere Sam- 
melplätze angewiesen, so marschiren sie, sobald 
verlesen, inspizirt, eingetheilt und die Wach- 
mannschaft eingezogen ist, auf den Sammelplatz 
der taktischen Einheit oder schliessen sich — 
bei detachirten Korps — auf einem vorwärts 
nach dem nächsten Nachtquartier hin zu ver- 
legenden Punkt derselben an. 

Der Rapport über das Verlesen findet auf dem 
Hauptsammelplatze statt. 

Die später auf der Marschstrasse eintreffenden 
Abtheilungen rapportiren besonders. 

Zur Beschleunigung des Abmarsches darf die 



235 



stimmen die Marschordnung der einzelnen Waf- 
fengattungen. Im Allgemeinen gilt die Kegel, 
dass sich die verschiedenen Waffen eines Korps 
in derselben Ordnung folgen, in welcher sie bei 
einem Zusammenstoss mit dem Feinde gebraucht 
werden woilen. 

Den Abmarsch von Truppen verschiedener 
Waffen hat der Kommandirende durch einen Of- 
fizier im Besondern ordnen und überwachen zu 
lassen. 

§ 455. 

Um die Kolonne zu verkürzen, marschirt man 
in möglichst breiter Front. 

Bei Friedensmärschen kann die Infanterie in 
der Flanke auf zwei Gliedern marschiren, von 
denen jedes eine Seite der Strasse einnimmt. 

' Die Offiziere verbleiben in der Höhe ihrer 
Abtheilungen zwischen den Gliedern, die Unter- 
offiziere auf den Flügeln ihrer Züge. Fouriere 
und Frater schliessen den Marsch der Kompagnie. 

Die gleichen Grundsätze finden auch auf den 
Marsch mit doublirten Gliedern, sowie auf den- 
jenigen der Kavallerie ihre Anwendung, wenn 
diese zu zwei oder vier reitet. 

§ 456. 

Bei fortgesetzten Märschen, und wenn keine 
taktischen Rücksichten vorwalten, wird abwech- 
selnd jeden Marschtag eine andere Abtheilung 
die Spitzeliaben. 



§ 457. 
Am Ende der Kolonne marschirt ein Offizier 
der letzten Abtheilung mit einem Tambour oder 
Trompeter, welcher rappelliren lässt, wenn der 
linke Flügel nicht folgen kann oder wenn Dun- 
kelheit oder Weghindernisse seinen Marsch auf- 
halten. Sollte die Spitze zu langsam vorgehen, 
so lässt derselbe Marsch schlagen oder blasen. 

Ü * ■ § 458. 

" Kranke, welche bei der Kolonne verbleiben, 

, , sind unter ärztlicher Aufsicht auf besondern Wa- 

;[ gen zu führen oder marscbiren mit dem Ge- 

y packe. Nach Beschaffenheit ihres ZuStandes und 

•' auf Erlaubnis« des Arztes kann denselben die 

* Erleichterung gestattet werden, dass sie Gewehr 

* und Tornister verladen können. 

,i Bei den Gepäckwagen befinden sich auf dÄn 

i Marsche auch ein Arzt, der Pferdarzt und ein 

I Frater. 

1 Kranke Pferde, welche beim Korps verblei- 

i ben, werden unter Aufsicht eines Pferdarztes 

; nachgerührt oder gehen der Truppe voraus. 

: § 459. 

i Die Arrestanten, d. h. die mit gemeinem (ge- 

schärftem) und strengem Arrest belegten Sol- 
iaten, Unteroffiziere und Offiziere werden vom 
3hef der Polizeiwache nebst Verzeichniss der 
Sinterwache übergeben und marschiren ohne 
Waffen mit derselben. Wo der Arrest nicht 
ler Sicherheit wegen besteht, können denArres- 



237 



tanten vom Feldweibel abwärts die Waffen be- 
lassen werden. 

Bei Rüekzügen vor dem Feinde marschiren 
die Arrestanten mit der Vorderwache. 

Der Provos begleitet die Arrestanten. 

§ 460. 

Der Waffenunteroffizier folgt in der Regel den 
Caissons, die Arbeiter dem Bataillons-Fourgon, 
dessen Bedeckung sie bilden. Sie stehen wäh- 
rend dem Marsche insgesammt unter den spe- 
ziellen Befehlen des Wagenmeisters. 

Bei der Kavallerie folgen die Arbeiter dem 
Fourgon, bei der Artillerie dem Rüstwagen, die 
Hufschmiede der letztern ausgenommen, welche 
beim ersten und dritten Geschützzuge ver- 
bleiben. 

§ 461. 

Die Märsche werden, wenn es der taktische 
Zweck erlaubt, in aller Frühe, ohne Noth jedoch 
nicht vor Tagesanbruch angetreten. 

Man sucht den Stationsort spätestens gegen 
2 Uhr, bei heisser Jahreszeit wenn möglich vor 
Eintritt der Mittagshitze zu erreichen. 

Nur in dringenden Fällen sind Nachtmärsche 
zu unternehmen. 

§ 462. 

Die Marschkolonne soll unter möglichster Mäs- 
sigung des Schrittes bei Beginn der Bewegung 
auf dem vorgeschriebenen Wege gleichmässig 
vorgehen, denselben in der bestimmten Zeit r" 



240 



§ 467. 

Beim Marsch über Schiff- oder andere Brücken, 
die leicht Schaden nehmen, darf nicht Schritt 
gehalten werden. 

Die Reiterei und Trainmannschaft wird, mit 
Ausnahme des Deichselreiters, in der Regel 
absitzen und die Pferde fuhren. 

Das Traben auf Brücken ist in allen Fällen 
untersagt. 

In vorkommenden Fällen werden die Geschütze 
und Caissons abgeprotzt und das Schlepptau 
vorgelegt oder dieselben durch die Bedienungs- 
mannschaft über die Brücke geschafft, 

§ 468. 

Müssen Truppen zu Schiff über einen Fluss 
gesetzt werden, so soll diess stets mit möglich- 
ster Beförderung und in solchen Abtheilungen 
geordnet geschehen,- dass nach dem Uebergang 
die angenommene Marschordnung wieder beibe- 
halten werden kann. 

Ebenso sollen Truppen, welche ihren Marsch 
ganz oder theilweise von einem Stationsort zum 
andern zu Schiff zurücklegen, so in den Schiffen 
geordnet werden, dass dieselben beim Aus- 
schiffen sogleich in die vorgeschriebene Marsch- 
ordnung sich aufstellen und weiter marschiren 
können. 

Die Offiziere haben in beiden Fällen bei ihren 
Abtheilungen zu verbleiben. 



241 



§ 469. 
Wo bei Märschen zu besorgen ist, dass ein- 
zelne Kolonnentheile auf Abwege gerathen könn- 
ten, werden nach Umständen von der Vorhut 
an Stellen, wo Wege abführen, Soldaten als 
Wegweiser aufgestellt. Die Kolounenwachen 
lösen sie ab ; die zuletzt aufgestellten Wegweiser 
bleiben bis zur Ankunft der Nachhut stehen. 

§ 470. 
Allfällige Boten sollen von der Ortsbehörde 
requirirt und, sobald es thunlich und eine Ab- 
lösung möglich ist, entlassen werden. Sie stehen 
unter der Aufsicht der Vorderwache. 

§ 471. 
Führt der Marsch durch Ortschaften, so sor- 
gen die Offiziere und Unteroffiziere dafür, dass 
die Soldaten nicht austreten. Die Vorderwache 
stellt nach Bedürfniss Schildwachen an die Brun- 
nen und an die am Orte abgehenden Wege 
aus. Die Hinterwache lässt durch Patrouillen 
allfällige Nachzügler aufgreifen. 

§ 472. 
Begegnen sich Truppen auf dem Marsche, so 
weichen sie einander rechts aus; das Bajonnet 
wird aufgepflanzt, der Säbel gezogen und in 
geschlossener Ordnung marschirt; das Spiel 
schlägt oder bläst, die Fahnen oder Standarten 
werden im Vorbeimarsch durch die Komman- 
direnden salutirt. 

16 



242 

§ 473. 

Stossen zwei Truppenabtheilungen, welche 
die gleiche Marschrichtung verfolgen, zusammen 
und können sie raumhalber nicht neben ein- 
ander marschiren, so behält, vorausgesetzt, dass 
nicht spezielle Verbaltungsbefehle oder die in 
der Marschdisposition bestimmte Reihenfolge das 
gegenteilige Verfahren vorschreiben, die zuerst 
eintreffende Truppe den Vorrang vor der nach- 
folgenden, die inzwischen den Marsch einstellt. 

Will die erstere den Marsch nicht fortsetzen 
oder von dem Rechte des Vormarsches keinen 
Gebrauch machen, so gebt die letztere vor. 
Die gegenseitige Begriissung unterbleibt in die- 
D ™ ™j„ i m f-ü»,™, F Q iia i wenn i n Feindesnähe 

74. 

btheilungen zusammen, 
;h durchkreuzt, so setzt 
den Durchschnittspunkt 
n Marsch auch zuerst 

en die einzelnen Theile 
durch eine andere Ab- 
von ihr durchbrochen 

75. 

3 sich durch einen be- 
st, oder die sonst dar- 
:■ ihren Bestimmungsort 
>r der andern erreichen 



243 



müsse r soll ohne Rücksicht auf die oben auf- 
gestellten Vorschriften der Vorzug gelassen 
werden. 

§ 476. 
Die Eommandirenden sollen während des 
Marsches sich durch persönliche Wahrneh- 
mung überzeugen, dass die vorgeschriebene 
Ordnung überall gehandhabt werde. 

Anmerkung. Für Beförderung von Truppen durch 
die Eisenbahnen gelten die Vorschriften des bezüg- 
lichen Spezialreglementes. 

§ 477. 
Man macht so häufige Halte, als es der Zweck 
der Marschbewegung und die Länge des Weges 
gestatten. 

Kürzere Halte von etwa fünf Minuten finden 
statt : 

V 4 Stunde nach dem Abmarche, 
7* Stunde vor dejp Einrücken, 
in der Zwischenzeit alle Stunden. 
Sie dienen im Allgemeinen dazu, der Mann- 
schaft Gelegenheit zur Befriedigung der natür- 
lichen Bedürfnisse zu geben. 

Die Berittenen gurten und sehen den Huf- 
beschlag nach. 

Die kürzern Ruhehalte sind in der Regel nicht 
in die Nähe von Ortschaften zu verlegen. 

§ 478. 
Wenn der Marsch bedeutend ist, wird auf 
halbem Wege, oder bei heisser Jahreszeit um 



244 

die Mittagsstunde in einer bewohnten Ortschaft 
wenigstens eine Stunde gerastet 

Man stellt die Gewehre in Pyramide, lässt 
sie durch die Kolonnenwachen gehörig be- 
wachen, die Tornister ablegen und die Mann- 
schaft abtreten. Die Kavallerie sitzt ab, hängt 
die Kinnketten aus und kuppelt nach Umständen. 
Soll ein längerer Halt zur Fütterung der 
Pferde gemacht werden, so kommen die allge- 
meinen Vorschriften über Beaufsichtigung und 
Fütterung der Pferde in Ställen oder im Freien 
zur Anwendung. 

Von taktischen Rücksichten hängt es ab, oh 
und welche Sicherheitsanstalten zum Schutze 
der ruhenden Truppe und ihres Materials über- 
diess noch zu treffen sind. 
§ 479. 
Während des Haltes hat die Mannschaft die 
i erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, welche 

I zu ungestörter Forlsetzung des Marsches dienen 

1 und alles zu unterlassen, was der Gesundheit 

» schädlich sein könnte. 

; Fordert das Bedürfniss, Wasser zu holen, so 

1 muss von jeder Kompagnie eine Anzahl von 

3 Soldaten hiefür besonders kommandirt werden. 

t Die Artillerie und Kavallerie wählen für ihre 

Ruhehalte möglichst ebenes Terrain, welches der 
Zogluft nicht ausgesetzt ist. Bei heisser Witte- 
rung suchen sie ihre Pferde überdiess auf feuch- 
■ -n Wiesengrund so zu stellen, dass sie der 

ine abgewendet sind. 



245 



§ 480. 

Zum Anhalten der Kolonne während des Mar- 
sches wird durch den Tambour ein kurzer 
Wirbel geschlagen oder durch den Trompeter 
Achtung und Halt geblasen. 

Der Wiederanmarsch beginnt auf das Zeichen 
Wirbel (Achtung) und Marsch. 

Um die Trennung der Marschkolonne bei 
Nachtmärschen möglichst zu vermeiden, hat der 
am Schlüsse der Kolonne marschirende Offizier 
beim Wiederantreten sich zu vergewissern, ob 
die nachfolgende Abtheilung sich ebenfalls wieder 
in Bewegung gesetzt habe. 

Vom Marsch der Fuhrwerkkolonnen. 

§ 481. 

Die Fuhrwerke folgen auf dem Marsche 
regelsweise denjenigen Truppenabtheilungen, 
zu welchen sie gehören. 

Beim Marsche grösserer Truppenabtheilungen 
werden dieselben brigaden- oder divisionsweise 
vereinigt und folgen dann den Truppen in ent- 
sprechender Entfernung und in derj enigen Reihen- 
folge, in welcher diese selbst abmarschirt sind. 

§ 482. 
Die Fuhrwerke marschiren in folgender Ord- 
nung: Ambulancewagen, Caissons der Infanterie 
und Scharfschützen, Schanzzeug- und Sappeur- 
wagen, Fourgons, Divisionsparks, Gepäckwagen, 
Proviantwagen u. s. w. 



246 



Beim Rückmarsche gehen dieselben der Ko- 
lonne voran und zwar in der umgekehrten 
Ordnung. 

§ 483. 

Wären die Gepäck- und Proviantwagen den 
Bewegungen der Truppen hinderlich, so ist die ! 

Anordnung zu treffen, dass dieselben ganz oder ; 

theilweise von der Marschkolonne entfernt und j 

auf besonders bezeichneten Strassen abgesondert 
für sich marschiren oder bis auf weitern Befehl 
Stellung nehmen. 

§ 484, 

Bei den Bataillonen hat der Wagenmeister, 
bei den einzelnen Kompagnien ein Unteroffizier 
die Aufsicht über die mitfahrenden Fuhrwerke, 
die zugetheilten Trainsoldaten und Pferde. 

Der Wagenmeister oder der mit seinen Ver- 
richtungen betraute Unteroffizier versichert sich 
vor dem Abmarsch, ob die Requisitionsfuhren 
nach Bedürfniss verlangt und gestellt, die mili- 
tärischen Fuhrwerke in Ordnung, die Achsen j 
geschmiert, die Pferde gesund, gut beschlagen ! 
und gefüttert, die Pferdegeschirre in gutem 
Stand, die Ladungen vollständig und regle- 
mentarisch seien. 

Bei stärkern Truppenkorps ist das Kommando 
über die Fuhrwerkkolonne einem Offizier zu 
übertragen. 

§ 485. 

Zu den Fuhrwerken werden überdiess von 
i^er Kompagnie ein Soldat und per Bataillon 



247 

ein Unteroffizier kommandirt, welche unter den 
Befehlen des Wagenmeisters zum Laden und 
Packen der Wagen, sowie zur Sicherstellung 
derselben und zur Erhaltung der Ordnung 
verwendet werden. 

Dieselben bilden die Wagenwache. 

In Feindesnähe soll das Gepäck jeden Abend 
so bereit gehalten werden, dass zur Abfahrt 
nur angespannt zu werden braucht. 

§ 486. 
Marschiren die Fuhrwerke getrennt von de» 
Truppenkolonne auf besonders bezeichneten 
Strassen, so erhalten sie, ähnlich wie die Trans- 
porte, ausser der Wageffwache noch eine be- 
sondere Bedeckung. 

§ 487. 
Für den Marsch der Fuhrwerkkolonne gelten 
folgende disziplinarische Bestimmungen: 

a. Die einzelnen Fuhrwerke folgen sich in 
Abständen von vier Schritten. 

b. Wenn bei einem Fuhrwerke etwas vor- 
fällt, wodurch es an der Fortsetzung des 
Marsches gehindert wird, so darf der 
Marsch der nachfolgenden dadurch nicht 
aufgehalten werden. Nach Umständen 
muss die Last eines zerbrochenen Wagens 
entweder auf die übrigen Wagen vertheilt 
oder auf einen Reserve- Wagen verladen 
werden. 

c. Sämmtliche Fuhrwerke haben in der Regel 



25fr 

Ordnung, Bequartirung u. s. w. mit dem Kom- 
mandanten des Transportes wohl zu verständigen 
und wäre der letztere höher im Grade, dessen 
Befehle ohne weiteres zu vollziehen. 

Die Aufsicht und Leitung des Transportes 
bleibt ausschliesslich Sache des damit betrauten 
Kommandanten. 

§ 491. 

Die Stärke und Zusammensetzung der Be- 
deckung eines Transportes sind nach der Länge 
der Wagen-Kolonne, sowie nach dem Terrain 
und den etwa zu besorgenden Gefahren zu 
bemessen. 

Grössern Transporten werden stetsfort einige 
Geschütze, Kavallerie- undArbeiter-Abtheilungen 
beigegeben. 

. § 492. 

Die Bedeckung eines Transportes wird in 
drei Theile eingetheilt, nämlich in 

a. das Marschsicherungskorps aus minde- 
stens V 4 ' 

b. die Wagenwache aus höchstens V* und 

c. die Reserve aus 2 /a des Ganzen bestehend. 
Jede Unterabtheilung erhält ihren besondern 

Chef. 

§ 493. 

Das Marschsicherungskorps entwickelt sich 
nach schon bekannten Grundsätzen: 

Abweichend vom gewöhnlichen Marschsiche- 
rungsdienst, bei welchem, in der Regel und 
namentlich bei geraden Vormärschen die Ko- 



251 



lonnenwachen den Dienst des Flankenkorps 
übernehmen, können bei einem beträchtlichen 
Transporte die besondern Flankendeckungen 
selten entbehrt werden. 

Die Vorhut sendet mehrere Stunden vor dem 
Abmärsche des Transportes Patrouillen, beson- 
ders aus Kavallerie bestehend, voraus, um das 
Terrain und den Feind zu rekognosziren. 

Sie selbst rückt dann auf verhältnissmässige 
Entfernung von einer Stellung in die andere vor. 

Das Flankenkorps bleibt in der Höhe der Mitte 
der Wagen, bereit, rasch gegen einen Angriff 
von der betreffenden Seite Front zu machen. 

Die Nachhut rückt ebenfalls aus einer Stel- 
lung in die andere dem Transport allmälig nach. 

Die Meldungen geschehen immer doppelt, d. i. 
sowohl an den Kommandanten der Bedeckung, 
als an denjenigen des Transportes. 

§ 494. 

Die Wagen wache theilt sich in zwei Hälften, 
wovon die eine an der Spitze und die andere 
an dem Ende der Wagenkolonne marscbirt. 
Bei grössern Wagenreihen sollen sich indessen 
auch in der Mitte geschlossene Theile der 
Wagenwache befinden. 

Die Wagenwache handhabt die Polizei bei 
der Wagenkolonne. Zu dem Behufe und na- 
mentlich zur Bewachung der Fuhrleute werden 
auf je ein Fuhrwerk ein Mann, auf je 12 Mann 
ein Unteroffizier und auf je 24 Mann ein Offi- 



252 



zier kommandirt, welche auf beiden Seiten der 
Strasse vertheilt den Wagenreihen folgen. 

Bei längern Halten bildet die Wagenwache 
die Polizeiwache. 

§ 495. 

Die Reserve wird auf jener Seite des Trans- 
ports wo möglich vereint gehalten, woher man 
den Feind erwartet, um ihm mit Nachdruck 
entgegen zu gehen und durch einen raschen 
Angriff oder die hartnäckigste Vertheidigung 
einer vorteilhaften Stellung den Transport zu 
schützen. 

§ 496. 

Bezüglich der Führung des Transportes kom- 
men die allgemeinen Vorschriften über den 
Marsch der Fuhrwerkkolonnen zur Anwendung. 
Ueberdiess sind folgende Regeln zu beachten: 

§ 497. 

Um den Marsch eines Transportes zu er- 
leichtern, wird dieser in Kolonnen von 12 bis 
24 Wagen abgetheilt, die sich in entsprechenden 
Abständen folgen. 

§ 498. 

Wenn unterwegs gefüttert werden muss, so 
lässt man an einem Orte, wo sich Wasser in 
der Nähe befindet, die Wagen in mehreren 
Reihen auffahren, ohne jedoch die Pferde aus-, 
zuspannen. (Die vordem Pferde werden beim 
Füttern bloss umgekehrt). 

Für die Nacht ist zum Auffahren des Parkes 
ein möglichst sicherer, gegen die Angriffe des 



253 



Feindes gedeckter und trockener Platz zu 
wählen. 

Während diesen Ruhehalten stellt die Be- 
deckung die zur Sicherung des Transportes er- 
forderlichen Feld-, Lager- und Polizeiwachen aus. 

§ 499. 
Es ist Pflicht des Transport-Kommandanten, 
den Kampf zu vermeiden; ist dieser aber un- 
vermeidlich, so muss er mit Nachdruck und 
offensiven Mitteln geführt werden, wobei jedoch 
nicht ausser Acht zu lassen ist, dass durch all- 
zugrosse Entfernung der Bedeckungsmannschaft 
der Transport blosgest<ellt wird. 

§ 500. 

Bei der Vertheidigung ist es Hauptregel, den 
Wagenzug stetsfort nur jene Länge einnehmen 
zu lassen, die man zu decken im Stande ist. 

Können daher bei einem Zusammenstosse mit 
dem Feinde die Wagen ohne grosse Gefahr 
nicht im Marsche erhalten werden, was durch 
ein angriflfsweises Vorgehen eines Theiles der 
Bedeckungsmannschaft, namentlich der Reserve, 
anzustreben ist , so sollen dieselben in eine 
Wagenburg aufgefahren und von da aus ver- 
theidigt werden. 

§ 501. 
Statt mit der Formirung einer Wagenburg 
sich aufzuhalten , wird der Kommandant des 
Transportes oft zweckmässig handeln, den Trans- 
port auf Nebenwegen theilweise abfahren zu 



254 



lassen, müsste er dabei auch einen Theil seiner 
Wagen verlieren. 

Sollte jedoch der Transport auf keine Art 
mehr zu erhalten sein, dann muss der Kom- 
mandant trachten, denselben zu zerstören oder 
in Brand zu stecken und auf Rettung der Be- * 

deckung und der Bespannung bedacht sein. 

§ 502. 

Besondere Vorsicht erheischt der Trans- 
port von Pulver: 

a. Die Wagen marschiren immer nur in 
grossen Abständen von einander, nur im 
Schritt und nur in dringenden Fällen in 
der Dunkelheit. 

b. Es darf in deren Nähe nicht geraucht, 
noch die Pferde gefüttert oder beschlagen 
werden. 

c. Kürzere Ruhehalte sind auf freiem Felde, 
längere jedenfalls ausserhalb der Ortschaften 
zu machen. 

d. Ortschaften sind, wenn immer möglich, zu 
umfahren, jedenfalls erst dann zu durch- 
fahren, wenn die Meldung entgegenge- 
nommen worden ist, dass die Strassen j 
frei und ohne Hindernisse zu passiren j 
seien. 

Sind Munitionswagen einem Transporte zu- 
getheilt, so fahren sie entweder an der Spitze 
oder an dem Schlüsse getrennt von den übrigen 
Wagen. Ebenso müssen sie im Park und in 
der Wagenburg besonders gestellt werden. 



255 



§ 503. 



Die Führung eines Wassertransportes erfordert 
verhältnissmässig dieselben Sicherungsvorkehren 
wie der Landtransport. Mit Ausnahme der 
Schiffswache, die zu Wasser dem Zuge des 
Transportes vorangeht und ihn beschliesst, und 
welche die zur Beaufsichtigung der Schiffsleute 
nöthige Mannschaft abzugeben hat, begleitet der 
übrige .Theil der Bedeckung die Schiffe ent- 
weder zu Land oder wird auf die Transport- 
oder andere Schiffe vertheilt. Das letztere Ver- 
fahren kommt namentlich beim Transport ver- 
mittelst Dampfschiffen, auf Seen oder Flüssen 
abwärts zur Anwendung. 

§ 504. 

Bei Beförderungen von Transporten durch die 
Eisenbahn wird ein Theil der Bedeckung, näm- 
lich das Marschsicherungskorps, auf besondern 
Wagen dem Zuge in entsprechender Ferne vor- 
anfahren, während der andere Theil, bestehend 
aus der Wagenwache und einer Reserve, theils 
auf die Transportwagen vertheilt, theils in be- 
sondern Wagen untergebracht den Transport 
begleitet. 

Die Eigentümlichkeit des Transportes bringt 
es mit sich, dass diessfalls keine allgemein gül- 
tigen Regeln zu geben, sondern dieselben einer 
besondern Instruktion vorzubehalten sind, mit 
der der Kommandant zu versehen ist. 



256 



§ 505. 

Für den Transport von Kriegsgefangenen, 
wenn er ausserhalb der feindlichen Einwirkun- 
gen stattfindet, wird eine Bedeckung genügen, 
die mit Vorder- und Hinterwache, bei grösseren 
Abtheilungen auch mit einem Trupp in der 
Mitte, marschirt und die erforderliche Anzahl 
von Leuten zu beiden Seiten der Strasse hält, 
um die Kolonne im Besondern zu überwachen. 

Sind dagegen feindliche Störungen zu be- 
sorgen, so muss die Bedeckung verhältnissmässig 
stark genug sein, um ausser der Gefangenwache 
noch ein Marschsicherungskorps und eine Reserve 
abgeben zu können. 

Beim Zusammenstoss mit dem Feinde muss 
man vorab trachten, den Marsch zu beschleu- 
nigen, um die Gefangenen in Ortschaften und 
verschliessbaren Bäumen unterzubringen, deren 
Zugänge man alsdann vertheidigt. 

Ist dieses aber nicht möglich und die Be- 
deckung zur Yertheidigung stehenden Fusses 
gezwungen, so hält man die Gefangenen an, 
sich auf den Boden zu legen, mit der Bedro- 
hung, Feuer zu geben, wenn sich einer zu er- 
heben wage. 

Bei längeren Ruhehalten werden die Gefan- 
genen abtheilungsweise in verschliessbaren 
Lokalen untergebracht, dortselbst bewacht und 
von der Bedeckungsmannschaft die weiter er- 
forderlichen Sicherungsanstalten getroffen. 



257 



- Von der Artillerie-Bedeckung. 

(Partikalar-Bedeckung.) 
§ 506. 

Jeder selbstständigen oder im Verband mit 
einer Brigade oder Division tretenden Artillerie- 
Abtheilung (die kleinste besteht aus mindestens 
zwei Geschützen) soll auf dem Marsch in Fein- 
desnähe oder im Gefechte eine Spezial- oder 
Partikular-Bedeckung und zwar in der Regel 
permanent, d. i. für die Dauer einer Operation 
beigegeben werden. 

Dieselbe erhält eine normale Stärke von einem 
Peloton bis einer Kompagnie auf die Batterie 
von 6 Geschützen und wird in der Regel aus 
Infanterie oder Scharfschützen oder beiden zu- 
gleich und nur ausnahmsweise und vorüber- 
gehend aus Kavallerie gebildet. 

Der Kommandant der Bedeckung befindet sich 
zum Batteriekommandanten in dem in § 490 
berührten Verhältnisse. 

§ 507. 

Beim Marsche in Feindesnähe wird die 
Bedeckung in zwei Abtheilungen getheilt, wo- 
von die eine den Sicherheitsdienst nach den 
oben festgestellten Grundsätzen versieht, während 
die andere den unmittelbaren Schutz der Batterie 
übernimmt und daher zunächst derselben ver- 
bleibt. 

Beim taktischen Aufmarsch der Batterie in 
Linie folgt die Bedeckung auf einem oder beiden 
Flügeln geschlossen. Werden hiebei Plänkler- 

17 



258 



rotten vorgeschickt, so haben sie eina Marsch- 
richtung einzuhalten, die sie nicht in's Schuss- 
feld der Artillerie führt. 

§ 508. 

Das Verhalten der Bedeckung im G ef echte 
wird durch die allgemeine Rücksicht bedingt, 
dass sie die Batterie vor feindlichen Angriffen 
schützen und daher Stetsfort bei der Hand sein 
soll. 

Um dieser Aufgabe zu genügen: 

a. Wird die Bedeckung ihre Stelle in der 
Regel auf den Flügeln der Batterie und 
zwar vorab auf demjenigen nehmen müs- 
sen, dei; keine Anlehnung hat. Rückwärts 
der Batterie darf die Bedeckung nur po- 
stirt werden, wenn sie daselbst Schutz vor 
Blick und Feuer des Feindes findet, wie 
z. B. hinter einem Hügel, auf welchem 
die Geschütze aufgefahren sind. 

b. Jeder Terraingegenstand, welcher die Be- 
deckung einigermassen vor dem feindlichen 
Feuer zu schützen vermag, ist insoweit 
zu benutzen, als die Batterie dadurch nicht 
blossgestellt wird. Der Kommandant der 
Bedeckung hat sich für seine Person wo 
möglich auf einen Punkt zu begeben, von 
welchem aus er das vorliegende Terrain 
und damit alle Zugänge zur Batterie über- 
sieht. Unter Umständen wird er zur Be- 
obachtung des Feindes einige Plänkler- 
rotten vorschieben. 



259 



c. Wird die Batterie durch feindliche Infan- 
terie angegriffen, so sucht die Bedeckung 
den Feind durch ein wohlunterhaltenes 
Plänklerfeuer zu erschüttern und im Noth- 
fall namentlich beim Auftreten stärkerer 
Infanterie - Abtheilungen durch eine ge- 
schlossen gehaltene Reserve zu werfen. 

Fährt die Batterie ab, so liegt der Be- 
deckung ob, den Abzug durch ein leb- 
haftes Feuer zu sichern und das Nach- 
folgen der feindlichen Infanterie zu er- 
schweren. 

In beiden Fällen hat die Bedeckung 
ihren Rückzug niemals auf die Batterie, 
sondern seitwärts derselben zu bewerk- 
stelligen. 

d. Bietet das Terrain keinen Vortheil für 
** den Kampf gegen Kavallerie, so haben 
& im äussersten Falle die Protzen und Cais- 
sons zwischen die Intervallen der Geschütze 
hineinzufahren und die Bedeckung an den 

^ Flügeln und zwischen den Fuhrwerken 

Massen zu bilden, welche auf die in der 
Front und im Rücken ansprengenden 
Reiter lebhaft feuern. 

Kommt eine Batterie in Fall, ihre de- 
tachirte Stellung zu verlassen und sich den 
durch Kavallerieangriffe bedrohten Massen 
der Infanterie anzuschliessen, was regels- 
weise eineTheilung der Geschütze bedingt, 
so folgt die Bedeckung, indem sie sich 






Vi 



260 



ebenfalls theilt, den einzelnen Geschütz- 
zügen. — Zwischen die Geschütze und 
um dieselben herum vertheilt, nimmt sie 
an dem Feuergefecht der Infanteriemassen 
Theil und verhält sich im Uebrigen gerade 
so, wie wenn die Batterie von den Infan- 
terietreffen entfernt zu vertheidigen wäre. 

Von den Fouragirungen und den 

Requisitionen. 

§ 509. 
Auf Märschen tritt die Notwendigkeit zunächst 
ein, dass die Kavallerie, die Artillerie und das 
Fuhrwesen ihren Futterbedarf aus der nächsten 
Umgebung selbst herbeischaffen müssen. — So 
lange es angeht, soll das Futter aus den Ort- 
schaften (trockene Fouragirung) und nur im 
Nothfalle unmittelbar vom Felde weg (grüne 
Fouragirung) geholt werden. 

§ 510. 
Jeder Fouragirung muss wo möglich eine ße- 
kognoszirung durch einen Generalstabsoffizier 
vorangehen, um die zum Fouragiren bestimmten 
Ortschaften oder Felder zu besichtigen, vorläufig 
abzuschätzen und die vorteilhaftesten Punktezur 
Aufstellung der Bedeckung, sowie zur Sicherung 
des Bückzuges zu bestimmen. 

§ 511. 
Der Befehl zur Fouragirung wird nicht früher 
heilt, als dies wirklich erforderlich ist, da 



261 



Geheimhaltung das beste Mittel ist, um nicht 
in seinen Unternehmungen vom Feinde gestört 
zu werden. In diesem Befehl soll genau bestimmt 
sein, wie viel Bedeckungsmannschaft jedes Korps 
zu geben habe, wo und für wie viel Tage zu 
fouragiren sei, wie und zu welcher Stunde ab- 
marschirt werden soll u. s. w. 

§ 512. 

Ist die trockene Fouragirung anbefohlen und 
gelingt es nicht, die Fassungen durch Mitwir- 
kung der Ortsvorstände zu bewirken, so wird 
die Einsammlung durch die hiezu bezeichneten 
Truppenabtheilungen unter besonderer Aufsicht 
der Offiziere vollzogen. 

Während dieser Arbeit stellt sich die Be- 
deckungsmannschaft vor dem zur Fouragirung 
bestimmten Ort auf und uraschliesst denselben 
mittelst Wachen, denen aufgetragen wird, keine 
Bewohner herauszulassen und nur den gehörig 
geführten Abtheilungen den Eintritt in den 
Ort zu gestatten. 

§ 513. 

Bei Vornahme einer grünen Fouragirung wer- 
den die Truppen durch vorausgeschickte Offi- 
ziere auf die für sie bestimmten Plätze geführt 
und jeder Abtheilung ihr Bezirk angewiesen. 
Ein Generalstabsoffizier ordnet und überwacht 
das Ganze und sorgt dafür, dass das auf dem 
Felde stehende Getreide nicht nutzlos zusam- 
mengetreten oder die gesammelte Fourage ver- 
schleudert werde. 



ii 



262 



§ 514. 

Zur Fortschaffung der gesammelten Vorräthe 
hat man sich mit den nöthigeii Wagen zu ver- 
sehen. In Ermangelung derselben bedient man 
sich der Pferde oder Mannschaft als Transport- 
mittel. 

Die aum Fouragiren bestimmte Mannschaft 
nimmt ausser den nothwendigen Werkzeugen 
zum Einsammeln von Gras und grünem Getreide 
auch die Waffen mit, um sich im Nothfall zu 
Abschlagung eines unvorhergesehenen Angriffs 
mit der Bedeckung vereinigen zu können. 

§ 515. 

Hat man bei der Fouragirung feindliche Stö- 
rungen zu befürchten, so trifft die Bedeckung 
sowohl auf dem Marsche als während der Foura- 
girung die nöthigen Schutzanstalten. Diese be- 
stehen während der Fouragirung darin, dass die 
Bedeckungsmannschaft in grössern Massen bei- 
sammen bleibt, während Abtheilungen derselben 
die Zugänge besetzen und durch vorgeschobene 
Kavalleriepatrouillen das Terrain nach allen 
Richtungen absuchen lassen, um jede Bewegung 
des Feindes bei Zeiten zu entdecken. 

Grössere Fouragirungsbedeckungen werden 
nach Verhältniss der Terrainbeschaffenheit aus 
Kavallerie und Infanterie zusammengesetzt und 
denselben unter Umständen selbst Geschütze 
beigegeben. 



263 



§ 516. 

Bei Annäherung des Feindes darf die Foura- 
girung nicht sogleich unterbrochen werden, son- 
dern der Kommandant hat sich die Ueberzeugung 
zu verschaffen, in welcher Stärke derselbe an- • 
rückt und ob er die ernstliche Absicht hat, einen 
Angriff zu unternehmen. 

§ 517. 

Um eine gleichmässige Vertheilung der Fou- 
ragirung zu erwirken, bleibt es am rathsam- 
sten, wenn man die eingesammelten Vorräthe 
in's Lager bringen und dann erst jedes Korps 
wie aus einem Magazin fassen lässt, wodurch 
Ueberfluss und Mangel ziemlich ausgeglichen und 
Verschleuderungen verhindert werden können. 

§ 518. 

Wenn das Bedtirfniss es erheischt, die Le- 
bensmittel für die Truppe, wie z. B. Mehl, 
Brod, Kartoffeln u. dgl. auf dem Wege der 
Betreibung in den Ortschaften zu requiriren, 
so werden verhältnissmässig dieselben polizei- 
lichen und Sicherheitsmassregeln genommen, 
wie bei trockenen Fouragirungen. 



Von den Lagern (Bivouaks) und 
den Kantonnirungen. 



Allgemeine Vorschriften. 

§ 519. 
Die Truppen werden während den Ruhe- 
pausen entweder in Lagern oder in Kantonne- 
menten untergebracht. 

§ 520. 

Die Lager zerfallen im Allgemeinen nach 
den Vorkehrungen, welche zum längern oder 
bloss kürzern Verweilen der Truppen im freien 
Felde getroffen werden, in: 

a. Standlager und ■ 

&. Bivouaks. 

Unter erstem versteht man die Unterbringung 
der Truppen in Baraken oder Zelten; unter 
letztern die Lagerung im freien Felde oder 
unter Schirmzelten. 

§ 521. 

Die Kantonnemente sind Bezirke, in welchen 

die Truppen auf eine gewisse Zeit untergebracht 

werden. Muss sich die Armee an einem Orte 

längere Zeit aufhalten und ist die Entfernung 



265 



des Feindes noch eine beträchtliche, so wird 
die Truppe in grösserer Ausdehnung, d. i. in 
weitläufige Kantonnemente, im gegenteiligen 
Falle und insbesondere kurz vor Eröffnung der 
Operationen und Märsche in engere Kantonne- 
mente vertheilt. 

Zu den letztern gehören auch die s. g. Marsch- 
kantonnirungen. 

Das Wohl der Truppe und die Schonung des 
Landes, welches mit Einquartirung belegt wer- 
den soll, erheischen, dass man die weitläufigen 
Kantonnemente so lange als möglich anwende. 

§ 522. 

In der Kegel wird nur die Infanterie in Lager 
oder Bivouaks verlegt. 

Die Kavallerie kantonnirt, wenn es die Um- 
stände immer gestatten, in nahe gelegenen 
Ortschaften oder Höfen. 

Das Gleiche gilt für die Pferde und die 
Trainmannschaft der Artillerie und der Wagen- 
kolonnen. 

§ 523. 

Bei der Auswahl der Lager (Bivouaks) und 
Kantonnemente muss sowohl der taktische Zweck 
und die Sicherheit, als auch die Verpflegung, 
Gesundheit und Bequemlichkeit der Truppen 
berücksichtigt werden. 

Dieselben sind daher stetsfort hinter Posi- 
tionen und die Kantonnirungen überdiess so zu 
wählen, dass man aus ihnen leicht zu den be- 
vorstehenden Operationen übergehen kann. 



266 



An den Lagerplatz stellt man insbesondere 
die Forderung, dass der Boden trocken, nicht 
zu hart und gegen rauhe Winde geschützt, dass 
ein guter Zugang vorhanden und in der Nähe 
die erforderlichen Lagerbedürfnisse, wie Trink- 
wasser, Holz, Stroh u. s. w., sowie unter Um- 
ständen Lebensmittel erhältlich seien. 

Standlager. 

1. Bestimmung and Vorbereitung des 

Lagerplatzes. 

§ 524. 

Wenn die Truppen ein Lager beziehen sollen, 
so wird der Kommandirende die Oertlichkeit zu- 
vor ermitteln, den Lagerplatz und die Ordnung, 
in der gelagert werden soll, so wie die Form 
der allenfalls zu errichtenden Baraken durch 
besondern Befehl bestimmen lassen. 

§ 525. 

Einem Generalstabsoffizier liegt alsdann ob, 
die Lagerfronten im Besondern zu bestimmen, 
die Unterkunft für die Artillerie und Kavallerie, 
den Ort für den Park der Artillerie, sowie den- 
jenigen für die übrigen Kriegsfuhrwerke zu er- 
mitteln, die Tränkeplätze zu bezeichnen und, 
wenn nöthig, Anstalten für vorläufige Unter- 
bringung der Kranken zu treffen. 

§ 526. 

Die technischen Anordnungen für Absteckung 
und Einrichtung des Lagers fallen in der Regel 
den Genieoffizieren zu. 



267 



Zu Eintheilung des gewählten Raumes sind 
denselben von jedem selbstständigen Truppen- 
körper ein Offizier, von jedem Bataillon ein 
Unteroffizier sowie die Zimmerleute und von 
jeder Kompagnie zwei Soldaten beizugeben, 
was im gleichen Verhältniss auch von der Ka- 
vallerie und Artillerie zu beachten ist. 

Die betreffende Mannschaft hat zu dem Zwecke 
den Truppen mit einem angemessenen Vor- 
sprunge voraus zu eilen. 

§ 527. 
Wenn immer thunlich, soll die Einrichtung 
getroffen werden, dass die Truppen beim Ein- 
rücken in's Lager die Lagerbedürfnisse, Lebens- 
mittel und Fourage schon vor- und zur Ver- 
theilung bereit finden. Zu diesem Ende sollen 
sich die Verpflegungsbeamten mit der erfor- 
derlichen Mannschaft (§ 445) entweder voraus- 
begeben oder den Lagerabsteckern anschliessen, 
um die Fassungen vorzubereiten. 

§ 528. 

Die Frontlänge des Lagers (front de bandiere) 
wird in der Regel der Frontlänge der dasselbe 
beziehenden Truppen in deploirter Linie gleich 
gemacht 

Die einzelnen Truppenabtheilungen behalten 
ihre reglementarischen Zwischenräume (Lager- 
gassen genannt), welche nach der ganzen Tiefe 
des Lagers frei bleiben sollen. 

Haben die Truppen in zwei oder mehreren 



268 



Treffen zu lagern, so ist zwischen diesen letz- 
tern mindestens ein Abstand von 100 Schritten 
(75 Meter) zu nehmen. 

Der zum Lagerkorps gehörenden Artillerie 
ist der Baum hinter der Mitte und zwar in 
einem Abstände von 100 Schritten (75 Meter) 
vom IL Treffen und der Kavallerie ein geeig- 
neter Punkt ebenfalls hinter demselben zur 
Lagerung anzuweisen. 

§ 529. 

Man bedient sich zur Unterbringung der 
Mannschaft am vorteilhaftesten der Hütten 
aus einem Gerüste von Stangen und mit Stroh 
bedeckt. 

Die Grösse derselben hängt von der Art des 
zu verwendenden Materials ab. Im Allgemeinen 
jedoch sind grössere Baraken vorzuziehen. 

2. Lager der einzelnen Waffen. 

a. Lager der Infanterie. 

(Siehe Figur VI.) 
§ 530. 

Jede Kompagnie erhält zwei Reihen von Zelten 
oder Baraken, deren Hauptseiten oder Eingänge 
einander gegenüber liegen und durch die Kom- 
pagniegassen getrennt werden. 

Die Breite der Kompagniegasse hängt von 
der Frontlänge der Truppen ab, darf aber nicht 
weniger denn 8 Schritte betragen. 

Die Zelte oder Baraken der anstossenden 



269 



Kompagnien werden mit der Rückseite gegen 
einander gestellt und durch eine kleine Gasse 
von 2 — 3 Schritten getrennt. 

Der Abstand der Baraken oder Zelte in der- 
selben Reihe beträgt 2 — 3 Schritte. 

Um Raum für die Breite der Kompagnie- 
gassen zu gewinnen, können die Zelte oder 
Baraken einer Kompagnie in eine Reihe ge- 
stellt werden. 

§ 531. 

Die Gewehrlinie kommt 12 Schritte vor die 
erste Zelt- oder Barakenlinie, die Fahne auf 
gleicher Höhe im Mittelpunkt derselben, zu 
stehen ; 

20 Schritte hinter den Zelten oder Baraken 
der Soldaten die Kochherde, parallel mit der 
Lagerfront laufend; 

20 Schritte hinter den Kochherden die Zelte 
oder Baraken des kleinen Stabes; 

20 Schritte dahinter diejenigen der Lieute- 
nants; 

20 Schritte hinter diesen diejenigen der 
Hauptleute ; 

20 Schritte weiter rückwärts die Zelte oder 
Baraken des grossen Stabes der Bataillone; 

20 gehritte hinter der Mitte einer Brigade 
der Brigadestab, u. s. w. 

Die Zelte oder Baraken der Hauptleute, des 
grossen Bataillons- und des Brigadestabes machen 
vorwärts Front, während diejenigen des kleinen 
Stabes und der übrigen Kompagnie-Offiziere in 



270 



der nämlichen Richtung wie diejenigen der 
Soldaten stehen. 

Das Fuhrwesen lagert in angemessener Ent- 
fernung rückwärts der Zelte oder Baraken der 
grossen Stäbe. 

100 Schritte dahinter die Latrinen; die Po- 
lizeiwache in der Höhe der Lagerung des klei- 
nen Stabes und möglichst im Centrum; die 
Lagerwachen vor- und rückwärts, bei grossem 
Korps auch auf den Flanken der Aufstellung. 

Werden besondere Krankenbaraken errichtet, 
so kommen dieselben zur Seite der Polizei- 
wache zu stehen. 

Wo die nöthige Tiefe abgeht oder nicht ge- 
nug Lagermaterial vorhanden ist, können die 
Offiziersbaraken oder Zelte näher zusammen- 
gestellt oder die Hütten der Hauptleute in die 
Linie derjenigen der Lieutenants verlegt, oder 
die Offiziersbaraken oder Zelte überhaupt ver- 
mindert werden. 

b. Lager der Kavallerie. 

(Siehe Figur VII.) 
§ 532. 

Kann die Kavallerie nicht kantonnirt wer- 
den, so lagert sie im Allgemeinen in derselben 
Ordnung wie die Infanterie. 

Nur dürfen die Zwischenräume zwischen den 
Zelt- oder Barakenreihen (Lagerstrassen) nicht 
unter 20 Schritten breit und soll, insofern die 
Fourage nicht passend an einem besondern Ort 



271 



magazinirt wird, zwischen den Zelten ein Raum 
von mindestens 4 Schritten für Aufbewahrung 
derselben frei sein. 

Die Pferde sind, wenn nicht besondere Ba- 
raken für ihre Unterbringung aufgeführt werden, 
was bei einer längern Lagerung unausweichlich 
ist, an s. g. Campirpfählen festzubinden, die man 
3—4 Schritte vor den Zelten oder Baraken ein- 
schlägt und durch Stricke mit einander ver- 
bindet. 

Die Kochherde sind der Feuersgefahr wegen 
weiter rückwärts zu verlegen. 

Die Baraken oder Zelte für die Thierärzte 
und die Wärter der kranken Pferde bilden die 
letzte Reihe. 

Einige Schritte davon entfernt und Front 
gegen ihre Eingänge machend, wird der Feld- 
stall für die kranken Pferde errichtet. 

Hinter der letzten Zelt- oder Barakenlinie 
parkiren die Fuhrwerke. 

c. Lager der Artillerie. 

(Siehe Figur VIII.) 
§ 533. 

Man richtet dieselben so ein, dass sie einen 
Einfang bilden, in welchem die Geschütze, 
Caissons und andere Fuhrwerke parkirt wer- 
den können. 

Sämmtliche Fuhrwerke werden in drei Linien 
aufgefahren, die Feldschmiede aber auf den 
Arbeiterplatz gestellt. 



erste Linie bilden die Geschütze, die zweite 
die Caissons, die dritte die übrigen Fuhrwerke. 



§ 534. 

Zu beiden Seiten wird der Park von FeldstäDen 
eingeschlossen, die je in ein Glied rangirt und 
Front auswärts machend nach der Tiefe des 
Lagers zu stehen kommen. 

Der Baum zwischen dem Parte und den Fdd- 
ställen soll mindestens 8 Schritte betragen. 

§ 535. 

Drei bis vier Schritte hinter den Feldstallen 
lagert die Train-, 8 Schritte rückwärts von dem 
Park die Artillerie-Mannschaft und die Offiziere 
nach gewohnter Ordnung. 

Die Fourage wird zwischen den Zelten der 
Trainmannschaft aufbewahrt, insofern es nicht 
passender erscheint, dieselbe an einem beson- 
dern Orte zu raagaziniren. 

Die Küchen liegen ganz rückwärts in gehö- 
riger Entfernung von der Munition und der 
Fourage. 

. § 536. 
Werden die Trainsoldaten und Pferde in 
Scheunen u. s. w. untergebracht und sind diese 
vom Lager nicht zu weit entfernt, so verbleiben 
die Geschütze und Kriegsfuhrwerke bei der 
Artillerie-Mannschaft im Lager und bloss die 
Feldschmiede folgt dem Train. 



273 



3. Einrücken in's Lager. 

§ 537. 
Um sich gehörig einzurichten, ist es noth- 
wendig, dass man das Lager frühzeitig am Tage 
beziehe. 

§ 538. 

Sobald die Truppen dem Lagerplatz sich nä- 
hern, gehen ihnen die Offiziere, welchen das 
Abstecken des Lagers übertragen war, entgegen, 
um sie einzuführen und Meldung zu machen. 

§ 539. 

Nach dem Einrücken der Truppen auf ihre 
Lagerorte wird allforderst der Wachdienst re- 
gulirt und die erforderliche Mannschaft zu den 
Fassungen oder nothwendig werdenden Requi- 
sitionen und Fouragirungen kommandirt. 

In Feindesnähe darf die Infanterie die Ge- 
wehre nicht eher zusammenstellen, die Kaval- 
lerie nicht eher abzäumen und die Artillerie 
nicht eher abspannen, bis die Lagerwachen und 
Polizeiwachen ausgestellt und die Vorposten ab- 
marschirt sind. 

Anmerkung. Ausser den allenfalls benöthigten Vor- 
posten werden per Brigade eine Polizeiwache, kom- 
binirt aus allen anwesenden Waffen und 2 — 4 Lager- 
wachen, forairt, die letztern mit einem Abstand von 
etwa 200 Schritten (150 Meter). An die Polizeiwache 
haben nach dem Einrücken die Eolonnenwachen die 
raitgeführten Arrestanten nebst Verzeichniss abzugeben 
und sind von derselben die Wagenwachen vermittelst 
Schildwachen abzulösen. 

18 



274 



§ 540. 

Sind die Gewehre zusammengestellt, die Fuhr- 
werke abgespannt und die Pferde untergebracht, 
so wird der Befehl oder das Zeichen zum Auf = 
schlagen der Zelten oder zum Bau der Baraken 
gegeben. 

Die Offiziere führen dabei die Aufsicht und 
sorgen dafür, dass die Baraken oder Zelte in 
kürzester Zeit und in gleicher Richtung auf- 
gestellt werden. 

§ 541. 

Wenn es nöthig ist, so soll von jeder Truppen- 
abtheilung sogleich eine Anzahl Leute komman- 
dirt werden, um die erforderlichen Kommuni- 
kationen zu eröffnen oder auszubessern. 

B i v o u a k s. 

§ 542. 

In dem Marschbefehl des Kommandirenden 
ist auch der Ort zu bezeichnen, in dessen Nähe 
bivouakirt werden soll. 

Aufgabe eines besonders zu bezeichnenden 
Offiziers, in der Regel eines Generalstabsoffiziers 
wird es alsdann sein, den Bivouakplatz selbst 
im Speziellen aufzusuchen und zu ermitteln. 

Zu dem Behufe begibt sich derselbe am Marsch- 
tage zeitig voraus und trifft im Verein mit den 
ebenfalls voranmarschirenden Kommissariatsbe- 
amten, Quartiermeistern, Offizieren, Fourie- 
ren u. s. w. (§ 545) die nähern Anordnungen für 
uak. 



275 



§ 543. 

Die Truppen dürfen nicht eher auf ihre Lager- 
plätze einrücken, als bis diese bezeichnet und 
die Erlaubniss zu deren Bezug vom Komman- 
direnden ertheilt worden. 

§ 544. 

Bei den Anordnungen des Bivouaks gelten 
im Allgemeinen die gleichen Regeln wie für 
das Abstecken eines förmlichen Lagers. 

Die gewöhnliche Form der Lagerung ist die- 
jenige in Kolonnen und Treffen mit halben 
Zwischenräumen und Abständen. 

Es können die Abtheilungen aber auch deploirt 
lagern und zwar in einer Linie oder in mehreren 
hinter einander. 

§ 545. 

Bivouakirt die Infanterie in Linie, so stellt 
sie ihre Gewehre auf der Frontlinie in Pyra- 
mide, errichtet hinter der Gewehrlinie auf dem- 
selben Raum, auf welchem bei Standlagern die 
Baraken oder Zelte zu stehen kämen, die Bivouak- 
feuer — in der Regel vier für die Kompagnie — 
und lässt sich bei denselben nieder. 

Soll in Kolonne bivouakirt werden, so for- 
miren die Bataillone zuerst hinter ihren Lager- 
plätzen die Divisions-Kolonne mit Plotonsdistanz, 
rücken in dieser Formation an die Front, setzen 
die Gewehre zusammen, ziehen sich dann das 
erste Halbbataillon rechts, das zweite Halbba- 
taillon links heraus und beziehen zur Seite der 
Gewehre ihr Lager. 



276 



Die Feuer werden in diesem Falle auf den 
Flanken der lagernden Kolonne angelegt. 

§ 546. 

Die Küche wird bei den Bivouakfeuern be- 
sorgt. 

Erlauben es die Umstände, so errichtet die 
Mannschaft aus den vorgefundenen Materialien, 
wie Holz, Stroh, Schilf und Gesträuch s.g. Schirm- 
dächer. 

Werden Schirmzelten gebraucht, so sind die- 
selben nach Massgabe des vorhandenen Raumes 
und entsprechend den obigen Grundsätzen auf- 
zustellen. 

§ 547. 

Die Kavallerie bivouakirt entweder in 
Linie oder in offener Kolonne. 

In Linie werden die Pferde gliederweise und 
so angebunden, dass die Pferde des zweiten 
Gliedes einen Abstand von mindestens 1 Schrit- 
ten (8 Meter) von denen des ersten Gliedes er- 
halten. Die Fourage kommt hinter die Pferde- 
reihen und die Bivouakfeuer, bei welchen die 
Mannschaft abkocht und sich niederlässt, in 
abgemessenem Abstand rückwärts der letzten 
Pferdereihe zu liegen. 

In Kolonne nimmt das zweite Glied ent- 
weder ebenfalls einen Abstand von 10 Schritten 
(8 Meter) oder die Pferde des zweiten Gliedes 
werden sammthaft links neben diejenigen des 
ersten gestellt. Die Fourage wird auf der einen 
Seite der Verlängerung jeder Pferdereihe nieder- 



277 



gelegt, auf der andern mindestens 20 Schritte 
(15 Meter) Entfernung von jedem Zuge oder 
jeder Kompagnie werden die Feuer angezündet. 
Unter Umständen kann die Fourage auch hinter 
den Pferdereihen niedergelegt werden. 

Ist es erlaubt abzusatteln, so werden die Zäume 
und Sättel, letztere vollständig bepackt, hinter 
den Pferden auf die Erde gelegt. 

§ 548. 

Das Bivouak der Artillerie ist von dem 
Standlager nur dadurch unterschieden, dass an 
dem Platz der Baraken oder Zelte die erforder- 
lichen Bivouakfeuer und Schirmdächer (Schirm- 
zelten), jedoch in gehöriger Entfernung von den 
Pferden zu stehen kommen. 

Es können die Pferde auch hinter den Park 
und die Bivouakfeuer hinter die Pferde verlegt 
werden. 

Die Fourage wird hinter den Pferdereihen 
und, wenn es erlaubt ist abzuschirren, die Pferde- 
geschirre zwischen diesen und der Fourage nie- 
dergelegt. Die Mantelsäcke dürfen nicht abge- 
packt werden. 

Kantonnirungen. 

1. Dislokation. 

§ 549. 

Die Vertheilung der Truppen in die verschie- 
denen Oilschaften bezeichnet man mit dem Aus- 
drucke „Dislokation". 



278 



Der Chef des Generalstabes bezeichnet in der 
Regel die Grenzen der Bezirke, welche den 
einzelnen Divisionen, den Reservekorps und den 
Parks der Artillerie angewiesen sind. Die Kom- 
mandanten dieser Abtheilungen grenzen in den 
ihnen angewiesenen Bezirken ihre Brigaden- und 
Speziälkorps ab. Den Kommandanten dieser 
letztern liegt ob, ihre Bataillone und Kompag- 
nien der Spezialwaffen in die Ortschaften ihres 
Kantonnementsgebietes zu verlegen. 

Zu dem Behufe werden die Divisions- und 
Brigadekommandanten, wo es möglich ist, geeig- 
nete Rücksprache mit den Civilbehörden nehmen. 

§ 550. 

Bei der Dislokation selbst sind neben der 
Vorsorge für die Unterkunft, Verpflegung und 
Transportmittel der marschirenden Truppen nach- 
stehende Regeln und Vorschriften zu beachten : 

a. Im Allgemeinen sollen die Kantonnirungen 
in einem Umkreise genommen werden, 
dass die Truppen den Hauptsammelplatz 
zu rechter Zeit erreichen können. 

b. Die verschiedenen Waffen sind dergestalt 
zu kantonniren, dass sie sich gegenseitig 
unterstützen. Die Artillerie und Kavallerie 
werden überdiess am vorteilhaftesten in 
Ortschaften, die an den grossen Strassen 
liegen und für die Unterkunft der Pferde 
ohne diess die meisten Hülfsquellen bieten, 
verlegt. 



279 



c. Man sucht ganze Bataillone, Escadrons und 
Batterien in einer Ortschaft unterzubringen 
und vermeidet Theile von verschiedenen 
taktischen Einheiten in denselben Ort zu 
legen. , 

d. Die Dislokation für jede einzelne Division 
ist in Feindesnähe diejenige in Gefechts- 
stellung. 

e. Für den Durchmarsch der Truppen sind 
immer einzelne unbelegte Ortschaften vor- 
zubehalten. 

/. Die Hauptquartiere für die verschiedenen 
Stäbe werden mit Rücksicht auf einen 
raschen Geschäftsgang in die Mitte der 
Kantonnirungs - Gebiete der betreffenden 
Truppenabtheilung verlegt. 

g. Die besondern Sammelplätze der Divisionen 
und Brigaden müssen unter sich durch 
zureichende Kommunikationen verbunden 
sein. 

Ueberdiess hat jedes einzelne Kantonne- 
ment und, wo Truppen verschiedener 
Waffen an einem Orte beisammen liegen, 
jede Waffe einen besondern und regels- 
weise ausserhalb des Kantonnements zu 
.verlegenden Sammelplatz. 

A. Im Bereich der feindlichen Unternehmun- 
gen ist dasKantonnirungsgebiet als Ganzes 
durch Vorschieben von Sicherheitskorps 
in verschiedener Bichtung und zwar auf 
beträchtliche Entfernung zu decken. 



280 



i. Zu Erhaltung der Verbindung unter den 
detachirten Truppentheilen und zu schnel- 
ler und sicherer Beförderung der Befehle 
bei längerer Dauer der Kantonnirungen 
dienen die Hochfeuer, die Telegraphen 
und die Feldposteinrichtungen. 
k. Die kleinernMagazine und Auf nahmsspitäler 
werden längs der Linie der Quartiere ver- 
theilt, während die Hauptmagazine und 
Hauptspitäler sich in der Regel hinter dem 
Kantonnirungsgebiet befinden. 

§ 551. 
Kantonnirungen von längerer Dauer sollen 
vorzüglich zu Herstellung der gesammten Feld- 
ausrüstung, sowie dazu benutzt werden, die Trup- 
pen durch zweckmässige Uebungen in Thätig- 
keit zu erhalten. 

Die Kommandanten sind angewiesen,%on Zeit 
zu Zeit ihre Kantonnemente zu bereisen oder 
nach Umständen ihre unterhabenden Truppen 
auf einen geeigneten Punkt zusammen zu ziehen 
und zu mustern, um sich zu überzeugen, ob 
und wie den Forderungen des Dienstes ent- 
sprochen werde. 

Die Schlagfertigkeit der Truppen wird in dem 
Masse gewinnen, als diese in Folge öfterer Allar- 
mirungen gewöhnt werden, sich rasch zu sammeln. 

2. Quartiermachen. 

§ 552. 
Nach der Ankunft an dem Stationsorte meldet 



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281 



sich der Quartiermeister oder bei einer ein- 
zelnen Kompagnie der Offizier (Adjutant) oder 
Fourier, wo ein Platzkommando aufgestellt ist, 
bei demselben, nimmt hierauf mit der Gemeinds- 
behörde unter Vorweisung des Marschbefehles 
(Marschroute) Rücksprache und besorgt mit 
Hülfe der beigegebenen Mannschaft die Geschäfte 
nach folgenden nähern Bestimmungen. 

§ 553. 

Werden die Truppen bei den Bürgern ein- 
quartirt, so soll deren Verlegung in die Häuser 
auf die Weise geschehen, dass zusammengehö- 
rige Abtheilungen möglichst nahe an einander 
und die Offiziere und Unteroffiziere derselben 
in die Quartierbezirke ihrer Mannschaft zu liegen 
kommen. 

Bei der Eintheilung der Quartiere ist Rück- 
sicht zu nehmen, dass die berittene Mannschaft 
und die Trainsoldaten bei ihren Pferden bleiben 
können. 

§ 554. 

Das Lokal für die Polizeiwache (Kantonne- 
mentswache) ist zu ebener Erde und wo mög- 
lich in der Mitte des Quartierbezirkes anzu- 
weisen. 

Ferner ist für zweckmässige Unterbringung 
der Kranken und Arrestanten, sowie für An- 
weisung der Werkstätten zu sorgen. 

Der Parkplatz für Aufstellung der Geschütze, 
der Caissons und der übrigen Kriegsfuhrwerke 
wird an trockenen, leicht zugänglichen und von 



282 



Gebäuden hinlänglich entfernten Stellen ausge- 
mittelt. 

Die Pferde sind in gesunden und wo möglich 
geräumigen Stallungen unterzubringen. Darüber 
haben die betreffenden Fouriere zu Händen ihrer 
Kompagnie - Chefs Verzeichnisse anzufertigen. 
An jedsr Stallung ist das Korps und die Zahl 
der zu logirenden Pferde anzuschreiben. Un- 
gesunde Stallungen sind als solche von aussen 
an den Thüren zu bezeichnen. 

§ 555. 

Die quartiermachenden Offiziere, beziehungs- 
weise Unteroffiziere, versichern sich der recht- 
zeitigen Bereithaltung der Quartierbillets, die 
sie korps- und kompagnieweise sammeln. 

Diese werden nachher von den Fourieren in 
Empfang genommen und zur Vertheilung an 
die Kompagnien bereit gehalten. 

Bei Strafe hat sich jeder Fourier des Aus- 
tausches von Quartierbillets und eines daherigen 
Einverständnisses mit den Einwohnern zu ent- 
halten. 

§ 556. 

Nach Behändigung der Quartierbillets haben 
die Fouriere die Quartiere ihrer Offiziere in 
Augenschein zu nehmen, um sich zu überzeu- 
gen, dass die betreffenden Lokalitäten den An- 
forderungen der Billigkeit entsprechen. 

Selbst die Quartiere der Unteroffiziere und 
Soldaten sind nachzusehen, wenn dieVermuthung 



283 



entsteht, dass in einem Quartier Krankheit oder 
Unreinlichkeit herrsche. 

In gleicher Weise hat die Empfangnahme der 
Quartierbillets und die Besichtigung der Quar- 
tiere der Stabsoffiziere bei einem Bataillon durch 
den betreffenden Stabsfourier, bei grössern Korps 
\lurch den damit betrauten Offizier, zu ge- 
schehen. 

§ 557. 

Treffen die Quartiermacher von verschiedenen 
Korps und von verschiedenen Waffen an einem 
und demselben Orte zusammen, so werden zu- 
erst die Quartiere der Stäbe nach dem Range 
u. s, f. nach derselben Folge die Quartiere für 
die einzelnen Abtheilungen vorbereitet, wobei 
jedoch stets das Bedürfniss der Kavallerie uud 
Artillerie in Bezug auf Stallungen zu berück- 
sichtigen ist. 

3. Beziehen der Kantonnemente. 

§ 558. 

Beim Anmarsch der betreffenden Truppen- 
abtheilungen gegen die Station gehen ihnen die 
quartiermachenden Offiziere und Unteroffiziere 
entgegen, begleiten das Bataillon oder die ein- 
zelne Kompagnie auf den Platz des Aufmarsches 
und machen deren Chefs über die getroffenen 
Anordnungen Meldung. 

§ 559. 

Ist die Truppe in den Stationsort eingerückt 
und die Meldung, sowie die Rapporte der Kom- 



284 



pagnie-Chefs über den Bestand ihrer Truppen- 
abtheilungen entgegengenommen, so werden die 
Befehle ertheilt, der Dienst kommandirt und der 
Sammelplatz bezeichnet. 

Hierauf findet das Ausziehen der Wachen, das 
Abgeben der Fahne oder Standarte in der Woh- 
nung des Kommandanten, das Austheilen der 
Quartierbillets und die Entlassung der Mann- 
schaft in ihre Quartiere statt. 

Anmerkung. In der Regel soll nur eine aus den 
verschiedenen Waffen kombinirte und bloss in grössern 
Ortschaften zwei oder mehrere Polizeiwachen aufge- 
stellt werden. 

§ 560. 

Die nach der Vertheilung etwa übrig geblie- 
benen Quartierbillets werden entweder an das 
Quartieramt zurückgestellt oder zur Abgabe an 
nachrückende Mannschaft auf die Polizeiwache 
gesandt. 

Bei berittenen Korps haben bald, nachdem 
die Pferde eingestellt worden, die Offiziere und 
Pferdeärzte die Stallungen zu besuchen und nach- 
zusehen, ob die Wartung der Pferde gehörig 
besorgt und die Vorschriften über den Stalldienst, 
so gut es die Verhältnisse gestatten, erfüllt 
werden. 

§ 561. 

Gleich nach Ankunft der Truppen lassen der 

Aidemajor und der Quartiermeister, um allfäl- 

^klamationen zu begegnen, und der Arzt 

;, sowie 'der Pferdearzt, um ärztliche 



285 



Hülfe zu leisten, auf der Polizeiwache anzeigen, 
wo sie zu treffen seien. 

§ 562. 

Nach dem Einrücken erstatten die in abge- 
sonderten Stationen getrennt liegenden Abthei- 
lungen an ihren Kommandanten sofort einen 
schriftlichen Rapport, worin bemerkt sein soll, 
um welche Zeit sie eingerückt, ob und wie 
viel Leute auf dem Marsche zurückgeblieben 
seien, und was sonst noch zur Anzeige ge- 
eignet ist. 

Diese Rapporte gelangen in der Regel mittelst 
Ordonnanzen an ihren Bestimmungsort, so wie 
hinwiederum auch die entgegenzunehmenden Be- 
fehle regelsweise durch diese befördert werden. 

§ 563. 

Wenn die Truppen nicht allzuspät in den 
Quartieren angelangt sind und zwischen der An- 
kunft und dem Verlesen hinreichende Gelegen- 
heit zu Reinigung der Feldausrüstung geboten 
ist, soll die Mannschaft beordert werden, beim 
Verlesen in voller Ausrüstung zu erscheinen. 

Die Kavallerie und Trainmannschaft haben in 
diesem Falle die Pferde zur ärztlichen Unter- 
suchung vorzuführen. 

4. Verhalten in den Kantonnementen. 

§ 564. 
Gegen den Quartierträger sollen sich alle Mi- 
litärpersonen anständig benehmen, keine über- 
triebene Forderungen stellen, sondern sich nu* 



288 



d. Zur Unterbringung wählt man regelsweise 
die Scheunen und die untern Stockwerke 
der Wohnungen. 

c. An jedes Haus wird, wenn es Zeit und 
Umstände erlauben, die Nummer des Ba- 
taillons, der Kompagnie, der Batterie oder 
Schwadron und die Zahl der logirenden 
Truppen und Pferde angeschrieben. 

/. Die Stäbe sollen möglichst nahe dem Mittel- 
punkt ihrer Korps einquartirt werden. Die 
Kompagnieoffiziere logiren entweder in 
den nämlichen Lokalen wie die Soldaten 
oder in der Nähe derselben. 

Die Tambouren oder Trompeter erhal- 
ten ihr Quartier in der Nähe ihrer Kom- 
mandanten. 

g. Sofern nicht genügende Küchen in Woh- 
nungen oder Waschhäusern angewiesen 
werden können, so sind in angemessener 
Entfernung hinter den Quartieren Feld- 
küchen zu errichten. 

h. Nebst der Polizeiwache sind noch beson- 
dere äussere Kantonnementswachen in der 
Form und mit der Zweckbestimmung von 
Lagerwachen und ein Piket aufzustellen. 






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