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Dienst-Reglement
für die
Eidgenössischen Truppen,
Besckluss der Schweiz. Bundesversammlung
vom 19. Juli 1866.
(Durchgesehen nach Massgabe der bundesräthlichen
Verordnung vom 23. Mai 1870.
Druck von Jent & Reinert.
1874.
Inhalts -Verzeichniss.
Einleitung
n
2—6
7—10
11—20
21—36
37—43
44—45
46—53
54—56
57—60
61—77
78—79
80—90'
I. Theil.
Innerer Dienst.
I. Abtheilung.
Allgemeine Vorschriften.
Pflichten des Wehrmanns im Allge-
meinen ......
Gehorsam» Behandlung des Soldaten
Grad, Dienstalter . .
Beobachtung des Anstandes. Ehren-
bezeugungen
Strafrechtspflege
II. Abtheilung.
Spezielle Vorschriften.
Aufstellung und Eintheilung der
Truppen
Unterbringung in Kasernen, Lagern
oderKantonnementen.Dienstordnung
1. Kasenienordnung
2. Lagerordnung .
3. Quarfierordnung
Tagesdienst .
Tagesordnung
Tagesanzug
Seite.
1
3
5
7
10
13
18
20
21
24
25
26
32
33
IV
li
8eite.
91-
-100
Verlesen
40
101-
-108
Beurlaubungen. Bewilligungen
- 44
109-
-116
Besorgung der Bekleidung«-, Bewaff-
nungs- und Ausrüstungsgegenstände,
)
Reparaturen, Behandlung der Muni-
•
47
117-
-121
Ordinäre
51
122-
-181
Besorgung der Küche. Offizierstisch
Verpflegung beim Bürger
53
182-
-138
Fassungen. Reklamationen .
56
189-
-142
Besoldung ....
59
148-
-1Ö4
Rapporte. Befehlbuch .
60
165-
-161
Kranke
66
162-
-170
Sterbefalle. Militärische Beerdigun-
gen ..'....
70
171-
-172
Beeidigung der Truppen. Gottes-
74
Anhang N° 1.
1—37
Organisation der Armee
Anhang N° 2.
Vorschrift über das Gewicht des Ge-
76
päcks der Offiziere
86
Anhang N° 3.
«
Strafkompetenzen .
•
88
IL Theil.
Wachdienst.
173-
-182
Allgemeine Vorschriften .
89
«AM
-195
Wachaufzug ....
95
U Seite.
196—207 Ablösen der Wachen. Aufführender
Schildwachen 101
208—216 Pflichten der Postenchefs und der
Wachmannschaft . . 110
217 Pflichten der Schildwachen . . 114
218—227 Ronden und Patrouillen 117
228—235 Parole. Das Erkennen ... 120
236—238 Wachrapporte .... 126
239—242 Ordonnanzen und Plantons . . 126
m. Theil.
Felddienst.
I. Abtheilung.
Vorpostendienst.
243— 254 Allgemeine Vorschriften ... 129
Innere Anordnungen : -
255—261 1. Lagerwachen .... 134
262—265 2. Piket 136
266—267 3. Gefechtsbereitschaft ... 137
268—270 4. Kommandirender 138
Aeussere Anordnungen:
271 1. Zweck des Vorpostenkorps . 140
272—273 2. Eintheilung des Vorpostenkorps 141
274—275 3. Formirung „ „ 142
276—283 4. Reserve „ „ 144
284—303 5. Feldwachen .... 146
304—309 6. Aeussere Posten .... 155
310—321 7. Schildwachen .... 158
VI
322—325
326—334
335—339
340—347
8. Besondere Posten
Rapporte .
Aljpsung . .
Terrain . .
II. Abtheilung.
Marschsicherungsdienst.
Seite.
163
166
168
170
348—359
Allgemeine Vorschriften .
Innere Anordnungen:
173
360—361
362
363
1. Kolonnenwachen
2. Gefechtsbereitschaft .
3. Kolonnen-Kommandant
179
180
181
Aeussere Anordnungen:
Marschsicherungskorps beim Vormarsch.
Vorhut 183
364 1, Zweck 183
365 2. Eintheilung .... 183
366—368 8. Formirung 184
369—370 4. Reserve der Vorhut . .186
371 5. Vortrupp 188
372 6. Flügeltrupps ... 191
373 7. Aeussere Vortrupps . 192
374 8. Ausspäher 195
375 Nachhut 198
376 Flankenkorps .... 198
377 ZusammenstossmitdemFeinde 199
Marschsicherungskorps im Rückmarsch.
Nachhut 201
378 1. Zweck . . • . 201
VII
Seite.
379—380 2. Einteilung .... 202
381 3. Formirung 204
882 4. Verhalten der Nachhut . 204
383 5. Arbeiter-Kolonne ... 206
384 6. Aufnahmsdetachement . . 207
385 Vorhut 208
386 Flankenkorps .... 209
Marschsicherungskorps im Flankenmarsch.
387 Flankenkorps .... 209
388 1. Einteilung 209
389 2. Formirung 210
390 3. Flankentrupps .... 210
391 4. Aeussere Trupps . . 211
392 5. Besondere Vorkehrungen . 211
393 Vor- und Nachhut ... 211
394 Ablösung 212
III. Abtheilung.
Dienst der Patrouillen«
395 — 413 Allgemeine Vorschriften . . . 214
414 Eintheilung und Arten ... 220
415—421 1. Verbindungspatrouillen . 220
422—425 2. Schleichpatrouillen ... 222
426—433 3. Streifpatrouillen. ... 224
434 — 440 4. Bekognoszirungspatrouillen 227
IV. Abtheilung.
Von den Märschen.
441—480 Märsche der Truppen . ■ . . 230
481 — 488 Marsch der Fuhrwerkkolonnen 245
VIII
11
489—505
506—508
509—518
Lage
519—523
524-529
530—531
532
533—536
537—541
542—548
Transporte (Convois)
Artilleriebedeckung
Fouragirungen und Requisitionen .
V. Abtheilung,
r (Bivouaks) und Kantonirungen.
Allgemeine Vorschriften.
Standlager:
1 . Bestimmung und Vorbereitung des
Lagerplatzes ....
2. Lager der einzelnen Waffen:
a. Lager der Infanterie
b. Lager der Kavallerie
c. Lager der Artillerie
3. Einrücken in's Lager
Bivouaks
Seite.
249
257
260
Kantonnirungen:
549 — 551 1. Dislokation ...
552 — 557 2. Quartiermachen ....
558 — 563 3. Beziehen der Eantonnemente
564 — 567 4. Verhalten in den Kantonnementen
264
266
268
270
271
273
274
277
180
283
285
Einleitung.
Das Dienstreglement besteht in seiner Zu-
sammenstellung aus drei Theilen.
Der erste von der Bundesversammlung
unterm 31. Juli 1863 genehmigte Theil ent-
hält die Vorschriften über den innern Dienst.
Demselben sind als Anhang beigegeben:
a. die Organisation der schweizerischen Armee ;
b. die Vorschrift über das Gewicht des Offi-
ziersgepäckes ;
c. die Strafkompetenzen.
Als besonderer Anhang und Ergänzung dieses
Theiles ist vom Bundesrathe mit Ermächtigung
der Bundesversammlung die Zusammenstellung
der Obliegenheiten der einzelnen Grade erlassen
worden.
Der zweite, den 19. Juli 1866 erlassene
Theil handelt vom Wachtdienst, und
1
der dritte, unterm 24. Juli 1863 und
19. Juli 1866 genehmigte Theil von dem Feld-
dienste.
In Folge Erlasses des gegenwärtigen Dienst-
reglementes treten die Bestimmungen des im
Jahr 1846 eingeführten allgemeinen Dienst-
reglementes ausser Kraft.
I. Theil.
Innerer Dienst
i.
Allgemeine Vorschriften.
• • •
Pflichten des Wehrmanns im Allge-
meinen.
* § i.
Der Wehrmann hat die hohe Aufgabe, den
Staat und das Land gegen gewaltsame Angriffe
innerer und äusserer Feinde zu schützen. Er
wird und kann diese Aufgabe nur lösen,
wenn der ächte militärische Geist ihn
beseelt, d. h. wenn er von seiner Bestimmung
als Wehrmann durchdrungen ist. Muth, Aus-
dauer, Mannszucht und Treue sind die Träger
dieses Geistes. Der Krieg ist das Gebiet der
Gefahr und der körperlichen Anstrengungen.
Muth und Ausdauer sind daher die ersten
Eigenschaften des Wehrmannes. Die Manns-
zucht ist nothwendig, um die Armee vor der
Auflösung, vor Schande und Entehrung zu be-
wahren. Die Treue hält den Wehrmann in
allen Widerwärtigkeiten, welche die Würfel des
Krieges mit sich bringen, aufrecht. Muth und
Ausdauer, Mannszucht und Treue sind die krie-
gerischen Tugenden, welche die Eidgenossen
während Jahrhunderten über den Nacken ihrer
Feinde emporgeschwungen haben. Es ist un-
sere heilige Pflicht, das Erbe der schweizeri-
schen Armee aus vorangegangener Zeit den
künftigen Geschlechtern ungeschwächt zu über-
liefern ;
wenn überdiess die militärische Aus-
bildung des Wehrmanns mit den An-
forderungen Schritt hält, welche der
Krieg an den einzelnen Mann und an
eine ganze Truppe stellt. Die Geschichte
und Erfahrung lehren, dass* wenn ein kleines
Volk seine Wehrkraft verabsäumte, es früher
oder später eine Beute der Eroberungslust eines
mächtigen Nachbars geworden ist. Darin liegt
die dringende Aufforderung sowohl für den
Bund und die Kantone, als für den einzelnen
Wehrpflichtigen, dafür zu sorgen, dass Uebung
und Fertigkeit in Handhabung der Waffen immer
mehr zum Nationaleigenthum des Schweizers
werde. Eine kurze und mit Hindernissen man-
nigfacher Art verbundene Instruktion vermag
diessfalls nur Unvollständiges zu bieten. An
dem einzelnen Wehrmanne und insbesondere
an den Vorgesetzten liegt es, auch ausser dem
Dienste das militärische Wissen zu erweitem
und zu vervollkommnen. Der Geist ist die
furchtbarste Waffe des Menschen : Ein gebilde-
ter Offizier hat ungleich mehr Mittel in Händen,
seine Zwecke zu erreichen, als ein ungebilde-
ter; er wird unerschöpflich sein, wenn dieser
sich nicht mehr zu helfen weiss. Der Unter-
offizier darf nicht vergessen, dass der ganze
untere Dienst auf ihm ruht und dass alle Thä-
tigkeit des Offiziers nicht ausreicht, wenn er
falsch oder unsicher eingreift. Das Vertrauen,
welches der einzelne Wehrpflichtige zu sich,
zu seinen Kameraden und seinem Führer be-
sitzt und die Kraft einer Armee bildet, hängt
grossentheils von dem Bildungsgrade ab, der
einer Truppe und ihren einzelnen Gliedern inne
wohnt.
Gehorsam. Behandlung des Soldaten.
8 2.
Im Dienste kommt alles darauf an, dass eine
befohlene Handlung zur bestimmten Zeit und
in der vorgeschriebenen Weise vollzogen werde.
Ob die handelnden Personen damit einverstan-
den sind oder nicht, darf gar nicht in Frage
kommen. Der oberste Wille, der in der Regel
in Form eines Befehles sich kund gibt, ist da-
her ohne Zaudern und Widerrede zu vollziehen. .
Allfällige Reklamationen sind dem Untergebenen
erst nach geleistetem Gehorsam gestattet. Man
nennt eine solche Willfährigkeit der Masse den
„unbedingten Gehorsam."
§ 3.
Im Wehrstande handelt es sich aber auch um
den Gehorsam vieler Befehlshaber verschiedener
Abstufungen unter sich, wodurch der Begriff
der Unterordnung der verschiedenen Grade,
ihrer Rechte und Pflichten (Subordination) ent-
steht. Der Soldat hat nämlich dem Gefreiten,
der Gefreite dem Korporal, der Korporal dem
Wachtmeister, der Wachtmeister dem Fourier,
der Fourier dem Feldweibel und so jeder Un-
tergeordnete dem ihm unmittelbar Vorgesetzten
zu gehorchen. Da, wo der Grad sich gleich
steht, entscheidet das ältere Datum des Ernen-
nungsaktes, und wo auch dieses gleich ist, das
höhere Lebensalter für den Vorrang.
Dieses Verhältniss gilt durch alle Waffen und
Corps der schweizerischen Armee, mit Aus-
nahme der Offiziere des eidgenössischen Stabes,
welche allen andern Offizieren des gleichen Gra-
des vorgehen.
§4.
Ein sehr wirksames Mittel, den Gehorsam
und damit die Disziplin zu fördern, ist das gute
Beispiel, die Pflege ächter Kameradschaft und
die Weckung des Ehrgefühls durch die Vor-
gesetzten. Zu strenge Strafen reizen den Sol-
daten, ohne zu bessern. Diese müssen für die
seltenen Fälle aufgespart werden. Dadurch,
dass man den fehlbaren Wehrmann durch das
eigene Beispiel zur Pflicht zurückführt, indem
man sich nichts erlaubt, was den Untergebenen
verboten ist ; dadurch, dass man es sorgfältig,
vermeidet, ihn durch kränkende Aeusserungen
zu erniedrigen, dagegen auf das Ehrgefühl zu
wirken sucht, wird es den Vorgesetzten ge-
lingen, sich die Achtung, Zuneigung und das
Vertrauen der Untergebenen zu erwerben ; das
Vertrauen ist aber die festeste Brücke zum
Gehorsam.
§5.
Gern und willig erträgt der Soldat die An-
strengungen des Dienstes und grollt niemals
seinem Vorgesetzten, der seiner Stellung ge-
wachsen ist. Gelangweilt will er aber nie wer-
den und davor hüte man sich in jeder Bezie-
hung. Während wenige zur rechten Zeit ge-
sprochene Worte elektrischen Funken gleichen,
die das militärische Feuer im Soldatenherzen
entflammen, verfehlen lange Reden stets ihre
Wirkung.
§ 6.
Der Vorgesetzte muss mit seinem Tadel, aber
auch mit seinem Lobe sparsam zu Werke gehen.
Immerwährender Tadel erregt Missmuth, und
das Lob verliert seinen Werth, wenn es ohne
Mass ausgetheilt wird.
Grad, Dienstalter.
§ 7.
I. Militärische Stellen ohne Grad:
Füsilier, Jäger, Scharfschütze, Dragoner,
8
Guide, Trainsoldat, Parksoldat, Kanonier,
Pontonier, Sappeur;
Tambour, Trompeter, Musikant;
Zimmermann ;
Schuster, Schneider, Sattler, .Wagner,
Hufschmied, Schlosser, Büchsenschmied ;*)
Frater, Krankenwärter;
Provos.
IL Stellen mit Grad:
a. Unteroffiziere.
Gefreiter, Feuerwerker;
Korporal ;
Wachtmeister, Oberfeuerwerker, Wagen-
meister, Waffenunteroffizier;
Fourier ;
Feldweibel, Tambourmajor;
Stabsfourier ;
Adjutant - Unteroffizier, Kapellmeister,
Stabssekretär.
b. Offiziere.
2. Unterlieutenant;
1. Unterlieutenant, Cavallerie- (Guiden-)
Unterlieutenant ;
Oberlieutenant ;
Hauptmann ;
*) Diejenigen Büchsenschmiede, Schuster und Schnei-
der, welche vor Erlass dieses Reglements einen Rang
bekleideten, behalten denselben bis zu ihrem Dienst-
austritt.
Major;
!^,. Bataillonskommandant ;
Eidgenössischer Oberstlieutenant;
Eidgenössischer Oberst.
§ 8.
W Bezüglich auf die Grade der Justiz-, Kriegs-
kommissariats- und Gesundheitsbeamten, sowie
der Feldprediger sind die betreffenden. Orga-
nisationsgesetze massgebend. (Bundesgesetz vom
15. Juli 1862.)
§ 9.
Truppen im eidgenöss. Dienst haben den Rang
vor den Kantonaltruppen aller Waffen. Unter
^ sich nehmen die Waffengattungen von der Lin-
ken zur Rechten folgende Rangordnung: In-
• fanterie, Scharfschützen, Reiterei, Artillerie,
Genie.
In der gleichen Waffengattung folgen sich die
, >. taktischen Einheiten nach ihren Nummern, so-
^ fern nicht besondere Anordnungen des Kom-
mandirenden Abweichendes verfügen.
Abgesehen von dieser Rangordnung nehmen
die verschiedenen Waffengattungen und Corps
bei allen Truppenversammlungen zu taktischen
Zwecken ihre Aufstellung jedes Mal nach den
besondern Anordnungen des Kommandirenden.
§ 10.
Wäre bei einer Waffe ein Grad nicht besetzt,
, ; so ist der nächste Untergeordnete der gleichen
^ Waffe verpflichtet, die Obliegenheiten des Feh-
/V,*.
l^
10
lenden zu erfüllen, ohne dass er desshalb eine
höhere Besoldung ansprechen kann.
Den Oberbefehl über vereinigte Truppen führt
in Verhinderungsfällen des Kommandanten von
den Chefs der vereinigten Theile der erste im
Grad und Dienstalter. Vorbehalten bleiben die
Fälle der §§ 490 und 506.
Beobachtung des Anstandes. «Ehren-
bezeugungen.
§ ii.
Die Würde des Wehrstandes erheischt und
es ist darauf mit allem Nachdruck zu halten,
dass sich der Wehrmann diejenigen geselligen
Formen möglichst zu eigen mäche, welche der
Anstand gebeut. Das Auftreten, namentlich des
Offiziers, in der Gesellschaft, bestimmt meistens
das Urtheil über die Truppe.
§ 12.
Die gegenseitige Achtung sollen sich die Mi-
litärs durch den vorgeschriebenen Gruss er-
weisen. Jeder Niedere im Grad oder Dienstalter
ist dem Höherstehenden den ersten Gruss schul-
dig. Der Letztere hat den Gruss zu erwidern.
Auf Spaziergängen und an öffentlichen Orten
wird der einmal erstattete Gruss nicht bei jedes-
maliger Begegnung wiederholt.
§ 13.
Gruss und Gegengruss geschehen von Militärs,
die weder in Reihe und Glied stehen, noch das
11
Gewehr tragen oder den Säbel gezogen haben,
durch Anlegen der rechten Hand an die Kopf-
bedeckung. Der Blick ist auf denjenigen zu
richten, dem der Gruss oder Gegengruss gilt.
Die Hand wird so lange an der Kopfbedeckung
gelassen, bis der Mann oder betreffende Obere
vorüber ist. Würde dieser aber stehen bleiben,
so wird sie zurückgezogen. Rauchende nehmen
beim Grüssen die Pfeife oder Cigarre aus dem
Mund. Ist der Mann ohne Kopfbedeckung, so
grüsst er nicht. Sitzende sollen zum Gruss
aufstehen.
§ 14.
Bei einer vorüberziehenden Truppe wird von
einzelnen unbewaffneten Militärs blos der Kom-
mandant der Truppe und die Fahne begrüsst.
§ 15.
Ein einzelner Mann, welcher mit Gewehr be-
waffnet einem Offizier oder einer Truppe be-
gegnet, schultert, wenn er sich dem Offizier'
oder der Truppe genähert hat und richtet den
Blick auf dieselben. Ist der Offizier oder die
Truppe vorüber, so kann der Mann das Gewehr
wieder frei tragen.
Artilleristen und Berittene behalten in diesem
Falle das allfällig gezogene Seitengewehr ein-
fach an der rechten Hüfte.
§ 16.
Meldende nehmen f wenn sie sich dem Vor-
gesetzten nähern, Gewehr beim Fuss und er-
12
statten Rapport oder geben die Briefschaft ab ;
Offiziere mit gezogenem Seitengewehr salutiren
mit demselben. Tragen sie kein Gewehr oder
hat der Offizier den Säbel nicht gezogen, so
grüssen sie einfach durch Handanlegung.
§ 17.
Mannschaft, welche in Reihe und Glied ge-
führt wird, erweist keinen Gruss, der Kom-
mandirende einzig grüsst nach Vorschrift.
Bewaffnete Mannschaft wird im Vorbeimarsch
vor bewaffneten Truppen oder ausgerückten
Wachen durch : Achtung ! — Schulterts Gwehr !
— zum Gruss kommandirt. Bei grössern Trup-
penabtheilungen kann dieses Kommando succes-
sive von den Pelotons- (Zug-) Chefs gegeben
werden. Nur die Kommandirenden salutiren
sich und die Fahne (Standarte) mit dem Seiten-
gewehr.
Vor Offizieren wird in diesem Falle einfach
„Achtung!" kommandirt, sofern der die Mann-
schaft führende Offizier der Niederere im
Grade ist.
§ 18.
Tritt ein Offizier in ein Zimmer der Kaserne,
in ein Zelt oder in eine Barake, wo Militärs sich
befinden, so kommandirt der Zimmer- oder
Zeltchef: „Achtung!" Die Leute stehen auf und
nehmen militärische Stellung an. Der Zimmer-
oder Zeltschef hat sich bei dem Eintretenden
sofort zu melden. Ist der Besuchende ein
Stabsoffizier, so begleitet ihn der Abtheilungs-
13
kommandant oder in
Grad höchste
offizier.
§ 19.
Jedesmal beim Dienstantritt md tot
Dienstaustritt, in der Zwischenzeit aber so oft
es angeordnet wird, statten die Ottziere ihren
Chefs Besuch ab.
4 Zu diesen Besuchen besammetn und ordnen
sich die Offiziere corpsweise und werden durch
ihre Chefs vorgeführt. Dort treten die Stabe
und die dazu gehörigen Offiziere, wie sie skh
im Grad folgen, zuerst ein; auf diese kommen
die verschiedenen Truppenoffiziere, je nach dem
Bang ihrer Waffe. Nach beendigtem Besuch
entfernt man sich in umgekehrter Ordnung,
und zwar die Offiziere niedern Grades und die
zunächst der Thflre zuerst, so dass die Stabs-
offiziere die besuchte Person zuletzt verlassen.
§ 20.
Wo der Dienst es nicht anders erfordert,
sollen Offiziere niederen Grades den höhern
und altern stets den Platz zu ihrer Rechten
einräumen, oder wenn mehrere sind, die höhern
und altern in die Mitte nehmen.
Strafrechtspflege.
§ 21. ]
Die strafbaren Handlungen oder Unterlas- l
sungen der Militärpersonen sind entweder Ver-
brechen oder Ordnungsfehler.
i
Die Verbrechen werden durch besondere
Kriegsgerichte, die Ordnungsfehler durch die
militärischen Obern — beide nach Vorschrift
des Gesetzes über die Strafrechtspflege bei den
eidgeo. Truppen — bestraft.
§ 22.
Ordnungsfehler sollen, wei
tenz des Vorgesetzten, der s
nicht übersteigen, von diesem
unter eigener Verantwortlich!
sere Vergehen aber hohem l
fung verzeigt werden.
Der Befehl zu Einleitung ei
liehen Verfahrens geht jeweilt
polizeibeamten (Art. 212 der
aus.
§ 23.
Jeder Offizier oder Unteroi
bald möglichst Kenntnisa vo
geben, die er verordnet hat
a. der Unteroffizier an den
weibel und beziehun|
Unteroffizier;
6. der Offizier an den C<
danten
und
e. wenn der Bestrafte ein
Offizier vom Stab oder
den Corpskommandank
15
§ 24.
Der Obere, dem über eine verhängte Strafe
Meldung gemacht worden, kann dieselbe je
nach Beschaffenheit der Umstände bestätigen,
aufheben, mildern, oder innert den Schranken
seiner eigenen Kompetenz verschärfen.
§ 25.
Jeder eine grössere oder kleinere Truppen-
abtheilung befehligende Offizier oder Unterof-
fizier kann bei vorgefallenen Uebertretungen,
welche seine Kompetenz tibersteigen, den oder
die Schuldigen untergeordneter Grade einst-
weilen in Arrest setzen lassen.
§ 26.
Einem Offizier wird die verhängte Strafe
entweder mündlich durch einen im Grade höher
stehenden Offizier oder aber in versiegeltem
Schreiben angezeigt; dessgleichen die Auf-
hebung, wenn die Zeit der Beendigung nicht
schon bestimmt war, oder die Strafe verkürzt
wird.
§ 27.
Die Vollziehung der Arreststrafen gegen Un-
teroffiziere und Soldaten geschieht durch die
Polizeiwache.
Ist einem bestraften Offizier das Seitenge-
wehr abzunehmen, so hat dieses in der Begel
nach angetretenem Arrest und zwar bei einem
Bataillon durch den Aidemajor, sonst durch
einen hiezu bezeichneten Offizier zu geschehen.
16
§28.
venu das Interesse des Dienstes es er-
fordert, sofl in Anwesenheit von Untergebenen
den Vorgesetzten eine Strafe auferlegt werden.
§ 29.
In Gegenwart eines Obern soll kein Unter-
gebener vorgreifend tadeln, befehlen oder be-
strafen.
§ 30.
Jedem Unteroffizier und Soldaten, der in
Verhaft gesetzt wird, sind die Instrumente und
Waffen, sowie die entbehrlichen Bekleidungs-
und Ausrüstungsge^enstände abzunehmen und
dem Fourier der Compagnie, zu welcher der
Arrestant gehört, zu übergeben. Bei Verhaft
im Gefangniss sind diese Gegenstände dem Ge-
fangenwärter gegen Empfangschein zu über-
geben, welcher dem Chef des Gefangenen zu-
zustellen ist. Waffen und Lederzeug, sowie
Pferd und Pferdeausrüstung bleiben auch in
diesem Falle bei der Compagnie oder Abthei-
lung.
§ 31.
Der Arrestant beim Corps wird während
»einer Strafzeit von der Compagnie verpflegt
und besorgt Das Gleiche ist mit seinem Pferde
der FaU.
Offiziere haben, wenn sie ihre Portionen
nicht beziehen, für die Verköstigung selbst zu
sorgen.
heilen, sowie bei den Spezialwäffen vom
18
Abtheilungschef über die Truppenoffiziere
und
c. vom Stabsadjutanten über das Personal
des betreffenden Stabes.
Jede verhängte Strafe ist in das Register
einzuschreiben unter Angabe der Veranlassung
sowie der Person, welche sie ausgesprochen
hat. Die Abtheilungs-Commandanten nehmen
bei den Rapporten zeitweise Einsicht von den
Strafregistern und können Auszüge davon ver-
langen.
§ 36.
Bei jeder Truppenaufstellung, sei es zum
Unterrichte oder aktiven Dienste, sind die Kriegs-
artikel der Mannschaft bei ihrem Diensteintritt
vorzulesen und so weit nöthig zu erläutern.
Bei länger andauerndem Dienste soll diess von
Zeit zu Zeit wiederholt werden.
Spezielle Vorschriften.
Aufstellung u. Einteilung der Truppen.
§ 37.
Die Kompagnie wird in Allem, was den in-
nern Dienst anbetrifft, als administrative Ein-
heit beträchtet.
19
§ 38.
Eine in Dienst tretende Truppe soll demnach
kompagnieweise aufgestellt und nach Anleitung
der betreffenden Exerzierreglemente eingetheilt
werden.
Zum Behufe des Verlesens, der Bequartirung
und Verpflegung können die Spielleute, die
Arbeiter und Frater verhältnissmässig auf die
Züge oderGeschützbedienungen vertheilt werden.
§ 39.
Behufs Ausfertigung des Nominativetat» (Mus-
terungsetats) sind die Offiziere, Unteroffiziere,
der Frater, die Arbeiter und die Spielleute auf
den rechten Flügel der Kompagnie zu stellen
und nach ihrer Rangabstufung, die Mannschaft
aber nach ihrer Grösse durch den Fourier
einzuschreiben
In gleicher Weise besorgt der Quartiermeister
die Einschreibung des Personals des Bataillons-
stabes (Formular II).
§ 40.
Die Nominativetats werden der Kommissariats-
musterung zu Grunde gelegt, und soll davon
ein Doppel dem Kantonskriegskommissär und
bei der Infanterie ein zweites Doppel dem Quar-
tiermeister als Eintrittsmusterungsetat einge-
händigt werden. Sie bilden die Grundlage der
Comptabilität.
§41.
Die als Pelotonschefs und bei der Artillerie
und Kavallerie als Zugchefs bezeichneten Offi-
20
ziere fuhren in der ihnen untergeordneten Ab-
theilung die Aufsicht über die genaue Voll-
ziehung alles dessen, was zum innem Dienst
gehört und sind dafür dem Hauptmann und
dieser seinen Obern verantwortlich.
§ 42.
Das Personal des kleinen Stabes, wozu die
demselben allfällig zugetheilte weitere Mann-
schaft, insbesondere die der Infanterie beige-
gebenen Parktrainsoldaten gehören, steht in
Beziehung auf den innern Dienst unter der be-
sondern Leitung und Fürsorge des Adjutant-
unteroffiziers.
§ 43.
Ueber die ihnen untergebene Mannschaft haben
die Pelotons- und Zugchefs (§ 41) Verzeichnisse
mit Angabe der Controlnummern zu führen.
Adjutantunteroffizier, Tambourmajor, Feld-
weibel und Trainwachtmeister haben überdiess
eine Appellliste ihrer Mannschaft aufzunehmen,
in welcher die Reihenfolge des Nominativetats
befolgt wird.
Die Appellliste ist inBuchform nachFormularlll
zu führen und dient zugleich als Kommandirliste.
Unterbringung in Kasernen, Lagern oder
Cantonnementen. Dienstordnung.
§ 44.
Die Truppen werden entweder in Kasernen,
Lagern oder Cantonnementen untergebracht. Als
21
allgemeiner Grundsatz gilt, dass zusammenge-
hörige Abtheilungen möglichst nahe zu einander
gelegt werden.
§ 45.
In jedem Zimmer, Zelt oder Lokal, wo
Truppen untergebracht sind, ist der älteste
Wachtmeister, Korporal oder Gefreiter, in Ver-
hinderungsfällen der nächstfolgende im Grade,
für die Ordnung und Reinlichkeit des Quartiers
verantwortlich.
Ueberdiess wird für jedes Zimmer eine Zim-
merwache bezeichnet, welcher die Instandhal-
tung des Lokals und der Zimmergeräthschaften,
das Einheizen, die Sorge für die Beleuchtung,
das Füllen des Wasserkruges u. s. w; obliegt,
Die Dienstkehr dauert für die Betreffenden je
einen Tag und zwar von einem Frühverlesen
bis zum andern.
1. Kasernenordnung.
§ 46.
In Kasernen wird je nach der Grösse der
Räumlichkeiten eine Kompagnie, ein Peloton,
ein Zug oder eine Geschützbedienung zusammen
in ein Zimmer gelegt und die verschiedenen
Truppenabtheilungcn erhalten die nebeneinander
liegenden Zimmer oder Sääle in der Reihe, wie
die Truppen bei ihrer Aufstellung aufeinander
folgen.
Den Offizieren werden besondere Zimmer an-
gewiesen.
22
§ 47.
Ueber sämmtliche in ein Zimmer oder einen
Saal einlogirte Mannschaft hat der Zimmerchef
ein Namensverzeichniss nach Formular IV auf-
zunehmen und solches aussen an der Thüre
anzuheften.
§ 48.
Die Zimmer- und Bettgeräthe werden vom
Quartiermeister, bei den Spezialwaffen oder bei
einer einzelnen Kompagnie von dem dazu be-
zeichneten Offizier gegen Empfangschein gefasst,
nach Bedürfhiss an den Stabsfourier und die
Fouriere und durch diese an die betreffenden
Zimmerchefs vertheilt. Die letztern sorgen da-
für, dass für jedes Zimmer ein Verzeichniss
der sämmtlichen darin befindlichen Effekten
nach Formular V angefertiget und an geeig-
neter Stelle aufgehängt werde. Das Verzeich-
niss ist von dem Fourier mitzuunterzeichnen.
§ 49.
Die Vertheilung der Betten fängt in der Regel
links von der Thüre an. Der Zimmerchef und
sein Stellvertreter nehmen ihre Lagerstätten
dort, wo sie das Zimmer am besten übersehen
können.
§ 50.
Sobald der Mann des Morgens sein Lager
verlassen und seine Beinkleider angezogen hat,
soll er das Bett machen. Nachher geht er zum
Brunnen oder zu dem hiefür bezeichneten Platz,
23
um sich zu waschen und zu kämmen. Inzwischen
wird das Zimmer durch die hiezu Komman-
dirten gelüftet, sorgfältig gekehrt und aller Staub
von den Tischen, Bänken u. s. w. abgewischt.
Die Kasernenwacht lässt Gänge, Treppen und
Abtritte reinigen, wozu vorerst die im Polizei-
arrest befindlichen oder mit Militärfrohnen be-
legten Soldaten zu verwenden sind. Das Lüften
und Reinigen der Zimmer, Gänge und Treppen
ist nach dem Essen zu wiederholen.
§ 51.
Jeden Samstag werden unter Aufsicht des
Zimmerchefs die Bettdecken und Kleidungsstücke
ausserhalb der Kaserne ausgeklopft, die Tische
und Bänke gewaschen.
Die schmutzige Wäsche ist jede Woche dem
Zimmerchef zu übergeben, der sie mit einem
Verzeichniss der Wäscherin zustellt.
Die Leintücher sind in den Sommermonaten
alle 14 Tage, in der übrigen Zeit mindestens
alle Monate zu wechseln.
§ 52.
Der Tornister oder Mantelsack, in der Regel
gepackt, kommt oberhalb der Bettstelle auf das
Brett zu liegen. Nichtverpackte Kleidungsstücke
werden, das Futter nach aussen gekehrt, in der
Breite des Tornisters oder Mantelsackes zusam-
mengelegt und nebst der schmutzigen Wäsche
unter diesen letztern geschoben.
24
§ 53.
Die Kopfbedeckung wird auf, neben oder
über dem Tornister oder Mantelsack, je nach
der Einrichtung des Lokals, aufrecht hingestellt.
Der Brod- und Putzsack, die Patrontasche,
das Seitengewehr, das Bajonnet und die Pistole
hängen an Nägeln hinter oder neben dem Bett-
gestell, die Schuhe oder Stiefel unter demselben.
Die Gewehre oder Stutzer stehen auf dem
Gewehrrechen, jedes an der Stelle, an welcher
die Nummer des Mannes angebracht ist.
Der Wasserkrug steht auf dem Tisch und
wird, so oft es nöthig, mit frischem Wasser
versehen.
Küchen- und gemeinschaftliche Zimmergeräth-
schaften, die im Zimmer aufbewahrt werden
müssen, sind gehörig gereiniget in eine Zimmer-
ecke zu stellen.
Allfällig im Zimmer aufbewahrte Theile der
Pferdeausrüstung werden unter die nicht ver-
packten Bekleidungsstücke gelegt.
2. Lagerordnung.
§ 54.
In Lagern werden, soweit thunlich, dieselben
Grundsätze befolgt, wie sie für das Beziehen
und Bewohnen einer Kaserne vorgeschrieben sind.
§ 55.
In Zeltlagern kommt in der Regel ein Zug
in zwei Zelte zu liegen. Der Zeltchef wählt
25
seinen Platz nach Belieben. Des Morgens nach
dem Aufstehen wird das Stroh gegen die Zelt-
wand zurückgeschoben, die zusammengefalteten
Decken darüber und der Tornister oder Mantel-
sack gepackt darauf gelegt. Patrontasche, Sei-
tengewehre und Pistolen werden an die Nägel
der Zeltstangen aufgehängt.
§ 56.
Die für jedes Zelt nöthigen Zeltgeräthe wer-
den vom Zeltchef gegen Bescheinigung auf gleiche
Weise wie die Zimmergeräthe in Kasernen über-
nommen.
3. Quartierordnung.
§ 57.
Werden die Truppen bei den Bürgern ein-
quartirt, so haben die Offiziere Logis, Bett,
Befeurung und Licht, die Mannschaft wenig-
stens Platz am Feuer, Licht und ein reines
Lager von frischem Stroh anzusprechen.
Für die den Korps zugetheilten Dienstpferde
liefern die Gemeinden die nöthigen Ställe und
das zur Streue erforderliche Stroh gegen Ueber-
lassung des Düngers.
§ 58.
Jeder Mann hat sich in seinem Quartier so
einzurichten, dass seine Effekten, Waffen und
Ausrüstungsgegenstände sicher und gut verwahrt
sind, und dass er sie jederzeit, auch bei Nacht,
sofort und ohne Verwechslung zur Hand nehmen
kann.
26
In Kriegszeiten sollen der Tornister oder
Mantelsack zur Nachtzeit stetsfort gepackt sein.
§ 59.'
Um sich von der Erfüllung dieser Vorschriften
zu überzeugen, sollen die Offiziere und Unter-
offiziere ihre Mannschaft öfters besuchen.
§ 60.
Wenn die Truppen längere Zeit bei den Bür-
gern einquartirt sind, soll von Zeit zu Zeit ein
Quartierwechsel eintreten.
Tagesdienst.
§ 61.
Unter Tagesdienst oder „Dienst" im engern
Sinne des Wortes versteht man die Erfüllung
von Dienstobliegenheiten, welche nicht die ge-
sammte Mannschaft gleichzeitig, sondern bloss
einzelne Militärs treffen.
§ 62.
Der Dienst zerfällt in:
a. den bewaffneten Dienst :
b. den unbewaffneten Dienst;
c. den allgemeinen Aufsichtsdienst.
§ 63.
Der bewaffnete Dienst begreift in sich
den Dienst der Detachemente, Wachen, Ronden,
Patrouillen, Pikete, Plantons und Ordonnanzen.
Er hat also vorzugsweise die Sicherheit der
Truppen zum Zwecke.
27
§ 64.
Der unbewaffnete Dienst besteht in Mili-
tärarbeiten aller Art, insbesondere Schanzar-
beiten, Arbeiten im Park, im Zeughaus u. s. w.,
in Fassungen, Kochen, Reinlichkeitsarbeiten
und dergleichen.
. § 65.
Der allgemeine Aufsichtsdienst wird
von Militärs versehen, welche Grade bekleiden,
und hat die genaue Ueberwachung der Haus-
haltung, der Ordnung und der Dienstverhält-
nisse im Allgemeinen, überhaupt die Controle
des innern Dienstes zum Gegenstande.
' § 66.
Um jeden Militär der Reihe nach zu den
verschiedenen Dienstleistungen kommandiren zu
können, sind gehörige Verzeichnisse (Komman-
dirlisten) nach Anleitung von Formular III zu
führen und zwar
a. von dem Divisionsadjutanten über die
Brigadekommandanten und ihre Stäbe;
b. von dem Brigadeadjutanten über die Stabs-
offiziere der Bataillone und die Haupt-
leute der Spezialwaffen;
c. vom Aidemajor unter Aufsicht des Majors
über sämmtliche Offiziere des Bataillons
und bei einer selbstständigen Kompagnie
vom Hauptmann über die Offiziere dieser
Kompagnie ;
d. vom Adjutantunteroffizier über das Per-
sonal des kleinen Stabes beim Bataillon ;
28
e. vom Tambourmajor über die Tambouren
und Trompeter des Bataillons;
f. von jedem Feldweibel über die Unter-
offiziere und übrige Mannschaft seiner Kom-
pagnie.
§ 67.
Sobald die Anzahl der Mannschaft bekannt
ist, welche ein Bataillon für den Dienst zu
stellen hat, bezeichnet der Aidemajor die Offi-
ziere namentlich und bestimmt, wie viel Unter-
offiziere und Mannschaft von jeder Kompagnie
zu kommandiren sind. Er überträgt die nament-
liche Bezeichnung der UnterQffiziere und übrigen
Mannschaft den Feldweibeln , die des kleinen
Stabes dem Adjutantunteroffizier und die der
Spielleute dem Tambourmajor.
Bei einzelnen Kompagnien fallen die hier dem
Aidemajor zugetheilten Verrichtungen auf den
Kompagniekommandanten.
§ 68.
Im Divisions- und Brigadeverbande wird die
Stärke der von den einzelnen Korps oder takti-
schen Einheiten in Dienst zu stellenden Truppen
von dem Divisions-, beziehungsweise Brigade-
adjutanten bestimmt. Dieselben bezeichnen die
von den Korps und den taktischen Einheiten
zu gebenden Stabsoffiziere namentlich.
§ 69.
Die von einer Kompagnie zu stellende Mann-
haft kommandirt der Feldweibel zum bewaff-
29
neten Dienst vom rechten Iflügel abwärts, zum
unbewaffneten und Aufsichtsdienst in umge-
kehrter Reihenfolge. Träfen diese Dienstarten
für den gleichen Mann zusammen, so hat der
bewaffnete Dienst dem unbewaffneten und dieser
dem Aufsichtsdienst voranzugehen. Beim be-
waffneten Dienst ist darauf zu achten, dass der
gleiche Mann nicht immer den gleichen Dienst
zu machen hat, sondern ein billiger Wechsel
stattfindet.
Das Gleiche befolgen, so weit sie den Dienst
zu kommandiren haben, der Adjutantunteroffi-
zier und der Tambourmajor.
§ 70.
Niemand darf ohne Bewilligung den ihn tref-
fenden Dienst vertauschen oder einem andern
übertragen.
Sowie ein Mann seine Dienstkehr angetreten
hat, wird in die Kommandirliste das Datum
eingeschrieben.
Der Dienst ist als geleistet zu betrachten,
wenn die Mannschaft auf dem angewiesenen
Posten ausserhalb des Quartiers, Ortes oder
Lagers angekommen oder auf die Wache ge-
zogen oder bei einer Arbeit bereits angestellt
war. Der Piketdienst dauert hingegen 24 Stun-
den, selbst wenn das Piket während dieser Zeit
mehrmal hätte ausrücken müssen.
§ 71.
Der allgemeine Auf sichtsdienst liegt vorab den
Kompagnie- und Schwadronskommandanten ob.
30
Nach dem Ermessen des Kommandirenden
können zur Aushülfe im Aufsichtsdienste fol-
gende Offiziere, Unteroffiziere u. s. w. für eine
Dienstkehr von ein bis fünf Tagen bezeichnet
werden :
a. in der Kompagnie:
1 Lieutenant ( xrrtw T •
1 Korporal i vom T **'
b. in der Batterie:
1 Lieutenant i T
1 Korporal oder Gefreiter j vom iag '
c. in der Schwadron:
1 Frater vom Tag".
d. im Bataillon:
1 Frlr i vom Ta «'
Anmerkung. In Artillerierekrutenschulen können
überdiess ein Lieutenant vom Train und ein solcher
vom Materiellen bezeichnet werden.
§ 72.
Im Bataillon haben den Aufsichtsdienst im
Besondern zu überwachen der Major, der Aide-
major und in sanitarischer Beziehung der Ba-
taillonsarzt.
Wo kein besonderes Platzkommando aufge-
stellt ist, hat der Aidemajor überdiess für die
Handhabung der Polizei und den Dienst der
Wachen zu sorgen.
§ 73.
In den Brigaden und Divisionen liegt die
Ueberwachung des Auf Sichtsdienstes den Brigade-
31
und Divisionsadjutanten, in der Armee oder den
Artneekorps dem Generaladjutanten nach Mass-
gabe der Anleitung für den Generalstab ob.
Sind besondere Platzkomniando's aufgestellt,
so geht dieser Dienst für die demselben unter-
stellten Truppen auf den Platzadjutanten über.
§ 74.
In der Kompagnie oder Batterie bezeichnet
der Kommandant den Lieutenant und der Feld-
weibel den Korporal oder Gefreiten vom Tag.
In der Schwadron bezeichnet der Komman-
dant den Frater vom Tag; im Bataillon der
Aidemajor den Arzt und Frater vom Tag.
§ 75.
Der Lieutenant, der Arzt, der Korporal oder
Gefreite und der Frater, welcheQ:ur Aushülfe
im Aufsichtsdienst bezeichnet sind, dürfen ohne
besondere Erlaubniss, ausser in Dienstgeschäften,
den Ort, wo die Truppen liegen, das Kanton-
nement oder Jjager nicht verlassen. In Ver-
hinderungsfällen haben sie ihren Obern sofort
Anzeige zu machen, damit sie ersetzt werden
können.
§ 76.
Die Uebernahme und Uebergabe des Auf-
sichtsdienstes , soweit er dem Wechsel unter-
worfen ist, geschieht sogleich nach dem Auf-
ziehen der Wachen.
Der Lieutenant \md Arzt vom Tag haben sich
beim Major (in der Schwadron beim Schwadrons-
34
formfrackes oder Waffenrockes können dieErniel-
weste oder der Kaput, statt der tüchenen Bein-
kleider die halbwollenen, statt des Käppi die
Feldmütze getragen werden.
§ 83.
Der Quartieranzug besteht in Waffen-
rock, oder Kaput mit Feldmütze, ohne Seiten-
gewehr.
§ 84.
Die zu den Militärarbeiten kommandirte Mann-
schaft trägt den Quartieranzug; Offiziere und
Unteroffiziere, welche die Abtheilung führen,
tragen den Dienstanzug.
§ 85.
Das Feldzeichen (eidg. Armbinde) darf nur
im aktiven Dienste, bei Truppenzusammen-
zügen und bei eidgenössischen Sendungen ge-
tragen werden.
§ 86.
Der Tornister soll in der Höhe der Schulter,
der Brodsack an der linken und die Feldflasche
auf der rechten Seite des Mannes getragen
werden.
§ 87. . •
Um den Tornister zu packen, sind die Klei-
dungsstücke in der Breite und Tiefe des Tor-
nisters zusammenzulegen. Das Hemd wird in
den Umschlag hineingeschoben und die Bein-
35
kleider mit einer Schnur festgebunden. Die
Effekten werden alsdann in folgender Ordnung
verpackt :
Beinkleider, Ueberstrümpfe, Nastuch, Hemd,
Strümpfe, die Stallweste, Putzsack, Schuhe.
Der Rock kann auf den Tornister geschnallt
werden. Die Feldmütze kommt unter den Deckel,
die Reservemunition in denselben.
Beim Auspacken des Tornisters kommen die
Gegenstände in folgender Ordnung zu liegen:
Schuhe neben dem Tornister (auf beiden Seiten),
die Sohle nach oben gekehrt; Putzsack vor
dem Tornister geöffnet, zwischen diesem und
dem Putzsack die Stallweste oder der Rock,
Strümpfe , Hemd , Nastuch , Ueberstrümpfe,
Beinkleider; Tornister vor dem Mann, den
Deckel oben und abwärts, d. h. von ihm ab-
gewendet; auf dem Tornister die Polizeimütze
und die Reservemunition.
In den Mantelsack werden die Effekten in
folgender Ordnung gepackt:
Für den Train: zu unterst das nach der
Länge des Mantelsacks zusammengelegte Hemd,
auf dasselbe in gleicher Länge ein zusammen-
gelegtes Paar Beinkleider, darüber die Stall-
weste oder der Rock und die Polizeimütze. Die
Strümpfe , sowie das Nastuch werden gegen
die Enden des Mantelsacks geschoben.
Für die berittenen Artilleristen und
die Kavallerie: Das zweite Paar Beinkleider,
OD
die Stallweste, das Hemd, die Strümpfe, das
Nas- und Handtuch werden in dem Mantelsack,
die Stiefel und das Pferdputzzeug in der linken
und das Putzzeug für den Mann in der rechten
Packtasche aufbewahrt.
Das Aufschnallen des Mantelsackes und der
Packtasche soll nach den Bestimmungen der
Reglemente für den Train und die Reiterei
stattfinden.
Anmerkung. Für die berittenen Artilleristen
und die Kavallerie mit bisheriger Pferdeausrüstung
wird der Inhalt des Mantelsacks in zwei Bollen von
ungefähr 20 cm Breite gewickelt und zusammengebunden,
nämlich:
in eine Bolle das zweite Paar Hosen und das Hemd ;
in die andere Bolle das Sack- und Handtuch , die
Strümpfe und die StaUweste.
Diese beiden Bollen werden rechts und links in den
Mantelsack gelegt.
Die Stiefel kommen unter den Deckel des Mantel-
sackes zu liegen. Die Bohre der Stiefel werden gegen
die Zehen vorgelegt, die Sohlen aufwärts, die Absätze
rechts und links auswärts , so zwar , dass sie noch
unter dem Deckel des Mantelsacks liegen, die Sporren
hingegen über denselben hinausragen. Die letztern
sollen immer in Futterale gesteckt werden, welche
mit Biemchen zusammengebunden und unter einander
verbunden sind, so dass sie gleichzeitig das Heraus-
fallen der Stiefel verhindern.
§ 88.
Der Kaput wird auf folgende Art gerollt:
Der Kaput wird — das Futter einwärts —
ausgebreitet und der Kragen 30 cm überge-
schlagen. Die beiden Ennel werden ausgestreckt,
37
und beim Ellbogengelenk rechtWinklicht abge-
bogen. Die äussern Enden der Ermel müssen
in der Länge der drei obern schmalen Seiten
des Tornisters, also ungefähr 115 cm von einander
abstehen. Die vorstehenden Längentheile werden
über die Ermel geschlagen , ohne dass hiebei
die Lage derselben verändert werden darf.
Der untere Theil des Kaputs wird am Ermel-
etide umgebogen und eingeschlagen. Die Breite
des Umschlages soll in der Regel 3ä cm betragen.
Sind diese Vorbereitungen beendet, so wird der
Kaput von oben nach unten überlegt und hie-
mit fortgefahren, bis das entgegengesetzte Ende
erreicht ist. Die Breite des Umschlages soll
ungefähr 12 cm , jedenfalls aber so viel betragen,
dass beim letzten Umschlag das äusserste Ende
erreicht wird.
Der so zusammengelegte Kaput wird sodann
— der letzte Umschlag nach unten und gegen
den Deckel gewendet — auf die obbenannten
drei Seiten des Tornisters gelegt, und behufs
Abflachung der obern Ecken scharf angezogen.
Die Kaputenden sollen jedoch nicht über die
untern Ecken des Tornisterkastens vorstehen.
In dieser Lage wird der Kaput durch Anziehen
zuerst der beiden obern, sodann der an jeder
Seiten wand noch anzubringenden Biemen, und
endlich des durch den Henkel am Tornister
gezogenen Brodriemens befestiget.
Soll der Kaput en bandouliere getragen wer-
den, so geschieht das Bollen auf die in der An-
38
merkung vorgeschriebene Weise , nur müssen
die Theile länger gehalten werden.
Der Mantel wird auf folgende Weise zu-
sammengelegt :
a. Man breitet denselben — das Futter nach
unten und der Kragen gegen den Mann ge-
kehrt — aus ; die Hinterschlitze wird zugeknöpft.
b. Die Umschläge der Ermel werden hinaus-
gezogen und letztere gegen beide Seiten so
ausgebreitet, dass die Hinternaht gegen den
Kragen wendet. Hierauf biegt man die Ermel
in den Ellenbogen um. Die Entfernung von
einem Ermelumbug zum andern soll l m 20 be-
tragen.
c. Die Mitte des grossen Kragens wird auf
die Mitte der Mantelnaht gelegt und beidseitig
in eine gerade Falte gelegt, die etwa 10 cm
von der Mitte abstehen soll. Eine zweite Falte
wird bis auf die Höhe der Ermel geschlagen
und der Rest des Kragens auswärts bis in die
Höhe der Ermel überlegt.
d. Der untere Theil des Mantels wird um-
geschlagen und die beiden Seitentheile über
den Kragen hineingebogen, so dass der Mantel
ein möglichst regelmässiges Viereck bildet.
e. Mit dem untern Theil des Mantels wird
ein zweiter Schlag von etwa 20 cm gemacht
und in denselben der obere nunmehr ebenfalls
zu überschlagende Theil hineingebogen.
• 39
Ist der Mantel nass geworden, oder soll er
bald wieder angezogen werden, so kann er in
seiner vollen Länge auf folgende Weise gerollt
werden :
Die Ermel werden gegen die Mitte der Länge
des Mantels nach hineingebracht, die beiden
Seitentheile sowie der Kragen eingebogen und
alsdann der Mantel von oben nach unten zu-
sammengerollt
§ 89.
Wenn die Mannschaft das Kochgeschirr und
Feldgeräthe selbst tragen muss, so wird es ver-
mittelst der Kaput- und Brodriemen festge-
bunden.
Die Gamelle schnallt der Mann vermittelst
des Brodriemens auf den Deckel des Tornisters
Bei der berittenen Mannschaft kommt die-
selbe auf den linken Mantelsackboden — der
Deckel einwärts.
Anmerkung. Bei der bisherigen Pferdeausrüstung
kommt die Gamelle so auf den Mantelsack zu liegen,
dass der Deckel aufwärts steht.
§•90.
Alle höhern und niedern Vorgesetzten sollen
die zu ihrer Dienstführung nöthigen Verzeich-
nisse, Gontrolen, Bücher und Schreibmaterialien
vollständig und wohl verwahrt mit sich führen.
Die Kompagniefouriere sind zu dem Behufe
mit einer Ledertasche zu versehen und fassen
kein Gewehr und keine Patrontasche.
40
Verlesen.
§ 91.
um fach tod der Anwesenheit und Dienst-
beretschaft der Mannschaft ru überzeugen,
finden tägikh mehrere Verlesen statt.
§ 92.
Das erste Verlesen wird, wenn die Truppen
in Kasernen, Lagern oder Bereitschaftslokalen
untergebracht sind, gleich nach der Tagwache
durch den Zimmer- oder Zeltchef abgehalten.
Derselbe kommandirt : „Achtung! — Antwort
zum Verlesen!" — worauf jeder Anwesende
sich zu seiner Schlafstelle verfügt und mit
„hier** Bescheid gibt. Wer sich unwohl fühlt,
zeigt es dem Zimmer- oder Zeltchef an. An-
dere Begehren sind dem Feldweibel direkt zu
melden. Von dem Ergebniss des Verlesens ist
dem Feldweibel sofort Mittheilung zu machen,
welcher von allem Notiz nimmt, um es durch
den Fourier auf den summarischen Situations-
and beziehungsweise Krankenrapport tragen
zu lassen.
Der Rapport über das Frühverlesen beim
kleinen Stab ist an den Adjutantunteroffizier
zu erstatten.
Sind die Truppen bei den Bürgern einquar-
tirt oder auf dem Marsche , so ist das erste
Verlesen mit dem Hauptverlesen zu verbinden.
Allfällige Meldungen, welche keinen Aufschub
kleiden oder nicht persönlich berichtet werden
41
können , sind in diesem Falle durch Zimmer-
kameraden oder Bürger , bei denen der Be-
treffende einquartirt war, zu vermitteln.
§ 93.
Auf ähnliche Weise wie das Frühverlesen
wird eine halbe Stunde nach dem Zapfenstreich
das Abendverlesen gehalten.
Sind die Truppen bei den Bürgern einquar-
tirt, so kann statt des Abendverlesens vor ein-
brechender Nacht noch ein besonderer Appell
gemacht werden.
Ueber das Abendverlesen hat der Feldweibel
dem Kompagniekommandanten oder seinem an-
wesenden Stellvertreter sowie dem Aidemajor
zu rapportiren. Der letztere rapportirt an den
Major.
§ 94.
Ausserdem finden täglich wenigstens zwei
Hauptverlesen , das eine Vormittags und das
andere Nachmittags, statt. Gleiche Verlesen
werden jedesmal gehalten, wenn die Truppen
unter die Waffen treten. Geschieht solches am
Vor- und Nachmittag, so können die zwei be-
sondern Hauptverlesen unterbleiben.
§ 95.
Soll zu einem Hauptverlesen ausgerückt wer-
den, so lässt der Chef der Polizeiwache durch
den Tambour oder Trompeter zehn Minuten
vor dem Verlesen — „Tambour r'aus" schlagen
oder „Trompeter r'aus a blasen, worauf sich die
42
Spielleute sofort versammeln und zur festge-
setzten Zeit rapelliren. Beim Aufbruch aus La-
gern und Kantonneinenten ist eine halbe Stunde
vorher Sammlung zu schlagen oder zu blasen.
§ 96.
Auf „ Rappelliren a tritt die Mannschaft, in
Reihe und Glied auf dem Sammelplatze an, die
Offiziere vor ihrer Front Auf ein Zeichen des
Feldweibels, oder wenn mehrere Kompagnien
besammelt sind, des Aidemajors, schlagen die
Tambouren Wirbel und einen Streich, oder
blasen die Trompeter Achtung und einen Stoss,
worauf die Feldweibel „ Achtung ! — Kom-
pagnie!" kommandiren, auf dem rechten Flügel
je des ersten Plotons mit rechtsum als Jalon
sich aufstellen und vom Adjutantunteroffizier
gerichtet werden. Bei einzelnen Kompagnien
besorgt der Feldweibel die Richtung selbst.
Nun werden zwei Streiche geschlagen oder zwei
Stösse geblasen, worauf jeder Feldweibel Front
macht und mit „ Rechts rieht Euch ! u seine
Mannschaft ausrichtet Ist diess geschehen, so
kommandirt er: „Steht!" und begibt sich vor
die Kompagnie. Auf drei nunmehr zu gebende
Streiche oder Trompetenstösse wird die Mann-
schaft durch die Feldweibel oder plotonsweise
durch die dazu bezeichneten Wachtmeister ver-
lesen. Ist diess geschehen, so wird „Ruht!"
kommandirt.
Bei einem Bataillon verliest der Tambour-
major das i Spiel, der Adjutantunteroffizier den
kleinen Stab.
43
§ 97.
Den Dauptverlesen wohnen sämmtliche Offi-
ziere bei.
§ 98.
Von dem Ergebniss des Hauptverlesens er-
stattet der Feldweibel dem anwesenden ältesten
Kompagnieoffizier Bericht.
Der Aidemajor lässt alsdann zum Rapport
schlagen oder blasen, worauf die Feldweibel auf
ein Glied vor die Mitte der Truppen sich auf-
stellen, der Tambourmajor und Adjutantunter-
offizier zur Rechten derselben. Sie melden auf
die Frage des Aidemajors:
Kleiner Stab, Spiel, 1. Jägerkompagnie u. s.w.
fehlt Niemand, fehlt N. N. u. s. w.
Beim bewaffneten Verlesen eröffnen die Feld- .
weibel gleichzeitig dem Aidemajor die Rotten-
zahl ihrer Kompagnien.
Nach Abnahme des Rapportes ertheilt der
Aidemajor den Feldweibeln allfällige Befehle und
entlässt sie mittelst des Kommando : „ Feld-
weibel zur Ordre — Marsch!" zu ihren Kom-
pagnien.
Während dieser Zeit inspiziren die Pelotons-
chefs , bei der Kavallerie die Zugchefs , ihre
Abtheilungen; beim Bataillon inspiziren wäh-
rend dem Verlesen der Adjutantunteroffizier den
kleinen Stab (Feldmusik inbegriffen) und der
Tambourmajor die Tambouren und Trompeter.
Ueber das Ergebniss des Verlesens hat der
Aidemajor dem Major zu rapportiren.
44
§ 99.
Bei jedem Verlesen sind den Truppen die all-
fällig eingegangenen Befehle bekannt zumachen ;
bei dem Nachmittagsverlesen wird in der Regel
der Dienst für den folgenden Tag kommandirt.
§ 100.
Die mit dem Aufsichtsdienst betrauten Offi-
ziere sind nach dem Abendverlesen zur Vor-
nahme einer Contreappell berechtigt, wenn sie
Unordnung bei den Truppen finden oder ver-
muthen. Signale zu einem solchen Verlesen
dürfen jedoch nicht gegeben werden.
Beurlaubungen. Bewilligungen.
§ 101.
Zu einer längern oder kürzern Abwesenheit
vom Korps hat jeder Militär einen Urlaub,
zur Befreiung von einer Dienstverrichtung eine
Bewilligung einzuholen.
§ 102.
Ein Urlaub ist bei dem Truppenkommandan-
ten nachzusuchen unter Angabe der Veranlassung
zum Urlaub, der Dauer desselben, der Zeit des
Antrittes und des Ortes, wohin er verlangt wird.
Der Feldweibel lässt das bezügliche Gesuch
eines Mannes, sowie die Gründe desselben auf
den täglichen Situationsrapport tragen. Die
Rorpskommandanten haben solche Gesuche, so-
wie diejenigen, welche von Offizieren direkt an
*ie einlangen, dem Brigadekommandanten schrift-
45
lieh vorzutragen (siehe Formular VI), welcher
dieselben von sich aus auf so lange erledigen
kann, his das Oberkommando seine Vollmacht
beschränkt. Das Brigadebureau hat über die
ertheilten Urlaube eine Controle zu führen.
§ 103.
Um sich vom Korps auf zwei und mehr Tage
zu entfernen, ist — der blosse Instruktionsdienst
ausgenommen — der Urlaub schriftlich zu ge-
währen (Formular VII).
Der Urlaubspass soll enthalten:
den vollständigen Namen, den Grad, die
Bezeichnung des Korps, den Tag des
Abgangs und jenen des Einrückens vom
Urlaub, allfällige frühere Einberufung
vorbehalten, zu welchem Zweck der Ort,
wo der Beurlaubte seine Abwesenheit
zuzubringen wünscht, auf dem Urlaubs-
pass bemerkt werden soll.
Jeder Beurlaubte hat seinen Pass dem Vor-
steher seines Aufenthaltsortes vorzuweisen und
denselben visiren zu lassen.
Beurlaubte, welche während ihres Urlaubs
krank werden oder aus andern Gründen die
Zeit desselben überschreiten, haben ihr Aus-
bleiben durch amtliche Zeugnisse zu rechtfertigen.
• § 104.
Aus dem Urlaub Zurückkehrende haben sich
zu melden: Offiziere beim Korps- und Kom-
pagnie-Kommandanten, Unteroffiziere und Sol-
daten beim Feldweibel.
4G
DerUrlaubspass ist dem Kompagnie-Komman-
danten, bei den Stäben dem comptabeln Offi-
zier zuzustellen.
§ 105.
Befreiung von einzelnen Dienstverrichtungen,
z. B. von einem Verlesen, kann der Kompagnie-
Kommandant ertheilen, so lange ihm die Be-
fugniss dazu nicht ausdrücklich entzogen ist,
oder dadurch eine bestimmte Dienstverrichtung
(Inspektion etc.,), welche ein Oberer angeordnet
hat, nicht umgangen wird.
§ 106.
Die Kompagnieoffiziere sind berechtigt, je
zwei zusammen einen Soldaten ihrer Kompagnie
als Bedienten anzustellen. Diese sind vom Wach-
und Corveedienst befreit, haben dagegen beim
Ausrücken zu erscheinen.
Die Offiziere des Stabes eines Bataillons können
sich ebenfalls je zwei zusammen einen und
die Stabsoffiziere desselben jeder einen Be-
dienten aus den Soldaten ihres Bataillons beigeben.
Soweit diesen Bedienten die Besorgung der Pferde
obliegt, sind sie von jedem Dienste befreit.
Unter Genehmigung des betreffenden Korps-
chefs dürfen die Kavallerieoffiziere ihre Be-
dienten aus den Korps der Brigade oder Divi-
sion beziehen, denen sie zugetheilt sind, und
zwar je einen Soldaten für einen Offizier. Auch
diesen kommt wegen der Wartung der Pferde
: e vollständige Dienstbefreiung zu Statten.
47
Offiziere des eidg. Stabes, welche reglements-
gemäss zwei oder mehr Pferde effektiv halten,
sind berechtiget, nebst ihren eigenen Bedienten
aus den unter ihren Befehlen stehenden Korps
einen Gemeinen als Bedienten in Dienst zu
nehmen , welcher ebenfalls vom eigentlichen
Dienste befreit ist.
§ 107.
Sämmtliche Offiziersbediente haben Anspruch
auf Besoldung, Verpflegung und Bequartirung.
Diejenigen Bedienten, welche aus im Dienst be-
findlichen Truppenkörpern gezogen sind, sollen
von ihren Kompagnien besoldet, so weit thun-
lich auch bei ihren Abteilungen bequartirt
und verpflegt werden.
,§ 108.
Die Offiziersbedienten sind einer strengen
Kontrole zu unterwerfen, damit nicht Unberufene
unter diesem Namen der Armee folgen. Sie sind
mit einer Ausweiskarte zu versehen und tragen,
wenn sie blosse Privatbediente sind, statt dem ge-
wöhnlichen Feldzeichen die Armbinde ohne Kreuz.
Besorgung der Bekleidungs-, Bewaff-
nungs- und Ausrüstungsgegenstände,
Reparaturen, Behandlungder Munition.
§ 109.
Ein Hauptgegenstand der Sorgfalt des Sol-
daten ist das Gewehr. Der Lauf ist auf das
48
Sorgfältigste vor dem Umfallen zu bewahren,
weil er dadurch leicht verbogen werden kann.
Sollte es dem Soldaten trotz aller Vorsicht wider-
fahren, dass ihm das Gewehr oder der Lauf
umfällt, so hat er sofort Anzeige zu machen,
damit untersucht werden kann , ob der Lauf
Schaden genommen hat.
Es ist zu vermeiden, das Gewehr in eine
warme Stube zu bringen; muss es doch ge-
schehen, so lässt man den sich bildenden Nieder-
schlag erst verdunsten, ehe man das Gewehr
ab- und den Lauf auswischt.
Im Uebrigen hat sich der Soldat, was die
Reinigung, Zerlegung und Zusammensetzung des
Gewehres betrifft, nach der bestehenden „An-
leitung zur Behandlung des Gewehrs" zu richten.
§ HO. *
Zur Vornahme von Waffenreparaturen ist eine
besondere Erlaubniss erforderlich. In solchen
Fällen hat der Mann die mangelhafte Waffe dem
Feldweibel vorzuweisen, welcher nach vorge-
nommener Prüfung durch den Fourier einen
Waffenreparaturschein ausstellen und solchen
vom Hauptmann visiren lässt. (Formular VIII.)
Mit diesem Schein und der Waffe begibt
sich der Mann zum Büchsenschmied, welcher
mit dem Waffenoffizier prüft, ob und in welchem
Umfange die Reparatur nöthig sei. Der Waffen-
offizier entscheidet zugleich, auf wessen Rech-
nung die Reparatur nach Massgabe des Ver-
49
waltungsreglementes zu tragen sei. Allfällige
Reklamationen gegen diesen Entscheid erledigt
der Korpskommandant. Erst nachdem der Be-
fund vom Waffenoffizier auf dem Schein ver-
zeichnet worden, darf der Büchsenschmied die
angeordnete Arbeit vornehmen. Nach deren
Beendigung prüft sie der Waffenoffizier, beschei-
nigt bei richtigem Befund die Arbeit auf dem
Schein und nimmt die nöthige Vormerkung auf
seinem Register nach Vorschrift des Verwaltungs-
reglementes, worauf die Waffe sammt Schein
an die betreffende Kompagnie abgegeben wird
Ist die Reparatur durch Muthwillen oder Fahr-
lässigkeit verschuldet worden, so hat der Kom-
pagnie-Kommandant den oder die Schuldigen
für die Reparaturkosten zu belasten.
Wenn mehrere Waffenreparaturen gleichzeitig
vorgenommen werden sollen, so kann ein ge-
meinschaftlicher Schein ausgestellt werden.
Bei Corps, wo kein Waffenoffizier aufgestellt
ist, verrichtet ein vom Kommandant hiezu be-
zeichneter Offizier dessen Obliegenheiten.
§ HL
Gleich wie seine Waffen hat jeder Wehrmann
auch seine Bekleidung und Ausrüstung in rein-
lichem, brauchbarem und vollzähligem Stande
zu erhalten.
Ausser Dienst soll das Lederwerk an einem
kühlen und schattigen Orte aufbewahrt werden,
damit dasselbe nicht austrockne und hart werde.
50
Um die Kleider vor Schaben zu bewahren, müs-
sen sie öfters gelüftet, ausgeklopft und gebürstet
werden. Nach gemachtem Gebrauche sind sie
entweder in einem trockenen Schranke auf-
zuhängen oder ordentlich zusammengelegt darin
zu verwahren.
§ 112.
Bei notwendigen Ausbesserungen oder Ver-
änderungen an der Bekleidung oder Ausrüstung
(Pferdausrüstung inbegriffen) ist die Weisung
des Kompagniekommandanten, in Beziehung auf
Gegenstände, welche dem kleinen Stab gehören,
diejenige des Aidemajors einzuholen. Die vol-
lendete Arbeit ist demjenigen Offizier zur Unter-
suchung vorzuzeigen, welcher die Weisung er-
theilt hat.
Bios für das selbstgelieferte Material darf
der Arbeiter «Bezahlung fordern.
§ 113.
Das gegenseitige Leihen von Bekleidungs-,
Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenständen ist
verboten und die Abtheilungschefs haben genau
darüber zu wachen, dass dieses nicht stattfinde.
§ 114.
Grosse Sorgfalt soll stetsfort der Fussbeklei-
dung und namentlich den Schuhen gewidmet
werden, damit die Füsse vor Nässe und bei
Fusstruppen vor Blasen und Wundgehen ge-
schützt bleiben. Die Stiefel oder Schuhe müssen
51
von Zeit zu Zeit mit reinein Schweinefett am
Feuer eingeschmiert werden.
§ 115.
Besondere Sorgfalt hat der Soldat der Auf-
bewahrung der Taschenmunition zu widmen.
Beschädigte Patronen sind sofort dem Feld-
weibel zuzustellen, der sie an den Waffenoffizier
abliefern soll, nachdem er dem Hauptmann zur
Kenntnissnahme Meldung gemacht hat.
§ 116.
Die Kompagniekommandanten besonders wer-
den über den guten Zustand der Bekleidung,
Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Muni-
tion wachen und sich durch öftere Inspektionen
davon überzeugen.
Ordinäre.
§ 117.
In der Regel bildet jede Kompagnie oder
kleinere selbstständige Truppenabtheilung ein
Ordinäre (militärischeHaushaltung). Schwächere
Abtheilungen werden je einem Haushalte zuge-
theilt, der kleine Stab ausgenommen, der meh-
rern Ordinären einverleibt werden kann.
§ 118.
Der Kompagniekommandant bezeichnet für
jedes Ordinäre einen Chef, Ordinärechef genannt.
In der Regel werden die Wachtmeister dazu
52
kommandirt. Ihr Dienst dauert gewöhnlich von .
einem Löhnungstage zum andern. Das Ordinäre ,
steht unter der besondern Aufsicht des Kom-
pagniekommandanten und des Lieutenants vom
Tag, wenn ein solcher aufgestellt ist.
Bildet der kleine Stab für sich eine Haus-
haltung, so ist der Stabsfourier der Ordinäre-
chef.
§ 119.
Der Ordinärechef besorgt die Einkäufe für das
Ordinäre. Er beaufsichtigt die Köche und das
Kochgeräthe, führt über die Einnahmen und
Ausgaben des Ordinäre genaue Kechnung und
trägt sie in das Ordinärebüchlein ein. (For-
mular IX.)
§ 120.
Die Einnahmen für das Ordinäre bestehen:
a. in der gewöhnlichen vom Corpschef zu
bestimmenden Einlage jedes Mannes;
6. in der Geldvergütung für das nicht bezo-
genen Gemüse, Salz und Holz.
Die Einlagen werden an jedem Löhnungstage
für die verflossenen Soldtage an den Ordinäre-
chef bezahlt. Tritt ein Mann in der Zwischen-
zeit in das Ordinäre oder aus demselben, so
wird ihm die Einlage nach der Zeit berechnet.
Er hat keinen Anspruch auf einen altfälligen
Ueberschuss.
§ 121.
Der Ordinärechef schreibt die festgesetzten
Einnahmen an jedem Löhnungstage, die Aus-
53
gaben dagegen sofort, wie sie vorkommen, in
das Ordinärebüchlein ein, wobei jedesmal der
Mann, der beim Einkauf gegenwärtig war, die
Richtigkeit desselben zu bescheinigen hat.
Von dem Ordinärebüchlein nehmen der Lieu-
tenant vom Tag oder in Ermangelung eines solchen
der Kompagniekommandant, bei dem kleinen
Stab der Adjutantunteroffizier öftere Einsicht
und beseitigen Unrichtigkeiten sofort.
Die Rechnung wird am Löhnungstage abge-
schlossen, vom Aufsicht habenden Offizier be-
ziehungsweise Adjutantunteroffizier nochmals
untersucht und nach Richtigbefinden unter-
zeichnet.
Der Mannschaft steht das Ordinärebüchlein
stets zur Einsicht offen.
Der Ordinärechef ist dafür verantwortlich, dass
alle Einkäufe sofort baar bezahlt werden. Zu
diesem Behufe hat ihm der Kompagniekomman-
dant und beziehungsweise der Quartiermeister
die nöthigen Vorschüsse zu machen.
Besorgung der Küche. Offizierstisch.
Verpflegung beim Bürger.
§ 122.
Ist die Mannschaft im Falle, die Küche selbst
zu besorgen, so geschieht diess kompagnie- oder
ordinäreweise. Für jedes Ordinäre kommandirt
der Feldweibel die erforderliche Anzahl von
Köchen.
54
S 123.
5
Der Dienst der Köche beginnt mit der Tag-
wache und dauert in der Regel 24 Stunden.
Es kann jedoch derselbe Koch für eine längere
Dienstzeit und auch wiederholt in die Küche
kommandirt werden.
§ 124.
Dem Koche liegt nebst der Zubereitung der
Speisen auch das Scheiten des Holzes ob. Er
hat dem Ordinärechef bei den Einkäufen und
übrigen Verrichtungen behülflich zu sein.
Mehrere Köche für ein Ordinäre theilen sich
in diese Verrichtungen.
§ 125.
Zur festgesetzten Zeit soll das Essen zubereitet
sein. Das Zeichen dazu wird durch den Tam-
bour oder Trompeter von der Wache gegeben.
Die Austheilung geschieht entweder in den
Gamellen oder kesselweise.
Die Offiziere, welchen der Aufsichtsdienst ob-
liegt, wohnen dem Suppenfassen bei und sor-
gen für eine richtige und geregelte Vertheilung
der Speisen.
§ 126.
Der im Arrest, auf der Wache, oder sonst
im Dienst befindlichen Mannschaft wird das Essen
durch die Köche gebracht. Sollte ihre Anzahl
oder Entfernung beträchtlich sein, so wird der
Feldweibel dazu besondere Mannschaft komman-
65
diren, oder der Ordinärechef das Essen für
diese aufbewahren.
§ 127.
In der Regel soll täglich dreimal, im Felde
mindestens zweimal abgekocht und gespeist
werden.
§ 128.
Nach der Kocharbeit sind die Feuer zu
löschen, die Kessel und übrigen Geräthe, die
Tische und Bänke zu reinigen und die Küche
und der Essplatz überhaupt in Ordnung zu
stellen. Steht ein Aufbruch bevor, so wird das
Feldgeräthe wieder verpackt.
§ 129.
Der Truppenkommandant bestimmt für den
Fall, als die Mannschaft die Küche selbst besorgt,
ob die Offiizere ebenfalls Ordinäre zu machen,
oder sich für das Essen und in welchem Umfange
mit einem Wirthe zu verständigen haben. In
letzterem Falle soll die Anzahl und Gattung,
sowie der Preis der Gerichte durch Vertrag
bestimmt werden.
§ 130.
Wird die Mannschaft vom Quartiergeber ver-
pflegt, so hat der Soldat die gewöhnliche Kost
des Bürgers zu fordern, welche aus dem Früh-
stück, dem Mittagsmahl und Abendbrod bestehen
soll. Haben die Truppen Fleisch und Brod er-
halten, so sind sie berechtiget, dasselbe in ihren
56
Quartieren zuzubereiten und können verlangen,
dass ihnen der Quartiergeber oder die Gemeinde
eine Zulage an Gemüse, das nöthige Salz und
Holz, sowie das erforderliche Kochgeräthe ver-
abfolge.
Sollte der Truppenkommandant für zweck-
mässig erachten, seine einquartirte oder in
Bereitschaftslokalen untergebrachte Mannschaft
gemeinsam kochen zu lassen, so haben die Ge-
meinden auf sein Verlangen die nöthigen Lokale,
Geräthe und das Holz anzuweisen, sowie das
erforderliche Gemüse und Salz beizulegen.
§ 131.
Im Felddienste, auf besondere Anordnung des
Divisionskommandanten, haben auch die Offiziere
Anspruch auf Verpflegung von Seite des Quar-
tiergebers.
Wollen einquartierte Offiziere sich für ein
gemeinschaftliches Essen mit dem Wirthe ver-
ständigen, so kommt der § 129 zur Anwendung.
Fassungen. Reklamationen.
§ 132.
Das Fassen sämmtlicher Bedürfnisse, die aus
Magazinen oder von Lieferanten bezogen wer-
den, mit Ausnahme der Einkäufe in's Ordinäre
(§ H9) geschieht für die Kompagnien durch die
Fouriere, für den Bataillonsstab durch den Stabs-
fourier, für die Brigade- und Divisionsstäbe durch
die Eriegskommissäre, mit Hülfe der hiezu kom-
mandirten Mannschaft.
§ 133.
Für Leistungen und Lieferungen jeder Art,
die nicht sofort bezahlt werden , sind form-
gemässe Gutscheine auszustellen und zwar
von den Hauptleuten für Lieferungen an
die Kompagnie;
vom Quartiermeister für Lieferungen an den
von den Kriegskommissären für Lieferungen
an die übrigen Stabe.
Solche Gutscheine können für einen Tag oder
für mehrere zusammen ausgestellt werden.
Für Lieferungen während eines wirklichen
Felddienstes dürfen jedoch diese Gutscheine nicht
Tage von zwei Monaten enthalten.
§ 134.
Die Fassungen werden beaufsichtiget:
bei der Kompagnie durch einen Offizier
(Lieutenant vom Tag);
beim Bataillon und seinem Stabe durch den
Quartiermeister;
bei der Brigade und der Division durch
die betreffenden Brigade- und Kriegs-
kommissäre.
§ 135.
Das Fassen der Wachbedürmisse : Stroh, Holz
und Licht, geschieht durch die Wachmannschaft
auf einen Gutschein des Postenchefs.
58
§ 136.
Wenn kein anderer Befehl gegeben wird, so
haben die von den Magazinen am enferntesten
gelegenen Truppen den Vortrittzuden Fassungen.
Bei gleicher Entfernung der Truppen sollen
die Fassungen abwechselnd vom rechten oder
linken Flügel vor sich gehen.
§ 137.
Die mit der Leitung und Aufsicht der Fas-
sungen betrauten Militärs haben sich persönlich
zu überzeugen, dass die Gegenstände in Maass
und Güte vorschriftsgemäss geliefert werden.
Erheben sich Anstände über Maass und Güte
eines zu fassenden Gegenstandes, so macht der
mit der Leitung der Fassung Beauftragte un-
verzügliche Meldung an den Korpskommandanten.
Findet der letztere die Lieferung nicht vor-
schriftsgemäss, so verweigert er deren Annahme
und trifft sofort Anstalten zu Einleitung des im
Reglement über die Kriegsverwaltung vorge-
schriebenen Verfahrens.
In dringenden Fällen kann dieses Verfahren
auch von dem die Fassung beaufsichtigenden
Offizier eingeleitet werden.
§ 138.
Der Handel mit gelieferten Gegenständen oder
Gutscheinen ist jedem Militär aufs Strengste
verboten.
Besoldung.
§ 139.
Der Sold wird in der Regel den 5., 10., 15-,
20., 25. und letzten des Monats oder des Dien-
stes ausbezahlt Fällt der Diensteintritt auf den
5., 10-, 15., 20. oder 25., so findet die Aus-
zahlung erst den nächstfolgenden Soldtag, d. h.
für 6 Tage statt.
Im Felddienste oder wenn es die Verhältnisse
sonst räthlich machen, kann die Soldauszahlung
auf andere Tage verlegt werden.
§ HO.
Für die Unteroffiziere und die Mannschaft bei
den Kompagnien fasst der Fourier auf einen
von ihm ausgestellten Soldausweis (Formular X)
das Geld bei dem Hauptmann oder Detachements-
chef und bescheinigt den Empfang. Für das
Personal des kleinen Stabs wird der Sold auf
gleiche Weise beim Quartiermeister durch den
Stabsfourier erhoben.
Die Kompagnieoffiziere beziehen den Sold
direkt bei ihrem Hauptmann, die Offiziere vom
Bataillonsstab beim Quartienneister, die Offiziere
und Sekretäre der hohem Stäbe bei den mit
der Komptabilität der betreffenden Stäbe beauf-
tragten Offizieren. Für jede Zahlung wird
quittirt.
§ Hl,
Der Fourier mit Beihülfe der Wachtmeister
stellt den Unteroffizieren und der Mannschaft
ov
seiner Kompagnie den Sold zu Händen, nach-
dem er vorher die Einlage in s Ordinäre für die
verflossenen Soldtage, sowie den Ersaz der aus
Mathwillen oder Nachlässigkeit verursachten Be-
schädigungen abgezogen hat.
Für den Ersatz von Beschädigungen darf je-
weilen nur so viel abgezogen werden, dass dem
Manne die Hälfte seines reglementarischen Sol-
des noch auf die Hand gegeben werden kann.
Der Lieutenant vom Tag oder wenn kein
solcher bezeichnet ist, die Pelotons* und bezie-
hungsweise Sektionschefs haben der Austheilung
des Soldes beizuwohnen und über die richtige
Auszahlung zu wachen.
§ U2.
Am Ende jeden Monates und am Schlüsse
des Dienstes lässt jeder Kompagniekommandant
eine Besoldungskontrole und zwar bei den selbst-
ständigen Kompagnien zu Händen des eidgen.
Oberkriegskommissariats, bei den Kompagnien
eines Bataillons zu Händen des Quartiermeisters
anfertigen. Dieselbe dient zur Abrechnung.
Die Besoldungskontrolen für die Stabsabthei-
lungen sind in gleicher Weise und in gleicher
Zeit dem eidg. Oberkriegskommissariat einzu-
senden.
Rapporte. Befehlbuch.
§ H3.
Ueber Alles, was bei den Truppen vorgeht,
sind die betreffenden Vorgesetzten in Kenntniss
61
zu setzen. Es geschieht in der Regel schriftlich
entweder durch Einreichung der vorgeschrie-
benen Rapporte zu bestimmten Stunden oder
aber auf dem Wege ausserordentlicher Rapporte.
§ 144.
Die periodisch wiederkehrenden Rapporte
müssen regelmässig erstattet werden, es mag
bei den betreffenden Truppen etwas vorgefallen
sein oder nicht. In letzterm Falle müssen selbst
die Kolonnen über den numerischen Bestand
vollständig ausgefüllt werden, während bei den
blossen Berichtskolonnen für diesen Fall die An-
zeige: „Nichts Neues" genügt.
§ 145.
Ausser dem Musterungsetat (§ 39), welcher
beim Diensteintritt eines Korps von dem Haupt-
mann über seine Mannschaft und dem Quartier-
meister über den Stab des Bataillons einzugeben
ist, sind folgende regelmässige Rapporte über
den persönlichen Bestand der Truppen zu er-
statten :
a. der tägliche summarische Situationsrap-
port ;
b. der Effektivrapport.
§ 146.
Der tägliche summarische Sit uati ons-
rapport der Kompagnie wird nach dem Früh-
verlesen von dem Fourier verfasst und in Be-
gleit des Feldweibels dem Hauptmann zur Prü-
62
fung, Berichtigung und Ergänzung übergeben.
Es soll derselbe nur den Bestand der ausrücken-
den Mannschaft nebst den gestellten Begehren,
sowie die nöthigen Meldungen enthalten. (For-
mular XI a.)
Die Fouriere bringen die von ihren Haupt-
leuten unterzeichneten Kapporte dem Quartier-
meister. Derselbe lässt durch den Stabsfourier
den summarischen Rapport für das Bataillon
ausfertigen und zur bestimmten Stunde dem
Kommandanten zustellen. (Formular XI b.) Ein
von diesem unterzeichnetes Doppel des summa-
rischen Rapportes geht im Brigadeverbande an
den Brigadeadjutanten oder, wenn ein Platz-
kommando aufgestellt ist, an den Platzadjutanten.
§ 147.
Die Anfertigung des Effektivrapportes
fällt auf den Löhnungstag. Derselbe soll von
einem Zeitpunkte zum andern den Zuwachs und
Abgang, sowie die Mutationen des Personellen
in diesem Zeiträume genau angeben und aus-
weisen. Er enthält zugleich die Dislokationen
für die taktischen Einheiten und die Kompagnien
der Infanterie, nämlich die Angabe, wo sich
die betreffenden Abtheilungen derselben befun-
den haben, sowie die Anzahl der Mannschaft
und Pferde, welche während dieser Zeit in je-
der Gemeinde einquartiert war. Der erste dieser
Rapporte muss sich genau an den Musterungs-
etat, die folgenden an die vorangegangenen un-
63
mittelbar anschliessen. Auf dem Marsch wird
dieser Rapport gleich nach Ankunft im Quartier
ausgefertigt und eingegeben. (Formular XII a.
und b.)
Im Uebrigen wird der Effektivrapport in glei-
cher Weise wie der tägliche Rapport angefertigt
und übergeben.
§ 148.
Bei den Brigaden, Divisionen und der Armee
sind wesentlich die gleichen Situationsrapporte
über das Personelle der Stäbe und der Truppen
zu erstatten, wie bei den Kompagnien und
Bataillonen. (Siehe Formular zur Anleitung für
den Generalstabsdienst).
Die Anfertigung dieser Rapporte liegt unter
Verantwortlichkeit der betreffenden Stabsadju-
tanten den Stabssekretären ob.
§ 149.
Ausser den Rapporten über den personellen
Bestand der Truppen hat jeder Korpskomman-
dant zu Händen seines unmittelbaren Chefs den
15. und letzten Tag jedes Monats einen nach
Vorschrift verfassten und auf jene Tage ge-
stellten Rapport über den Bestand des Mate-
riellen und der Munition einzureichen.
Im Divisionsverbande gehen diese Rapporte
an den Kommandanten der Artilleriebrigade,
der* Rapport über das Materielle bei den Sap-
peur- und Pontonierkompagnien an den Kom-
mandanten des Genie der Division.
64
Der Kommandant der Artilleriebrigade verfasst
auf Grundlage der erhaltenen Rapporte seinen
Situationsrapport über Munition und Materielles
an den Oberkommandanten der Artillerie, und
übergibt ein Doppel desselben dem Divisions-
adjutanten.
Ebenso erstattet der Geniekommandant der
Division an den Oberkommandanten des Genie
den Rapport über das Materielle des Genie
unter gleichzeitiger Abgabe eines Doppels an
den Divisionsadjutanten.
Das Bureau des Oberkommandanten der Ar-
tillerie (unter welchem der Parkdirektor steht)
fertigt hierauf seinen Etat über die Munition
und das Materielle zu Händen des Chef des
Generalstabs, desgleichen der Oberkommandant
des Genie denjenigen des gesammten Genie zu
gleichen Händen.
§ 150.
Besondere Dislokationsrapporte auf den 15.
und letzten Tag eines Monats haben nur die
Brigaden- und Divisionsstäbe zu erstatten, wo-
von je ein Doppel an das Oberkriegskommis-
sariat zu versenden ist. Demselben müssen die
Effektivrapporte der Bataillone beigelegt werden.
§ 151.
Nach jedem Gefechte ist von dem betreffen-
den Abtheilungschef sofort ein Rapport zu er-
statten, welcher enthalten soll:
65
a. einen summarischen Gefechtsbericht. Der-
selbe soll die Hauptmomente der Aktion
kurz und treu wiedergeben;
b. die Verlustliste;
c. den Etat über die Bedürfnisse an Muni-
tion und Materiellem.
(Formular XIII.)
§ 152.
In Beziehung auf die Gesundheitspflege sind
ausser den Rapporten an die unmittelbaren
militärärztlichen Obern folgende Rappoi^e zu
erstatten:
a. Durch die Korpsärzte jeden Morgen
der tägliche namentliche Krankenrapport
an den Kommandanten der Kompagnie,
des Detachements u. s. w. Y§ 155).
b. Durch die Pferdeärzte über den Gesund-
heitszustand der Pferde und zwar über
die Pferde der Spezialwaflfen an den je-
weiligen Kompagniekommandanten, über
die Reit- und Zugpferde der Infanterie
an den Bataillonskommandanten — jeden
Morgen der schriftliche Tagesrapport.
c. Im wirklichen Felddienste : durch sämmt-
liche Aerzte auf den letzten Tag des Mo-
nats ein summarischer Rapport über den
Zustand der Feldapotheken und Pferdarz-
neikisten etc. an den Korpskommandanten.
Die Brigade- und Divisionskommandanten er-
halten durch die Korpskommandanten Mitthei-
lung von diesen Rapporten.
5
66
§ 153.
Ueber den Ausgang der Rapporte sind be-
sondere Verzeichnisse zu führen. Bei der Kom-
pagnie nimmt der Kommandant lediglich in
seinem Kompagniebuche davon Vormerkung.
§ 154.
Ueber alle erhaltenen und ausgegebenen Be-
fehle sind Befehlbücher zu führen und zwar:
a. bei einem Armeekorps durch den Adju-
tanten des Chefs des Generalstabes;
b. bei einer Division oder Brigade durch den
betreffenden Adjutanten unter Mitwirkung
des Stabssekretärs;
c. bei einem Bataillon durch den Aidemajor
mit Zuzug des Stabsfouriers ;
d. bei einer Kompagnie durch den Fourier
unter Leitung des Hauptmanns.
Die Befehle sollen in diese Bücher in der
Ordnung eingetragen werden, wie sie eingehen
und dabei auch das zu deren Vollziehung spe-
ziell Angeordnete beigesetzt werden.
Die mit dem allgemeinen Aufsichtsdienst be-
trauten höhern Offiziere haben die richtige Füh-
rung dieser Bücher zu überwachen, ohne durch
Abschriftserhebungen lästig zu werden.
Kranke.
§ 155.
Die beim Frühverlesen sich krank Meldenden
trägt der Fourier, und wenn sie dem Bataillons-
67
stab angehören, der Stabsfourier auf den der
Polizeiwache zu übergebenden Krankenrapport.
(Formular XIV.)
Der dienstthuende Arzt nimmt den Kranken-
r&pport daselbst zurfestgesetztenZeitin Empfang,
ergänzt ihn, soweit es etwa direkte Anzeigen
nothwendig machen und lässt sich von den Fra-
tern, die anwesend sein sollen, zu den Kranken
begleiten. Er erklärt die Betreffenden entweder
als dienstfähig oder dienstunfähig. Im letztern
Falle darf er, sofern der Zustand eines Kranken
nicht den Eintritt in den Spital erfordert, eine
Befreiung vom Dienst bis auf 48 Stunden aus-
sprechen und dieselbe bei besondern Umständen
erneuern. Der Mann bleibt dann für diese Zeit
im Quartier konsignirt. Für eigentliche Kranke
stellt der Arzt einen Spitaleintrittsschein aus.
Bei dem Besuch schreibt er den Befund auf den
Krankenrapport, den er unterzeichnet durch den
Frater dem Feldweibel zu Händen des Kom-
pagniekommandanten, oder wenn es einen Mann
vom kleinen Stab betrifft, dem Adjutantunter-
offizier zu Händen des Quartiermeisters übergibt.
In ähnlicher Weise meldet der Stallwach*
chef dem Pferdarzt die kranken Pferde.
Die Krankenrapporte sind den Situations-
rapporten beizulegen.
§ 156.
Stösst einem Manne während des Tages eine
Unpässlichkeit oder Verletzung zu )<ä go ist der
68
Arzt durch den Zimmerchef oder durch den
Korporal vom Tag oder durch den Frater her-
beizurufen.
§ 157.
Wird ein Offizier bei einer Kompagnie durch
Krankheit von der Erfüllung seines Dienstes
abgehalten, so lässt er dem Feldweibel davon
Anzeige machen. Hat er einen Dienst, so macht
der Feldweibel behufs Ersetzung sofort dem
Kompagniekommandanten und dem Aidemajor
Meldung.
'In gleicher Weise verfahren die übrigen Offi-
ziere vom Stab und die Stabsoffiziere, indem
sie dem Aidemajor Anzeige machen lassen.
Ein sich krank meldender Offizier darf wäh-
rend 24 Stunden das Zimmer nicht verlassen.
Der genesende Offizier hat sich bei seinem
Vorgesetzten zu melden.
§ 158.
In der Kaserne soll ein besonderes Zimmer,
im Kantonnement ein besonderes Lokal und im
Lager ein Zelt oder eine Baracke zur Aufnahme
der Kranken eingerichtet sein. Sie dürfen dieses
Lokal ohne Erlaubniss des Arztes nicht ver-
lassen. Ein Frater besorgt daselbst nach Wei-
sung des Arztes die Unpäßlichen.
§ 159.
Jeder im Dienste erkrankte Militär, dessen
Krankheit sich zur Spitalverpflegung eignet, soll
in den Spital gebracht und dort verpflegt werden.
69
Spitalgänger nehmen ihre Waffen und Ge-
päck mit in den Spital, die Munition liefern sie
vorher dem Feldweibel ab. Pferd und Pferd-
ausrüstung bleiben beim Korps. Der Fourier
oder Stabsfourier untersucht die Kleider, Waffen,
Ausrüstungs- und andere Werthgegenstände
des Kranken, bemerkt Zahl und Zustand der-
selben auf der Rückseite des Spitaleintritt-
scheines und bringt diesen dem Kompagnie-
oder Abtheilungskommandanten zum Visum.
§ 160.
Zur Handhabung der Ordnung und Disziplin
in den Krankenlokalen stehen dem Arzte so-
wohl gegenüber c^en Angestellten als den Kranken
die reglementarisch zulässigen Strafmittel zu.
Bedeutendere Vergehen bringt er dem Truppen^
kommando zur Kenntniss.
§ 161.
.Sowohl die Offiziere, welchen der allgemeine
Aufsichtsdienst obliegt, als die Feldgeistlichen
haben die Krankenlokale ihrer Truppen regel-
mässig zu besuchen. Dieselben haben sich von
der gehörigen Ordnung und der regelmässigen
Krankenpflege zu überzeugen.
Es ist auch Pflicht der Kompagnieoffiziere
und der Aerzte des Korps, ihre kranke Mann-
schaft öfter zu besuchen.
70
Sterbefälle. Militärische Beerdigungen.
§ 162.
Wenn ein Militär beim Korps stirbt, so wird
der Arzt sofort nach erfolgtem Hinscheid den
Todtenschein nach Formular ausstellen, und dem
Kompagnie - oder Abtheilungskommandanten
zur weitern Besorgung übergeben.
Die sämmtlichen Unterlassenen Gegenstände x
lässt der Hauptmann durch den Fourier — beim
Stabspersonal der Quartiermeister durch den
Stabsfourier — in Verwahrung nehmen und
dieselben nebst Guthaben des Mannes an Sold
auf dem Todtenschein verzeichnen Er über-
zeugt sich von der Richtigkeit und Vollständigr
keit des Verzeichnisses und fügt sein Visum bei.
Beim Tode eines Offiziers ist dessen Hinter-
lassenschaft zu inventarisiren. Der Korpskom-
mandant bezeichnet hiezu zwei Offiziere, unter
welchen sich ein Kriegskommissär oder Quar-
tiermeister befinden soll.
Die Unterlassenen Gegenstände sind den zu-
ständigen Kantonskommissariaten zu Händen
der Berechtigten abzuliefern.
§ 163.
Nach einem Gefechte sammelt der Korps-
kommandant so bald als möglich und mit be-
sonderer Sorgfalt die Zeugnisse und Beweise,
nach welchen die fehlenden Militärs in die Klasse
der Vermissten, der in Gefangenschaft Gerathenen
71
und der wahrscheinlich Todten eingetheilt
werden.
Er lässt darüber eine besondere Urkunde ab-
fassen , von den anwesenden Offizieren oder
Unteroffizieren mitunterzeichnen und sendet
dieselbe an den Vorgesetzten.
Es ist auch zu befehlen, wie es mit dem
vorgefundenen Eigenthum der eigenen und
feindlichen Todten gehalten werden soll.
§ 164.
Zu Beerdigung eines im Dienst gestandenen
Wehrmannes rücken folgende Truppenabthei-
lungen aus und zwar
eines Soldaten und Unteroffizier 72 Kom-
pagnie nebst Spiel;
„ Subalternoffizier 1 Komp. nebst Spiel ;
„ Major 3 Komp. nebst Spiel ;
„ Bataillonskommandanten oder
„ eidg. Oberstlieut. 6 Komp. nebst Spiel ;
„ eidg. Obersten die gesammten am Orte
befindlichen Truppen.
Bei Gradirten haben sich dem Grabgeleite im
Fernern anzuschliessen alle am Orte und im
Dienst befindlichen Militärs des nämlichen und
der niedern Grade.
Wäre die vorgeschriebene Truppenzahl nicht
am Orte, so muss sie, vorausgesetzt, dass über-
haupt Truppen im Dienste, beigezogen werden,
immerhin ohne dadurch den Dienst oder die
Sicherheit zu gefährden.
72
Das Grabgeleite wird bei einem Truppenof-
fizier vorzugsweise aus der Mannschaft des-
jenigen Korps gebildet, dem derselbe angehörte.
Ein Theil desselben hat am Grabe zu schiessen.
Stand der Verstorbene bei einer Waffe, welche
keine Gewehre trägt, so wird der Bestand der
zum Begleit beorderten Mannschaft um ein ge-
wehrtragendes Detachement verstärkt
§ 165.
Die Trommeln und die Trompeten werden
schwarz umhängt und auf die Fahne oder Stan-
darte wird ein schwarzer Flor befestigt.
§ 166.
Die zum Begleite beorderte Marinschaft mar-
schirt still und ohne das Spiel rühren zu lassen,
zu dem Hause, wo die Leiche abgeholt werden
soll und stellt sich demselben gegenüber auf,
die zum Schiessen bestimmte Mannschaft mit
geladenem Gewehr. Beim Heraustragen der
Leiche wird das Gewehr geschultert.
§ 167.
Auf der Mitte des Sarges wird der Säbel des
Verstorbenen mit der Scheide in's Kreuz gelegt,
darüber die Kopfbedeckung und zu beiden Seiten
die Distinktionszeichen befestiget.
§ lß8.
Der Verstorbene soll, wenn er Soldat war,
von Soldaten, wenn er einen Grad bekleidete,
73
von Unteroffizieren zur Grabstatte getragen
werden.
Bei Beerdigung von Offizieren tragen 4 Offi-
ziere von dem Grad des Verblichenen oder
des zunächst folgenden Grades die Enden des
Sargtuches.
§ 169.
Vor dem Sarge marschirt die zum Schiessen
bestimmte Mannschaft, dann folgen die Leid-
tragenden und die am Leichenbegängniss theil-
nehmenden Civilpersonen ; den Zug schliessen
die anwesenden Offiziere und die übrige mili-
tärische Begleitung.
Von dem Orte, wo der Verstorbene abgeholt
wird, bis an den Ort der Bestattung wird von
den an der Spitze marschirenden Tambouren
„Todtenmarsch" geschlagen, und mit den all-
fällig anwesenden Spielleuten abgewechselt.
§ 170.
Bei der Grabstätte angelangt, stellt sich die
Mannschaft in Linie; der kommandirende Offi-
zier lässt das Gewehr schultern, bis die Leiche
in's Grab gesenkt ist. Ist die Leiche beigesetzt,
so werden drei Salven gegeben, wobei hoch an-
zuschlagen ist. #
Nach Beendigung der Verrichtungen des
Geistlichen, während welchen das Gewehr bei
Fuss zu nehmen ist, wird in gewöhnlicher Weisa
und mit klingendem Spiele abmarscbirt.
74
Beeidigung der Truppen. Gottesdienst.
§ 171.
Bei jedem eidgenössischen Aufgebote zum
aktiven Dienste hat die dazu berufene Truppen-
abtheilung der Eidgenossenschaft den vorge-
schriebenen Kriegseid zu leisten.
Zu diesem Zwecke wird in der Regel ein offenes
Viereck, Front einwärts, gebildet. Die Offiziere
treten vor ihre Abtheilungen, das Spiel in der
Mitte. In dieser Aufstellung erwartet die Truppe
die Ankunft der mit der Abnahme des Eides be-
auftragten Magistrats- oder höhern Militärperson
und erweist ihr die Ehrenbezeugungen eines
eidgen. Obersten. Es wird hierauf Bann ge-
schlagen und Gewehr beim Fuss genommen.
Der anwesende Beamte macht die Mannschaft
mit dem Zwecke der Truppenaufstellung bekannt,
worauf kommandirt wird: „Fahne vor! Zum
linken Fuss — Gwehr!" — „Hut ab!" — Den
Hut hält der Mann mit der linken Hand auf-
recht, das Abzeichen vorwärts.
Der Major oder ein Stabsadjutant verliest so-
dann die Eidesformel*) deutlich und langsam,
worauf die Person , welche den Eid abnimmt
*) Die Eidesformel lautet nacn Artikel 6 der eid-
genössischen Militärorganisation :
„Es schwören die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten :
„Der Eidgenossenschaft Treue zu leisten; für die
Vertheidigung des Vaterlandes und seine Verfassung
Leib und Leben aufzuopfern; die Fahne niemals zu
75
die Mannschaft auffordert, die drei Schwörfinger
der rechten Hand empor zu heben, und ihr
folgende Schwörformel nachzusprechen:
„Ich schwöre es. a
Nach der Eidesleistung wird kommandirt:
„Hut auf! — bei Fuss — Gwehr! tt und nach-
dem die Magistratsperson mit der gleichen
Ehrenbezeugung, wie sie oben vorgeschrieben,
verabschiedet worden , die Front wieder her-
gestellt.
Das Verlesen der Kriegsartikel muss jeweilen
dem Schwören vorangehen.
§ 172.
Bei dem Gottesdienst unter freiem Himmel
werden die Truppen in Linie oder in Kolonne
in einem Viereck aufgestellt. Offiziere und Unter-
offiziere bleiben bei ihren Abtheilungen. Wenn
der Gottesdienst beginnen soll, so schlagen die
Tambouren einen Wirbel. Ebenso zum Schluss.
Die Musik mag nach besonderm Befehl ver-
wendet werden. Bei den Gebeten undErtheilung
des Segens entblössen die Truppen das Haupt.
v&
verlassen; die Militärgesetze getreulich zu befolgen;
den Befehlen der Obern genauen und pünktlichen
Gehorsam zu leisten: strenge Mannszucht zu beob-
achten und Alles zu thun, was die Ehre und die Frei-
heit des Vaterlandes erfordern.
„Das schwöret Ihr vor Gott dem Allmächtigen , so
wahr Euch seine Gnade helfen möge."
Anhang N° 1.
Organisation der Schweiz. Armee.
§1.
Das schweizerische Bandesheer ist eine Miliz-
armee. Seine Organisation beruht auf den
Bundesgesetzen vom 8. Mai 1850 und vom
27. August 1851. Das erste bestimmt die Grund-
sätze der Organisation, das zweite die Beitrage
der Kantone und der Eidgenossenschaft an Per-
sonellem und Materiellem.
Zusammensetzung, Formation ud Stärke.
§ 2.
Das Bundesheer besteht aus dem Bundesaus-
zug und der Bundesreserve.
§3-
Der Bundesauszug entspricht der Zahl von
3*o der schweizerischen Bevölkerung und be-
steht aus:
6 Komp. Sappeurs . . . 600 JS^
3 , Pontonniers . . 300
900
Zu übertragen 900
7?
Mann :
TJebertrag ^900
2. Artillerie:
9 bespannte 10 cm Kanonen-
Batterien, gez. Hinterlader 1485
19 bespannte 8 cm gezogene
Batterien 3135
2 gezogene Gebirgsbatterien 256
4 Bositions-Kompagnien . . 320
6 Park-Kompagnien . . . 360
Auszug zu den 14 Park-
train-Kompagnien . . . 697
Linienparktrain .... 257
6510
3. Kavallerie: 22 Komp Dragoner 1694
VI* w Guiden . 243
1937
4. Scharfschützen*. 45 Kompagnien . . 4500
7 einzelne Komp. V
Besonderes Gesundheitspersonal ;
Schwadronsärzte, Parktrain-Pferd-
ärzte und Krankenwärter . . 138
Total 69,689
§4.
Die Bundesreserve entspricht der Zahl von
1 V« °/o der schweizerischen Bevölkerung und
besteht aus:
1. Genietruppen: Mann:
6 Kompagnien Sappeurs . 420
3 „ Pontonniers . 210
630
and
eca
Ofl
jM
in
'•
! :
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■ * i
:l . :
i!
1 '!
i ■
n '
81
unbestimmten Zahl von Artilleriebrigaden, for-
rairt aus sämmtlichen disponiblen Feldbatterien.
§ 16.
Die Kavallerie-Reservedivision besteht ausdner
unbestimmten Zahl von Kavalleriebrigadän, for-
mirt aus sämmtlichen disponiblen Dragoner-
kompagnien.
§ 17.
Die Armeedivisionen ^werden von 1—9 nume-
rirt, die Infanteriebrigaden von 1 — 30, ebenso
fortlaufend durch die gan2e Waffe die Artil-
leriebrigaden.
§ 18.
Aus den Infanteriebataillonen der Landwehr
werden zur eventuellen Verstärkung der Armee-
divisionen neun Brigaden zu vier Bataillonen
formirt. Die übrigen Truppenkorps der Land-
wehr sind disponibel.
§ 19.
Diese Armee - Eintheilung kann vom Ober-
befehlshaber nach Massgabe des Bedürfnisses
modifizirt werden. Derselbe bestimmt auch, in
wiefern und in welcher Weise die Landwehr
sich an den Operationen der aktiven Armee zu
betheiligen hat.
Wehrpflicht und Ersatz.
§ 20.
Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Diese Pflicht
beginnt mit dem angetretenen zwanzigsten Alters-
jahr und endigt in der Regel mit dem vollen-
6
82
deten vierundvierzigsten Altersjahr. Die Aus-
nahmen und Ausschliessungen von der Wehr-
pflicht sind gesetzlich geordnet.
§ 21.
Die Wehrpflicht kann im Bundesauszug bis
zum vollendeten vierunddreissigsten , in der
Bundesreserve bis zum vollendeten vierzigsten
Altersjahr ausgedehnt werden.
§ 22.
Die Kantone sind verpflichtet, ihre Kontinr
gente stets vollzählig zu erhalten und für den
nöthigen Ersatz des Abganges in personeller
und materieller Beziehung beim Bundesheer
zu sorgen.
§ 23.
Im Falle eines grössern Aufgebotes kann der
Bund die Organisation von Depots für den Er-
satz des Personellen und Materiellen tibernehmen.
Befehl und Administration des Bundesheeres.
§ 24.
Die Bundesversammlung erlässt die auf das
Wehr wesen bezüglichen Gesetze, wählt den Ober-
befehlshaber und den Chef des Generalstabes
und bestimmt die Zahl der aufzubietenden
Truppen und ihre Entlassung.
§ 25.
Im Frieden übt der Bundesrath den Ober-
befehl über das gesammte Wehrwesen aus.
83
§ 26.
Das eidgenössische Militärdepartement steht
mit den obersten Militärbehörden sämmtlicher
Kantone in direktem Verkehr und überwacht
deren militärische Anordnungen, den gesamm-
ten Unterricht und die Ausrüstung der Truppen,
ihren personellen Bestand, das Kriegsmaterial
und dessen Anschaffung und Ergänzung, die ge-
sammten Vertheidigungseinrichtungen etc. durch
dazu bezeichnete Offiziere und Militärbeamte.
§ 27.
Unmittelbar unter dem Militärdepartement
stehen :
Der Adjunkt des Militärdepartements für das
Personelle, und Oberinstruktor der Infanterie.
Die Inspektoren der Infanterie.
Der Inspektor des Genie.
Der Inspektor der Artillerie.
Der Oberst der Kavallerie.
Der Oberst der Scharfschützen.
Der Oberauditor.
Der Oberkriegskommissär.
Der Oberfeldarzt.
Kommando und Stäbe.
§ 28.
An der Spitze der Armee steht der eidgen.
Stab. Derselbe zerfällt in sechs Abtheilungen:
.*
Der Generalstab.
Der Geniestab.
Der Artilleriestab.
Der Justizstab.
Der Kommissariatsstab.
Der Gesundheitsstab.
84
§ 29.
Die eidg. Obersten sind die Generaloffiziere
der Armee. Sie kommandiren die Divisionen
und Brigaden.
§ 30.
Der Oberbefehlshaber und der Chef des Ge-
neralstabes werden für den Fall einer Armee-
aufstellung in der Kegel aus dem eidg. Stabe
gezogen.
Ausnahmsweise können sie auch aus andern
Offizieren gewählt werden. (Art. 126 der Mili-
tärorganisation).
§ 31.
Der Oberbefehlshaber übt, sobald er gewählt
ist und in Dienst tritt, die oberste Militärgewalt
in der Armee aus. Für seine Handlungen ist
er der Bundesversammlung verantwortlich.
Der Unterricht der Armee.
§ 32.
Der Unterricht der Armee zerfällt in zwei
Theile:
in den Unterricht, welchen die Kantone zu
besorgen haben;
in denjenigen, der von dem Bund ertheilt wird.
§ 33.
Die Kantone besorgen den Unterricht der In-
fanterie und den Vorunterricht der Rekruten
der Spezialwaffen. Der Unterricht der Infan-
terie theilt sich in den Rekrutenunterricht für
die angehenden Wehrmänner und in den Wie-
85 ;
derholungsunterricht der bereits eingetheilten
Mannschaft
§34.
Der Bund besorgt den Rekruten- und Wieder-
holungsunterricht der Spezialwaffen (Genie, Ar-
tillerie, Kavallerie und Schützen), sowie den
besondern und höhern Militärunterricht.
§ 35.
Für den besondern Militärunterricht hat der
Bund folgende Schulen organisirt:
die Infanterie-Offiziersaspiranten-und Offiziers-
schule ;
die Infanterie-Instruktorenschule ;
die Schulen für das Kommissariats- und Ge-
sundheitspersonal ;
die Schiessschule;
die Schulen für die Kompagnie-Zimmerleute ;
die Schulen für die Büchsenmacher;
die Centralmilitärschule ;
die Truppenzusammenzüge.
§ 36.
Der gesammte Unterricht der Armee wird
überwacht :
bei den Spezialabteilungen : durch die Chefs
derselben ;
bei der Infanterie : durch die Inspektoren und
den eidg. Oberinstruktor der Infanterie.
Kriegsverwaltung und Rechtspflege.
§ 37.
Dieselben sind durch besondere Gesetze und
Reglemente geordnet und unterliegen der bestän-
Verluste.
B
'S
©
CO
a>
ö
<1
Todt.
Verwundet
vermi88t oder
gefangen.
An Materiellem.
Gewinn.
An Gefangenen.
An Material.
Stand der Munition des Korps
bei Abfassung des Berichtes.
Ausweis des ausrückenden Bestandes des Korps
bei Abfassung des Berichtes.
Stabs-
offiziere.
Sub-
altern-
offiziere.
Unter-
offiziere.
Arbei-
ter.
Spiel-
leute.
Pferde.
Truppen.
Total.
Stellung des Korps bei Abfassung des Berichtes.
Ausgezeichnete Thaten, besondere Meldungen,
Bedürfhisse.
Zeit der Ausfertigung.
Name und Grad
des ausfertigenden Offiziers:
Bemerkung: .Dieser Rapport darf auch mit Bleistift
ausgefertigt werden.
L
Bataillon.
Kompagnie.
1
Cr
1-
5
s
1
il's-f
g
i
IL Theil.
Wachtdienst
Allgemeine Vorschriften.
§ 173.
An jedem Orte, wo sich Trappen im Dienst
befinden, versehen dieselben die militärische
Polizei, die Ortspolizei dagegen nur ausnahms-
weise und auf bestimmten höheren Befehl.
Die speziellen Befehle hiefür gehen von dem
betreffenden Kommandanten des Eantonnements
aus. Derselbe kann aber für diesen Dienst
einen andern Offizier bezeichnen, welcher dann
Platzkommandant und der ihm als Gehülfe für
den Platzdiejist zugetheilte Offizier, Platzadju-
tant heisst.
Ein in befestigten oder* in Etappen-Plätzen
aufgestelltes ständiges Platzkommando erhält
seine Weisungen und Befehle unmittelbar ent-
weder von dem Bundesrathe oder aber dem
zeitweiligen Eommandirenden.
Im Instruktionsdienste sind die militärpolizei-
lichen Anordnungen bei verschiedenen Kursen
und Waffen so zu erlassen, dass die bezüg-
yu
liehen Instruktionspläne nicht beeinträchtiget
werden. In Collisionsfäüen entscheiden die zu-
ständigen Militärbehörden.
§ 174.
Der Platzkommandant hat die Militärpolizei
zu handhaben, zu diesem Behufe die Befehle
für den Polizeidienst zu erlassen und deren
Ausführung zu überwachen. So weit nöthig, setzt
er sich diessfalls mit der Ortsbehörde ins Ein»
verständniss. Er empfängt, wenn neue Truppen
in die Garnison einrücken, die quartiermachende
Mannschaft (siehe § 552) und ertheilt ihr die
erforderlichen Weisungen.
Stehen die Truppen der Garnison oäer des
Platzes in keinem anderweitigen Verbände, so
ordnet und beaufsichtiget der Platzkommandant
— höhere Verfügungen vorbehalten — den ge-
sammten Dienst der am Orte garnisonirenden
Truppenkorps.
§ 175.
Per Platzadjutant ertheilt im Auftrag des
Platzkommandanten die Postenbefehle (Kon-
signe), kommandirt die Truppen in Dienst und
bestimmt den Patrouillengang der Wachtposten
sowie die Bonden, wobei die Stabsoffiziere
und Hauptleute der Specialwaffen mit Namen,
die übrigen Offiziere, Unteroffiziere u. s. w.
der Zahl nach zu bezeichnen sind.
Zu dem Behufe führt er die Kommandirliste
der Stabsoffiziere und der Hauptleute der Spezial-
91
waffen und empfängt eine Abschrift der Effektiv-
rapporte der taktischen Einheiten der Garnison.
Der Platzadjutant hat die Posten öfters selbst
zu inspiziren und sich zu überzeugen, dass den
Vorschriften dieses Reglements entsprechend
verfahren wird.
Er sammelt alle den Wachtdient des Platzes
betreffenden Rapporte und übergibt solche in
Begleit seiner allfälligen eigenen Bemerkungen
dem Platzkommandanten.
Die Verrichtungen des Platzadjutanten als
Bureauchef und, sofern der Platzkommandant
den gesammten Dienst der Garnison komman-
dirt, als dessen unmittelbarer Gehülfe sind die
nämlichen, wie diejenigen der einem Brigaden-
stab zugetheilten Adjutanten.
§ 176.
Das Hauptmittel zur Handhabung der Polizei
sind die Wachen.
Die Stärke und Zusammensetzung der Wachen,
die Zahl der von ihnen aufzustellenden Schild-
wachen und abzusendenden Patrouillen, der Ort
der Aufstellung der Posten und die Consigne
werden jeweilen vom Kommandirenden oder
Platzkommandanten bestimmt.
In der Regel sollen die Polizeiwachen innert
der Waffe nicht kombinirt, sondern aus Offi-
zieren, Unteroffizieren, Spielleuten und Soldaten
der gleichen Kompagnie genommen werden.
§ 177.
Jede Wache hat ihren Chef. Je nach der
92
Stärke und Wichtigkeit des Postens wird dafür
entweder ein Offizier oder Unteroffizier be-
zeichnet.
Zu einer stärkern Wache gehören überdiess
ein Wachtmeister als Stellvertreter des Posten-
chefs und zwei Korporale, von welchen der eine
(Aufführkorporal) das Aufstellen der Schild-
wachen, der andere (Konsignekorporal) die Füh-
rung der eigenen und die Abfertigung der an-
kommenden Patrouillen etc. zu besorgen hat,
Dazu kommen die Spielleute (ein Tambour oder
Trompeter) und zwei Ueberzählige, welch' letz-
tere die Bestimmung haben, den Konsignekor-
poral bei Anrufen und beim Patrouilliren zu
begleiten, Nachtposten zu geben, Kranke u. s. w.
zu ersetzen.
Für jede einzelne Schildwache rechnet man
normal drei Mann.
Hat der Postenchef nur einen Korporal, so
liegt ein Theil der sonst den Korporalen zu-
fallenden Verrichtungen ihm selbst ob. Ist er
ohne Gehülfe, so besorgt er den ganzen Dienst.
In beiden Fällen kann jedoch ein tüchtiger Mann
des Postens zur Aushülfe beigezogen werden.
§ 178.
Sind mehrere Wachen aufgestellt, so wird
eine davon bezeichnet, von welcher die Signale
für allgemeine Truppenbesammlung (General-
marsch etc.) ausgehen sollen. Die übrigen Wachen
haben diese Zeichen zu wiederholen (nachzu-
schlagen oder zu blasen). Soll die Tagwache
93
und der Zapfenstreich gemeinschaftlich geschla-
gen oder geblasen werden, so sammelt sich das
ganze Spiel bei derjenigen Wache, von welcher
die Signale für die allgemeine Truppenbewegung
gegeben werden.
§ 179.
Die Wachen zur Handhabung der Militärpolizei
im Innern eines Ortes oder Lagers werden zum
Unterschied von den Lager-, Kantonnements-
und Feldwachen (siehe Felddienst) Polizei-
wachen genannt. Je nach ihrem besondern
Zweck und Standort heissen sie eigentliche Po-
lizeiwachen oder Kasernen-, Park-, Brücken-,
Stabswachen u. s. w.
§ 180.
Die Polizeiwachen sorgen im Innern des Ortes
oder Lagers für die Sicherheit, Ordnung, Ruhe
und Reinlichkeit. Sie stellen zu dem Behufe
die nöthigen Schildwachen aus und entsenden
zur anbefohlenen Stunde und so oft es nöthig
erscheint, Patrouillen.
Sie überwachen das rechtzeitige Löschen der
Lichter und Eochfeuer und sorgen dafür, dass
die Lagerfeuer nicht ausarten.
Sie handhaben die Ordnung hei den Marke-
tendern und in den Kantinen und wachen, dass
die letztern zur bestimmten Stunde geschlossen
werden und die Mannschaft sich in die Lokale,
Zelte oder Quartiere zurückzieht. Zu dem Be-
hufe sind im Lager nach dem Lichtlöschen und
94
in Kantonnementen eine halbe Stunde nach dem
Zapfenstreich Patrouillen zu entsenden.
Sie beaufsichtigen die Brunnen und Latrinen,
die Verhaftlokale oder das Gefangenzelt u. s. w.
Bürger, Fremde und Verkäufer, weKBeTcelne
Erlaubnissscheine haben, sind aus dem Lager
zu entfernen, Militärs vom Feldweibel abwärts
aber, welche auf verbotenen Wegen betreten
werde, zu arretiren.
§ 181.
In den Kasernen versehen die Polizei- (Kaser-
nen-) Wachen denselben Dienst, welcher den
Wachen im Innern der Lager und Kantonne-
mente obliegt.
Die Ausgänge sind durch Schildwachen zu
besetzen und wenn nöthig, namentüch bei mög-
licher Feuersgefahr, auch in den Gängen solche
aufzustellen.
Die Kasernenwache beaufsichtigt das recht-
zeitige Anzünden der Laternen, sowie das Aus-
löschen von Licht und Feuer zur anbefohlenen
Stunde.
Unter Aufsicht des Konsignekorporals müssen
die Gänge und Abtritte, ebenso die Gefangen-
lokale gereinigt werden (siehe Obliegenheiten
der einzelnen Grade — Provos Ziff. 5). Die
Kasernenwache hat auf dem Wachtlokal die
Schlüssel zu den Arrestlokalen zu verwahren
und ist für die Bewachung der Arrestanten
überhaupt verantwortlich.
95
Die Mannschaft darf die Kaserne nur zur be-
stimmten Zeit und in dem vorgeschriebenen
Anzüge verlassen ; Fremde und Verkäufer dürfen
dieselbe nur mit Erlaubniss des Postenchefs
betreten.
Von der Kasernenwache werden die Signale
für den Dienst in der Kaserne besonders gegeben.
Nach dem Signal zum Abendverlesen werden
die Thore geschlossen und alle später Einge-
lassenen verzeichnet.
§ 182.
Wachen bei Brücken haben darauf zu achten,
dass keine Beschädigungen und Stockungen an
und auf derselben entstehen, Parkwachen zu
verhindern, dass Unbefugte den Park betreten
oder in unmittelbarer Nähe desselben geraucht
oder Feuer angezündet werde. Aehnlich ist das
Verhalten der bei Pulvermagazinen aufgestellten
Wachen.
Die Stabswachen dienen zum besondern
Schutze des Kommandirenden im Kantonne-
mente oder Lager. In Friedenszeiten genügt es
in der Regel, dass die Polizeiwache eine Schild-
wache vor das Zelt oder die Wohnung des
Kommandirenden aufstellt. Hat der Komman-
dirende eine besondere Bedeckung, so wird die
Stabswache von dieser gegeben.
Wachaufzug.
§ 183.
Sobald Truppen an einem noch unbesetzten
Orte anlangen, werden die notwendigen Poü-
96
zeiwachen bestellt. Die Wachen ziehen, wenn
nichts anderes befohlen ist, im Dienstanzuge
mit Sack und Pack, die Kavallerie und Train-
mannschaft mit über die Schulter gerolltem
Mantel, jedoch ohne Pferde und Mantelsack
auf. Bei längerem Verbleiben findet der Wach-
aufzug ordentlicher Weise täglich zwischen
11 und 12 Uhr statt
§ 184.
Eine halbe Stunde vor der zum Aufziehen
der Wachen bestimmten Zfiit lässt der Chef der
Polizeiwache durch den Tambour oder Trom-
peter des Postens rapelliren, worauf nebst den
Feldweibeln die Offiziere, Unteroffiziere, Spiel-
leute und Soldaten, welche auf Wache oder als
Ordonanzen und Plantons kommandirt sind,
kompagnieweise auf dem gewöhnlichen Sammel-
platz der Kompagnie antreten.
Die Feldweibel erscheinen im Dienstanzug
mit Seitengewehr.
Jeder Feldweibel hält Appell, lässt die Glieder
öffnen und macht genaue Inspektion (§ 185).
§ 185.
Ist nur eine Kompagnie am Orte, oder findet
bei mehreren Kompagnieen oder Abtheilungen
der Wachaufzug kompagnieweise statt, so theilt
der Feldweibel die Wachtposten sogleich ab und
übergibt den Postenchefs die Parole, die Wach-
rapport-Formulare und die Konsigne. Nachher
kommandirt er: „Bajonnet auf! Schultert's
97
Gwehr ! Rechts um ! Auf eure Posten —
Marsch!" worauf der Abmarsch stattfindet
ohne das Spiel rühren zu lassen.
Zieht ein Offizier auf die Wache, so macht
dieser die Inspektion und kommandirt den Ab-
marsch.
§ 186.
Befinden sich mehrere Kompagnien einer und
derselben taktischen Einheit am Orte und ziehen
die Wachen gemeinschaftlich auf, so wird die
Wachmannschaft nach vorgenommener Inspek-
tion und Eintheilung und nachdem dieBajonnete
aufgepflanzt oder die Säbel gezogen sind, durch
die Feld weibel vom Kompagnie-Sammelplatz aus,
ohne das Spiel rühren zu lassen, auf den Haupt-
Sammelplatz geführt.
§ 187.
Der Aidemajor, der Adjutant-Unteroffizier und
der Tambour-Major, bei den Spezialwaffen ein
besonders zu bezeichnender Offizier , begeben
sich ebenfalls auf den bestimmten Haupt-Sammel-
platz. In der Regel soll ein Stabsoffizier an-
wesend sein.
§ 188.
Auf dem Haupt-Sammelplatz wird die Mann-
schaft in der Reihenfolge der Kompagnien aufge-
stellt ; die Feld weibel lassen ruhen und rappor-
tiren dem Adjutant-Unteroffizier die Stärke der
7
*JO
eingerückten Mannschaft. Darauf begeben sie
sich an den linken Flügel der gesammten Wach-
mannschaft und stellen sich, der Tambour-
Major rechts von ihnen, in ein Glied auf.
Die auf Wache kommandirten Spielleute ver-
bleiben am rechten Flügel ihrer Kompagnien,
die Ordonnanzen und Plantons werden von den
Feldweibeln gleich beim Eintreffen auf dem
Sammelplatz an den linken Flügel der ganzen
Wachmannschaft gewiesen.
Sobald alle Wachmannschaft eingerückt ist,
erstattet der Adjutant-Unteroffizier über deren
Stärke dem Aidemajor Rapport und tritt an den
rechten Flügel der Wachmannschaft. Bei den
Spezialwaffen rapportiren die Feldweibel an
den Offizier (§ 187).
§ 189.
Der Aidemajor kommandirt : Posten-Chefs vor !
theilt denselben die Parole, die Wachrapport-
formulare und die allfälligen besonderen Kon-
signen mit und befiehlt dem Adjutant -Unter-
offizier die Wachen zu ordnen.
Der Adjutant-Unteroffizier ruft die Wachposten
nacheinander, in einer schon vorher bestimmten
Reihenfolge auf und lässt sie einige Schritte
vortreten, ordnen und ausrichten ; zugleich treten
die betreffenden Offiziere und Unteroffiziere ein,
nämlich die Posten-Chefs an den rechten Flügel
ihrer Wache, die Unteroffiziere als Führer an
ihre Plätze, und zwar der Aufführkorporal als
99
Führer rechts» und der Konsignekorporal als
Führer links, der Wachtmeister-Stellvertreter
hinter die Mitte und die Spielleute rechts neben
ihre Posten-Chefs. Die Posten-Chefs haben die
Parolezeddel zu öffnen und der Mannschaft das
Passwort mitzutheilen. Nachher tritt der Adju-
tant-Unteroffizier zu den Feldweibeln.
§ 190.
Ist alles in Ordnung, so zieht der Aidemajor
den Säbel , kommandirt : „ Achtung ! Kom-
pagnie!" und lässt schultern.
Er meldet dem anwesenden Stabsoffizier, dass
die Wachen zum Abmarsch bereit seien und
kommandirt nach erhaltener Erlaubniss : Rechts
um! Auf euere Posten — Marsch! wobei das
Spiel nicht gerührt wird.
Zieht ein Offizier auf die Wache , welcher
hohem Grades als der Aidemajor ist, so kom-
mandirt er den Abmarsch der Wachen.
Will der anwesende Stabsoffizier vor dem Ab-
marsch Inspektion machen, so lässt der Aide-
major die Glieder öffnen und begleitet denselben.
§ 191.
Sobald die Wachposten abmarschirt sind, tritt
der Aidemajor zu den Feldweibeln und diktirt
die Befehle, die Namen der beim morgenden
Wechsel in Dienst tretenden Offiziere, sowie
die Zahl der von jeder Kompagnie zu komman-
direnden Unteroffiziere, Spielleute und Soldaten
100
unter Bezeichnung des Dienstes und der Wach-
posten, wozu und wohin sie bestimmt sind.
Ist dieses beendigt, so entlässt der Aidemajor
die Feldweibei etc. mittelst des Kommando:
„Zur Ordre — Marsch!"
Der Adjutant begibt sich zu den Offizieren
vom Stab, die Feldweibei zu den Offizieren ihrer
Kompagnien, um die Befehle mitzutheilen.
Steht ein Kantonnementswechsel bevor, so
kann der Dienst auch erst beim EintreflFen in
das neue Quartier kommandirt werden.
§ 192.
Bei den Spezialwaffen besorgen der beson-
dere Offizier (§ 187) und der Feldweibei die
dem Aidemajor und Adjutant-Unteroffizier über-
tragenen Verrichtungen (§§ 189 — 191).
§ 193.
Wenn bei einer Brigade (Division) die sämmt-
lichen Wachen gemeinschaftlich aufziehen sollen,
so findet vorerst die Eintheilung der Wachen
nach taktischen Einheiten statt; der Aidemajor
führt die Mannschaft seines Bataillons mit dem
Adjutant-Unteroffizier und den Feldweibeln auf
den bestimmten Brigade- (Divisions-) Sammel-
platz und macht dem Brigade- (Divisions- oder
Platz-) Adjutanten Rapport über die einge-
rückte Mannschaft.
So wie sämmtliche Korps eingerückt sind,
tritt für den Stabsadjutanten das gleiche Ver-
101
fahren ein , welches in § 190 für den Aide-
raajor vorgeschrieben ist.
Nach dem Abmarsch der Wachen versammelt
der Stabsadjutant die Aidemajore und die Offi-
ziere der Spezialwaffen, um ihnen die Befehle
zu diktiren, worauf sich dieselben zu gleichem
Zwecke zu den Feldweibeln begeben.
§194.
In dem Falle, wo eine aus allen Waffen kom-
binirte Wache aufziehen soll, ein allgemeiner
(brigadenweiser) Wachaufzug aber nicht ange-
ordnet ist, schliesst sich die von den Spezial-
waffen dazu kommandirte Mannschaft dem-
jenigen Korps an, welches die betreffende Po-
lizeiwache zu geben hat. Ein Unteroffizier führt
diese Leute auf den betreffenden Sammelplatz
und meldet dem Adjutant-Unteroffizier.
§ 195.
Die Lager- und Kantonnementswachen ziehen
zugleich mit den Polizeiwachen auf, während
dem Vorpostenkorps ein. besonderer Sammel-
platz angewiesen werden kann.
Ablösen der Wachen. Aufführen der
Schildwachen.
§ 196.
Wenn die Schildwache vor dem Gewehr die
neue Wache herankommen sieht, so ruft sie:
„ Korporal r'aus ! a und dieser : „ Wach in's
102
Gwehr!* Die Wache tritt mit Gewehr .beiFuss*
(Säbel angefasst) an , der Chef lässt richten,
kommandirt: .Steht!* und begibt sich vor die
Mitte.
Der Chef der ankommenden Wache fahrt die-
selbe an den linken Flügel der abzulösenden,
lässt halten und ruhen. Darauf begibt er sich
zu dem Chef der alten Wache, welcher eben-
falls ruhen lässt und dann den Dienst übergibt
§ 197.
Der neue Postenchef organisirt nun seine
Mannschaft in Schildwachenposten zu je drei
Mann in drei Gliedern. An den rechten Flügel
kommt diejenige Rotte zu stehen, welche den
Gewehrposten (Schildwache vor dem Gewehr)
gibt, zur Seite, in der Reihenfolge, wie sie die
äusseren Schildwachen besetzen sollen, die
übrigen Rotten in folgender Weise:
4. 3. 2. 1.
\AAAA/M Erste AWösun 8-
Dritte
n/uw
Erklärung:
Ein Mann des Gewehrpostens.
\/\ Ein Mann der Schildwachposten.
r~] Ein Ueberzähliger.
103
Bei Wachen, die auf einen Schildwachposten
vier Mann erhalten, wird eine vierte Ablösung
gebildet. Die Ueberzähligen sfossen nicht zu den
Schildwachposten , sondern sind als Begleiter
des Consignekorporal , zum Patrouilliren oder
als Nachtposten etc. zu bezeichnen.
Nach der Organisation der Schildwachposten
kommandirt der Postenchef . „NummerirtEuch!"
worauf die Leute im ersten Glied, mit Aus-
nahme des Flügelmann rechts, welcher als
Schildwache vor dem ftewehr keine Nummer
erhält, solches in der Weise ausführen, dass
für eine Doppelschildwache zwei Schildwach-
posten die gleiche Nummer erhalten.
Die Mannschaft hat sich genau zu merken,
zu welchem Schildwachposten und zu welcher
Ablösung (Glied) sie gehört, weil die Ablösung
gliederweise geschieht. Der Aufführkorporal
notirt dann die Leute des ersten Gliedes mit Namen
(Schild wachen-Zeddel) und kommandirt : „Erstes
Glied, Sack ab! a *) Die Mannschaft des ersten
Gliedes begibt sich zu dem Behuf in's Wach-
lokal und rasch wieder an ihren Platz zurück,
nach ihren Nummern sofort auf zwei Glieder
antretend, ausgenommen der Mann des Ge-
wehrpostens , welcher allein an den rechten
Flügel zu stehen kommt. Unterdessen lässt der
*) Soll ausnahmsweise der Tornister nicht abge-
nommen werden , so lässt der Aufführ - Korporal die
Mannschaft des ersten Gliedes sofort auf zwei Glieder
antreten.
104
Aufführkorporal die übrigen beiden Glieder auf
die alte Wache richten.
Es ist dabei dem Postenchef unbenommen,
später und nach Bedürfniss Versetzungen Ein-
zelner oder ganzer Schildwachenposten vorzu-
nehmen. Bei stärkeren Wachen kann selbst eine
Ablösung sämmtlicher Schild Wachposten statt-
finden.
§ 198.
Sobald das erste Glied wieder angetreten ist
und nach Bedarf die Gewehre geladen hat, be-
gibt sich der Aufführkorporal der alten Wache
links neben den noch immer vor der Mitte
stehenden neuen Korporal und kommandirt:
„Vors Gwehr vor!" Der rechte Flügelmann
tritt lebhaft neben die Schildwache vor dem
Gewehr; zugleich stellen sich die beiden Kor-
porale so neben die beiden Schildwachen, wie
nachfolgende Figur zeigt:
D
-D
Dabei ist gleichgültig, ob die neue Schild-
Erklärung der Zeichen:
fl alter Korporal.
JH neuer „
PI alte Schildwache,
neue „
105
wache und die Korporale rechts oder links der
abzulösenden Schildwache vor dem Gewehr oder
einer äusseren einfachen oder doppelten Schild-
wache zu stehen kommen.
Die alte Schildwache übergibt der neuen die
Consigne, welche der Korporal der alten Wache
nach Bedürfniss erläutert oder ergänzt. Nach-
her kommaüdirt derselbe: „Trettab!", worauf
die abgelöste Schildwache um den Tornister
aufzunehmen in das Wachlokal und nachdem
solches geschehen in's Glied tritt.
§ 199.
Nach Ablösung der Schildwache vor dem Ge-
wehr treten die beiden Korporale wieder vor
die Mitte der übrigen Ablösungsmannschaft zu-
rück, um auch diese aufzuführen.
Zu dem Behuf e kommandirt der alte Auf-
führ - Korporal : „Rechts — um! Vorwärts —
Marsch!" Die beiden Korporale treten links
neben den rechten Flügelmann, derjenige der
alten Wache auswärts. Die Ablösung geschieht
von dem rechten oder Unken Flügel der auf-
zustellenden Wachen aus.
Nähert sich die Ablösung der abzulösenden
Schild wache, so tritt dieselbe mit Gewehr „bei
Fuss" an die Stelle, wo sie aufgeführt wurde.
In der Nähe der letztern angekommen, kom-
mandirt der Korporal der alten Wache ohne
selber anzuhalten an die Ablösung : „Halt !" stellt
sich mit dem neuen Korporal bei der abzu-
106
lösenden Schild wache auf und ruft: „Nummer. . .
Vor!", worauf der betreffende Mann neben die
Schildwache tritt. Die alte Schildwache über-
gibt der neuen die Consigne (§ 198) und wenn
solches geschehen ist, so kommandirt der Kor-
poral der alten Wache: „Vorwärts — Marsch!",
worauf die abgelöste Schildwache sich hinten
an die Ablösung anschliesst.
Bei den späterhin erfolgenden Ablösungen
und nachdem die drei Mann eines Schildwach-
postens geschildert haben , lässt der Aufführ-
Korporal, wenn keine weitern Mittheilungen zu
machen sind, bei der abzulösenden Schildwache
nicht mehr anhalten, sondern kommandirt bloss
„Nummer . . . Abgelöst !", worauf die neue Schild-
wache an den Posten tritt und die alte der
Ablösung sich anschliesst.
§ 200.
Wenn Doppelschildwachen abzulösen sind, so
begeben sich die ^wei zum Ablösen bestimmten
Mann rechts oder links neben 4ie beiden abzu-
lösenden Schildwachen, welche zusammenzu-
treten haben; siehe Figur:
DD
-D
Im Uebrigen wird wie bei der Ablösung einer
einfachen Schildwache verfahren, wobei jedoch
107
derjenige Mann der Doppelschildwache die Coh-
signe zu übergeben hat, welcher der Ablösung
zunächst steht.
§ 201.
Auf gleiche Weise und zwar in der Regel
alle zwei Stunden, bei grosser Hitze oder Kälte
aber alle Stunden, geschieht später unter Kom-
mando des Aufführ - Korporals der Wache die
Ablösung der Schildwachen. Der Korporal ruft
zu diesem Behufe rechtzeitig die Ablösung (zweite,
dritte) vor. Dieselbe tritt auf zwei Glieder vor
dem Wachlokal an. Der Korporal, nachdem er
sich überzeugt hat, dass Anzug, Waffen und
Ausrüstung in Ordnung sich befinden 1 voll-
zieht die Ablösung nach §§ 198 und 199 hievor.
Der Postenchef oder sein Stellvertreter sollen
in der Regel beim Antreten zur Ablösung an-
wesend sein.
§ 202.
Bei Ablösung der Schildwachen ist darauf zu
sehen, dass sich kein Unbefugter so weit nähere,
um die Uebergabe der Consigne hören zu
können.
' Die beiden Postenchefs haben, nachdem sie
einen Stellvertreter bezeichnet und diesem die
Abtheilung übergeben haben, dem Ablösen der
Schildwachen beizuwohnen, wobei sie den Säbel
einstecken.
§ 203.
Während der Ablösung der Schildwachen durch
die neue Wache übergibt der alte Consignekor-
108
poral dem neuen das Wachlokal mit seinen
Geräthschaften, Consignen, Schlüsseln n. s. w.,
worüber ein Verzeichniss vorhanden sein soll.
Es muss alles in gutem Stand und das Wach-
lokal in seinem Innern, sowie in seiner Um-
gebung reinlich sein Die Korporale rappor-
tiren darüber an ihre betreffenden Chefs. Jeder
Postenchef bleibt für das Uebernommene und
die gute Instandhaltung desselben verant-
wortlich.
§ 204.
Sind alle Schildwachen abgelöst und ist die
Ablösung auf dem Posten wieder angelangt, so
wird diese mittelst des Kommandos ; „Trett ab !"
von ihrem Korporal in's Glied gewiesen, nach-
dem sie vorher die Tornister aufgenommen hat
Mittelst des gleichen Kommandos werden bei
den spätem Ablösungen die rückkehrenden
Schildwachen beim Posten jeweilen entlassen.
§ 205.
NachBcsammlung der alten Wache treten die
beiden Postenchefs vor die Mitte ihrer Abthei-
lungen, kommandiren: „Achtung — Ploton! u
und wenn der neue Postenchef auf gestellte
Anfrage nichts mehr zu bemerken hat so wird
die abgelöste Wache ohne Spiel entweder in
die Kaserne (Lager) zurück geführt oder unter
Umstanden mittelst : „Bajonnet ab ! (Säbel ein !)
Trett ab!" sofort entlassen.
">ie neue Wache bleibt stehen, bis die ab-
109
ziehende entlassen oder abmarschirt ist, nach-
her wird sie an deren Platz geführt.
Auf das Kommando: „Trett ab!" stellt die
Mannschaft die Gewehre den Nummern der
Schildwachposten nach an Gewehrrechen und
die Tornister in's Wachlokal.
Vorher aber, wenn es die Witterung immer
gestattet, jedenfalls sofort nach dem Abtreten,
ist der Schildwachenzeddel zu ergänzen, d. h.
die Namen der im zweiten und dritten Glied
der Schildwachposten stehenden Leute aufzu-
schreiben.
§ 206.
Wird die Wache in's Gewehr gerufen , so
stellt sie sich eiligst (bei der Ablösung des
Postens mit dem Tornister, die Berittenen mit
dem Mantel) auf dem bekannten Platz mit Ge-
wehr beim Fuss auf. Besteht sie ohne den
Postenchef und die Korporale aus nur noch
drei Mann oder weniger, so geschieht dicss
auf ein Glied.
§ 207.
Bezieht die Wache einen noch unbesetzten
Posten, so ist im Sinne der oben gegebenen
Vorschriften zu verfahren, nur muss der Auf-
führkorporal beim erstmaligen Aufführen in
der Nähe vor dem zu besetzenden Posten die
Mannschaft anhalten, sich zuerst aufstellen, die
betreffende Nummer vorrufen und die Consigne
der Schildwache selbst mittheilen.
Nach der Bückkehr vom Aufführen hat de«
110
Auffuhrkorporal dem Postenchef jedes Mal Mel-
dung zu erstatten, ausser der letztere habe dei
Aufführung der Schild wachen ebenfalls beige-
wohnt
Pflichten der Posten -Chefs und der
Wachmannschaft.
§ 208.
Jeder Postenchef ist dafür verantwortlich, das
seine Mannschaft die ihr übertragenen Befehle
genau vollziehe und zu dem Behufe in voller
Bereitschaft verbleibe.
Insbesondere hat er die Mannschaft mit der
Gonsigne bekannt zu machen und sie über die
Vorschriften des Wachdienstes überhaupt zu
belehren.
Im Wachlokale sollen ausser dem Effekten-
verzeichniss (§ 203) angeschlagen sein:
a. die speziellen Vorschriften für den Posten
(Consigne) ;
b. auf Kasernenwachen der Stundenzeiger,
nach welchem die Zeichen über Tages-
ordnung gegeben werden.
Der Postenchef hat die Regelmässigkeit und
Pünktlichkeit des Dienstes zu überwachen und
für die richtige Aufnahme des Schildwachen-
zeddels , sowie für die rechtzeitige Ablösung
der Schildwachen zu sorgen.
Er hat die Kontrole der ihm übergebenen
Arrestanten (Formular I) zu führen und bei einer
111
allfällig früheren als der angegebenen Entlas-
sung, den neuen Befehl und durch wen dieser
überbracht worden ist, darin vorzumerken. Die
Kontrole soll eine fortlaufende sein. Ueberdiess
sind die Arrestanten sowohl bei der Uebernahme
zu visitiren , als auch nachher unter bestän-
diger Aufsicht zu halten.
Er hat die vorgeschriebenen Rapporte zur
bestimmten Zeit zu erstatten.
§ 209.
Der Postenchef hat sich von der steten Rein-
lichkeit des Lokals und dessen Umgebung, so-
wie von dem Vorhandensein und der Brauch-
barkeit der Effekten zu überzeugen.
Das Wachlokal soll wenigstens zweimal, näm-
lich Morgens in der Frühe und unmittelbar vor
dem Ablösen der Wache gereinigt werden.
An Effekten sollen in der .Regel vorhanden
sein : Eine hinreichend grosse Pritsche oder das
erforderliche Lagerstroh , einige Bänke , ein
Tisch, ein Wassergefäss, eine Laterne und ein
Leuchter, eine Axt, eine Schaufel, ein Besen,
ein Gewehrrechen, ein Schreibzeug.
Anf Wachen von Offiziersposten soll sich über-
diess für den Offizier ein besonderes Zimmer,
mit Tisch, Stuhl, Lichtstock und Tintengeschirr
vorfinden und dasselbe mindestens mit einem
Strohsack oder mit einer Matratze versehen sein.
Sowohl das Lokal für die Wache als das
Offizierszimmer sollen heizbar sein.
114
§ 210.
Müssen Wachbedürfnisse abgeholt werden, wie
Holz, Stroh, Kerzen, Oel u. dgl., so wird der
Postenchef bei Zeiten den Consignekorporal mit
der erforderlichen Mannschaft und mit dem
Gutschein versehen, an den angewiesenen Ort
senden. Die Corv&nannschaft lässt das Gewehr
zurück.
§ 211.
Der Postenchef hat die Schildwachen öfter*
und besonders bei Einbruch der Nacht zu be-
suchen und sich zu überzeugen, ob sie ihre
Pflicht kennen und vollziehen. Entfernt er sfch
desshalb vom Posten, so hat er diess dem Stell-
vertreter anzuzeigen, oder wenn kein solcher
aufgestellt ist, den im Grad Aeltesten dafür zu
bezeichnen. Auch soll er die Schildwacheiz von
Zeit zu Zeit durch einen Unteroffizier visitiren
lassen.
§ 212.
Der Postenchef soll auf dem Wachlokal weder
Besuche von Nichtmilitärs, noch Lärmen irgend
einer Art dulden. Ohne seine ausdrückliche
Erlaubniss, welche nur in dringenden Fällen
und nie mehr als zwei Mann zugleich zuertheilen
ist, darf sich Niemand vom Posten entfernen.
Der Postenchef selbst darf, ausgenommen in
Dienstverhältnissen, seinen Posten nicht verlassen.
Um sich von der Anwesenheit und steten Be-
reitschaft der Mannschaft zu überzeugen, soll der
Postenchef zuweilen die Wache antreten lassen.
113
§ 213.
Entsteht irgend ein Allarm oder Feuerlärm,
bilden sich Versammlungen oder Aufläufe, kommt
es zu Thätlichkfiten in der Nähe des Postens,
oder greifen die Truppen allgemein zu den
Waffen, so hat der Postenchef die Wache jedes-
mal antreten zu lassen, nach Umständen ein-
zuschreiten, Patrouillen zu entsenden, verdäch-
tige Personen, Lärmer und Schläger zu ver-
haften und auf die Wache setzen zu lassen,
wo sie zwar strenge zu bewachen, aber vor
jeder Misshandlung zu schützen sind.
Das Antreten des Wachpostens geschieht
auch bei der Tag wache und beim Zapfenstreich.
§ 214.
Der Postenchef hat sich wohl zu hüten, durch
absichtlich angelegten Lärm oder andere Ueber-
listung zur Entsendung von Mannschaft oder zur
eigenen Entfernung vom Posten sich verleiten
zu lassen. In keinem Falle darf er mehr als
die Hälfte seiner Mannschaft detachiren.
§ 215.
Um die Mannschaft Stetsfort beaufsichtigen zu
können und für alle Fälle bereit zu sein, soll
der Postenchef oder dessen Stellvertreter, oder
einer der Korporale, immer wach sein.
§ 216.
Die Wachmannschaft hat folgende Vor-
schriften zu beobachten:
8
_i-
^te^t^M ^ _ "^^^ A&&1^^>
. ~~-JT^ "^» *—-». -5Z£
li= -r^- r~=CeSi^iHX>
T.^ -5 h£l^~"
k *;:\ :.* ~*i>±£ zl= •Jrv-rLr gerufen, so
fr>*x ;^;^ zu: /j^~ir oem Fass* an
vrifi/m f'^z iiii Glied.
Pflichten der Schildwachen.
8 217.
m. im« Schild wach« soll sich das Passwort
\\\w\ illo KoiinIkiio wohl einprägen, damit sie
115
dieselbe genau erfüllen und bei der Ablösung
bestimmt und deutlich übergeben kann.
b. Sie darf ihre Waffen keinen Augenblick
ablegen, sich nicht niedersetzen, nicht schlafen,
und muss überhaupt Alles unterlassen, was ihre
Aufmerksamkeit stören kann ; sie darf demnach
auch mit Niemandem mehr sprechen, als zur
Vollziehung ihrer Konsigne oder einer kurzen
Antwort nöthig ist.
c. Das Gewehr trägt sie „geschultert", „über"
oder „angehängt" , oder hält es, wenn sie stille
steht, „bei Fuss". Führt sie den Säbel als
Waffe, so hält sie denselben stets gezogen.
Trägt sie wie z. B. in Gängen bloss das Ba-
jonnet, so hat sie das Gewehr neben ihrem
Platze abzustellen.
d. Sie soll sich nicht über 20 Schritte (15
Meter) von dem Platze entfernen, auf dem sie
aufgeführt wurde , und Doppelschildwachen
sollen nicht nach der gleichen Richtung hin
und her gehen.
e. Sie muss auf ihre Umgebung ein scharfes
Auge und Ohr haben und genau auf Alles ach-
ten, was um sie her vorgeht. Sie soll nur bei
schlechtem Wetter in das Schilderhaus oder
unter die Hausthüre treten, dannzumal aber
ihre Aufmerksamkeit verdoppeln. Sie darf in
ihrer Umgebung weder Unordnung noch Un-
reinlichkeit dulden.
/. Wenn die Schildwache Lärm hört, etwas
Verdächtiges oder Feuer wahrnimmt, wenn sich
116
Versammlungen oder Aufläufe bilden oder Strei-
tigkeiten in der Nähe entstehen, so ruft sie :
„Korporal r'aus ! a Der Ruf einer äussern Schild-
wache, welche nicht in sichtbarer oder hörbarer
Verbindung mit dem Posten steht, muss von
Schildwache zu Schildwache bis zu derjenigen
vor dem Gewehr fortgesetzt werden. Bei einer
Doppelschildwache kann der eine Mann die
Meldung auf den Posten überbringen.
g. Leute, welche sich der Ausführung ihrer
Konsigne widersetzen, soll sie arretiren und so
lange bewachen, bis der Korporal oder die Ab-
lösung oder eine Patrouille herbeikömmt, welche
die Arrestanten auf die Wache führt.
Die Schildwache vor dem Gewehr ruft, wenn
sie in den Fall käme, Verhaftungen zu machen :
„Korporal r'aus."
h. Die Schildwachen an den Eingängen der
Kaserne haben nach dem Zeichen zum Abend-
verlesen Jedermann, welcher in die Kaserne ein-
treten will, an die Schildwache vor dem Gewehr,
beziehungsweise an den Postenchef, zu weisen.
L Jede Schildwache erweist von der Tag-
wache bis zum Einbrüche der Nacht den Offi-
zieren und vorüberziehenden Truppen die Ehren-
bezeugung, indem sie rasch an den Platz tritt,
auf welchen sie aufgeführt wurde, militärische
Stellung und das Gewehr beim Fuss (Säbel
angefasst) nimmt, den Blick auf die zu grüs-
sende Person gerichtet. Sie erweist diese Ehren-
bezeugung, sobald sich die betreffende Person
m - • _. ' T r..^=.-
117
oder Truppe auf einige Schritte genähert hat
und verbleibt darin, bis sich dieselbe wieder
entfernt hat.
Doppelschildwachen haben die Ehrenbezeu-
gung gleichzeitig zu erweisen.
Bürgerlichen Beamten wird die Ehrenbezeu-
gung nur in Folge besondern Befehles erwiesen.
fr. Kann eine Schildwache wegen zugestos-
sener Krankheit ihren Dienst nicht mehr ver-
sehen, so ruft sie den Korporal heraus oder
ersucht vorübergehende Personen, Anzeige auf
dem Posten zu machen.
I. Eine Schildwache darf sich ausser in den
Fällen des § 224 von Niemand anderm ablösen,
versetzen oder einziehen lassen, als von einem
Unteroffizier oder dem Chef des Wachpostens.
Ebensowenig darf sie von Andern Befehle oder
eine Veränderung ihrer Konsigne annehmen.
In einem solchen Falle hat sie den betreffenden
Vorgesetzten an den Postenchef zu weisen.
Ronden und Patrouillen.
§ 218.
Die Ronden haben die Wachsamkeit und die
genaue Beobachtung aller Dienstvorschriften
sowohl der Schildwachen als der Wachposten
zu beaufsichtigen.
§ 219.
Sie werden auf höhern Befehl durch die dazu
bestimmten (§ 175) oder besonders komman-
dirten Offiziere gemacht.
118
In der Regel sind Stabsoffiziere, Subaltern-
offiziere daher nur insofern dafür zu bezeichnen,
als keine höhern im Grade als Postenchefs auf-
gestellt sind.
Die Zeit, in welcher eine Ronde stattfinden
soll, wird dem betreffenden Offizier im Parole-
zeddel mitgetheilt.
Die höheren Rondoffiziere lassen sich durch
einen Adjutanten oder durch Guiden, die übri-
gen Rond- Offiziere durch einen Unteroffizier,
welcher von dem ersten inspizirten Wachposten
mitzunehmen und bei jedem nächsten abzulösen
ist, begleiten. Der Rondoffizier zieht den Säbel
nicht.
§ 220.
Will der Rondoffizier einen Wachposten zum
Behufe der Inspektion ins Gewehr treten lassen,
so geschieht diess vermittelst des in § 233 vor-
geschriebenen Rufes. Der Postenchef, nachdem
die Wache angetreten, meldet die Stärke des
Postens, die Zahl der aufgestellten Schildwachen
und was sich sonst Neues zugetragen. Der
Rondoffizier überzeugt sich, ob Alles in Ordnung
ist, ob Niemand fehlt und ob jeder die Kon-
signe kennt. Entdeckt bei Visitation der einzel-
nen Schildwachen der Rondoffizier, dass eine
derselben fehlt, so ist dem betreffenden Posten-
chef Anzeige zu machen.
§ 221.
Der Rondoffizier erstattet einen kurzen schrift-
lichen Rapport zur Zeit der Abgabe des Wach-
119
rapportes (§ 236) an denjenigen, der ihn mit
der Ronde beauftragt hat. In wichtigen Fällen
rapportirt er sofort.
§ 222.
Die Patrouillen gehen von den Wachposten
aus und haben die Beaufsichtigung der äusseren
Schildwachen und die Erhaltung der Ruhe und
Ordnung innerhalb des Lagers oder Kantonne-
ments zum Zweck. Je nach Umständen erhalten
dieselben besondere Weisungen und Aufträge.
§ 223.
Eine Patrouille besteht gewöhnlich aus einem
Korporal und zwei Mann ; in besonderen Fällen
wird sie, je nach ihrem Auftrage, stärker ge-
macht. Sie marschirt mit geschultertem oder
angehängtem Gewehr, die nicht mit Gewehr
Bewaffneten mit gezogenem Säbel.
§ 224.
Eine Patrouille marschirt in aller Stille und
ohne Eile, um aufmerksam beobachten zu kön-
nen; sie besucht nicht blos die begangensten
Strassen, sondern auch abgelegene Orte. Schild-
wachen, die fehlen oder in betrunkenem Zu-
stande oder gar schlafend betroffen werden,
sind zu ersetzen, ebenso etwaige Kranke. Ver-
dächtige Personen soll sie anhalten und auf die
Wache bringen, wo solche sich auszuweisen
haben.
§ 225.
Wird eine Patrouille einer bürgerlichen Po-
lizeibehörde beigegeben, so hat sie sich den
120
Befehlen derselben zu unterziehen, ohne jedoch
ihren allgemeinen Pflichten Eintrag thun zu
lassen.
Hat die Patrouille bei Streit und Lärmen auf
den Strassen oder in öffentlichen Wirthschaften
einzuschreiten oder Verhaftungen vorzunehmen,
so soll sie dieses mit möglichster Buhe und
Schonung thun, ohne sich selbst in den Streit
einzulassen. Die Verhafteten sind erst auf hö-
hern Befehl wieder herauszugeben.
§ 226.
Nachdem das Zeichen zum Lichtlöschen ge-
geben worden, oder in Quartieren eine halbe
Stunde nach dem Zapfenstreich sehen die Pa-
trouillen nach, ob in den Kantinen und Koch-
heerden Feuer und Licht gelöscht seien und ob
die Mannschaft überall sich zurückgezogen habe.
Sie arretiren vom Feldweibel abwärts jeden,
welcher noch auf den Strassen oder in Wirths-
häusern betroffen wird.
§ 227.
Nach der Rückkehr hat der Patrouillenführer
dem Postenchef Rapport zu erstatten.
Parole. Das Erkennen.
§ 228.
Die Parole dient zum Erkennen der Truppen.
Sie besteht aus Losung und Passwort, und
wird für die Feldwachen durch die Erken-
nungszeichen ergänzt.
121
Als Losung wählt man gewöhnlich ein Haupt-
wort; als Passwort irgend ein Bei- oder Zeit-
. wort mit gleichen Anfangsbuchstaben. Das Er-
kennungszeichen besteht aus sieht- oder hör-
baren Zeichen und Gegenzeichen.
§ 229.
Die ganze Parole, d. i. Losung und Passwort,
erhalten nur die Stabsoffiziere, die Kommandan-
ten der taktischen Einheiten, die Rondoffiziere
und die Postenchefs. Die Unteroffiziere, welche
nicht Postenchefs sind und die Soldaten jedes
Wachpostens erhalten das Passwort und auf den
Feldwachen auch die Erkennungszeichen.
Die Parole ist unbedingt geheim zu halten.
§ 230.
Die Parole wird nach den Weisungen des
Generaladjutanten etc., in der Regel je für fünf
Tage aus dem Hauptquartier an die Komman-
direnden, schriftlich und versiegelt versandt.
Jeder Kommandirende hat die Pflicht, dafür
zu sorgen, dass die Parole den ihm untergebenen
Korpskommandanten u. s. w. rechtzeitig und ge-
nau mitgetheilt wird und zwar in der Regel
je beim Wachaufzug und nur für einen Tag.
Sollte ein Abtheilungschef die Parole nicht
rechtzeitig erhalten oder Verdacht haben, dass
dieselbe verrathen sei, so ist er berechtigt und
verpflichtet, eine neue zu geben, hat aber da-
von seinem Korpschef sobald als möglich An-
zeige zu machen.
122
§ 231.
Die Anrufe geschehen vom Zapfenstreich,
beziehungsweise eine halbe Stunde später, bis
zur Tagwache, im Felddienste zu jeder Tages-
zeit (siehe Anmerkung zu § 316).
Jede Schildwache * ruft auf eine Entfernung
von ungefähr 100 Schritten (75 Meter), in
der Nacfct sobald sie sich verständlich machen
kann, mit „Halt, Wer da!" an, wobei sie zu-
gleich „Fert" zu machen hat.
Nachdem eine Antwort erfolgt und der oder
die Angerufenen stehen geblieben sind, ruft
die Schild wache: „Passwort!"
Der Angerufene lässt seine Leute ebenfalls
„Fert" machen. Um das Passwort abzugeben,
tritt derselbe, oder von einer Ronde oder Pa-
trouille der Begleiter oder Führer oder über-
haupt von Mehreren einer und zwar ein Offizier
oder Unteroffizier bis auf fünf Schritte heran,
macht „Fert" und gibt das Passwort mit leiser
Stimme ab.
Ist das Passwort richtig, so ruft die Schild-
wache: „Vorbei!" worauf die Angerufenen ihren
Weg fortsetzen können ; im andern Falle, d. i.
wenn das Passwort nicht oder falsch gegeben
wurde, ruft sie: „zurück!" und dann: „Kor-
poral r'aus! zu Nummer . . . !"
Der vorgerufene Korporal hat sich nach
§ 233 zu benehmen.
123
Die bloss mit Säbel bewaffneten nehmen die
Stellung von „bedeckt" erst an zur Abgabe
und zum Empfang des Passwortes.
§ 232.
Ebenso wird verfahren, wenn sich Ronden,
Patrouillen oder andere Truppentheile auf An-
rufweite nahe kommen : Derjenige Führer, wel-
cher die Andern zuerst wahrnimmt, ruft an,
und lässt seine Leute „Fert" machen, ebenso
der Angerufene, nachdem er „Rond", „Patrouille"
oder „Truppen" geantwortet hat.
Zur Abgabe des Passwortes hat der ange-
rufene Patrouillenführer etc. heranzugehen und
sich wie im § 231 vorgeschrieben, zu beneh-
men. Auf: „Vorbei!" begeben sich die Ange-
rufenen zu ihrem Chef oder Führer und der
Marsch wird, nachdem die etwa nöthigen Mit-
theilungen gemacht sind, beiderseits fortgesetzt.
Sollten die sich begegnenden Abtheilungen
durch Offiziere geführt sein und einer derselben
trotz des abgegebenen Passwortes noch Zweifel
hegen, so kann er, mittelst des Zurufs: „Lo-
sung!" auch diese verlangen.
§ 233.
Die Schildwache vor dem Gewehr benimmt
sich Einzelnen gegenüber ebenfalls nach Vor-
schrift des § 231. Nähern sich aber Mehrere,
so ruft sie nach: „Halt, Wer da!" und nach
erfolgter Antwort: „Korporal r'aus!" Dieser
begibt sich mit seinen %wei Mann neben die
124
Schildwache vor dem Gewehr, lässt „Fert"
machen und verlangt das Passwort. Ist dieses
richtig, so kommandirt der Korporal ; „Vorbei!"
worauf er sammt seinen Leuten die Feder in
Ruhe setzt, beziehungsweise den Hahn senkt
und abtritt, der Rondoffizier, der Patrouillen-
führer oder der Chef einer Truppe aber heran-
tritt, um Befehle zu geben, oder Mittheilungen
zu machen. Soll die Wache auf Befehl des
Rondoffiziers antreten, so ruft der Korporal:
„Wach' in's Gwehr!«
Ist das Passwort nicht richtig oder hat der
Korporal sonst Verdacht, so ruft er statt „Vor-
bei" „Wach' in*s Gwehr!" in welchem Falle
der Postenchef einem Offizier gegenüber die
Losung abverlangen kann. Ist der Anstand ge-
hoben, so erfolgt der Ruf; „Vorbeil" durch
den Postenchef selbst.
§ 234.
Civilpersonen, wenn nicht anders befohlen,
sollen von den Schildwachen der Polizeiwachen
nicht angerufen werden, eben so wenig der
Postenchef, Unteroffiziere der Wache und Ab-
lösungen, sofern sie von der Schildwache als
solche erkannt worden; die Genannten haben,
wenn sie dennoch angerufen werden, mit :
Postenchef, Konsigne - Korporal, Ablösung etc.
zu antworten. Im letztern Falle findet die Ab-
lösung erst statt, wenn die Schildwache »Vor-
bei" gerufen hat. *
125
§ 235.
Offizieren, welche nicht vom Dienst sind und
mit „Offizier" antworten, soll das Passwort
nicht abverlangt werden.
Wachrapporte.
§ 236.
Von jedem Wachposten ist täglich und zwar
Morgens eine Stunde nach der Tagwache ein
schriftlicher Rapport (Formular II) an den
Platzadjutanten (Aidemajor) zu erstatten und
durch den Konsigne - Korporal zu versenden.
Derselbe soll die Stärke des Postens, die
Anzahl der Schildwachen bei Tag und bei Nacht
enthalten und angeben, zu welcher Zeit und von
welchen Posten Patrouillen angekommen, wann
und wohin solche vom eigenen Posten abge-
gangen sind, wann und durch wen Ronden ge-
macht worden, wann und welche Truppen in
der Nacht passirt sind.
Auf der Rückseite sind alle besonderen Vor-
fälle und Begehren kurz anzugeben, soweit sie
nicht bereits gemeldet wurden.
Diesem Rapport ist ein vom Postenchef zu
unterzeichnender Auszug aus der Kontrole der
auf der Wache verwahrten Arrestanten (For-
mular I) beizulegen.
Die Kasernen-Wachrapporte sind doppelt aus-
zufertigen, wenn neben dem Bataillons-, bezie-
126
hungsweise Kompagnie - Kommando ein Platz-
kommando aufgestellt ist.
§ 237.
Weitere Rapporte sind zu erstatten, so oft
etwas Besonderes vorfällt, wovon die Anzeige
nicht bis zum ordentlichen Rapporte verschoben
werden kann.
§ 238.
Der Platzadjutant (Aidemajor) hat die Wach-
rapporte nebst seinen Bemerkungen (§ 175)
dem Platzkommandanten zu unterbreiten.
Ordonnanzen und Plantons.
§ 239.
Um Offizieren zurüeberbringung von Befehlen
oder Meldungen zu dienen, werden Soldaten,
Zimmerleute, Unteroffiziere, bei 1 Stabsoffizieren
auchLieutenants undHauptleute, älsOrdonnanzen
kommandirt.
Ordonnanzen, besonders Ordonnanzoffiziere,
werden öfters auf längere Zeit einem höhern
Offizier zugetheilt; manchmal währt aber der
Ordonnanzdienst nur einige Stunden oder bis
überhaupt der Befehl vollzogen ist.
Wo Ordonnanzen in regelmässiger Kehrord-
nung kommandirt werden, währt der Dienst
24 Stunden und beginnt jeweilen mit dem Auf-
ziehen der Wache. In Kantonnementen kann
diese Ablösung auch am Morgen stattfinden.
127
§ 240.
Unter Planton versteht man einen Mann, der
in ordentlicher Dienstkehr zu einer untergeord-
neten Beaufsichtigung oder Bedienung bei einem
Offizier, in ein Magazin, ein Bureau, eineg Spi-
tal u. dgl. kommandirt wird, woselbst er sich
in der Regel 24 Stunden aufzuhalten und in
der Zwischenzeit 'die gegebenen Aufträge zu
erfüllen hat.
Während der Nacht können die Plantons ent-
lassen oder behalten werden ; zum Essen lässt
man sie gewöhnlich zu ihren Abtheilungen gehen.
Man wählt zu Plantons Soldaten, Zimmerleute
und Unteroffiziere.
Die Plantons ziehen mit der Wache auf und
begeben sich von da sofort an ihren Bestim-
mungsort, wo sie ihre Vorgänger ablösen.
§ 241.
Die Ordonnanzen und Plantons haben sich
beim Antritt ihres Dienstes bei der Person zu
melden, zu welcher sie kommandirt sind, und
dürfen sich ohne deren Erlaubniss nicht von
ihrem Posten entfernen, bis sie wieder von einem
Nachfolger abgelöst oder entlassen werden.
Den Tornister und das Gewehr legen sie nach
geschehener Meldung ab, das Seitengewehr und
die Patrontasche jedoch nur, wenn ihnen die
besondere Erlaubniss hiezu ertheilt wird. Reiter
dürfen, besondere Weisung vorbehalten, ab-
zäumen, aber nicht absatteln. Die Ordonnanzen
128
verrichten übrigens ihren Dienst völlig gerüstet
und bewaffnet und in gleichem Anzüge wie die
Wachmannschaft.
§ 242.
Die Ordonnanzen und Plantons sollen die er-
haltenen Aufträge pünktlich vollziehen und wenn
mündliche Befehle zu überbringen sind, sich
dieselben wohl merken.
Nach vollzogenem Auftrage haben sie ihren
Vorgesetzten Meldung zu machen.
Ueber den Inhalt solcher Aufträge, sowie über-
haupt von dem, was sie während des Dienstes
gesehen und erfahren haben, dürfen die Plan-
tons Niemanden Mittheilung machen.
Plantons auf Schreibstuben oder Kanzleien
ist untersagt, von den dort liegenden Büchern,
Schriften, Karten u. dgl. Einsicht zu nehmen,
oder in Abwesenheit der Angestellten Unbe-
rufene hineinblicken zu lassen.
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Formular I.
§ 208.
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Bemerkungen.
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1.
2.
von Corp. Weiss schon am
2. wieder abgeholt.
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2.
und an die Kasernenwache seines Bat.
ld wurde in's Quartier entlassen.
*nügt nur zur Hälfte.
III. Theil.
Felddienst.
Vorpostendienst.
Allgemeine Vorschriften.
§ 243.
Jedes Truppenkorps , welches irn Bereiche
feindlicher Unternehmungen lagert oder kanton-
nirt, ist durch Vorposten (des avant-postes) zu
sichern, welche die verschiedenen Zugangspunkte
zum Lager oder Kantonnement zu bewachen
haben. Während der Ruhepausen eines Marsches
haben die Trupps des Marschsicherungskorps
diese Bewachung zu übernehmen, ohne desshalb
ihre Formen zu ändern.
Anmerkung. Im Bereiche feindlicher Unterneh-
mungen oder in Feindesnähe befindet man sich , so-
bald die beidseitigen entferntesten Posten oder Trupps
am gleichen Tage sich erreichen können.
§ 244.
Den Befehl über die Vorposten führt der Kom-
mandirende entweder selbst oder er beauftragt
9
lOU
damit einen andern Offizier, welcher bei einer
Division öder Brigade Vorposten-Kommandant
beisst.
§ 245.
Im höhern Truppenverbande wird der Vor-
postendienst in der Regel für die ganze
Armeedivision, d. i. durch Aufstellung eines
allgemeinen Vorpostenkorps besorgt, doch ist
es dem Divisionskommandanten unbenommen,
jede Brigade ihre besonderen Vorposten auf-
stellen zu lassen.
Wo in Folge Aufstellung eines allgemeinen
Vorpostenkorps, Flügelbrigaden oder Kantonne-
niente nicht hinlänglich gedeckt erscheinen, haben
diese ihre besondern Vorposten aufzustellen.
§ 246.
Zur Bildung des Vorpostenkorps und dessen
Unterabtheilungen sollen in der Regel ganze
Sektionen, Kompagnien, Bataillone etc. abge-
geben werden.
§ 247.
Abgesehen von dem Verhältniss, wo Kavallerie
und Scharfschützen getrennt von der Infanterie
lagern oder kantonniren, bildet immer die letz-
tere den Kern der Vorposten.
Die Kavallerie wird in der Regel den einzelnen
Posten der Infanterie zum Ordonnanz- und Pa-
trouillendienst , Gechütze aber nur wichtigern
und stärkern Posten zugetheilt.
Die Scharfschützen sind bestimmt, entweder
131
einzelne Posten zu verstärken oder das Piket,
die Lagerwachen beim Gros, sowie ausnahms-
weise auch Feldwachen zu formiren.
§ 248.
Sind zur Verstärkung der Posten grössere
Arbeiten auszuführen, so werden mittelst Ver-
wendung von Sappeurs oder Kompagnie-Zimmer-
leuten eine oder mehrere Arbeiter- Abtheilungen
gebildet. Dieselben rücken nach vollbrachter
Arbeit wieder bei ihren resp. Korps ein, aus-
genommen sie haben gewisse Arbeiten, z. B.
Brücken- oder Wege-Zerstörung erst bei einem
feindlichen Angriffe auszuführen.
§ 249.
Gewöhnlich verwendet ein ruhendes, im Lager
oder Kantonnement stehendes Truppenkorps den
vierten bis sechsten Theil seiner Stärke zum
Sicherungsdienst und zwar scheiden kleinere
Korps bis inklusive eine Brigade von 4 Batail-
lonen ein Viertel, stärkere Korps ein Fünftel,
die Division ein Sechstel als Vorposten aus ; hiezu
kommen noch die nöthigen Spezialwaffen.
Dabei gilt als Regel, dass Truppen in Kan-
tonnementen mehr bedroht erscheinen als solche,
welche in Lagern stehen; dass bei einem län-
gern Aufenthalt in der gleichen Stellung voll-
ständigere Anordnungen nöthig sind, als für die
Dauer einer einzigen Nacht, und dass, je be-
schränkter die Beobachtung ist, desto grössere
Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit ge-
macht werden müssen.
182
§ 260.
Die Vorposten für kleinere Korps bis zur
Stärke eines Bataillons werden auf 500 — 1000
Schritte (375 — 750 Meter), für grössere Korps
bis auf 3000 Schritte (2250 Meter) vom Lager
oder Kantonnement vorgeschoben.
Bildet die Arnieedivision ein allgemeines Vor-
postenkorps, so wird dasselbe, den taktischen
Anforderungen entsprechend, öfter&Jioch weiter
entfernt.
Durch die Entfernung der Vorposten soll das
Gros nicht nur dem wirksamen Bereiche der
feindlichen Feuerwaffen entzogen, sondern ihm
auch Zeit verschafft werden, dem Angreifer ge-
ordnet entgegen treten zu können.
Die hier angegebenen Nonnen für die Di-
stanzen sind von der Stärke der Vorposten, von
der Waffengattung, vom Terrain, von der Aus-
dehnung des Patrouillendienstes und von der
Gefechtsbereitschaft abhängig.
§ 251.
Die Frontlänge oder die Ausdehnung der Vor-
postenaufstellung muss so gross sein, dass der
Rückzug nicht gefährdet und das Lager gegen
unerwartete Flanken- oder Rückenanfälle ge-
deckt ist. Wo weder die strategische Lage,
noch Anlehnungen im Terrain Sicherheit ge-
währen, müssen die Vorposten nach allen Seiten,
d. i. im Kreise um das Lager aufgestellt werden.
Die am meisten bedrohten Zugangswege sind
durch die stärkeren Posten oder überhaupt durch
133
die Masse des Vorpostenkorps zu besetzen, wäh-
rend die Deckung des Rückens bei grösseren
Korps in der Regel durch die kleineren Posten
und öfters bloss durch Patrouillen besorgt wird.
§ 252.
In der Regel sollen die Vorposten erst nach
dem Abkochen aus dem Lager oder Kantonne-
ment abmarschiren und bis dahin das Marsch-
sicherungskorps Wache halten.
Ist die Stärke oder die Entfernung der Vor-
posten überhaupt gering, so wird auch deren
fernere Verpflegung passender im Lager oder
Kantonnement zubereitet.
Vor allen andern Truppentheilen haben die
Vorposten Anspruch auf Lebensmittel , Stroh,
Decken, Zelten u. dgl.
§ 253.
Obwohl die Reserve (§ 276) und selbst ein
Theil der Feldwache bei rauher Witterung in
passenden, ihrer Aufstellung ganz nahe liegen-
den Lokalen untergebracht werden kann, so
dürfen doch niemals Vorpostenabtheilungen in
Quartiere verlegt werden.
Unter allen Umständen müssen die Vorposten
eine halbe Stunde vor Tagesanbruch unter Waffen
treten und dürfen erst nach eingegangenem Rap-
port der ausgeschickten Patrouillen wieder ab-
treten.
§ 254.
Die Vorposten erweisen keine Ehrenbezeugun-
gen und soll mit der Aufstellung derselben kein
134
Spiel mehr gerührt werden, ausgenommen in
den weit vbm Feinde abgelegenen grösseren
Lagern oder Kantonnementen.
Die Postenchefs treten den ankommenden
höhern Stabsoffizieren entgegen und melden.
Innere Anordnungen.
1. Von den Lager wachen.
(Fig. II, III. u. IV.)
§ 255.
Jeder Posten, ebenso das Gros im Lager oder
Kantonnement bildet eine oder mehrere Lager-
oder Kantonnementswachen.
§ 256.
Die Lager wache von einer oder zwei Kom-
pagnien besteht aus 2 Unteroffizieren, wovon
der eine Postenchef, und aus 6 bis 9 Mann;
ein kleinerer Posten behilft sich mit einem
Schildwachenposten von 3 Manu und 1 Korporal.
Die Lagerwachen eines Bataillons bestehen
aus 1 Ploton, die einer Brigade oder Division
aus ein bis zwei Kompagnien.
Die Lagerwachen bei Feldwachen oder sonst
kleinern Posten werden unmittelbar beim Posten,
die grösseren in einer Entfernung von 100—200
Schritten (75 — 150 Meter) vor und hinter dem
Lager, wenn nöthig, auch zu beiden Seiten des-
selben aufgestellt und von rechts nach links
numcrirt.
135
§ 257.
Eine kleinere Lagerwache hält eine Schild-
wache vor dem Gewehr und nach Bedürfniss
ein bis zwei einfache Schildwachen seitwärts
oder rückwärts des Lagerplatzes in passender
Entfernung.
Die grösseren Lagerwachen stellen ausser der
Schildwache vor dem Gewehr in der Regel
Doppelschildwachen um das Lager und zur Ver-
bindung mit den nächststehenden Lagerwachen
auf. Die durchschnittliche Entfernung dieser
wachenweise von rechts nach links zu nume-
rirenden Doppelschildwachen von einander be-
trägt 200 Schritte (150 Meter). Auf die gleiche
Distanz ungefähr können dieselben über die
Wachen hinausgeschoben werden.
Die Lagerschüdwachen bilden eine zusammen-
hängende und zugleich bewegliche Kette , in-
dem ein Mann bald nach rechts, bald nach links
zu den nächsten beiden Doppelschildwachen
patrouillirt.
§ 258.
Die Kantonnements wachen stehen an den
Haupteingängen in den Ort, und deren Schild-
wachen an, oder, in der Nacht, jenseits der
äusseren Einfriedung desselben. Ihre Stärke
entspricht annähernd derjenigen der Lager-
wachen.
§ 259.
Die Lager- und Kantonnementswachen ziehen
mit den Polizeiwachen auf und werden wie diese
136
nach den Vorschriften des allgemeinen Wach-
tiienstreglements formirt.
§ 260.
Die Lager- und Kantonnementswachen sollen
auf alles genau achten, was bei den Vorposten
vorgeht, mit diesen die Verbindung durch Pa-
trouillen regelmässig unterhalten, bei allfälliger
Annäherung feindlicher Truppen das Lager und
Kantonnement allarmiren und äussersten Wider-
stand leisten. Ueberdiess sollen sie verhindern,
dass Jemand unbefugterweise, d.i. ohne Passwort
oder ohne Begleit eines Mannes der Wache durch
die Kette gelange.
§ 261.
Die Lager- und Kantonnementswachen bei dem
Gros gehören nicht zum Vorpostenkorps, son-
dern stehen gleich den Kolonnen- und Polizei-
wachen, bei einem Bataillon unter dem Aide-
major, bei einer Brigade u. s. w unter dem
Stabsadjutanten. Diese letzteren haben die
Wachen zu instruiren und aufzustellen, deren
Dienst zu überwachen und die Rapporte in
Empfang zu nehmen.
2. Von dem Piket.
§ 262.
In besonders gefährdeten Lagen und wo die
Lager- oder Kantonnementswachen nicht aus-
reichen, wird vor dem Lager, zunächst und
hinter einer dieser Wachen oder auf dem Allarni-
platze des Kantonnements ein Piket aufgestellt.
137
Dasselbe soll für eine Brigade aus ungefähr
einem halben Bataillon, für eine Division aus
einem ganzen Bataillon nebst den nöthigen
Spezialwaffen bestehen.
§ 263.
Das Piket dient zur Unterstützung oder Auf-
nahme der Vorposten, bildet überhaupt die erste
verwendbare Truppe bei einem unmittelbaren
Anfall auf das Lager oder das Kantonnement
selbst und kann nur mit Wissen oder auf Befehl
des Kommandirenden verwendet werden.
§ 264.
Das Piket bivouakirt oder wird in grösseren
Bereitschaftslokalen zusammen gehalten. Die
demselben zugetheilte Kavallerie muss bei Ein-
bruch der Nacht satteln und zäumen, die Ar-
tillerie zum Anspannen bereit sein. Die Mann-
schaft darf, den Tornister ausgenommen, das
Lederzeug nicht ablegen.
Eine halbe Stunde vor Tagesanbruch, oder
wenn die Vorposten mit einem Angriff bedroht
sind, tritt das Piket unter die Waffen.
§ 265.
Ist das Piket nicht bei einem Wachposten
aufgestellt, so muss eine kleine Wache mit einer
Schild wache vor dem Gewehr ausgezogen werden.
3. Von der Gefechtsbereitschaft.
§ 266.
Die Gefechtsbereitschaft beruht auf einer guten
Disziplin der Truppen, auf einer zweckmässigen
138
Einrichtung des Lagos oder des Kantonncments,
wonach die Truppenkorps möglichst vereint ge-
halten und die Lagerplatze, die Bereitschafts-
lokale oder Quartiere so angewiesen werden,
dass die Korps leicht in die Gefechtsstellung
einrücken und überhaupt bequem abmarschiren
können , endlich auf der richtigen Wahl des
Gefechtsplatzes, welcher den Korpschefs genau
zu bezeichnen ist.
§ 267.
In Feindesnähe sollen die sämmtlichen Korps,
deren Lager oder Kantonneinente der Möglich-
keit eines Angriffs ausgesetzt sind, eine halbe
Stunde vor Tagesanbruch unter die Waffen treten
und darin verharren, bis die Meldungen der
Vorposten eingegangen, die Rapporte an den
Kommandirenden erstattet und dessen Befehle
eingeholt worden sind.
4. Von dem Kommandirenden.
§ 268.
Der Kommandirende hat die Vorposten vor
ihrem Abmarsch entweder selbst zu inspiziren
und zu instruiren, oder den Vorpostenkomman-
danten oder einen Generalstabsoffizier damit zu
beauftragen.
§ 269.
Die Instruktion soll im Allgemeinen ent-
halten :
a. Die Bestimmung der Aufstellungsplätze für
die Reserve und Feldwachen nebst deren
139
Rückzugswegen und bei einer zusammen-
hängenden Kette die allgemeine Richtung
derselben.
b. Alle Nachrichten über den Feind, soweit
dieselben auf den Dienst der Vorposten
Bezug haben. Später eingehende bezüg-
liche Nachrichten sind den Vorposten be-
sonders mitzutheilen.
c. Die Weisungen über das taktische Ver-
halten der Vorposten.
d. Die Zeitbestimmung für den Patrouillen-
gang und die Entfernung, bis wohin die
Schleichpatrouillen vorgehen sollen.
e. Die Detachirungen, welche mit den Vor-
posten in Berührung kommen können.
/. Die etwa vorzunehmenden Schanzarbeiten
zur Verstärkung der Posten und zur Er-
stellung von Kommunikationen, wobei zu
bestimmen ist, ob ein Posten sich voll-
ständig zur Verteidigung einrichten soll
und wie weit Brücken, Führten etc. un-
gangbar gemacht werden dürfen.
fj. Die Zeitangabe für die Rapporterstattung
und für die Ablösung.
h. Den Bereit schaftsgrad und die Angabe,
auf welchen Posten und zu welcher Zeit
Feuer angezündet werden dürfen.
i. Die Anordnung, wie es bezüglich der Ver-
pflegung gehalten werden soll.
k. Das Verhalten gegenüber den im Vor-
postenrayon liegenden Telegraphen- . und
Eisenbahnstationen.
selben mittelst Pa-
n ;
li Jemand zwischen
cht.
eilung.
iinsovieleFeld-
3s) eingetheilt, als
setzt werden sollen.
IV).
iie nö'tliige Anzahl
sn (petits postes)
;. I. u. II).
stenkorps und wenn
ltnisse erheischen,
als Reserve der
des avant postes)
ch Bedürfniss be-
eilt:
)sten(postesd'ob-
A).
iten (postes de
g. IVB); und
sten (postes dfr
erscheinen in zwei
142
a. Bei den Marschvorposten*) werden
die äussern Posten im Kreise um die B'eldwache,
ähnlich den Ausspäherrotten eines äusseren Vor-
trupps, aufgestellt und damit die Feldwachen
zu isolirten Posten gemacht. (Fig. III u. IV).
b. Bei längerem Verbleiben in der gleichem
Stellung und wenn es die Beschaffenheit des
Bodens erlaubt , werden die äusseren Posten
in zusammenhängender Kette von einer
Feldwache zur andern geführt. (Fig. IV Fdd-
wache V u. VI).
3. Von der Formirnng.
§ 274.
a. Bei einem Bataillon versammelt der Aide-
major unter Aufsicht eines Stabsoffiziers, bei
einer Brigade oder Division der Vorpostenkom-
mandant oder der Brigade- (Divisions-) Adjutant
die auf Vorposten kommandirten Truppentheile
vor dem Lager oder auf dem Allarmplatze des
Kantonnements waffenweise nebeneinander, oder
wenn diess der Raum nicht gestattet, hinter-
einander in Kolonne.
6. Nachdem die Truppen inspizirt, mit Mu-
nition und den etwa verlangten Lebensmitteln
versehen sind, findet die Eintheilung in Feld-
wachen und Reserve, sowie die Zutheilung der
Spezialwaffen und der Arbeiterabtheilungen statt,
*) Marsch vorposten sind solche Vorposten , welche
am Ende eines Tagmarsches aufgestellt und am näch-
sten Morgen wieder eingezogen werden, weil man den
Marsch weiter fortsetzen will.
143
wobei die letzteren hinter oder neben die be-
treffenden Posten gestellt werden.
c. Hierauf werden die sämmtlichen Abthei-
lungschefs vorgerufen und erhalten die Instruk-
tion, sowie die nöthigen Guiden oder Boten
alur Führung der Wachen. Bei dieser Gelegen-
heit sind die Postenchefs auch mit den vorge-
schriebenen Rapportformularien und den Parole-
Zeddeln zu versehen.
Die Abtheilungschefs haben ihre Uhren nach
derjenigen des Vorpostenkommandanten zu rich-
ten und dürfen im Zweifelsfalle Erläuterungen
über die Instruktion verlangen. Das Wesent-
liche der Instruktion sollen sie genau auf-
zeichnen.
d. Vor dem Abmarsch haben die Postenchefs
ihrer sämmtlichen Mannschaft das Passwort und
die Erkennungszeichen mitzutheilen.
e. Die Posten schlagen alsdann die ihnen an-
gewiesenen Wege ein und nehmen, sobald sol-
ches nöthig erscheint, Ausspäher vor, welche mit
geladenen Gewehren marschiren. Die Posten-
chefs sollen auf die Wege und das umgebende
Gelände wohl Acht geben und jede Gelegenheit
zu Beschaffung brauchbarer Boten benutzen,
sofern sie sich auf die erhaltenen nicht ver-
lassen können.
/. Der Vorpostenkommandant oder ein Ge-
neralstabsoffizier überwacht den Abmarsch und
überzeugt sich, dass die Posten die angegebene
Richtung einschlagen.
144
§ 275.
Die Infanterie -Stabsoffiziere des Vorposten-
korps, sofern sie nicht als Kommandanten der
Vorposten oder der Reserve bezeichnet sind,
werden auf die wichtigeren Feldwachen gewiesen
und zwar so, dass jeder sich dort befindet,
wo er im -Falle eines Angriffs den einen oder
andern Flügel der Stellung kommandiren soll
Vom Bataillonsstab begleitet der Aidemajcr
den Kommandant und der Adjutant-Unteroffiziar
den Major. Die Aerzte werden zur Reserve oder
auch zu einzelnen Feldwachen eingetheilt. -
Das übrige Personal des Stabes, die Fahne
mit ihrer Bedeckung und die Fuhrwerke ver-
bleiben im Lager (Kantonnement) oder folgen
der Reserve.
4. Von der Reserve.
§ 276.
Zur Reserve, wo eine solche aufgestellt ist,
wird in der Regel ungefähr die Hälfte des Vor-
postenkorps bestimmt. Dieselbe soll wo mög-
lich durch Artillerie und Kavallerie verstärkt
sein.
Bei der Reserve hat der Vorpostenkomraan-
dant gewöhnlich seinen Platz.
§ 277.
Die Reserve bildet eine oder zwei Lager-
wachen, welche durch Patrouillen mit den Feld-
chen einerseits und mit den Lagerwachen des
115
Gros anderseits eine regelmässige Verbindung
zu unterhalten haben.
§ 278.
Nach Aufstellung der Lagerwachen und Schild-
wachen sollen alsbald die Küchen- und Lager-
plätze bezogen, der Gefechtsplatz bestimmt
und die etwa anbefohlenen Arbeiten begonnen
werden.
§ 279.
Die Truppen der Reserve können in Bereit-
schaftslokale untergebracht werden.
Von den Pferden darf nur je die Hälfte auf
einmal gefüttert und getränkt, keines darf ab-
gesattelt oder abgeschirrt werden, ausgenommen
bei an Zahl starken berittenen Abtheilungen und
wenn überhaupt wenig zu befürchten steht.
Bei jeder Bedrohung der Feldwachen tritt
die Reserve unter die Waffen.
§ 280.
Erlauben es die Verhältnisse, die Kavallerie
und Artillerie der Reserve weiter rückwärts zu
kantoniren, so muss ein Offizier oder Unter-
offizier jeder dieser Waffen mit einer berittenen
Ordonnanz im Lager der Reserve zur Verfügung
bleiben oder sonst für eine rasche Meldungs-
weise gesorgt werden.
§ 281.
Die Reserve soll nur auf besonderen Befehl
in mehrere Posten getrennt werden. In der
Regel ist dieselbe auf dem wichtigsten Punkte
10
146
zusammenzuhalten, um von da aus entweder den
Feldwachen zu Hülfe zu kommen oder dieselben
aufzunehmen und vereint mit ihnen das weitere
Vorrücken des Feindes zu hemmen.
Vom Terrain, überhaupt vom taktischen
Verhalten wird die Entfernung abhängen, in
welcher die Reserve hinter der Feldwachen-
Linie beziehungsweise vorwärts des Hauptlagers
zu stehen kommt.
§ 282.
Die stärkeren Rekognoszirungs- und die Streif-
patrouillen gehen von der Reserve aus; der
Kommandant hat aber auch vermittelst Ronden
und Verbindungspatrouillen den Dienst der Feld-
wachen zu beaufsichtigen und zu unterstützen.
§ 283.
Der Kommandant der Reserve hat seinen
Rapport an den Kommandirenden (Vorposten-
kommandanten) schriftlich zu erstatten (§328).
5. Von den Feldwachen.
§ 284.
Die einzelnen Feldwachen haben in der Regel
Kompagniestärke, können jedoch für wichtigere
Posten bis auf zwei Kompagnien vermehrt und
bei kleineren Truppenkorps, zum Beispiel bei
der Deckung eines Bataillons auf eine Sektion ver-
mindert werden. Sie werden von rechts nach
links numerirt und überdiess öfter nach den
Lokalen benannt, bei welchen sie aufgestellt
sind.
147
§ 285.
Regelsweise sollen in einem entsprechenden
Terrain den Feldwachen einzelne Reiter (wo
möglich mindestens vier) zugetheilt werden,
welche bestimmt sind, die wichtigerenMeldungen
zu überbringen, entfernt liegende Punkte am
Tage zu beobachten oder dort stehende Pa-
trouillen zu bilden, öfters sogar bis an die
feindlichen Posten vorzugehen, um das Thun
und Treiben derselben zu überwachen.
Die Pferde können, vorausgesetzt, dass es in
unmittelbarer Nähe des Postens thunlich sei,
unter Dach gebracht werden, doch müssen
dieselben gesattelt und zur Hälfte immer ge-
zäumt sein.
Der Peldwachkommandant hat die ihm zu-
getheilten Reiter, sowie überhaupt Leute an-
derer Kompagnien aufzuzeichnen.
§ 286.
Bei einem Bataillon stehen die Feldwachen
ungefähr 1000 Schritt (750 Meter) vor und eben
so weit von einander entfernt. Bei einer Brigade
oder Division werden diese bis auf ungefähr
3000 Schritte (2250 Meter) vorgeschoben und
eben so weit von einander entfernt gehalten, wo-
bei jedoch das Terrain, die Entfernung der Zu-
gangswege von einander und die Stärke der
Posten mit in Anschlag zu bringen sind.
§ 287.
An dem ihm bezeichneten Punkte angelangt,
sucht der Feldwachkommandant einen gedeck-
148
ten Ort für die Aufstellung des Postens aus,
bezieht denselben und bezeichnet sofort eine
Schildwachen- und eine Patrouillen-
Sektion. Aus dem Rest der Feldwache wird
die Lagerwache ausgezogen und die Schildwache
vor dem Gewehr sogleich aufgestellt. Diese, sowie
die ganze Lagerwache laden. Bei Feldwachen
unter der Stärke einer Kompagnie wird ähnlich
verfahren; ist aber eine Feldwache nur eine
Sektion stark, so muss ungefär die Hälfte die
äussern Posten geben und die andere Hälfte
den übrigen Dienst besorgen.
§ 288.
Nach Aufstellung der Lagerwache hat sich der
Feldwachkommandant in Begleit von einigen
Offizieren und Unteroffizieren und gedeckt durch
eine der nach auswärts stehenden Ausspäher-
rotten zum Rekognosziren vorzubegeben, um
die Linien der äusseren Posten, deren Anzahl
und Stärke zu bestimmen.
§ 289.
Von der Rekognoszirung zurückgekehrt, hat
der Chef der Schild wachensektion dieselbe nach
Vorschrift des allgemeinen Wachdienstregle-
mentes*) in so viele Schildwachenposten ein-
zutheilen, als äussere Posten aufgestellt werden
sollen. Bei kleinereu Feldwachen kann die An-
zahl derselben bis auf drei vermindert werden.
Sind die Führer bezeichnet, die äusseren
*) Bei der Kavallerie können die Schildwachenposten
in Kolonne hinter einander fonnirt werden.
BC9S
149
Posten instruirt und soweit möglich .mit ihren
Aufstellungsplätzen bekannt gemacht, so koni-
mandirt der Sektionschef, nachdem er hat laden
lassen : Auf Euere Posten ! Marsch ! worauf die
äusseren Posten auf den nächsten Wegen an die
bezeichneten Plätze vorgehen. Nöthigenfalls
werden dieselben durch Offiziere und Unter-
offiziere, welche bei der Rekognoszirung an-
wesend waren, geführt.
Oleich nach dem Abmarsch der äusseren
Posten beginnen der Feldwachkommandant und
der Chef der Schildwachensektion, jeder von einem
Unteroffizier und ein paar Soldaten begleitet,
die Kontrole über die von den äussern Posten
eingenommenen Plätze, bei welchem Anlass die
Verbindung zwischen denselben sowie die Con-
signe ergänzt wird. Der Feldwachkommandant
kann sich bei dieser Kontrole für seine Person
durch einen andern Offizier vertreten lassen.
§ 290.
Sollen die äusseren Posten statt im Kreise
um die Feldwache, in zusammenhängender Kette
(§ 273 b.) aufgestellt werden, so sind dieselben
in zwei Abtheilungen, die eine vom Feldwach-
kommandant oder seinem Stellvertreter, die
andere vom Chef der Schild wachensektion von
der Mitte aus gegen die beiden Flügel, oder
von den Flügeln gegen die Mitte, aufzuführen.
Die betreifenden Offiziere haben die Verbindung
mit den nächsten Feldwachen, beziehungsweise
deren äusseren Posten zu erstellen.
150
§ 291.
Die Marschform einzelner äusserer Posten ist
die gleiche wie sie das allgemeine Wachdienst-
reglement für die Ablösungen u. s. w. vor-
schreibt. Sollen aber mehrere äussere Posten
zusammen nach einer Richtung abmarschiren,
so geschieht diess mittelst : Rechts um ! Marsch !
und es folgen sich dieselben postenweise. Beim
Aufführen tritt auf; „Nummer. . . vor!* die
ganze Rotte vor.
Die äusseren Posten haben im Vorbeigehen
die bis jetzt noch aufgestellten Ausspäher zu-
rück auf die Feldwache zu weisen.
§ 292.
Während der Aufstellung der äusseren Posten
hat der Chef der Patrouillensektion dieselbe in
Patrouillen zu 3 bis 4 Mann einzuteilen^ deren
Führer zu bezeichnen und jede, nachdem sie
ihre Nummer erhalten hat, eine besondere Ge-
wehrpyramide formiren zu lassen. Sind die
Gewehre in Pyramide gestellt, so tritt die Mann-
schaft wieder auf zwei Glieder an.
Die Patrouillen sind bestimmt, die Verbin-
dung zu den Nachbar-Feldwachen zu erstellen
und zu unterhalten, als Schleichpatrouillen über
die Kette vorzugehen und den Ordonnanzdienst
zu versehen. Die Patrouillen versehen ihren
Dienst mit geladenem Gewehr.
§ 293.
Da die Erstellung dieser Verbindung beson-
ders zwischen isolirt aufgestellten Feldwachen
151
(§ 273 a) und die Bewachung des Zwischen-
raumes wesentliche Bedingungen eines tüchtigen
Vorpostendienstes sind, so dürfen keine An-
strengungen gescheut werden, um diese Aufgabe
beförderlichst und vollständig zu erfüllen.
Ueberdiess haben sofort Schleichpatrouillen
oder die der Feldwache zugetheilten Reiter über
die Kette vorzugehen, um die Gegenwart feind-
licher Posten oder Späher zu erforschen und
in den nächsten Gehöften und Ortschaften über
den Feind Nachrichten einzuziehen.
§ 294.
Die Verbindungs-Patrouillen haben am Tage
alle zwei Stunden, in der Nacht und bei Nebel
noch häufiger zu den nächsten Feldwachen ab-
zugehen. Ebenso sind öfters Schleichpatrouillen
unter Beobachtung der Vorschrift des § 413
abzusenden.
Trifft eine Patrouille in dem Zwischenräume
der Feldwachen auf eine feindliche Patrouille,
so sucht sie derselben den Rückweg zu ver-
legen oder diese wenigstens zu vertreiben.
Stösst dieselbe auf eine feindliche Colonne, so
gibt sie Feuer und mächt gleichzeitig an die
zunächst stehende Feldwache Meldung.
§ 295.
Erst nachdem die in den vorhergehenden
Paragraphen verlangten Anordnungen und Vor-
kehren getroffen sind, darf die Feldwache die
152
Gewehre in Pyramide setzen und die Tornister
ablegen.
Der Feldwachkommandant bestimmt, wo die
Leute lagern, die etwaigen Feuerplätze ange-
legt werden und die Sektion bei einem plötz-
lichen Angriff Gefechtstellung nehmen sollen.
§ 296.
Sobald die Patrouillen zurückgekehrt sind,
hat der Feld wachkommandant seinen schriftlichen
Rapport (§ 327) an den Kommandirenden (Vor-
postenkommandant) abzusenden.
§ 297.
Jeder Posten, welcher nicht zugleich ein be-
sonderes Lokal zu vertheidigen hat, soll mit
eingebrochener Dunkelheit in der Regel seinen
Standort wechseln. Dieser Platzwechsel bedingt
aber keine Veränderung in der Aufstellung der
äusseren Posten.
§ 298.
Für den Bereitschaftsgrad auf Feldwachen
gelten nachstehende Normen:
a. am Tage und bei hellem Wetter darf die
sämmtliche Mannschaft, mit Ausnahme der
Schildwachen, des Chefs der Lagerwachen
und des Feldwachkommandanten oder ihrer
Stellvertreter vollständig ruhen;
b. in der Nacht und bei Nebel müssen auch
die Lager wache und ein Theil der Feld-
wache wach sein. Die betreffenden Leute
dürfen zwar niedersitzen, haben aber die
153
Tornister auf und die Gewehre in der
Hand zu behalten. Nur etwa ein Viertel
der Feldwache darf vollständig ruhen;
c. Lagerfeuer dürfen in der Nacht nur mit
besonderer Erlaubniss unterhalten werden,
die jedoch zu ertheilen ist, wo es der
Dienst nur irgend gestattet. Das Feuer
soll vom Aufstellungsplatz etwas entfernt
und verdeckt gehalten werden.
Muss auf dem Posten abgekocht werden,
so soll diess vor Einbruch der Nacht ge-
schehen, oder damit erst nach angebro-
chenem Tag begonnen werden;
d. eine halbe Stunde vor Tagesanbruch bis
zur Rückkunft der Morgenpatrouillen, eben-
so bei jeder feindlichen Bedrohung soll
die Feldwache unterm Gewehr stehen.
§ 299.
Der Feldwachkommandant darf keine Mühe
scheuen, die Umgebung seines Postens genau
kennen zu lernen, durch Anlegung von Hinder-
nissen sich gegen Ueberfall zu schützen und
durch Erstellung von Kommunikationen vor-
zugsweise den Patrouillengang zu den nächsten
Posten zu erleichtern.
Brücken, Furthen etc. dürfen ohne Befehl
oder Anfrage nicht auf eine Weise ungangbar
gemacht werden, dass dadurch die Benutzung
derselben für unsere Truppen beeinträchtigt
wird.
\
154
§ 300.
Ausnahmsweise aufgestellte Reiterfeldwachen
sind nach den gleichen Grundsätzen wie die
Infanteriefeldwachen zu organisiren. Der Be-
reitschaftsgrad für dieselben wird festgesetzt,
wie folgt :
a. am Tage und bei heller Witterung ver-
bleiben nur die Schildwachen zu Pferde
und der Kommandant der Feldwache und
der Lagerwache wach ; die übrige Mann-
schaft darf ruhen, jedoch bleiben die
Pferde gesattelt und gezäumt, und die
Fütterung darf nur abtheilungsweise ge-
schehen ;
b. in der Nacht und bei Nebelwetter darf
nur ein Viertel der Feldwache ruhen, die
übrigen Leute müssen die Pferde am
Zaum halten und dürfen letztere in der
Regel nicht angebunden oder gekuppelt
sein.
§ 301.
Wird die Lagerwache in's Gewehr gerufen,
so hat der Feldwachkommandant jedesmal selbst
heranzutreten, um wenn nöthig die Feldwache;
das Gewehr ergreifen oder bei der Kavallerie
aufsitzen zu lassen.
§ 302.
Wird die Feldwache durch einen feindlichen
Angriff bedroht, so sind der VorpostenkommaD-
dant und die Nebenfeldwachen und zwar in
der Regel durch die zugetheilten Reiter, bei
155
dringender Gefahr überdiess durch fortgesetzte
Allarmschüsse (Salven) zu benachrichtigen.
Schleichpatrouillen gehen zur Aufhellung vor.
Die nicht bedrohten Feldwachen haben durch
Schleichpatrouillen sich zu überzeugen, ob und
was gegen sie unternommen werde und selbst
für den Fall der wirklichen Nichtbedrohung an
den Vorpostenkommandanten zu melden.
Die Meldungen an den letzteren müssen so
oft erneuert werden, als die Feldwachen Ver-
änderungen beim Feinde, z. B. Verstärkungen,
Anhalten oder Abzug wahrnehmen.
Die Feldwachkommandanten melden in sol-
chen Fällen doppelt, d. h. gleichzeitig auch an
den Kommandirenden.
§ 303.
Durch hartnäckigen Widerstand in der Front
und durch kecke und unerwartete Flanken-An-
griffe auf feindliche Abtheilungen, welchezwischen
den Feldwachen durchzudringen versuchen, soll
der Feind zum Stehen gebracht werden.
Muss die Feldwache, nachdem sie die äusseren
Posten aufgenommen hat, zurückweichen, so soll
sie, so ferne ihr nicht eine bestimmte Rück-
zugslinie vorgezeichnet worden ist, trachten, die
Front der Reserve oder des Gros frei zu halten.
6. Von den äusseren Posten.
§ 304.
Die äusseren Posten bestehen normal aus drei
Mann, von denen einer als Führer zu bezeichnen
156
ist; sie können jedoch für einzelne wichtigere
Punkte verstärkt werden.
Sie stehen ungefähr 500 Schritt (375 Meter)
von der Feldwache entfernt und ebensoweit aus-
einander; bei kleinen Feldwachen, welche nur
drei oder vier äussere Posten geben, können sie
bedeutend näher gehalten werden. (Fig. I u. IL)
§ 305.
Je ein Mann von jedem äusseren Posten ver-
sieht den besonderen Dienst als Schildwache.
Die übrigen Leute desselben Postens haben die
Schildwache abzulösen und zu unterstützen, die
Meldungen zu machen und die Verbindung mit
den beiden nächststehenden äusseren Posten zu
unterhalten.
Nicht beschäftigt, können sie am Tage und
bei hellem Wetter die Gewehre und Tornister
ablegen und ruhen.
Ruft die Schildwache an, so haben sich die
Kameraden schussfertig zu machen, ohne sich
sofort zu erheben oder sonst ihre Anwesenheit
ohne Noth zu verrathen.
Die Reiter halten in der Regel ihre Pferde
am Zügel , jeden Augenblick zum Aufsitzen
bereit.
§ 306.
Kann die Verbindung zwischen den äusseren
Posten nicht durch das Auge unterhalten werden,
wie bei Nacht und Nebel, in Waldungen etc.,
so hat ein Mann bald rechts, bald links zu den
167
nächsten äusseren Posten zu patrouilliren, wo-
durch, ähnlich wie bei den Lagerwachen (§ 257),
eine bewegliche Kette entsteht, mittelst welcher
der Zwischenraum gehörig bewacht und das
Durchschleichen von Unberufenen verhindert
werden soll.
§ 307.
Wenn sich die Patrouillirenden verschiedener
äusseren Posten auf Anrufweite genähert und
mittelst der Zeichen und Gegenzeichen erkannt
haben, so können sie wieder umkehren. Selbst-
verständlich soll das Passwort verlangt werden,
wenn der eine oder andere der Patrouillirenden
durch das Erkennungszeichen noch nicht be-
ruhigt ist.
§ 308.
In der Regel sollen nie zwei Mann zugleich
den Posten verlassen, ausser um einem ver-
dächtigen Gegenstand nachzuspüren oder um
wichtige Meldungen nach verschiedenen Seiten
zu tragen.
Für gewöhnliche Meldungen reicht es aus,
wenn der Meldende sich dem Posten beziehungs-
weise der Lagerwache so weit genähert hat,
dass seine Zeichen oder Zurufe verstanden
werden.
§ 309.
Gegen kleine feindliche Patrouillen darf der
äussere Posten den Versuch nicht scheuen, die-
selben zu vertreiben; gegen stärkere oder
Truppenabtheilungen hat sich derselbe wie eine
158
Jägerrotte zu verhalten, nämlich zu trachte»,
dem Feinde möglichen Schaden zuzufügen und
sich unter Benützung jeder Deckung , ohne
Uebereilung auf die Feldwache , deren Front
frei lassend, zurückzuziehen.
Steht der äussere Posten nicht in sichtbarer
Verbindung mit der Feldwache , so muss in
diesem Falle ein Mann mit der Meldung vor-
auseilen.
7. Von den Schild wachen.
§ 310.
Die Schild wachen sind so aufzustellen, dass
sie leicht nach allen Seiten wahrnehmen können
und dabei doch dem feindlichen Auge entzogen
bleiben. Sie verhalten sich ruhig, das Gewehr
bei Fuss, die Reiterschildwache aber verbleibt
zu Pferd und hält die Pistole in der Hand.
Dieselben machen Front gegen die feindliche
Seite. Bei Nacht müssen sie sich öfters und
insbesondere, wenn sie Geräusch zu vernehmen
glauben, auf die Erde legen, um mit dem auf
den Boden gedrückten Ohr den Anmarsch von
Truppen oder Fuhrwerken leichter zu hören,
§ 311.
Ausser den betreffenden Vorschriften des all-
gemeinen Wachdienstreglementes hat die Schild-
wache vor dem Gewehr nachstehende Ver-
haltungsregeln zu befolgen.
a. sie soll auf Alles achten, was sich dem
Posten von irgend eiuer Seite nähert;
159
b. sie soll ihre Aufmerksamkeit gleichzeitig
auf die äusseren Posten richten und es
sofort melden, wenn von denselben Zeichen
oder Zurufe ergehen,. ein Schuss fällt oder
sonst Auffallendes sich ereignet;
c. sie soll Niemand ohne Erlaubniss vom
Lagerplatz weggehen lassen.
Ihr Ruf ist in diesen Fällen : „Korporal
raus ! a
§ 312.
Die Schildwache der äusseren Posten
ist bekannt zu machen:
a. mit der Richtung , von welcher her der
Feind erwartet wird oder wo derselbe
überhaupt seine nächsten Posten stehen hat ;
b. mit den Plätzen, wo die beiden nächsten
äusseren Posten stehen und wie die Ver-
bindung dahin zu unterhalten ist;
c. mit der Stellung der Schildwache vor dem
Gewehr, gegen welche hin ihre Zurufe
und Zeichen ergehen sollen.
§ 313.
Die Schildwache der äusseren Posten soll mit
der gespanntesten Aufmerksamkeit auf Alles
achten was vorgeht und sofort Anzeige machen :
a. wenn sich Truppen nähern, welche nicht
ganz bestimmt als befreundete erkannt
werden;
b. wenn Waffengeklirr , Tritte, Sprechen,
Husten etc., überhaupt verdächtiges Ge-
100
rausch vernommen und dasselbe durch die
Rottenkameraden nicht schnell aufgeklärt
wird;
c. wenn sie in der Ferne Truppenbewe-
gungen oder auch nur ungewöhnliche Staub-
wolken, Wagengerassel, Geläute, Hunde-
gebell u. s. w. wahrnimmt;
d. wenn sie feindliche Lagerfeuer oder deren
Vermehrung oder Verlöschen bemerkt;
e. wenn sie eine Veränderung in den bisher
bestandenen feindlichen Posten erkennt;
f. wenn ein eigener benachbarter Posten ver-
schwindet oder Kameraden, welche zum
Patrouilliren etc. abgegangen sind, nicht
wieder rechtzeitig zurückkehren;
g. wenn ein Mann des äusseren Postens krank
oder verwundet wird.
§ 314.
Die Anzeige der Schildwachen der äusseren
Posten an die Schildwache vor dem Gewehr
geschieht :
a. durch mündliche Meldung , zu welchem
Behufe sich ein Mann auf die Feldwache
begibt; ausnahmsweise
b. durch den Zuruf: „Korporal 'raus , zu
Nummer . . . ! a
c. "durch Zeichen (§ 315).
§ 315.
Zur Vermeidung von Lärm und Zuruf nahe
der feindlichen Beobachter sind die Leute mit
folgenden Zeichen vertraut zu machen:
161
Zeichen für „Korporal 'raus": „Gewehr
oder Säbel in die Höhe strecken."
Zeichen beim Erblicken des Feindes in der
Ferne: „Anschlagen mit dem Gewehr
oder* Vorwärtsstossen mit dem Säbel
in der betreffenden Richtung".
Zeichen als Meldung, dass eine Untersuchung
nichts Neues ergeben habe: „Bajonnet ab
oder Säbel ein".
Zeichen zur Sammlung (Ruf): „Gewehr
oder Säbel in die Höhe strecken, mit
der Kopfbedeckung darauf".
Für den Nachtdienst oder bei starkem Nebel
können besondere Zeichen verabredet werden.
§ 316.
Eine Schildwache soll „Feuer" geben, wenn sie:
a. überfallen wird;
b. den Feind plötzlich auf kurze Schussweite
erblickt ;
c. auf dreimaligen Zuruf keine Antwort oder
keinen Gehorsam erhält.
Wenn der Schuss versagt, soll dafür der laute
Ruf „der Feind" gebraucht werden.
Um falschen Lärm zu verhüten, darf eine
Schildwache das Feuern anderer Schildwachen,
ohne den Grund davon zu kennen oder dazu
aufgefordert zu werden, nicht wiederholen.*)
*) Aus dem gleichen Grunde und um die Aufmerk-
samkeit feindlicher Patrouillen nicht ohne Noth zu er-
regen, sollen am Tage die Offiziere und Unteroffiziere,
11
162
§ 317.
Bürger, Reisende etc., mit oder ohne Fuhr-
werk, sind anzuhalten und, nachdem sie gehörig
Auskunft gegeben haben, von einem oder unter
Umständen von beiden Rottenkameracten- be-
gleitet, auf den Posten zu führen.
§ 318.
Deserteure (Ausreisser) müssen die Waffen
ablegen , sich einige Schritte davon entfernen
und mit „auswärts Front" ruhig hinstellen,
Reiter überdiess absitzen und absatteln. Der
herauszurufende Korporal hat dieselben auf
die Feldwache zu führen.
§ 319.
Parlementäre (gewöhnlich feindliche Offiziere,
welche ein weisses Fähnchen führen und von
einem Trompeter oder Tambour begleitet sind)
werden ebenfalls angehalten und müssen wie
Deserteure „auswärts Front 11 machen, dagegen
die Waßen nicht ablegen. Ist der Parlementär
zu Pferd, so muss er absteigen und dasselbe
seinem Begleiter übergeben. Der herbeizu-
rufende Korporal verbindet dem Parlementär
mit dessen eigenem Taschentuche die Augen
und führt ihn auf die Feldwache. Begleiter
und Pferde bleiben einstweilen beim äusseren
Posten zurück.
die Ronden, Patrouillen und Ablösungen der eigenen
Aufstellung nicht angerufen werden, sofern dieselben
der Schildwache etc. etc. bekannt sind.
163
Nach dem Wortlaut der Konsigne wird der
Feldwach - Kommandant den Parlementär ent-
weder selbst oder nur dessen Schriften an den
Vorposten -Kommandanten absenden. Obwohl
der Parlementär mit aller Rücksicht zu behan-
deln ist, müssen ihm doch die Augen verbunden
bleiben, so lange er sich im Bereiche der Vor-
posten oder in der Lage befindet Beobach-
tungen zu machen, die ihm verborgen bleiben
sollen.
§ 320.
Weder mit Reisenden, noch mit Deserteuren
oder Parlementären darf gesprochen werden,
ausser was der Dienst durchaus erfordert. '
§ 321.
Die Anrufe geschehen nach den Vorschriften
des allgemeinen Wachdienstreglements ; hat aber
eine Schildwache Verdacht gegen die Angeru-
fenen, so macht sie erst das Zeichen und lässt
nicht eher herantreten, als bis sie das Gegen-
zeichen erhalten hat; ebenso kann der Ange-
rufene einer Schildwache etc. gegenüber ver-
fahren.
8. Von den besonderen Posten.
§ 322.
Beobachtungsposten in der Stärke von
1 Unteroffizier und 3 — 6 Mann werden über
die Kette hinaus auf solche Punkte vorgeschoben,
welche eine ungewöhnliche Fernsicht gewähren
164
oder bei welchen im Falle eines Angriffs wahr-
scheinlich feindliche Kolonnen passiren.
Die Beobachtungsposten organisiren und ver-
halten sich im Allgemeinen wie äussere Posten.
Mittelst Signalen und Schüssen oder mündlichen
Meldungen , wenn diese noch rechtzeitig er-
folgen können, haben sie die Feldwache vom
Anrücken feindlicher Truppenkorps oder sonst
ungewöhnlichen Erscheinungen beim Feinde zu
benachrichtigen , dagegen von feindlichen Pa-
trouillen nur in so weit Notiz zu nehmen, als
sie durch dieselben gefährdet werden.
Das sicherste Mittel für diese häufig ganz
ausser dem Zusammenhang mit den Feldwachen
stehenden schwachen Posten gegen Entdeckung
und Aufhebung ist das öftere Platzwechseln.
§ 323.
Die Verbindungsposten in der Stärke
von einem halben bis einem ganzen Zug werden
aufgestellt, wenn sich bei der zusammenhän-
genden Kette (§ 273 b) eine grössere Lücke
zwischen den äussern Posten zweier Feldwachen
ergibt, oder wenn bei dem System der Marsch-
vorposten (273 a) der Raum zwischen zwei
Feldwachen durch die Verbindungspatrouillen
nicht gehörig beobachtet erscheint.
Die Verbindungsposten haben ebenfalls eine
Schildwache aufzustellen und müssen durch
häufiges Patrouilliren nicht bloss die Lücke be-
wachen, sondern auch die Verbindung zu den
nächsten äusseren Posten erhalten.
165
Statt eines Verbindungspostens kann auch
der äussere Posten auf dem betreffenden Flügel
um einige Mann verstärkt und angewiesen
werden, seine Beobachtung entsprechend weiter
auszudehnen. (Fig. IV C).
§ 324.
Die Beobachtungs - und Verbindungsposten
sind bei grössern Feldwachen von dem Rest zu
nehmen , welcher denselben nach Abzug der
Schildwachen- und Patrouillensektion an Mann-
schaft verbleibt. — Sonst aber werden sie von
der Reserve oder dem Gros bestritten.
§ 325.
Detachirte Posten werden in der erfor-
derlichen Stärke aufgestellt, um Punkte von
Wichtigkeit, insbesondere solche zu besetzen,
welche Bezug auf unsere Rückzugslinie haben
und welche vermöge ihrer Lage und grossen
Entfernung in keinem unmittelbaren Zusammen-
hang mit den Feldwachen stehen.
Solche Posten haben sich gleich Feldwachen
zu organisiren und zu benehmen; sie sollen
allem aufbieten, um sich mit den übrigen Vor-
posten wenigstens eine zeitweise Verbindung zu
verschaffen.
Die detachirten Posten werden von der
Reserve der Vorposten oder von dem Gros auf-
gestellt und bestehen öfters bloss aus Kavallerie
oder im Gebirge aus Landsturm-Abtheilungen.
l&Q
Von den Rapporten.
§ 326.
An regelmässigen Rapporten sind bei den
Vorposten nach Formular II des Wach- und
Formular I des Vorpostendienstes zu erstatten :
a. der Rapport, den jeder Postenchef nach
vollendeter Besitznahme seines Postens
an seinen Vorgesetzten einzureichen hat ;
b. der gewöhnliche Morgenrapport (§ 236).
§ 327.
Neben den dienstlichen Details soll der Rap-
port des Feldwachkommandanten sub a (§ 326)
enthalten :
a. eine kurze Beschreibung der Aufstellung
der Feldwache und ihrer äusseren und
besonderen Posten. Daraus soll die all-
gemeine Beschaffenheit des Terrains er-
sichtlich sein;
b. die Angabe ob die Verbindung mit den
Nebenfeldwaehen und auf welche Weise
erstellt sei;
c. alle Berichte über den Feind.
§ 328.
Der Rapport (§ 326 a) des Reserve-Komman-
danten soll enthalten:
a. die Stärke seines Postens, inbegriffen die-
jenige seiner Lagerwachen und allfälliger
detachirten Posten;
b. eine kurze Beschreibung der eingenom-
167
menen Stellung und der Unterkunft seiner
Truppen ;
c. die Angabe, ob die Verbindung mit allen
Feldwachen erstellt sei.
§ 329.
Wird die Feldwache oder Reserve der Vorposten
bei längerem Verbleiben in der gleichen Stellung
abgelöst, so haben die neuen Postenchefs und
Kommandanten nach vollzogener Ablösung bloss
die allfalligen Veränderungen in der Vorposten-
Aufstellung besonders zu rapportiren. Für die
andern Berichtskolonnen genügt die Anzeige
„Nichts Neues".
§ 330.
Der Morgenrapport (§ 326 b) wird nach Vor-
schrift des allgemeinen Wachdienstreglementes
angefertiget und übergeben. Eine Beschreibung
der eingenommenen Stellung, sowie der Her-
stellung der Verbindungen darf darin wegbleiben,
dagegen sind die Nachrichten vom Feinde zu
melden.
Beim Morgenrapport der Marschvorposten ge-
nügt die blosse Mittheilung der letztem.
§ 331.
Der Vorpostenkommandant sammelt die ein-
gegangenen Rapporte und übersendet sie mit
seinen mehr taktisch zu haltenden Bemerkungen
(Relation) dem Eommandirenden (Divisions- oder
Brigadenadjutant).
§ 332.
Die im Lager oder Kantonnement des Gros
168
aufgestellten Lager» oder Kantonnements wachen
haben an regelmässigen Rapporten einzig den
Morgenrapport (§ 326 b) zu erstatten.
§ 333.
Ausser den regelmässigen Rapporten müssen
alle wichtigern Nachrichten ohne Zögerung be-
sonders mitgetheilt werden.
§ 334.
Die Rapporte sollen deutlich, wenn unter Um-
ständen auch bloss mit Bleistift, geschrieben sein.
Es ist nicht zu unterlassen die Quellen zu be-
zeichnen, aus welchen allfällige Nachrichten über
den Feind geschöpft worden sind.
Von grosser Wichtigkeit ist die Angabe,, aus
welchen Waffengattungen der Feind bestehe.
Auf dem Rapporte ist die Art und Nummer
des Postens, sowie das Datum des Rapportab-
gangs anzugeben.
Ablösung.
§ 335.
Die Ablösung der Schildwachen findet in
der Regel alle zwei Stunden, bei grosser Hitze
oder Kälte alle Stunden nach Anleitung des
Wachdienstes statt.
§ 336.
Die äussern Posten, dieBeobachtungs-
und Verbindungsposten, ebenso die
Patrouillensektion sollen gewöhnlich alle
sechs bis acht Stunden abgelöst werden. Bei
Marschvorposten oder in kurzen Sommernächten
169
wird jedoch die Ablösung während der Nacht
passender eingestellt.
Bei den starken Lagerwachen des Gros, welche
höchstens die Hälfte ihrer Mannschaft als Schild-
wachposten benöthigen, sollen die letzten nach
etwa sechs Stunden ebenfalls durch neue ersetzt
werden.
Die Ablösung der Schildwachen- und Patrouil-
lensektion geschieht durch den Rest der Feld-
wache, und falls dieser nicht zureicht, wird der
Schildwachenzug durch den Patrouillenzug ab-
gelöst.
Zu dem Behufe haben die äusseren Posten etc.
wenn nöthig je einen Mann auf die Feldwache
abzusenden, welcher die neuen Posten zur Ab-
lösung vorführt.
Ebenso sind die neuen Verbindungspatrouillen
das erste Mal durch einen Mann einer alten
Patrouille zu den Nebenfeldwachen zu führen.
§ 337.
Eine Ablösung der Feldwachen, sei es durch
die Reserve der Vorposten oder bei kleinern
Korps durch dieses selbst, hat ordentlicher Weise
alle 24 Stunden, und zwar entweder nach der
Mittagssuppe oder aber schon in der Frühe nach
dem Morgenessen, stattzufinden. Zu dem Be-
hufe wird die Reserve der Vorposten in ihrer
bisherigen Stellung oder das neue Korps vor
dem Lager eingetheilt und durch Offiziere oder
Unteroffiziere der alten Feldwachen abgeholt und
auf die Posten geführt.
DieFeldwacI J *^ i , I
den Aufstellung? ^.,
äusseren Poste*V^ö'
Widerstandsve*' , ^ '
zu beeinträchtig
marschiren. .-_^*
Dabei ist zu *■* -j. i
Posten den Fei** ;
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Bei Strassen f ^
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In Waldungen **
Plätze, Kreuzur»^3
die Stellung am th
Ortschaften, s& ß Jf
zu vermeiden. f
Sollen Feldwa-4
Brücken etc. ifjj
so müssen sie in
punkte selbst gestl
Die Stellung df
gangspunkten in <-
dem Blick und F<
Die Feldwache stel
gedeckt, die i
diesseits ders<
Die Suhr kann fast
schränkt, Übe
links von der
Mit der Feldwache
mit der Feldw
steht, verbündt
Der Feind hat einer
und dem Wald
Nach Angabe des Le
171
§341.
Die äusseren Posten stellt man zunächst von
Durch gangs wegen auf Punkte, die eine Fernsicht
gewähren, daher am Tage wo möglich! auf Höhen
oder überhaupt erhabene und freie Stelle», in
der Nacht mehr in die Tiefe, — in beiden
Fällen so, dass die* Leute nicht luicht entdeckt
oder im Hören beeinträchtigt werden.
§ 342.
Bei hohem Getreide, in Waldungen und Ort-
schaften kommen die au sereu, Posten am Tage
an den jenseitigen Saum , in der Nacht aber
vorwärts (ausserhalb) desselben zu stehen. Die
Stellung an Flüssen und Bächen wird so gewählt,
dass Stege. Brücken und Furthea anmittelbar
und auf grössere Strecken bewacht sind,
Eine zusammenhängende Kette von äusseren
Posten kommt in diesem Falle, insofern sie nicht
jenseits des Flusses postirt werden kann oder
will, längs des diesseitigen Ufers fast in gleicher
Höhe mit der Feldwache zu stehen,
Muss die Kette durch einen Wald gezogen
werden, so wählt man für die äusseren Posten
die Wege und lichten Stellen. Bei freier Wahl
thut man besser, waldiges Terrain, das man nicht
hinter sich lassen kann, vor sielt zu nehmen
und die äusseren Posten an passenden Stellen
auf Gewehrschuss weite vom diesseitigen Saum
entfernt zu halten.
Im Hochgebirge und Sumpfland muss sich die
Zahl der äusseren Posten nach der Anzahl der
Uebergangs- oder Durchgangspunkte sichten.
172
§ 343-
Die Feldwache soll bei einer zusammenhängen-
den Aufstellung annähernd hinter der Mitte der
äusseren Posten an Punkten stehen, welche das
Widerstands vermögen erhöhen, ohne die Freiheit
zu beeinträchtigen , nach jeder Richtung abzu-
marschiren.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleiner
Posten den Feind um so länger aufhalten wird,
als er ihm seine Schwäche verbergen kann.
§ 344.
Bei Strassen postirt, soll die Feldwache stets
etwas abseits davon stehen, um die Aufmerk-
samkeit weniger auf sich zu ziehen.
In Waldungen müssen für die Feldwache freie
Plätze, Kreuzungen der Wege gewählt, oder
die Stellung am Saume genommen werden.
Ortschaften, selbst Gehöfte sind in der Nacht
g 345.
Sollen Feldwachen an Pässen , Furthen,
Brücken etc. ihre Stellung vertheidigen,
so müssen sie in die Nähe der Vertheidigungs-
punkte selbst gestellt werden.
§ 346.
Die Stellung der Reserve ist an Hauptzu-
gangspunkten in der Nähe widerstandsfähiger,
dem Blick und Feuer des Feindes entzogenen
rählen.
§347.
Rücksichten entscheiden bei der
Lagerplatzes oder der Kantonne-
las Grgs,
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2 ^ *^^#^(Gmndaarde,J
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i?
174
Ueberdiess ist an dem Grundsatze festzuhalten,
wonach in dem Falle, wob z. R. ein halbes Ba-
taillon oder eine halbe Brigade das Marsch-
sicherungskDrps bilden, die andere Hälfe des
Bataillons öder der Brigade beim Vormarsch
an der Spitze, beim Rückmarsch am Schlüsse
der Kolonne marschirt.
Anmerkung. Da, wo dennoch einer geschlossenen
Abtheilung (Sektion, Kompagnie u. s. w.) einzelne
Leute anderer Abtheilungen zugetheilt werden, hat der
Chef Über diese „Zugetheilten" ein Namensverzeichniss
aufzunehmen.
§ 351.
Abgesehen von den besonder» Verhältnissen,
wo Scharfschützen oder Kavallerie-Detachemente
getrennt von der Infanterie marschiren, bildet
immer die Infanterie — im gleichmässigen
Wechsel aller Kompagnien eines Bataillons —
den Kern des Marschsicherungskorps.
Die Kavallerie des Marschsicherungskorps wird
in der Regel zugsweise den verschiedenen Ab-
theilungen und häufig selbst nur rottenweise
den einzelnen Trupps Eum Ordonnanz- und
Patrouillendienst zugetheilt.
Die Scharfschützen - Kompagnien dienen zur
Verstärkung der einzelnen Abtheilungen des
Marschsicherungskorps.
Die Geschütze und zwar nie weniger als zwei
zumal, sollen in der Regel nur solchen Abthei-
lungen beigegeben werden, die nicht unter der
Stärke von drei Kompagnien sind. Bei kleinern
Korps marschiren die beigegebenen Geschütze
175
zwischen den beiden (Hälften der Infanterie unter
dem Schutze einer eigenen Bedeckung, bei grös-
seren Korps unmittelbar dem ersten Bataillon
der Spitze nach, beziehungsweise beim Rück-
zug dem hintersten Bataillon voran.
§ 352.
Hat die Kolonne Sappeurs bei sich, so ist
dem Marschsicherungskorps ein Theil davon zur
Verfügung zu stellen. Unter allen Umständen
soll aus den Kompagnie-Zimmerleuten ein De-
tachement gebildet und dem Marschsicherungs-
korps als Arbeiterkolonne beigegeben werden.
Die Arbeiterkolonne (Sappeurs- und Kom-
pagnie «Zimmerleute) befindet sich beim Vor-
marsch bei der Vorhut, beim Bückzug bei
dieser und der Nachhut.
§ 353.
Gewöhnlich verwendet eine marschirendeTruppc
den vierten bis sechsten Theil ihrer Stärke zum
Sicherungsdienst und zwar in der Weise, dass
kleine Detachemente bis inclusive eine Brigade
von 4 Bataillonen ein Viertel, stärkere Korps
ein Fünftel, die Division ein Sechstel oder eine
halbe Brigade dazu ausscheiden ; hiezu kommen
noch die nöthigen Spezialwaffen. Dieses Mass
ist »als Maximtim zu betrachten, das nur in sel-
tenen Fällen überschritten werden darf.
Das Marschsicherungskprps muss überhaupt
stalrk .6ein und wo immer möglich durch Zu-
teilung von Scharfschützen und Geschützen
176
eine gewisse Selbstständigkeit und durch Bei-
gabe von Kavallerie eine grössere Beweglich-
keit erhalten.
§ 354.
Die Stärke der drei Hauptabtheilungen des
Marschsicherungskorps anlangend gilt als Regel,
dass beim geraden (perpendikulären) Vormarsch
— wobei massige Winkel keine Aenderung be-
dingen — die Vorhut, beim Rückzug die Nach-
hut und beim Flankenmarsch (Parallelmarsch)
das Flankenkorps die stärkste Abtheilung sei
und für die andern Abtheilungen nur ein Vier-
tel bis ein Sechstel des ganzen Marschsicherungs-
korps — unter Umständen selbst weniger —
verwendet werde.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass kleinere
Korps eher von allen Seiten bedroht erscheinen
als grössere.
Das Flankenkorps kann bei geraden Vor- und
Rückmärschen oder solchen, die nahezu diese
Richtung einhalten, in der Regel füglich ganz
wegbleiben und durch die Kolonnenwachen
(§361) ersetzt werden, sofern nur die Front-Aus-
dehnung der Vor- oder Nachhut gehörig erstellt
ist. Bei Gebirgsmärschen dagegen, oder bei
Märschen in aufständischen Landestheilen muss
trotz der geraden Marschrichtung ein Flanken-
korps, unter Umständen selbst auf jeder Seite
der Marschkolonne ein solches formirt werden
(§ 387 u. s. f.).
— H
177
§ 355.
Das Marschsicherungskorps soll bei kleinern
Truppenabtheilungen bis zur Stärke eines Ba-
taillons wenigstens 500 bis 1000 Schritte (375
bis 750 Meter) [Fig. II u. III], bei stärkeren
Truppenkorps, ungefähr um die anderthalbfache
Tiefe der Marschkolonne von dieser entfernt
sein. Die Entfernung ist von den äusseren Trupps
bis zur Spitze (Schluss) der Kolonne, beim Flan-
kenkorps bis zur Marschstrasse zu berechnen.
Diese Entfernung ist nur als allgemeine Norm
zu betrachten, welche durch die Zusammen-
setzung des Marschsicherungskorps, die Wider-
standsfähigkeit desselben, das Terrain und durch
die Gefechtsbereitschaft, in der sich die Marsch-
kolonne befindet, bedingt und in der Ausfüh-
rung öfters verändert werden wird.
Die Entfernung der Nachhut bei Yormärschen
und der Vorhut bei Rückzugsbewegungen ist
bei grösseren Truppenkorps (Brigaden und Divi-
sionen) geringer als diejenige der dem Feinde
zunächst befindlichen Sicherungsabtheilungen,
weil solche Korps gewöhnlich wenig von Rücken-
angriffen zu befürchten haben. Das Gleiche gilt
von der Frontausdehnung (§ 356) der betref-
fenden Sicherungsabtheilungen.
§ 356.
Die Frontlänge oder die Breite, in der das
Marschsicherungskorps sich entwickelt, ist eben-
so, ja noch in erhöhterem Masse von der Wegbar-
12
---— ~ .--»—» ~ ->> -
178
keit der Gegend abhängig. Dieselbe soll unge-
fähr das Doppelte der Entfernung von der
Kolonne betragen.
§ 357.
Die Frontbreite soll die Marschkolonne gegen
Umgehungen schützen, die sofort wirksam wer-
den könnten, die Entfernung des Marschsiche-
rungskorps von der Kolonne dieser aber nicht
bloss Zeit zum Aufmarsch, sondern auch die
Freiheit geben, eine passende Stellung zu ge-
winnen und zu okkupiren oder mit einer An-
griffsdisposition fertig zu werden, oder endlich
überhaupt den Zusammenstoss mit dem Feinde
ganz auszuweichen.
§ 358.
Ueber die normalen Entfernungen und Zwi-
schenräume der Unterabtheilungen eines Marsch-
sicherungskorps unter sich geben theils die
§§ 369 bis 374, theils die Figuren I bis V
die erforderlichen Anhaltspunkte.
Anmerkung. Diese Figuren betreffend, wird be-
merkt, dass Truppenabtheüungen von einer bis zwei
Kompagnien füglich die Formation einer Patrouille
annehmen können (Figur II). Sind dagegen drei bis vier
Kompagnien zu decken, so wird die Formation der-
jenigen eines Bataillons entsprechen müssen, jedoch
mit der Veränderung, dass der Vor- (Nach-) trupp weg-
fällt.
§ 359.
Auf dem Marsche werden keine Ehrenbezeu-
gungen erwiesen, bloss die Abtheilungschefs
ITO
gehen den höhern Stabsoffizieren entgegen und
machen ihnen Meldung.
Innere Anordnungen.
1. Von den Kolonnenwachen.
§ 3G0.
Die Hauptkolonne und unter Umständen auch
die Reserve des Marschsicherungskorps formiren
eine Vorder- und Hinterwache (la garde de
devant et la garde de derriere) — Kolonnen-
wachen (des gardes de colonnes) — genannt.
Dieselben stehen unter den direkten Befehlen
des Kommandirenden oder dessen Adjutanten.
Die Kolonnenwachen bestehen bei kleineren
Korps öfters nur aus einem Korporal und eini-
gen Soldaten, bei einem Bataillon aus einer
Sektion, bei Brigaden und Divisionen aus ein bis
zwei Kompagnien, denen man gerne einzelne
Guiden beigibt.
Die Vorderwache marschirt auf 100 bis 200
Schritte (75 — 150 Meter) der Kolonne voraus,
die Hinterwache folgt auf diese Entfernung dem
Gepäcke nach. (Siehe Figuren III, IV und V).*)
§ 361.
Die Kolonnenwachen versehen wie bei Frie-
densmärschen den Polizeidienst, zu welchem Be-
*) Es ist zweckmässig, die Vorderwache aus Truppen-
abtheilungen der Spitze und die Hinterwache aus sol-
chen, welche am Schlüsse der Marschkolonne sich be-
finden, zu formiren.
180
hufe da und dort eiii paar Plänkler-Rotten Ungs
der Seite der Marschkolonne auszusenden und
beim Durchzug durch Ortschaften, besonders
bei Nachtmärschen, die etwa wütigen Schild-
wachen an Brunnen- und Nebengassen abzugeben
sind. Ausserdem hat die Hinterwache vermit-
telst Patrouillen dafür zu sorgen, dass keine
Nachzügler zurückbleiben.
Im Weiteren besteht ihre Aufgabe in Fol-
gendem :
Sie lösen die vom Marschsicherungskorps als
Wegweiser zurückgelassenen Ordonnanzen ab
und erstellen, so oft es nöthig erscheint, be-
sonders beim Anhalten, die Verbindung mit den
Vortruppen.
Sie liefern die nöthigen Patrouillen zu Be-
wachung von Seitenwegen, auf denen diese
stehen bleiben, bis die Kolonne passirt oder
eine Ablösung stattgefunden hat.
Beim Marsch durch ausgedehnte Waldungen,
zwischen Höhen u. s. w. ersetzen sie mittelst
Patrouillen das Flankenkorps. Sie marschiren im
letztern Falle auf 500 bis 1000 Schritte (375
bis 750 Meter) zur Seite der Kolonne.
Endlich formiren sie bei längerem Halte ohne
weiteres die Lagerwachen.
2. Von der Gefechtsbereitschaft.
§ 362.
Die Gefechtsbereitschaft der Marschkolonne
beruht vornehmlich auf einer guten Marsch-
181
disziplin und einer passenden Marschordnung,
die gestattet, in kürzester Zeit, selbst ohne be-
sondere Dispositionen erwarten zu müssen, so-
fort in Schlachtordnung über zu gehen. Zu dem
Behufe haben sich die Waffen in der Kolonne
so zu folgen, wie sie der Schlachtordnung und
dem Terrain nach zur Verwendung kommen
sollen.
3. Tom Kolonnen -Kommandanten.
§ 363.
Bevor der Kommandirende das Marschsiche-
rungskorps auf seine Posten abgehen lässt, be-
lehrt er:
a. Den Kommandanten, desselben über den
Zweck des Marsches und das hiernach zu
beobachtende Benehmen im Allgemeinen,
z. B. ob das Marschsicherungskorps offen-
sive oder defensive verfahren soll, ob das-
selbe von der Kolonne unterstützt werde
oder nicht
b. Er theilt ihm die neuesten Nachrichten
vom Feinde und den Punkt mit, wo ein
mögliches Zusammentreffen mit demselben
zu erwarten steht.
c. Er setzt ihn in Kenntniss von der Nähe
anderer Kolonnen und angeordneter Ent-
sendungen.
d. Er bezeichnet ihm das Marschziel, die zu
nehmenden Wege, die zu passirenden Ort-
184
a. DieReserye der Vorhut (la reserve
de Tavant-garde), in der Regel aus der
Hälfte der Vorhut bestehend.
b. DenVortrupp(le gros de l'avant-garde\
mit seinen Flügeltrupps (le corps des flan-
queurs), aus der andern Hälfte der Vorhut
bestehend.
c. Die äusseren Vortrupps mit ihren
Ausspähern (les extremes a vant-gardes
avec leurs eclaireurs), aus einem Drittel
oder der Hälfte des Vortrupps (Flügel-
trupps) bestehend.
Ueberdiess hat eine grössere und entfernte
Vorhut mittelst einer starken Verbindungspa-
trouille sowohl ihren Rücken zu sichern , als
die stete Verbindung mit der Kolonne zu er-
halten.
3. Forniirung der Vorhut,
§ 366.
a. Der Kommandant der Vorhut versammelt
seine Truppentheile in der Nähe des Lagers
oder der Kantonnementsorte wo möglich gedeckt
und waffenweise entweder auf der Marschstrasse
oder daneben.
b. Nach der Inspektion und nach Ausscheidung
der Nachhut, sowie emes etwaigen Flankenkorps,
findet die Eintheilung der Vorhut in Reserve,
in Vortrupps, in Flügel- und äussere Vortrupps
u. s. w. , so wie die Zutheilung der Spezial-
waffen und der Arbeiterkolonne statt.
185
c. Sämmtliche Abtheilungscheis werden vor-
gerufen, erhalten ihre Instruktionen und den
Farolezeddel.
Sie haben ihre Uhren nach der des Vorhut-
Kommandanten zu richten.
Vor dem Abmarsch haben die Abtheilungs-
chefs ihrer sämmtlichen Mannschaft das Pass-
wort mitzutheilen.
d. Der Vorhut-Kommandant lässt das Ganze,
wo möglich in Sektionskolonne und ohne das
Spiel zu rühren, abmarschiren und bis zu den
Vorposten vorrücken. Die Flügeltrupps werden
unterwegs abgezweigt, wo passende Wege zu
den in ihrer Marschrichtung liegenden Ortschaf-
ten oder andern Terrainpunkten führen.
e. Bei den Vorposten oder einem sonst passen-
den Punkte angelangt, trennt sich der Vortrupp
von der Reserve, rückt auf entsprechende Distanz
vor und entwickelt von hier aus fächerartig seine
äusseren Vortrupps, wovon einer — der mitt-
lere — auf der Marschstrasse selbst bleibt.
/. Die äussern Vortrupps nehmen , sobald nöthig,
nach der Trennung vom Vor- oder Flügeltrupp
ihre Ausspäher vor. Vorher sind die Gewehre
zu laden.
g. Wenn das allgemeine Antreten der nun
entwickelten Vorhut nicht nach der Uhr bestimmt
worden , so ergeht der Befehl dazu entweder
durch Zeichen oder durch Ordonnanzen.
A. Beim Abmarsch lässt der Vortrupp eine
Verbindungspatrouille in der Sichtung derRe-
188
die dienstliche* Instruktion der Unterabthei-
kffigen, der Zusammenhalt derselben gegen die
Mitte und die Einhaltung der verlangten Front-
ausdehnung der Vorhut ob.
Ebenso sorgt er für die Hinwegräumung der
Marschhindernisse und die Festhaltung der rich-
tigen Marschwege, wozu er sich jegliche Aus-
kunft über die Wegbarkeit und tüchtige Boten
zu verschaffen hat
d. In der steten Verbindung mit der Marsch-
kolonne, in der richtigen Wahl der Haltpunkte,
in der rechtzeitigen Unterstützung der ange-
griffenen. Theile, im raschen Besitzergreifen vor-
liegender passender Stellungen, überhaupt
im Angriff und letztlich in einer aufopfern-
den Ausdauer gegen Uebermacht liegen die
Mittel, die Marschkolonne vor Nachtheil zu
sichern.
5. Tom Vortrupp.
§ 371.
Der Vortrupp erscheint in doppelter Gestalt :
ein Mal. als selbstständig, d. h. ohne eine Re-
serve der Vorhut hinter sich zu haben, das
andere Mal in Verbindung mit einer solchen.
Im erstem Falle kommen allgemein die Vor-
schriften der §§ 369 u. 370, im Besondern fol-
gende Regeln zur Anwendung:
a. der Vortrupp dient zur Verstärkung, zar
Ablösung und zur Aufnahme der äusseren
Vortruppen, mit denen vereint er Wider-
189
stand zu leisten hat, bis die Reserve der
Vorhut oder die Marschkolonne gefechts-
bereit ist.
b. Bei geringer Frontausdehmmg besteht der
Vortrupp aus einer Kolonne, bei grös-
serer aus mehreren Abteilungen, nämlich
dem eigentlichen Vortrupp und den Flügel-
trupps rechts und links auf einet oder
auf beiden Seiten der Marsohstoasse.
Der eigentliche Vortrupp verbleibt auf
der Marschstrasse in einer Entfernung von
500—1000 Schritten (375—750 Meter)
vorwärts der Marschkolonne oder der Re-
serve der Vorhut (s. Figur III und IV). Er
soll in der Regel die Stärke von beiden
Flügeltrupps zusammen haben.
c. Der Vortrupp richtet sich nach der Reserve
der Vorhut; er hat durch Patrouillen die
Verbindung dahin und zu den Flügeltrupps
zu unterhalten, wozu besonders die ab-
gehenden Querwege zu benutzen sind.
d. Der Chef des Vortrupps empfängt die Mel-
dungen seiner äusseren Vortrupps und hat
sie sofort weiter zu befördern.
e. Ihm liegt im Fernern ob, die äusseren Vor-
trupps in der angegebenen Marschrichtung
und in Verbindung gegen die Mitte zu
erhalten, dieselben nach Bedürfniss abzu-
lösen oder zu verstärken, durch Stehen-
lassen von Ordonnanzen im Weitern zu
192
dings unmöglich, oder würden dadurch die
äusseren Trupps über Gebühr aus der Marsch-
richtung geworfen, so hat der Flügeltrupp an-
zuhalten und weitere Weisung einzuholen.
/. So oft es nöthig erscheint, wird der Chef
des Flügeltrupps Patrouillen gegen den Vor-
trupp abzweigen und seine äusseren Vortrupps
anhalten, das Gleiche nach den nächsten Ab-
theilungen zur Seite thun.
7. Von den äusseren Vortrupps.
§ 373.
a. Dieselben werden, wie bereits angedeutet,
vom Vortrupp und dessen Flügeltrupps vorge-
sendet und zwar in einer normalen Entfernung
(distance) von 500 Schritten (375 Meter) und mit
Zwischenräumen (interva lies) von ca. 1000 Schrit-
ten (750 Meter) unter steter Berücksichtigung der
Wegbarkeit und des Terrains, welches für die
äusseren Vortrupps öfters Veranlassung sein wird,
die angegebenen Distanzen und Intervallen mo-
mentan zu verlassen. So werden sich dieselben
z. B. beeilen müssen, eine vorliegende Anhöhe
rasch und ohne Rücksicht der Entfernung zu ge-
winnen, während ihr Marsch bei Durchstöberung
von Gehölzen und Ortschaften öfters so ver-
zögert wird, dass die nachrückende Abtheilnng
sie einholt Auch wird die Unwegsamkeit der
Gegend die äusseren Vortrupps öfters zwingen,
die normalen Zwischenräume aufzugeben und
193
sich nach den rinzrinen Durehgangspuakten,
Fusswegen iL s. w. zu richten.
6. Sie sollen in der Regel die Stärke einer
Sektion haben und höchstens die Hälfte der Mann-
schaft in Ausspaher auflösen.
c. Sie werden Tom rechten nach dem linken
Flügel numerirt, und zwar erhalten sowohl die-
jenigen der Mitte , als die jedes Flügeltrupps
ihre besondern Nummern.
ä. Sie haben sich im Allgemeinen nach dem-
jenigen Trupp zu richten, von dem sie ausge-
sendet worden and, und Verbindung gegen die
Mitte, die Marschstrasse, zu halten.
e. Die einem äusseren Vortrapp beigegebenen
Reiter eignen sich zur Erstellung der Verbin-
dung zwischen den Trupps ; zur Ueberbringung
wichtiger Meldungen ; zum Umkreisen von Wal-
dungen, Ortschaften oder andern Punkten, die
man vom Feinde besetzt vermuthet ; zum Vor-
prellen bis in die nächste Ortschaft, um Boten und
Berichte aufzutreiben, um feindliche Traineurs
oder Patrouillen aufzuheben, um abziehenden
feindlichen Abtheilungen auf der Spur zu bleiben
u. s. w.
Zu letzterem Behufe wird häufig eine kleine
Kavallerie- Abtheilung dem mittlem äusseren Vor-
trupp beigegeben, dieselbe aber wegen zeit-
weiser längerer Trennung mit besonderen In-
struktionen versehen und nicht unter das aus-
schliessliche Kommando des Chefs des betreffen-
13
194
den Trupps gestellt werden. Es ist zu ver-
meiden, die Reiter unnützerweise zu ermüden.
/. Die äusseren Vortrupps sollen unter dem
Schutze ihrer Ausspäher und in der Regel ge-
leitet durch Boten, so lange das Terrain über-
sichtlich ist, lebhaft fortschreiten; dagegen müssen
sie das bedeckte, durchschnittene und hüglichte
Terrain öfter durch besondere Schleichpatrouillen
nach rechts und links ihrer Marschrichtung und
zwar bis zur sichtbaren Verbindung mit den
nächsten Trupps absuchen lassen, um den Feind
zu entdecken.
Zu rascherer Absuchung ausgedehnter Frucht-
felder, Waldstrecken, Ortschaften u. s. w. dürfen
sich die äusseren Vortrupps in Verbindung mit
den Ausspähern zeitweise selbst in eine Jäger-
kette auflösen.
g. Beim Anhalten sollen die äusseren Vortrupps
gedeckt Posto fassen, und die Zeit zum Umsich-
greifen mittelst Schleichpatrouillen, zum Vor-
senden der Ausspäher und zur Erstellung der
Verbindung benutzen.
7i. Treffen die äusseren Vortrupps auf Hinder-
nisse, wie Flüsse, steile Höhen u. s. w., die
trotz aller Versuche nicht zu passiren sind, so
ziehen sich diejenigen des Vortrupps gegen
diesen heran, die des Flügeltrupps aber holen
*rst Befehl ein, weil möglicherweise der Chef
• letztern das Hinderniss mit dem Ganzen
jehen will.
Reisende, Deserteurs, Gefangene u. s. w.
195
werden von den äusseren Vortrupps mitgeführt,
bis sich Gelegenheit bietet, sie an den Vor-
(Flügel-) trapp abzugeben — die Reisenden,
bis sie nicht mehr gefährlich werden können.
Parlementärs sollen unter Eskorte und mit ver-
bundenen Augen sofort zum Chef des Vor-
(Flügel-) trupps gebracht werden.
8. Von den Ausspähern.
§ 374.
a. Die Ausspäher marschiren zu dreien, so-
fern es die Stärke des Trupps gestattet. Von
diesen dreien, die zusammen eine Rotte bilden,
soll immer einer der Führer und dieser wo
möglich ein Korporal sein. Die Ausspäherrotte
für sich marschirt in der Form eines Dreiecks,
die einzelnen Leute derselben zirka 50 Schritte
(35 Meter) Abstand von einander, der Führer
in der Mitte und auf der dem Feinde abge-
wendeten Seite.
b. Die Ausspäherrotten eines äusseren Vor-
trupps werden von der Rechten zur Linken
numerirt (siehe Fig. L). Sie marschiren in der
Regel in einer Entfernung von 150 Schritten
(110 Meter), bei der Kavallerie von 300 Schritten
(225 Meter), bei Nacht oder Nebel in einer
solchen von zirka 50 Schritten (35 Meter) von
ihrem Trupp und zwar die 2. Ausspäherrotte als
Spitze dem Trupp voran, die 4. diesem nach
und die 1. und 3. zur Seite — das Ganze in
der Form einer gewöhnlichen Patrouille.
196
Beim Absuchen tragen die Kavallerie - Aus-
späher die Pistole in der Hand, die Infanteristen
halten sich stets zum Schiessen bereit.
Anmerkung. Bei übersichtlichem Boden können die
1. und 3. Ausspäherrotte häufig entbehrt werden.
c. Der Führer der Ausspäherrotte hat seine
Aufmerksamkeit im Besondern auf die Verbin-
dung und Zeichen des Trupps zu richten. Bei
Absuchungen hält er sich zurück und unter-
stützt die beiden Absuchenden, welche sich von
verschiedenen Seiten her dem Gegenstände
nähern.
Kommen die Absuchenden nach eimiger Zeit
nicht wieder zum Vorschein , so zeigt es der
Führer schnell an, oder gibt das Zeichen zu
Korporal 'raus, worauf dieser mit zwei Mann
zur Ausspähung vorgeht.
Beim Erkennen von Patrouillen u. s. w. ver-
fährt der Führer nach Anleitung des Wach-
dienst-Reglements.
d. Die Hauptaufgabe der Ausspäher besteht
darin, den Feind auszukundschaften, zu beob-
achten und alle darauf bezüglichen Wahrneh-
mungen zu melden. Zu diesem Behufe müssen
das Terrain und alle Gegenstände, die der Feind
zum Verbergen benutzen könnte, abgesucht und
Verdächtiges sofort aufgeklärt werden, ohne dass
sich jedoch die Ausspäher dabei über Gebühr
von dem Trupp entfernen dürfen. Wo solches
nothwendig wird, ist „Korporal "raus zu Num-
mer ....!" zu rufen , oder diess vermittelst
197
der Zeichen zu veranlassen. Der vorgerufene
Korporal geht alsdann mit seinen zwei Mann
zur Aufhellung des Gegenstandes vor.
Jede Wahrnehmung haben die Ausspäher so-
fort durch Zeiehep oder mündliche Meldungen
an den äusseren Vortrupp zu befördern, einzelne
Reisende, Deserteurs, Parlementärs nach der
ersten vorläufigen Erkennung dahin abzuliefern.
e, Sq oft der Befehl zum Anhalten gegeben
oder der Feind wahrgenommen wird, sollen
sich diß Ausspäher flu verbergen suchen, ohne
jedoch ihre eigene Beobachtung aufzugeben.
Bei läugern Halten feben sie überdiess die Ver-
bindung mit den übrigen Nummern zu erstellen
und wie Schüdwachen sich zu benehmen.
/. Zu Verminderung von Lärm und Zuruf
nahe der feindlichen Beobachter und um die
I^itung, Verbindung und Verständigung der
einzelnen Abtheilungen des Marschsicherungs-
korps, namentlich beim Mangel m Reiterordon-
nanzen, zu erleichtern, sollen die Trupps ausser
den in § 314 vorgeschrieben Zeichen uoch
mit folgenden vertraut gemacht werden:
Zeichen zum Beginn der Bewegung:
„Gewehr schultern oder über
nehmen."
Für Reiter: „lebhaft anreiten/
Zeichen für Einteilung dar Bewegung;
„Gewehr bei Fuss nehmen."
Reiter: „Bewegung zum Absitzen. 41
198
Stossen Ausspäher oder Patrouillen unver-
muthet auf feindliche Abtheilungen , so muss
wie in den übrigen Fällen des Vorpostendienstes
Feuer gegeben werden.
Von der Nachhut im Vormarsch.
§ 375.
a. Sie bildet die Bückendeckung für die
Marschkolonne und folgt in der bereits ange-
gebenen Entfernung (§ 355) den Fuhrwerken
der Kolonne nach.
b. Der Chef der Nachhut meldet direkt an
den Kolonnen-Kommandanten unter Mittheilung
an die etwa aufgestellten Flankentrupps in wich-
tigen Fällen.
c. Beim „Halt" bildet die Nachhut die Rücken-
deckung des Lagers und hat die Verbindung
mit den Flügeltrupps zu erstellen, insofern sie
überhaupt nicht eingezogen , beziehungsweise
abgelöst wird.
d. Die weitern Obliegenheiten für den Chef
der Nachhut finden sich in den §§ 377 , 378
u. s. w. aufgezeichnet.
Von dem Flankenkorps im
Vormarsch.
§ 376.
Sollten beim geraden Vormarsch die Kolonnen-
wachen zur Deckung der Flanke der Marsch-
kolonne nicht zureichen , demnach ein beson-
a»ws Flankenkorps nothwendig werden, so ist
199
solches nach Anleitung der §§ 387 und ff zu
formiren.
Der Chef desselben meldet an den Kolonnen-
Kommandanten , in dringenden Fällen gleich-
zeitig auch an den Vor- und Nachhut -Kom-
mandanten.
Vom Zusammenstoße mit dem Feinde.
§ 377.
a. Erblicken die Ausspäher eines äusseren Vor-
trupps den Feind , ohne von diesem bemerkt
worden zu sein, so hat der Chef desselben seine
Leute in aller Stille gedeckt zu versammeln,
dem Vortrupp (Flügeltrupp) und den nächsten
äusseren Vortrupps Bericht zu geben und sofort
mittelst Schleichpatrouillen die Stärke u. s. w.
des Feindes zu ermitteln. Die übrigen äusseren
Vortrupps bleiben inzwischen im Vorrücken
und patrouilliren fleissig nach der feindlichen
Flanke.
Ist dagegen der äussere Vortrupp vom Feinde
bemerkt worden, so setzt auch er die Bewegung
fort; zu dem Behufe und wenn nicht Nacht
oder Nebel oder die Nähe von feindlicher Ka-
vallerie das Geschlossenbleiben nöthig machen,
formirt derselbe die Kette. Sämmtliche äussere
Vortrupps haben übrigens jede neue Wahrneh-
mung sofort zu rapportiren.
b. Der Vortrupp und seine Flügeltrupps ver-
bleiben in der Regel in der Bewegung vorwärts
zu Vereinigung mit den zunächst befindlichen
200
äusseren Vortrupps. Sie gehen hierauf in Ge-
fechtsform (Kette und Unterstützung) entschie-
den zum Angriff über, neben ihnen die übrigen
äusseren Vortrupps noch immer in Marschform
verbleibend, bis sie ebenfalls auf Widerstand
treffen, worauf sie in der Richtung ihrer resp.
Truppenkorps zur Vereinigung manöveriren.
c. Die im Vormarsch bleibende Reserve der
Vorhut entwickelt sich erst in Schlachtordnung,
wenn die Meldungen oder der Gefechtslärm
einen ernsten Zusammenstoss vermuthen lassen.
Anmerkung. Es wäre dem Geist und dem Zwecke
einer Vorhut geradezu entgegen, wollte diese, endlich
auf den längst gesuchten Feind gestossen, anhalten
und Defensivmassregeln nehmen. Ein solches aus-
nahmsweises Verfahren könnte nur durch höhere Be-
fehle oder einen plötzlichen Angriff überlegener feind-
licher Kräfte bedingt werden.
d. Die Angriffsrichtung für Vortrupp und Re-
serve der Vorhut ist die Marschstrasse selbst,
für die Flügeltrupps die feindlichen Flanken.
Beim Rückzug vor überlegenen feindlichen
Kräften manöverirt das Centrum der Vorhut in
der Regel nicht auf der Marschstrasse selbst, um
diese für den Anmarsch der Verstärkungen frei
zu halten , sondern neben derselben. Dabei
dürfen jedoch allfällige widerstandsfähige Lokale
auf der Strasse selbst nicht unberücksichtigt ge-
lassen werden.
Die Flügel der Vorhut bewegen sich gegen
die Flanken der Kolonne zurück, wobei für
Trupps und Patrouille«! , die im Zweifel über
201
die zu nehmende Richtung sind, die allgemeine
Regel gilt : sich immer dem lautesten Gefechts-
lärm zuzuwenden.
e. Die Nachhut macht, wenn die Vorhut auf
den Feind gestossen und die Kolonne angehalten
worden ist, auswärts Front und verfiarrt in be-
obachtender Stellung bis die Kolonne sich wieder
in Marsch gesetzt hat, oder das Gefecht allge-
mein geworden ist.
/. Das Flankenkoips hält bei einem Angriff
auf die Vor- oder Nachhut, so lange derselbe
nicht aufgeklärt ist, entweder seine Marschform
fest, oder macht Front auswärts. Sobald aber
die Patrouillen, welche gegen den Angriffspunkt
zu entsendet wurden, oder der Gefechtslärm
Aufklärung gegeben haben, sucht es entweder
Stellung zu nehmen oder zu Vereinigung mit
den entsprechenden Flügeltrupps zu manöveriren.
Wird das Flankenkorps selbst angegriffen und
kann es dem Feinde nicht widerstehen, so sucht
sich dasselbe auf die Marschkolonne, beziehungs-
weise «auf die Spitze und den Schluss derselben
zurückzuziehen.
Das MarschsictiernngskorDS beim Rncbnarsch.
(Siehe Fig. V.)
Von der Nachhut.
1. Zweck derselben.
§ 378.
Die Nachhut hat folgende Bestimmung:
a. Den Bücken der Marschkolonne gegen Be-
unruhigung oder Beobachtung feindlicher
Parteien zu schützen.
b. Die feindüchen Angriffe abzuweisen oder
gegen überlegene Kräfte Stand zu halten,
bis die Kolonne den Aufmarsch vollendet
oder einen entsprechenden Vorsprung ge-
wonnen hat.
c. Dem Feinde, wenn er dem Marsche un-
mittelbar folgt, Hindernisse in den Weg
zu legen , um dessen Verfolgung zu er-
schweren. Das völlige Zerstören von Stras-
sen und Brücken, das Anzünden von Dör-
fern, Häusern u. s. w. darf jedoch nur
auf höhern Befehl oder auf besondere
Instruktion hin ausgeführt werden.
d. Die Absicht, Richtung und Entfernung der
nachrückenden feindlichen Vorhut zu er-
forschen und die Marschkolonne gegen
deren Umgehungsversuche zu decken.
Durch diese Sicherungsvorkehren soll jedoch
die Verbindung mit der Kolonne nicht unter-
brochen und die Nachhut nicht zu sehr ausge-
setzt werden.
2. Von der Eintheilnng.
§ 379.
Die Nachhut zerfällt in folgende Unterabtei-
lungen :
a. Die Reserve der Nachhut (la r&erve de
ZUö
Farriere-garde) gewöhnlich aus der ganzen
Hälfte der Nachhut bestehend.
b. Den Nachtrupp (le gros de Farri&re-garde)
mit seinen Flügeltrupps rechts und links
(corps de flanqueurs) aus der andern Hälfte
der Nachhut zusammengesetzt.
c. Die äusseren Nachtrupps (les extremes
arri&re - gardes) , die mit ihren Ausspä-
hern ungefähr ein Drittel oder Viertel des
Nachtrupps und der Flügeltrupps bilden,
demnach in der Regel schwächer sind als
die äusseren Vortrupps, weil für die erstem
das Geschäft des Absuchens des Bodens
dahin fällt und es überhaupt nothwendig
erscheint, die, Nachhut weniger als die
Vorhut zu zersplittern.
d. Oef ters ein Auf nahms-Detachement (le repli)
dessen Bildung der Marschkolonne selbst
obliegt.
Ueberdiess hat eine grössere und ent-
ferntere Nachhut mittelst einer starken
Verbindungspatrouille sowohl ihren Rücken
als die stete Verbindung mit der Kolonne
zu sichern.
§ 380.
Da die Nachhut einer zurückziehenden Ko-
lonne in der Hauptsache dieselbe Bestimmung
hat, wie die Vorhut einer vorrückenden Ko-
lonne, so beruhen auch ihre Stärke, Zusammen-
setzung, Entfernung und Frontausbreitung vom
Hauptkorps auf denselben Grundsätzen.
ÖV»
3. Von der Formirung de? Nachhut.
§ 381.
Sofern die Nachhut nicht dnrch einfaches
Umkehren der bisherigen Vorhut entstanden ist,
wird sie in ähnlicher Weise wie diesfc (§ 366)
gebildet. Dieselbe rückt wie eine Vorhut etwas
vor und entwickelt sich Front gegen den Feind.
Ist die Marschkolonne abgelaufen, so folgen,
so bald die entsprechenden Distanzen genom-
men sind , erst die Reserve, dieser nach der
Nachtrupp und die Flügeltrupps, zutetzt die
äusseren Nachtrupps und zwar sämmtliche Ab-
theilungen mit dem zweiten Gliede voranmar-
schirend.
Aus den Vorposten geschieht die Formirung
der Nachhut in der Weise , dass die Reserve
der Vorposten den Nachtrupp mit den Flügel-
und äusseren Nachtrupps, die Feldwachen ü. s. w.
auf einen bestimmten Punkt zurückdirigirt da-
gegen die Reserve der Nachhut bilden.
4. Von dem Verhalten der Nachhut.
§ 382.
Abgesehen von den dienstlichen und taktischen
Verhältnissen, wie sie oben bei der Vorhut an-
gedeutet worden, und wie sie im Allgemeinen
auch für das Verhalten der Nachhut massgebend
sind, kommen bei der Führung dieser letztem
noch folgende besondere Grundsätze zur An-
wendung :
<uvu
a. Um das Nachdrängen des Feindes aufzu-
halten, muss die Nachhut an dem Wege,
auf dem sie zurückgeht, nacheinander Stel-
lung nehmen, jede dieser Stellungen eine
Zeit lang vertheidigen und nach deren
Räumung trachten rasch eine neue zu ge-
winnen, ohne sich jedoch auf die. Marsch-
kolonne werfen zu lassen.
b. Die Nachhut muss anderseits immer in
Berührung des Feindes bleiben, daher be-
ständig ihn beobachten lassen. Zu dem
Ende muss die Aufgabe getheilt werden,
d. h. die Reserve, ohne sich jedoch durch
unnütze Gefechte aufhalten zu lassen, die
Stellungen besetzen und vertheidigen, der
Nachtrupp (Flügeltrupp) dagegen dem
Feinde Schritt für Schritt Hindernisse be-
reiten und denselben durch die äusseren
Nachtrupps beobachten lassen. In Hinter-
halten, in Verstecken, in raschen kurzen
Offensivstössen besteht übrigens die wahre
Gefechtsweise der Nachhutsabtheilungen.
c. Die äusseren Nachtrupps, gewöhnlich aus
Halbsektionen bestehend, aber wo immer
thunlich durch einige Reiter in ihren Ver-
richtungen unterstützt, haben mit der Ab-
suchung des von der Marschkolonne und
den Trupps der Nachhut schon durch-
schrittenen Terrains wenig zu schaffen,
dagegen ihre Thätigkeit vorzüglich auf
die Beobachtung des nachkommenden Fein*
208
richten, zu diesem Behufe sich Sfters als Be-
obachter bei der Nachhut einzufinden und über
die mit seinem Detachement genommene Auf-
stellung an D6fil#n, Höhenzügen u. s. w., so
wie über die Beschaffenheit des Bodens und
dessen Wegbarkeit dem Nachhutkommandanten
sowie dem Kolonnen-Kommandanten fleissig Be-
richt zugehen zu lassen.
Von der Vorhut einer zurück-
ziehenden Kolonne.
§ 385.
a. Dieselbe marschirt dem Gepäcke der Ko-
lonne auf die im § 355 angegebene Distanz
voran und zwar in der Form einer Vorhut im
Vormarsch.
b. Sie ist bestimmt , das Terrain , so weit
nöthig, abzusuchen, Marschhindernisse hinweg-
zuräumen, für die Einhaltung des richtigen
Marschweges zu sorgen und zugleich die Kolonne
vor den Neckereien feindlicher Streifparteien zu
sichern.
c. Bei kleinern Truppenkorps, die verhältniss-
mässig mehr Schutz als grössere gegen Um-
gehungen beanspruchen, im Gebirgskriege oder
bei Märschen in aufständischen Landestheilen
hat die Vorhut einer zurückziehenden Kolonne
öfters sich ganz so wie eine Vorhut bei einer
Vorwärtsbewegung zu benehmen.
d. Der Chef richtet seine Meldungen direkt
an den Kolonnen-Kommandanten.
209
Von den Flankenkorp« im Rück-
marsch.
§ 386.
Insofern zur Deckung der Seiten der Marsch-
kolonne besondere Flankenkorps nothwendig
werden, so sind dieselben nach Anleitung der
§§ 354, 376, 387 u. s. w. zu erstellen.
M Marsclisicherüisltom ii FMen-
(ParaM-) Maiscli.
Vom Flank ©nkorps.
§ 387.
Das Flankenkorps marschirt auf der vom
Feinde bedrohten Seite, parallel und in gleicher
Höhe mit der Haupttruppe, um dieser die nöthige
Zeit zu entsprechenden Vorkehrungen bei einer
Bedrohung in der Flanke zu verschaffen.
1. Einteilung.
§ 388.
Bei der Schwierigkeit jeder Flankenbewegung,
die nicht durch ein bedeutendes Terrainhinder-
niss gedeckt ist, hat man sich vor einer zu
grossen Zersplitterung der Kräfte zu hüten und
es sind daher lediglich zu formiren:
a. Ein oder mehrere Flankentrupps (gros
de la garde de flanc).
b. Die äussern Trupps mit ihren Ausspähern
(les extremes gardes de flanc avec leurs
eclaireurs).
14
TOT
Von der Vor- und Nachhut beim
Flankenmarsch.
§ 393.
Für die von der Marschkolonne selbst zu ent-
sendende Vor- und Nachhut gelten dieselben
Vorschriften, wie sie für diese Abtheilungen
beim geraden Vor- und Rückmarsch gegeben
worden sind. Im Besondern liegt derselben ob,
die Verbindung mit den betreffenden Flanken-
trupps zu unterhalten.
Von der Ablösung.
§ 394.
a. Die Ablösung findet entweder für das ganze
Marschsicherungskorps, oder aber Mos unter
einzelnen Unterabtheilungen desselben statt.
b. Die Ablösung einer Vorhut und in der
Regel auch diejenige eines Flankenkorps be-
dingt einen entsprechenden Halt Seitens der
Marschkolonne.
Die neue Vorhut wird, nachdem der Chef
derselben seine Instruktionen erhalten hat, zur
Reserve der alten vorgeführt und neben oder
hinter derselben aufgestellt.
Nach Uebergabe des Dienstes, der Berichte,
der Boten und der etwa von der alten Vor-
hut zurückbleibenden Detachements, z. B. der
Arbeiterkolonne, der Geschütze u. s. w., erfolgt
die Eintheilung der neuen Vorhut. Die Trupps
derselben, geführt durch Offiziere oder Unter-
offiziere der alten Vorhut, marschiren sofort
219
nach ihren Plätzen ab. Dort findet die Ab-
lösung der alten Trupps und ihrer Ausspäher
nach Mitgabe des Vorpostendienstes statt, worauf
dieselben auf dem nächsten Wege die Marsch-
strasse und die Reserve der abgelösten Vorhirt
zu erreichen streben.
Die letztere, sowie die allfällig weiter vor-
wärts auf der Marschstrasse antreffenden Trupps,
warten alsdann die Ankunft der Marschkolonne ab.
Beim Zusammentreffen mit der Häuptkolonne
ist dem Eommandirenden Bericht zu erstatten.
c. Aehnlich verhält es sich bei der Ablösung '
einer Nachhut, jedoch soll die neue Nachhut in
der Kegel hinter einem Terrataabschnitt organi-
sirt werden, ehe die abzulösende angelangt ist.
Von der Ablösung ist der Kommandant der
alten Nachhut rechtzeitig zu benachrichtigen,
damit er seinen Trupps den schriftlichen Befehl
zur Ablösung und die Anweisung über die ein-
zuschlagenden Besanmilungsitege tüverweilt
zugehen lassen kann.
Die ablösende Nachhut hat, wenn thunlrch,
stehen zu bleiben, bis die abgelöste einen ent-
sprechenden Vorsprung zur Marschkolonne oder
einen Bodenabschnitt gewonnen hat.
d. Nach gleichen Grundsätzen sind die ein-
zelnen Unterabtheilungen des Marschsicherungs-
korps unter sich abzulösen, wobei jedoch darauf
Bedacht zu nehmen ist, dass die Marschge-
schwindigkeit der Kolonne darunter nicht we-
sentlich leidet; Zu dem Behufe können stärkere
ßl6
§ 3991
Patrouillen In der Stärke von drei Mann
marsehiren entweder wie eine Ausspäherrotti
(§374) d. i. in der Form eines Dreiecks oder
nehmen die Marschform an, dass der Führer
in der Mitte bleibt, ein Mann voran geht und
der andere nachfolgt ; bei mehr als drei Mann
verbleiben die übrigen beim Führer.
Das letztere Verfahren kommt zur Anwen-
dung, wenn:
a. das Terrain oder die Wegbeschaffenheit
die Ausdehnung in die Breite nicht ge-
statten, wie z. B. bei Engnissen, bei tie-
fem Schnee u. s. w.;
b. die Verbindung von Trupps zu erstellen
ist, die einander auf der gleichen Marsch-
strasse folgen.
§ 400.
Grössere Patrouillen marsehiren wie ein äus-
serer Vortrupp (§ 373), d. h. mit Gros und
vier Ausspäherrotten. Erlaubt es die Stärke
der Patrouille nicht, je drei Mann an die Aus-
späherrotten abzugeben, so können diese letztern
auch aus weniger Leuten, oft selbst nur aus
einem Manne bestehen.
Bei Durchschreitung von Engnissen, tiefem
Schnee u. s. w., wo die Ausdehnung in der
Tiefe gesucht werden muss, marsehiren die
1. und 2. Ausspäherrotte voran und die 3. und
4. folgen dem Gros der Patrouille nach.
aif
§ 401.
Die normalen Distanzen der Ausspäher von
dem Gros der Patrouille betragen für Infanterie
150 Schritte (110 Meter), für Kavalferie 300
Schritte (225 Meter), die Abstände der Leute
einer Ausspäherrotte unter sich, sowie bei Pa-
trouillen von bloss drei Mann 50 Schritte (35
Meter). Bei Nacht und Nebel sind diese Ent-
fernungen auf ein solches Mass zurückzufuhren,
dass das Gros die Führer der Ausspäherrotten
und diese ihre zwei Mann in Sicht behalten.
§ 402.
Eine Patrouille muss die ihr gestellte Auf-
gabe um jeden Preis zu lösen trachten, daher
hartnäckig wiederkehren, auch wenn sie bedroht
erscheint oder wiederholt verjagt worden ist.
Hat dieselbe Erkundigungen über den Feind
einzuziehen, so wird sie Alles daran setzen,
um die Stärke, den Zustand und die möglichen
Absichten desselben zu erforschen.
§ 403.
Eine Patrouille soll so viel möglich wahr-
nehmen, sich selbst aber so wenig als möglich
bemerkbar machen. Auf dem Marsche hat sie
daher die grösste Stille zu beobachten und am
Tage bewohnte Orte oder freies Terrain nur
in sofern zu berühren, als solches mit der Nato
des erhaltenen Auftrages zusammenhängt.
§ 404.
Pferde, welche wiehern, sollen nicht zum
Patrouillendienst, mindestens nicht zum Dienst
218
entfernt vom Gros der Patrouille, verwendet
werden.
§ 405.
Feindliche Ordonnanzen, Couriere, Parlemen-
tairs, Deserteurs, denen man begegnet, sollen
wo möglich sofort abgeliefert werden.
Verdächtige Reisende oder Landleute sind zu
arretiren und ebenfalls abzuliefern oder aber
eine Zeit lang mitzuführen. Hat man Grund
beides zu unterlassen, so soll wenigstens zu
deren Täuschung eine Strecke weit ein anderer
Weg eingeschlagen werden.
§ 406.
Wichtigere Wahrnehmungen soll die Patrouille
sofort melden lassen, in der Regel durch zwei
Mann und öfters sogar auf verschiedenen Wegen.
§ 407.
Zum Ausruhen sind abgelegene Plätze zu
wählen.
Muss eine Kavallerie-Patrouille wegen weiten
Vorgehens füttern oder übernachten, so darf
diess nicht in bewohnten Orten geschehen. Wäh-
rend des Pütterns sind Schildwachen auszu-
stellen. Nur die Hälfte der Pferde darf gleich-
zeitig gefüttert werden. Wer nicht füttert,
bleibt aufgesessen oder hält wenigstens das
Pferd am Zügel.
§ 408.
Bei combinirten Patrouillen und wenn sich
die beiden Waffen nicht nach der Beschaffenheit
des Geländes getheilt haben, sondern auf dem-
219
selben Wege marschiren, soll während der Ab-
suchung von bedecktem Gelände die Kavallerie
ausser Schussweite zurückgehalten werden ;
wenn dagegen die Kavallerie voranstreift, die
Infanterie an den für jene gefährlichen Terrain-
stellen für einige Zeit Posto fassen.
D6fil6s, auch wenn sie abgesucht werden
konnten, sollen von der Kavallerie in rascher
Gangart durchschritten werden.
§ 409.
Das Verhalten beim Begegnen mit diesseitigen
Patrouillen ist im Wachdienstreglement vorge-
zeichnet.
Zwei Patrouillen sollen sich aber ohne aus-
drücklichen Befehl nicht vereinigen, vielmehr
jede ihrem Ziele allein nachgehen.
§ 410.
Ausser den zur geräuschlosen Leitung der
Patrouillen nöthigen, im Marschsicherungsdienst
vorgesehenen Zeichen sind öfters noch beson-
dere zu verabreden, mittelst welcher wichtige
Nachrichten an die Truppe mitgetheilt werden.
Sie bestehen in Rauch- oder Feuer-Signalen
(Anzünden von Hütten), Läuten in Kirchen,
Schüssen u. s. w.
§ 411.
Zum Rückmarsch soll, unter gleicher Vorsicht
wie im Hinmarsch, in der Regel ein anderer
Weg gewählt werden.
§ 412.
Bei der Rückkehr hat der Patrouillenführer
220
genauen und gewissenhaften Rapport zu er«
statten und sich darin vor Uebertreibungen zu ;
hüten. )
§ 413. )
Es ist zu vermeiden, täglich um dieselbe
Stunde und auf dieselbe Weise oder auf dem j
nämlichen Wege Patrouillen zu entsenden. •
Einteilung und Arten der Patrouillen.
§ 414.
Es werden folgende Hauptarten unterschieden:"
a. Verbindungs - Patrouillen (patrouilles oV
communication).
6. Schleich - Patrouillen (patrouilles de d& I
couverte). a
c. Streif-Patrouillen (patrouilles d'expödition). 3
d. Rekognoscirungspatrouillen (patrouilles de
reconnaissance).
Anmerkung. Die von Trupps oder grössern Pa-
trouillen detachirten sogen. Zweigpatrouillen bilden
keine besondere Hauptart, sondern fallen je nach ihrer
Aufgabe unter eine der oben aufgestellten vier Rubriken,
deren Verhalten im Allgemeinen auch für sie mass-
gebend ist.
1. Von den Verbindungspatrouillen.
§ 415.
Die Verbindungs-Patrouillen haben die Be-
stimmung, die ununterbrochene Verbindung
zwischen den Schild wachen eines Postens, oder
zwischen den Ausspähern eines äussern Trupps,
221
oder zwischen mehreren Posten oder Trupps
zu unterhalten, die DiensterfüHung bei densel-
ben zu überwachen und zu verhindern, dass
der Feind sieh zwischen durchschleiche.
* § 416.
Sie bestehen aus einem Patrouillenführer und
zwei Mann, können aber zur Verbindung von
weit auseinander stehenden Posten und gr&sern
Trupps auch stärker gemacht werden.
§ 417.
Beschränkt sich der Dienst der Patrouille auf
die Erstellung der Verbindung mit den Schild-
wacfeen und Posten, so wird der Patrouillenweg
innerhalb der Kette oder Posten vorgezeichnet,
ausgenommen bei Nacht und Nebel oder wenn
ausserhalb die Beschaffenheit des Bodens das
gedeckte Herumziehen gestattet.
§ 418.
Bildet die Ablösung die Patrouille, so ist es
nicht immer nöthig, die Marschfbrm von Pa-
trouillen anzunehmen, sondern es hat diess in
der Regel erst zu geschehen, wenn dieselbe in
den grössern Zwischenraum von einem Posten
zum andern eintritt, oder wenn sie den ge-
wöhnlichen Patrouillenweg verlässt, um Ver-
dächtigem nachzuspüren.
§ 419.
Bei Verbindung von hintereinander folgenden
Trupps fällt der Sicherungsdienst der Patrouille
meistens weg und es hat diese einzig darauf
222
zu achten, dass die Zeichen, Rufe, Meldungen
iL s. w. rasch von einer Abtheilung zur andern
gelangen. Auch liegt ihr die Ablösung von
allfälligen Wegweisern (Ordonnanzen) ob. Stosst
die Patrouille auf den Feind, so hat sie un-
verweilt Feuer zu geben. *
§ 420.
Die Verbindungs-Patrouille zu einem Neben-
posten beordert, hat sich dort ihre Ankunft
bescheinigen zu lassen.
§421.
Kranke, schlafende und betrunkene Schild-
wachen hat die Patrouille abzulösen, fehlende
zu ersetzen und im letztern Falle sofort Meldung
zu machen.
2. Von den Schleich-Patrouillen.
§ 422.
Die Schleich-Patrouillen haben die Bestim-
mung, vorwärts unserer Schildwachen und Aus-
späher die Gegend oder einzelne Gegenstände
derselben auszukundschaften, feindliche Patrouil-
len, die sich unserer Aufstellung nähern, zu
entdecken und unter Umständen selbst einzelne
Schildwachen aufzuheben.
Nur ausnahmsweise werden sie stärker als
3 bis 6 Mann gemacht.
§ 423.
Die Schleich-Patrouillen müssen den Ort ihrer
Stimmung unentdeckt zu erreichen trachten.
223
Sie schleichen daher an die ihnen bezeichneten
Punkte, wie Ortschaften, Waldungen Höhen,
Brücken u. s. w. mit der grössten Vorsicht
heran und müssen öfters stundenlang ausharren
und die Ablösungen oder sonstige Dinstver-
richtungen beim Feinde erst abwarten, ehe es
ihnen gelingt, sich von der Besetzung der be-
treffenden Punkte zu überzeugen.
Vermuthet die Patrouille den Platz vom Feinde
verlassen oder noch nicht besetzt, so schleichen
(kriechen) zwei Mann von verschiedener Seite
darauf zu, indessen der dritte verborgen das
Resultat der Untersuchung abwartet. Für jeden
Fall hat der Führer einen bestimmten Sammel-
platz seinen Leuten zu bezeichnen, welchem sie
einzeln zueilen, wenn sie überrascht sind, ein
Verfahren, das unter Umständen auch für andere
Patrouillen massgebend ist. Zweckmässig ist es
für diesen Fall, ein besonderes Zeichen, z. B.
Händeklatschen, zu verabreden.
Zum Behufe des Beschleichens feindlicher
Posten, Ortschaften u. s. w. durch Kavallerie-
Patrouillen müssen einzelne Reiter öfters ab-
steigen und die Pferde beim Gros der Patrouille
zurücklassen.
§ 424.
Das Begegnen feindlicher Patrouillen, auch
wenn sie unzweifelhaft gegen den eigenen Posten
anrücken, soll die Schleich-Patrouille nicht hin-
dern, ihrem Auftrage gleichwohl nachzugehen;
wenn aber grössere Abtheilungen in dieser Rieh-
224
tung betroffen werden, so ist sofort Meldung zu
machen und die feindliche Abtheilung beobach-
tend zu begleiten. Bei drohender Gefahr für
den Posten hat die Schleich-Patrouille wieder-
holt Feuer zu geben.
§ 425.
Bei Tagesanbruch soll von der Feldwache nie
unterlassen werden, Schleich-Patrouillen auf die-
jenigen Punkte^ hin vorzuschieben, von wo aus
das Anrücken 'des Feindes beobachtet werden
kann.
Auf entferntere Beobachtungspunkte schiebt
man sog. stehende Patrouillen (stationaire)
vor, welche dort verbleiben und den Posten be-
setzt halten, bis Sie nach einigen Stunden wieder
abgelöst werden.
Für die Bildung stehender Patrouillen eignet
sich vorzugsweise die Kavallerie.
3. Von den Streif-Patrottilleü.
§ 426.
Die Streif-Patrouillen, in der gewöhnlichen
Stärke von ein bis zwei Sektionen, haben die Be-
stimmung, Posten oder Trupps des Feindes zu
allarmiren ; feindliche Patrouillen in Hinterhalte
zu locken und gefangen zu nehmen* um durch
sie Nachrichten vom Feinde zu erhalten; über-
haupt dessen Stärke und Anstalten zu erforschen.
In diese Klasse gehören auch die äusseren Trupps
im Marsohsicherungsdienßte.
225
§ 427.
Um feindliche Posten zu allarmiren, theilt
der Chef die Patrouille. Er greift mit einem
Theile die feindlichen Schildwachen oder Aus-
späher an; während er sich selbst mit dem
andern auf einen günstigen Punkt zur Beobach-
tung begibt.
§ 428.
Um feindliche Patrouillen in einen Hinterhalt
zu locken, muss der Ort des Versteckes so ge-
wählt werden, dass der Feind möglichst nahe
daran vorbei passiren muss. Man theilt die ganze
Mannschaft in zwei oder mehrere Abtheilungen,
legt sie entweder neben einander auf einer, oder
getrennt auf beiden Seiten des Weges in Hinter-
halt, oder postirt die eins Abtheilung, während
die andere dem Feind entgegen geschickt wird,
um denselben heranzulocken
§ 429.
Sind Patrouillen bestimmt, dem abziehenden
Feinde nachzufolgen, so besteht ihre Aufgabe
darin, die Hauptrückzugswege desselben zu er-
forschen. Zu dem Zwecke sucht man Umsicht
gebende Punkte zu gewiunen und wo sich die
Wege trennen , durch Zweig - Patrouillen die
Spuren des Feindes zu verfolgen. Nachrichten
über die Richtung, welche der Feind einge-
schlagen , und über dessen Zustand sind am
ehesten in Ortschaften zu erfahren. Hält der
Feind an, so ist zu erforschen, ob er etwa Posten
1 K
226
ausstelle und überhaupt Anstalten zu einem
langem Aufenthalte treffe. Rückt derselbe wie-
der vor, so benimmt sich die Patrouille nach
Anleitung des § 430.
Alles was die Patrouille über die Bewegungen
des Feindes erfährt, hat sie sofort und wenn
möglich durch Reiter zurück zu melden.
§ 430.
Patrouillen, welche von der Nachhut stehen
gelassen worden, um das Nachrücken des Feindes
zu beobachten, benehmen sich im Allgemeinen
wie ein äusserer Nachtrupp. Um dem Feinde
immer nahe zu bleiben, suchen sie nacheinander
Punkte zu gewinnen, von denen aus man die
feindlichen Truppen wahrnehmen kann.
Nähert sich der Feind mit Macht unserer
Nachhut oder unsern Posten, so hat die Pa-
trouille neben den Meldungen durch ein fort-
gesetztes Feuern die Gefahr zu verkünden.
§ 431.
Hat eine Streif-Patrouille Gefangene gemacht,
so werden diese unter besonderer Bedeckung
zurückgeschafft. Sie selbst sucht den Feind auf
falsche Fährte zu bringen , oder hält , wenn
nöthig, so lange Stand, bis der Gefangentrans-
port einen Vorsprung gewonnen hat.
§ 432.
Um bei der Rückkehr durch D6fil6s nicht in
Hinterhalte zu feilen , müssen dort öfters ein
paar Mann als Beobachtungsposten zurückgelas-
227
sen werden, damit die zurückkehrende Patrouille
rechtzeitig durch Meldung, Zeichen, nötigen-
falls durch Schiessen von der etwaigen Gefahr
gewarnt werden kann. Trotz dieser Vorkehr
nähert sich die Patrouille einer solchen Stelle
nur mit der grössten Vorsicht.
§ 433.
Die der Patrouille mitgegebenen oder von
ihr selbst r^quirirten Führer oder Boten sind
besonders zu beaufsichtigen und namentlich bei
einer zu vermuthenden Begegnung mit dem
Feinde strenge zu bewachen.
4. Von den Rekognoszirungs-Patronillen.
§ 434.
Die Rekögnoszirungs-Patrouillen, in der Stärke
von zehn Mann bis eine Sektion, sind bestimmt,
die Beschaffenheit des Bodens und dessen Weg-
barkeit zu untersuchen, öfters auch zugleich die
Besetzung der Gegend durch den Feind zu er-
mitteln. In der Regel werden ihnen Guiden
als Führer mitgegeben.
§ 435.
Wenn nicht ein mit der Aufgabe vollständig
vertrauter Offizier, z. B. ein Generalstabsoffizier,
die Rekognoszirung vornimmt, so ist dem Pa-
trouillenführer genau anzugeben, welche Gegen-
stände, Wege, Wälder, Dörfer u. s. w. er zu
untersuchen und wie weit sich diese Unter-
suchung zu erstrecken habe.
Ohne ausdrücklichen Befehl wird die Patrouille
einen Zusammenstoes mit dem Feinde zu ver-
meiden trachten.
§ 436.
Zar Untersuchung des Terrains muss die Pa-
trouille öfters getheilt werden, um das Geschäft
in kurzer Zelt abzuthun. An einem bestimmten
Platz findet die Wiedervereinigung und die £h>
theilung für die neue Aufgabe statt.
§ 437.
Bei zu besorgender Annäherung des Feindes
hat die Patrouille, bevor sie einen Terrainab-
schnitt rekognosziren kann , denselben durch
Zweig-Patrouillen durchsuchen zu lassen , um
sich von der Anwesenheit des Feindes zu ver-
§ 438.
Bei Absuchung von Gehölz soll dasselbe erst
von aussen umgangen werden, um Spuren des
Feindes zu entdecken. Bei Ortschaften werden
einige Ausspäher an ein abgelegenes Gebäude
vorgeschickt, um sich einer Person zu bemäch-
tigen, die vom Patrouillen-Chef über die Nähe
des Feindes befragt und nötigenfalls als Geisel
zurückbehalten wird.
§ 439.
r Feind das zu rekognoszirende Terrain
d reicht die Patrouille nicht aus, den-
vertreiben, so muss sich die Unter-
iarauf beschränken, den Gegenstand,
229
das Dorf, die Brücke u. s. w. zu umkreisen
und zu notiren, was man beobachten kann.
Zuweilen gelingt es dem Patrouillenführer, in
Begleit von einigen Mann und unter zeitweiser
Zurücklassung des Gros bis zu einem Ueber-
sicht gewährenden Punkt vorzudringen und von
da aus seine Beobachtungen anzustellen.
§ 440. ,
Soll zugleich der Feind rekognoszirt werden
und kann man sich der Stellung desselben nicht
nähern, oder diese der Entfernung wegen nicht
gehörig sehen, so ist der Feind zu allarmiren.
Dadurch erhält man Gelegenheit, seine Stellung
und Stärke zu beurtheilen.
Bei Rekognoszirung eines auf dem Marsche
befindlichen Feindes trachtet die Patrouille dem-
selben mit grösster Vorsicht sich zu nähern und
abseits der Marschstrasse zu beobachten und zu
entdecken, in wie viel Kolonnen und wohin er
marschire , wie stark er sei und aus welchen
Waffengattungen er bestehe.
Ist der Feind im Anmärsche gegen unsere
Aufstellung, so muss augenblicklich rapportirt
werden, indess die Patrouille dem Marsche des ,
Feindes zur Seite folgt.
Von den Märschen.
Von den Märschen der Truppen.
§ 441.
Bei jedem Marsche wird die Zeit des Auf-
bruches, das Marschziel, die Zusammensetzung
der Kolonne, die Marschordnung, die Haupt-
station u. s. w. durch einen vom Kommandiren-
den ausgehenden Marschbefehl den betreffenden
Truppenabtheilungen bekannt gemacht.
§ 442.
Wäre in dem Marschbefehl die Zeit des Auf-
bruches, die Marschordnung, die Zahl und Art
der Kolonnen u. s. w. nicht vorgeschrieben, so
ist solches vom Korps-Kommandanten mit Rück-
sicht auf den Zweck der Bewegung, die Natur
des Terrains, die Wegbarkeit, die Entfernung
des zu erreichenden Punktes und die Jahres-
zeit zu bestimmen.
§ 443.
Nach erhaltenem Marschbefehl hat sich das
Korps bereit zu halten, um in der kürzesten
Zeit vollständig bewaffnet und ausgerüstet auf-
brechen zu können.
231
§ 444.
Wo möglich noch vor dem Abmarschtage soll
eine genaue Inspektion über das Personelle und
Materielle der Truppe vorgenommen werden,
wobei insbesondere die Fussbekleidung, die Tor-
nister und die Mantelsäcke der Mannschaft, der
Hufbeschlag und das Sattelzeug der Pferde nach-
zusehen und in Stand zu stellen sind.
Gegenstände, welche nicht zur Ausrüstung
des Mannes gehören, oder die vorgeschriebene
Anzahl überschreiten, müssen ohne weiters ent-
fernt werden,
§ 445.
Am Tage des Abmarsches begibt sich bei
einem Bataillon der Quartiermeister mit dem
Stabsfourier, den Kompagniefourieren und einem
Mann von jeder Kompagnie, bei einer Schwadron
ein Offizier nebst den Fourieren und zwei Rei-
tern voraus auf den Weg , um Quartier zu
machen (§ 552.).
Bei einer einzelnen Infanterie-, Scharfschützen-,
Kavallerie- oder Geniekompagnie wird dieser
Dienst durch den Fourier und einen Mann besorgt.
Die quartiermachende Mannschaft bei einer
Batterie besteht aus einem Offizier oder dem
Adjutantunteroffizier, dem Fourier, einem Train-
wachtmeister und einem Trainkorporal.
§ 446.
Die Artillerie und Kavallerie haben vor dem
Aufbruche zu futtern. Ist ein Zusammenstoss
232
mit dem Feinde zu erwarten , so soll , wenn
immer möglich, vor dem Abmarsch überhaupt
abgekocht werden.
§ 447.
Vor der zum Aufbruch festgesetzten Zeit wird
Sammlung geschlagen (geblasen) und eine halbe
Stunde nachher rappellirt (Appell geblasen).
Auf das erste Zeichen macht sich Alles zum Ab-
märsche bereit, die Feuer in den Lagern werden
gelöscht, allfällige Fourage eingesammelt und
das Heu gebunden, die Zugpferde angeschirrt
und die Wagen verladen, die Wachtposten inner-
halb der Feldwachen rücken bei ihrem Korps ein
Auf das zweite Zeichen tritt die Mannschaft
an und die Wagen fahren auf den vorgeschrie-
benen Sammelplätzen auf.
Das Verbrennen von Stroh oder Baracken beim
Verlassen eines Lagers ist schon um dem Feinde
die Bewegung der eigenen Truppe zu verber-
gen, mit allem Nachdruck zu verhindern.
Anmerkung. Findet der Abmarsch in der Morgen-
frühe statt, so wird V/% Stunde vor der zum Auf-
bruch bestimmten Zeit, d. i. eine Stunde vor der Samm-
lung, bei den berittenen Korps selbst noch früher, die
Tagwache geschlagen oder geblasen.
§ 448.
Bei einem feindlichen Ueberfalle oder bei einer
sonstigen außergewöhnlichen Besainmlung der
Truppe wird der Generalmarsch geschlagen oder
geblasen.
233
Auf dieses Zeichen eilt Alles ohne Zeitverlust
in marsch- und schlagfertigem Zustande den an-
gewiesenen Sammelplätzen zu.
§ 449.
In der Regel sind die Hauptsammelplätze nicht
auf öffentliche Strassen oder Punkte zu verlegen,
wodurch der freie Verkehr gestört oder unter-
brochen würde.
Müssen die Kriegsfuhrwerke in der Strasse
aufgestellt werden, so soll diess, Fuhrwerk hinter
Fuhrwerk, auf der rechten Seite derselben ge-
schehen, damit wenigstens die andere Strassen-
seite frei bleibt.
§ 450.
In den Marschquartieren sammeln sich die
Kompagnien in der Regel auf dem Sammelplatze
des Bataillons.
Sind einzelnen Kompagnien besondere Sam-
melplätze angewiesen, so marschiren sie, sobald
verlesen, inspizirt, eingetheilt und die Wach-
mannschaft eingezogen ist, auf den Sammelplatz
der taktischen Einheit oder schliessen sich —
bei detachirten Korps — auf einem vorwärts
nach dem nächsten Nachtquartier hin zu ver-
legenden Punkt derselben an.
Der Rapport über das Verlesen findet auf dem
Hauptsammelplatze statt.
Die später auf der Marschstrasse eintreffenden
Abtheilungen rapportiren besonders.
Zur Beschleunigung des Abmarsches darf die
235
stimmen die Marschordnung der einzelnen Waf-
fengattungen. Im Allgemeinen gilt die Kegel,
dass sich die verschiedenen Waffen eines Korps
in derselben Ordnung folgen, in welcher sie bei
einem Zusammenstoss mit dem Feinde gebraucht
werden woilen.
Den Abmarsch von Truppen verschiedener
Waffen hat der Kommandirende durch einen Of-
fizier im Besondern ordnen und überwachen zu
lassen.
§ 455.
Um die Kolonne zu verkürzen, marschirt man
in möglichst breiter Front.
Bei Friedensmärschen kann die Infanterie in
der Flanke auf zwei Gliedern marschiren, von
denen jedes eine Seite der Strasse einnimmt.
' Die Offiziere verbleiben in der Höhe ihrer
Abtheilungen zwischen den Gliedern, die Unter-
offiziere auf den Flügeln ihrer Züge. Fouriere
und Frater schliessen den Marsch der Kompagnie.
Die gleichen Grundsätze finden auch auf den
Marsch mit doublirten Gliedern, sowie auf den-
jenigen der Kavallerie ihre Anwendung, wenn
diese zu zwei oder vier reitet.
§ 456.
Bei fortgesetzten Märschen, und wenn keine
taktischen Rücksichten vorwalten, wird abwech-
selnd jeden Marschtag eine andere Abtheilung
die Spitzeliaben.
§ 457.
Am Ende der Kolonne marschirt ein Offizier
der letzten Abtheilung mit einem Tambour oder
Trompeter, welcher rappelliren lässt, wenn der
linke Flügel nicht folgen kann oder wenn Dun-
kelheit oder Weghindernisse seinen Marsch auf-
halten. Sollte die Spitze zu langsam vorgehen,
so lässt derselbe Marsch schlagen oder blasen.
Ü * ■ § 458.
" Kranke, welche bei der Kolonne verbleiben,
, , sind unter ärztlicher Aufsicht auf besondern Wa-
;[ gen zu führen oder marscbiren mit dem Ge-
y packe. Nach Beschaffenheit ihres ZuStandes und
•' auf Erlaubnis« des Arztes kann denselben die
* Erleichterung gestattet werden, dass sie Gewehr
* und Tornister verladen können.
,i Bei den Gepäckwagen befinden sich auf dÄn
i Marsche auch ein Arzt, der Pferdarzt und ein
I Frater.
1 Kranke Pferde, welche beim Korps verblei-
i ben, werden unter Aufsicht eines Pferdarztes
; nachgerührt oder gehen der Truppe voraus.
: § 459.
i Die Arrestanten, d. h. die mit gemeinem (ge-
schärftem) und strengem Arrest belegten Sol-
iaten, Unteroffiziere und Offiziere werden vom
3hef der Polizeiwache nebst Verzeichniss der
Sinterwache übergeben und marschiren ohne
Waffen mit derselben. Wo der Arrest nicht
ler Sicherheit wegen besteht, können denArres-
237
tanten vom Feldweibel abwärts die Waffen be-
lassen werden.
Bei Rüekzügen vor dem Feinde marschiren
die Arrestanten mit der Vorderwache.
Der Provos begleitet die Arrestanten.
§ 460.
Der Waffenunteroffizier folgt in der Regel den
Caissons, die Arbeiter dem Bataillons-Fourgon,
dessen Bedeckung sie bilden. Sie stehen wäh-
rend dem Marsche insgesammt unter den spe-
ziellen Befehlen des Wagenmeisters.
Bei der Kavallerie folgen die Arbeiter dem
Fourgon, bei der Artillerie dem Rüstwagen, die
Hufschmiede der letztern ausgenommen, welche
beim ersten und dritten Geschützzuge ver-
bleiben.
§ 461.
Die Märsche werden, wenn es der taktische
Zweck erlaubt, in aller Frühe, ohne Noth jedoch
nicht vor Tagesanbruch angetreten.
Man sucht den Stationsort spätestens gegen
2 Uhr, bei heisser Jahreszeit wenn möglich vor
Eintritt der Mittagshitze zu erreichen.
Nur in dringenden Fällen sind Nachtmärsche
zu unternehmen.
§ 462.
Die Marschkolonne soll unter möglichster Mäs-
sigung des Schrittes bei Beginn der Bewegung
auf dem vorgeschriebenen Wege gleichmässig
vorgehen, denselben in der bestimmten Zeit r"
240
§ 467.
Beim Marsch über Schiff- oder andere Brücken,
die leicht Schaden nehmen, darf nicht Schritt
gehalten werden.
Die Reiterei und Trainmannschaft wird, mit
Ausnahme des Deichselreiters, in der Regel
absitzen und die Pferde fuhren.
Das Traben auf Brücken ist in allen Fällen
untersagt.
In vorkommenden Fällen werden die Geschütze
und Caissons abgeprotzt und das Schlepptau
vorgelegt oder dieselben durch die Bedienungs-
mannschaft über die Brücke geschafft,
§ 468.
Müssen Truppen zu Schiff über einen Fluss
gesetzt werden, so soll diess stets mit möglich-
ster Beförderung und in solchen Abtheilungen
geordnet geschehen,- dass nach dem Uebergang
die angenommene Marschordnung wieder beibe-
halten werden kann.
Ebenso sollen Truppen, welche ihren Marsch
ganz oder theilweise von einem Stationsort zum
andern zu Schiff zurücklegen, so in den Schiffen
geordnet werden, dass dieselben beim Aus-
schiffen sogleich in die vorgeschriebene Marsch-
ordnung sich aufstellen und weiter marschiren
können.
Die Offiziere haben in beiden Fällen bei ihren
Abtheilungen zu verbleiben.
241
§ 469.
Wo bei Märschen zu besorgen ist, dass ein-
zelne Kolonnentheile auf Abwege gerathen könn-
ten, werden nach Umständen von der Vorhut
an Stellen, wo Wege abführen, Soldaten als
Wegweiser aufgestellt. Die Kolounenwachen
lösen sie ab ; die zuletzt aufgestellten Wegweiser
bleiben bis zur Ankunft der Nachhut stehen.
§ 470.
Allfällige Boten sollen von der Ortsbehörde
requirirt und, sobald es thunlich und eine Ab-
lösung möglich ist, entlassen werden. Sie stehen
unter der Aufsicht der Vorderwache.
§ 471.
Führt der Marsch durch Ortschaften, so sor-
gen die Offiziere und Unteroffiziere dafür, dass
die Soldaten nicht austreten. Die Vorderwache
stellt nach Bedürfniss Schildwachen an die Brun-
nen und an die am Orte abgehenden Wege
aus. Die Hinterwache lässt durch Patrouillen
allfällige Nachzügler aufgreifen.
§ 472.
Begegnen sich Truppen auf dem Marsche, so
weichen sie einander rechts aus; das Bajonnet
wird aufgepflanzt, der Säbel gezogen und in
geschlossener Ordnung marschirt; das Spiel
schlägt oder bläst, die Fahnen oder Standarten
werden im Vorbeimarsch durch die Komman-
direnden salutirt.
16
242
§ 473.
Stossen zwei Truppenabtheilungen, welche
die gleiche Marschrichtung verfolgen, zusammen
und können sie raumhalber nicht neben ein-
ander marschiren, so behält, vorausgesetzt, dass
nicht spezielle Verbaltungsbefehle oder die in
der Marschdisposition bestimmte Reihenfolge das
gegenteilige Verfahren vorschreiben, die zuerst
eintreffende Truppe den Vorrang vor der nach-
folgenden, die inzwischen den Marsch einstellt.
Will die erstere den Marsch nicht fortsetzen
oder von dem Rechte des Vormarsches keinen
Gebrauch machen, so gebt die letztere vor.
Die gegenseitige Begriissung unterbleibt in die-
D ™ ™j„ i m f-ü»,™, F Q iia i wenn i n Feindesnähe
74.
btheilungen zusammen,
;h durchkreuzt, so setzt
den Durchschnittspunkt
n Marsch auch zuerst
en die einzelnen Theile
durch eine andere Ab-
von ihr durchbrochen
75.
3 sich durch einen be-
st, oder die sonst dar-
:■ ihren Bestimmungsort
>r der andern erreichen
243
müsse r soll ohne Rücksicht auf die oben auf-
gestellten Vorschriften der Vorzug gelassen
werden.
§ 476.
Die Eommandirenden sollen während des
Marsches sich durch persönliche Wahrneh-
mung überzeugen, dass die vorgeschriebene
Ordnung überall gehandhabt werde.
Anmerkung. Für Beförderung von Truppen durch
die Eisenbahnen gelten die Vorschriften des bezüg-
lichen Spezialreglementes.
§ 477.
Man macht so häufige Halte, als es der Zweck
der Marschbewegung und die Länge des Weges
gestatten.
Kürzere Halte von etwa fünf Minuten finden
statt :
V 4 Stunde nach dem Abmarche,
7* Stunde vor dejp Einrücken,
in der Zwischenzeit alle Stunden.
Sie dienen im Allgemeinen dazu, der Mann-
schaft Gelegenheit zur Befriedigung der natür-
lichen Bedürfnisse zu geben.
Die Berittenen gurten und sehen den Huf-
beschlag nach.
Die kürzern Ruhehalte sind in der Regel nicht
in die Nähe von Ortschaften zu verlegen.
§ 478.
Wenn der Marsch bedeutend ist, wird auf
halbem Wege, oder bei heisser Jahreszeit um
244
die Mittagsstunde in einer bewohnten Ortschaft
wenigstens eine Stunde gerastet
Man stellt die Gewehre in Pyramide, lässt
sie durch die Kolonnenwachen gehörig be-
wachen, die Tornister ablegen und die Mann-
schaft abtreten. Die Kavallerie sitzt ab, hängt
die Kinnketten aus und kuppelt nach Umständen.
Soll ein längerer Halt zur Fütterung der
Pferde gemacht werden, so kommen die allge-
meinen Vorschriften über Beaufsichtigung und
Fütterung der Pferde in Ställen oder im Freien
zur Anwendung.
Von taktischen Rücksichten hängt es ab, oh
und welche Sicherheitsanstalten zum Schutze
der ruhenden Truppe und ihres Materials über-
diess noch zu treffen sind.
§ 479.
Während des Haltes hat die Mannschaft die
i erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, welche
I zu ungestörter Forlsetzung des Marsches dienen
1 und alles zu unterlassen, was der Gesundheit
» schädlich sein könnte.
; Fordert das Bedürfniss, Wasser zu holen, so
1 muss von jeder Kompagnie eine Anzahl von
3 Soldaten hiefür besonders kommandirt werden.
t Die Artillerie und Kavallerie wählen für ihre
Ruhehalte möglichst ebenes Terrain, welches der
Zogluft nicht ausgesetzt ist. Bei heisser Witte-
rung suchen sie ihre Pferde überdiess auf feuch-
■ -n Wiesengrund so zu stellen, dass sie der
ine abgewendet sind.
245
§ 480.
Zum Anhalten der Kolonne während des Mar-
sches wird durch den Tambour ein kurzer
Wirbel geschlagen oder durch den Trompeter
Achtung und Halt geblasen.
Der Wiederanmarsch beginnt auf das Zeichen
Wirbel (Achtung) und Marsch.
Um die Trennung der Marschkolonne bei
Nachtmärschen möglichst zu vermeiden, hat der
am Schlüsse der Kolonne marschirende Offizier
beim Wiederantreten sich zu vergewissern, ob
die nachfolgende Abtheilung sich ebenfalls wieder
in Bewegung gesetzt habe.
Vom Marsch der Fuhrwerkkolonnen.
§ 481.
Die Fuhrwerke folgen auf dem Marsche
regelsweise denjenigen Truppenabtheilungen,
zu welchen sie gehören.
Beim Marsche grösserer Truppenabtheilungen
werden dieselben brigaden- oder divisionsweise
vereinigt und folgen dann den Truppen in ent-
sprechender Entfernung und in derj enigen Reihen-
folge, in welcher diese selbst abmarschirt sind.
§ 482.
Die Fuhrwerke marschiren in folgender Ord-
nung: Ambulancewagen, Caissons der Infanterie
und Scharfschützen, Schanzzeug- und Sappeur-
wagen, Fourgons, Divisionsparks, Gepäckwagen,
Proviantwagen u. s. w.
246
Beim Rückmarsche gehen dieselben der Ko-
lonne voran und zwar in der umgekehrten
Ordnung.
§ 483.
Wären die Gepäck- und Proviantwagen den
Bewegungen der Truppen hinderlich, so ist die !
Anordnung zu treffen, dass dieselben ganz oder ;
theilweise von der Marschkolonne entfernt und j
auf besonders bezeichneten Strassen abgesondert
für sich marschiren oder bis auf weitern Befehl
Stellung nehmen.
§ 484,
Bei den Bataillonen hat der Wagenmeister,
bei den einzelnen Kompagnien ein Unteroffizier
die Aufsicht über die mitfahrenden Fuhrwerke,
die zugetheilten Trainsoldaten und Pferde.
Der Wagenmeister oder der mit seinen Ver-
richtungen betraute Unteroffizier versichert sich
vor dem Abmarsch, ob die Requisitionsfuhren
nach Bedürfniss verlangt und gestellt, die mili-
tärischen Fuhrwerke in Ordnung, die Achsen j
geschmiert, die Pferde gesund, gut beschlagen !
und gefüttert, die Pferdegeschirre in gutem
Stand, die Ladungen vollständig und regle-
mentarisch seien.
Bei stärkern Truppenkorps ist das Kommando
über die Fuhrwerkkolonne einem Offizier zu
übertragen.
§ 485.
Zu den Fuhrwerken werden überdiess von
i^er Kompagnie ein Soldat und per Bataillon
247
ein Unteroffizier kommandirt, welche unter den
Befehlen des Wagenmeisters zum Laden und
Packen der Wagen, sowie zur Sicherstellung
derselben und zur Erhaltung der Ordnung
verwendet werden.
Dieselben bilden die Wagenwache.
In Feindesnähe soll das Gepäck jeden Abend
so bereit gehalten werden, dass zur Abfahrt
nur angespannt zu werden braucht.
§ 486.
Marschiren die Fuhrwerke getrennt von de»
Truppenkolonne auf besonders bezeichneten
Strassen, so erhalten sie, ähnlich wie die Trans-
porte, ausser der Wageffwache noch eine be-
sondere Bedeckung.
§ 487.
Für den Marsch der Fuhrwerkkolonne gelten
folgende disziplinarische Bestimmungen:
a. Die einzelnen Fuhrwerke folgen sich in
Abständen von vier Schritten.
b. Wenn bei einem Fuhrwerke etwas vor-
fällt, wodurch es an der Fortsetzung des
Marsches gehindert wird, so darf der
Marsch der nachfolgenden dadurch nicht
aufgehalten werden. Nach Umständen
muss die Last eines zerbrochenen Wagens
entweder auf die übrigen Wagen vertheilt
oder auf einen Reserve- Wagen verladen
werden.
c. Sämmtliche Fuhrwerke haben in der Regel
25fr
Ordnung, Bequartirung u. s. w. mit dem Kom-
mandanten des Transportes wohl zu verständigen
und wäre der letztere höher im Grade, dessen
Befehle ohne weiteres zu vollziehen.
Die Aufsicht und Leitung des Transportes
bleibt ausschliesslich Sache des damit betrauten
Kommandanten.
§ 491.
Die Stärke und Zusammensetzung der Be-
deckung eines Transportes sind nach der Länge
der Wagen-Kolonne, sowie nach dem Terrain
und den etwa zu besorgenden Gefahren zu
bemessen.
Grössern Transporten werden stetsfort einige
Geschütze, Kavallerie- undArbeiter-Abtheilungen
beigegeben.
. § 492.
Die Bedeckung eines Transportes wird in
drei Theile eingetheilt, nämlich in
a. das Marschsicherungskorps aus minde-
stens V 4 '
b. die Wagenwache aus höchstens V* und
c. die Reserve aus 2 /a des Ganzen bestehend.
Jede Unterabtheilung erhält ihren besondern
Chef.
§ 493.
Das Marschsicherungskorps entwickelt sich
nach schon bekannten Grundsätzen:
Abweichend vom gewöhnlichen Marschsiche-
rungsdienst, bei welchem, in der Regel und
namentlich bei geraden Vormärschen die Ko-
251
lonnenwachen den Dienst des Flankenkorps
übernehmen, können bei einem beträchtlichen
Transporte die besondern Flankendeckungen
selten entbehrt werden.
Die Vorhut sendet mehrere Stunden vor dem
Abmärsche des Transportes Patrouillen, beson-
ders aus Kavallerie bestehend, voraus, um das
Terrain und den Feind zu rekognosziren.
Sie selbst rückt dann auf verhältnissmässige
Entfernung von einer Stellung in die andere vor.
Das Flankenkorps bleibt in der Höhe der Mitte
der Wagen, bereit, rasch gegen einen Angriff
von der betreffenden Seite Front zu machen.
Die Nachhut rückt ebenfalls aus einer Stel-
lung in die andere dem Transport allmälig nach.
Die Meldungen geschehen immer doppelt, d. i.
sowohl an den Kommandanten der Bedeckung,
als an denjenigen des Transportes.
§ 494.
Die Wagen wache theilt sich in zwei Hälften,
wovon die eine an der Spitze und die andere
an dem Ende der Wagenkolonne marscbirt.
Bei grössern Wagenreihen sollen sich indessen
auch in der Mitte geschlossene Theile der
Wagenwache befinden.
Die Wagenwache handhabt die Polizei bei
der Wagenkolonne. Zu dem Behufe und na-
mentlich zur Bewachung der Fuhrleute werden
auf je ein Fuhrwerk ein Mann, auf je 12 Mann
ein Unteroffizier und auf je 24 Mann ein Offi-
252
zier kommandirt, welche auf beiden Seiten der
Strasse vertheilt den Wagenreihen folgen.
Bei längern Halten bildet die Wagenwache
die Polizeiwache.
§ 495.
Die Reserve wird auf jener Seite des Trans-
ports wo möglich vereint gehalten, woher man
den Feind erwartet, um ihm mit Nachdruck
entgegen zu gehen und durch einen raschen
Angriff oder die hartnäckigste Vertheidigung
einer vorteilhaften Stellung den Transport zu
schützen.
§ 496.
Bezüglich der Führung des Transportes kom-
men die allgemeinen Vorschriften über den
Marsch der Fuhrwerkkolonnen zur Anwendung.
Ueberdiess sind folgende Regeln zu beachten:
§ 497.
Um den Marsch eines Transportes zu er-
leichtern, wird dieser in Kolonnen von 12 bis
24 Wagen abgetheilt, die sich in entsprechenden
Abständen folgen.
§ 498.
Wenn unterwegs gefüttert werden muss, so
lässt man an einem Orte, wo sich Wasser in
der Nähe befindet, die Wagen in mehreren
Reihen auffahren, ohne jedoch die Pferde aus-,
zuspannen. (Die vordem Pferde werden beim
Füttern bloss umgekehrt).
Für die Nacht ist zum Auffahren des Parkes
ein möglichst sicherer, gegen die Angriffe des
253
Feindes gedeckter und trockener Platz zu
wählen.
Während diesen Ruhehalten stellt die Be-
deckung die zur Sicherung des Transportes er-
forderlichen Feld-, Lager- und Polizeiwachen aus.
§ 499.
Es ist Pflicht des Transport-Kommandanten,
den Kampf zu vermeiden; ist dieser aber un-
vermeidlich, so muss er mit Nachdruck und
offensiven Mitteln geführt werden, wobei jedoch
nicht ausser Acht zu lassen ist, dass durch all-
zugrosse Entfernung der Bedeckungsmannschaft
der Transport blosgest<ellt wird.
§ 500.
Bei der Vertheidigung ist es Hauptregel, den
Wagenzug stetsfort nur jene Länge einnehmen
zu lassen, die man zu decken im Stande ist.
Können daher bei einem Zusammenstosse mit
dem Feinde die Wagen ohne grosse Gefahr
nicht im Marsche erhalten werden, was durch
ein angriflfsweises Vorgehen eines Theiles der
Bedeckungsmannschaft, namentlich der Reserve,
anzustreben ist , so sollen dieselben in eine
Wagenburg aufgefahren und von da aus ver-
theidigt werden.
§ 501.
Statt mit der Formirung einer Wagenburg
sich aufzuhalten , wird der Kommandant des
Transportes oft zweckmässig handeln, den Trans-
port auf Nebenwegen theilweise abfahren zu
254
lassen, müsste er dabei auch einen Theil seiner
Wagen verlieren.
Sollte jedoch der Transport auf keine Art
mehr zu erhalten sein, dann muss der Kom-
mandant trachten, denselben zu zerstören oder
in Brand zu stecken und auf Rettung der Be- *
deckung und der Bespannung bedacht sein.
§ 502.
Besondere Vorsicht erheischt der Trans-
port von Pulver:
a. Die Wagen marschiren immer nur in
grossen Abständen von einander, nur im
Schritt und nur in dringenden Fällen in
der Dunkelheit.
b. Es darf in deren Nähe nicht geraucht,
noch die Pferde gefüttert oder beschlagen
werden.
c. Kürzere Ruhehalte sind auf freiem Felde,
längere jedenfalls ausserhalb der Ortschaften
zu machen.
d. Ortschaften sind, wenn immer möglich, zu
umfahren, jedenfalls erst dann zu durch-
fahren, wenn die Meldung entgegenge-
nommen worden ist, dass die Strassen j
frei und ohne Hindernisse zu passiren j
seien.
Sind Munitionswagen einem Transporte zu-
getheilt, so fahren sie entweder an der Spitze
oder an dem Schlüsse getrennt von den übrigen
Wagen. Ebenso müssen sie im Park und in
der Wagenburg besonders gestellt werden.
255
§ 503.
Die Führung eines Wassertransportes erfordert
verhältnissmässig dieselben Sicherungsvorkehren
wie der Landtransport. Mit Ausnahme der
Schiffswache, die zu Wasser dem Zuge des
Transportes vorangeht und ihn beschliesst, und
welche die zur Beaufsichtigung der Schiffsleute
nöthige Mannschaft abzugeben hat, begleitet der
übrige .Theil der Bedeckung die Schiffe ent-
weder zu Land oder wird auf die Transport-
oder andere Schiffe vertheilt. Das letztere Ver-
fahren kommt namentlich beim Transport ver-
mittelst Dampfschiffen, auf Seen oder Flüssen
abwärts zur Anwendung.
§ 504.
Bei Beförderungen von Transporten durch die
Eisenbahn wird ein Theil der Bedeckung, näm-
lich das Marschsicherungskorps, auf besondern
Wagen dem Zuge in entsprechender Ferne vor-
anfahren, während der andere Theil, bestehend
aus der Wagenwache und einer Reserve, theils
auf die Transportwagen vertheilt, theils in be-
sondern Wagen untergebracht den Transport
begleitet.
Die Eigentümlichkeit des Transportes bringt
es mit sich, dass diessfalls keine allgemein gül-
tigen Regeln zu geben, sondern dieselben einer
besondern Instruktion vorzubehalten sind, mit
der der Kommandant zu versehen ist.
256
§ 505.
Für den Transport von Kriegsgefangenen,
wenn er ausserhalb der feindlichen Einwirkun-
gen stattfindet, wird eine Bedeckung genügen,
die mit Vorder- und Hinterwache, bei grösseren
Abtheilungen auch mit einem Trupp in der
Mitte, marschirt und die erforderliche Anzahl
von Leuten zu beiden Seiten der Strasse hält,
um die Kolonne im Besondern zu überwachen.
Sind dagegen feindliche Störungen zu be-
sorgen, so muss die Bedeckung verhältnissmässig
stark genug sein, um ausser der Gefangenwache
noch ein Marschsicherungskorps und eine Reserve
abgeben zu können.
Beim Zusammenstoss mit dem Feinde muss
man vorab trachten, den Marsch zu beschleu-
nigen, um die Gefangenen in Ortschaften und
verschliessbaren Bäumen unterzubringen, deren
Zugänge man alsdann vertheidigt.
Ist dieses aber nicht möglich und die Be-
deckung zur Yertheidigung stehenden Fusses
gezwungen, so hält man die Gefangenen an,
sich auf den Boden zu legen, mit der Bedro-
hung, Feuer zu geben, wenn sich einer zu er-
heben wage.
Bei längeren Ruhehalten werden die Gefan-
genen abtheilungsweise in verschliessbaren
Lokalen untergebracht, dortselbst bewacht und
von der Bedeckungsmannschaft die weiter er-
forderlichen Sicherungsanstalten getroffen.
257
- Von der Artillerie-Bedeckung.
(Partikalar-Bedeckung.)
§ 506.
Jeder selbstständigen oder im Verband mit
einer Brigade oder Division tretenden Artillerie-
Abtheilung (die kleinste besteht aus mindestens
zwei Geschützen) soll auf dem Marsch in Fein-
desnähe oder im Gefechte eine Spezial- oder
Partikular-Bedeckung und zwar in der Regel
permanent, d. i. für die Dauer einer Operation
beigegeben werden.
Dieselbe erhält eine normale Stärke von einem
Peloton bis einer Kompagnie auf die Batterie
von 6 Geschützen und wird in der Regel aus
Infanterie oder Scharfschützen oder beiden zu-
gleich und nur ausnahmsweise und vorüber-
gehend aus Kavallerie gebildet.
Der Kommandant der Bedeckung befindet sich
zum Batteriekommandanten in dem in § 490
berührten Verhältnisse.
§ 507.
Beim Marsche in Feindesnähe wird die
Bedeckung in zwei Abtheilungen getheilt, wo-
von die eine den Sicherheitsdienst nach den
oben festgestellten Grundsätzen versieht, während
die andere den unmittelbaren Schutz der Batterie
übernimmt und daher zunächst derselben ver-
bleibt.
Beim taktischen Aufmarsch der Batterie in
Linie folgt die Bedeckung auf einem oder beiden
Flügeln geschlossen. Werden hiebei Plänkler-
17
258
rotten vorgeschickt, so haben sie eina Marsch-
richtung einzuhalten, die sie nicht in's Schuss-
feld der Artillerie führt.
§ 508.
Das Verhalten der Bedeckung im G ef echte
wird durch die allgemeine Rücksicht bedingt,
dass sie die Batterie vor feindlichen Angriffen
schützen und daher Stetsfort bei der Hand sein
soll.
Um dieser Aufgabe zu genügen:
a. Wird die Bedeckung ihre Stelle in der
Regel auf den Flügeln der Batterie und
zwar vorab auf demjenigen nehmen müs-
sen, dei; keine Anlehnung hat. Rückwärts
der Batterie darf die Bedeckung nur po-
stirt werden, wenn sie daselbst Schutz vor
Blick und Feuer des Feindes findet, wie
z. B. hinter einem Hügel, auf welchem
die Geschütze aufgefahren sind.
b. Jeder Terraingegenstand, welcher die Be-
deckung einigermassen vor dem feindlichen
Feuer zu schützen vermag, ist insoweit
zu benutzen, als die Batterie dadurch nicht
blossgestellt wird. Der Kommandant der
Bedeckung hat sich für seine Person wo
möglich auf einen Punkt zu begeben, von
welchem aus er das vorliegende Terrain
und damit alle Zugänge zur Batterie über-
sieht. Unter Umständen wird er zur Be-
obachtung des Feindes einige Plänkler-
rotten vorschieben.
259
c. Wird die Batterie durch feindliche Infan-
terie angegriffen, so sucht die Bedeckung
den Feind durch ein wohlunterhaltenes
Plänklerfeuer zu erschüttern und im Noth-
fall namentlich beim Auftreten stärkerer
Infanterie - Abtheilungen durch eine ge-
schlossen gehaltene Reserve zu werfen.
Fährt die Batterie ab, so liegt der Be-
deckung ob, den Abzug durch ein leb-
haftes Feuer zu sichern und das Nach-
folgen der feindlichen Infanterie zu er-
schweren.
In beiden Fällen hat die Bedeckung
ihren Rückzug niemals auf die Batterie,
sondern seitwärts derselben zu bewerk-
stelligen.
d. Bietet das Terrain keinen Vortheil für
** den Kampf gegen Kavallerie, so haben
& im äussersten Falle die Protzen und Cais-
sons zwischen die Intervallen der Geschütze
hineinzufahren und die Bedeckung an den
^ Flügeln und zwischen den Fuhrwerken
Massen zu bilden, welche auf die in der
Front und im Rücken ansprengenden
Reiter lebhaft feuern.
Kommt eine Batterie in Fall, ihre de-
tachirte Stellung zu verlassen und sich den
durch Kavallerieangriffe bedrohten Massen
der Infanterie anzuschliessen, was regels-
weise eineTheilung der Geschütze bedingt,
so folgt die Bedeckung, indem sie sich
Vi
260
ebenfalls theilt, den einzelnen Geschütz-
zügen. — Zwischen die Geschütze und
um dieselben herum vertheilt, nimmt sie
an dem Feuergefecht der Infanteriemassen
Theil und verhält sich im Uebrigen gerade
so, wie wenn die Batterie von den Infan-
terietreffen entfernt zu vertheidigen wäre.
Von den Fouragirungen und den
Requisitionen.
§ 509.
Auf Märschen tritt die Notwendigkeit zunächst
ein, dass die Kavallerie, die Artillerie und das
Fuhrwesen ihren Futterbedarf aus der nächsten
Umgebung selbst herbeischaffen müssen. — So
lange es angeht, soll das Futter aus den Ort-
schaften (trockene Fouragirung) und nur im
Nothfalle unmittelbar vom Felde weg (grüne
Fouragirung) geholt werden.
§ 510.
Jeder Fouragirung muss wo möglich eine ße-
kognoszirung durch einen Generalstabsoffizier
vorangehen, um die zum Fouragiren bestimmten
Ortschaften oder Felder zu besichtigen, vorläufig
abzuschätzen und die vorteilhaftesten Punktezur
Aufstellung der Bedeckung, sowie zur Sicherung
des Bückzuges zu bestimmen.
§ 511.
Der Befehl zur Fouragirung wird nicht früher
heilt, als dies wirklich erforderlich ist, da
261
Geheimhaltung das beste Mittel ist, um nicht
in seinen Unternehmungen vom Feinde gestört
zu werden. In diesem Befehl soll genau bestimmt
sein, wie viel Bedeckungsmannschaft jedes Korps
zu geben habe, wo und für wie viel Tage zu
fouragiren sei, wie und zu welcher Stunde ab-
marschirt werden soll u. s. w.
§ 512.
Ist die trockene Fouragirung anbefohlen und
gelingt es nicht, die Fassungen durch Mitwir-
kung der Ortsvorstände zu bewirken, so wird
die Einsammlung durch die hiezu bezeichneten
Truppenabtheilungen unter besonderer Aufsicht
der Offiziere vollzogen.
Während dieser Arbeit stellt sich die Be-
deckungsmannschaft vor dem zur Fouragirung
bestimmten Ort auf und uraschliesst denselben
mittelst Wachen, denen aufgetragen wird, keine
Bewohner herauszulassen und nur den gehörig
geführten Abtheilungen den Eintritt in den
Ort zu gestatten.
§ 513.
Bei Vornahme einer grünen Fouragirung wer-
den die Truppen durch vorausgeschickte Offi-
ziere auf die für sie bestimmten Plätze geführt
und jeder Abtheilung ihr Bezirk angewiesen.
Ein Generalstabsoffizier ordnet und überwacht
das Ganze und sorgt dafür, dass das auf dem
Felde stehende Getreide nicht nutzlos zusam-
mengetreten oder die gesammelte Fourage ver-
schleudert werde.
ii
262
§ 514.
Zur Fortschaffung der gesammelten Vorräthe
hat man sich mit den nöthigeii Wagen zu ver-
sehen. In Ermangelung derselben bedient man
sich der Pferde oder Mannschaft als Transport-
mittel.
Die aum Fouragiren bestimmte Mannschaft
nimmt ausser den nothwendigen Werkzeugen
zum Einsammeln von Gras und grünem Getreide
auch die Waffen mit, um sich im Nothfall zu
Abschlagung eines unvorhergesehenen Angriffs
mit der Bedeckung vereinigen zu können.
§ 515.
Hat man bei der Fouragirung feindliche Stö-
rungen zu befürchten, so trifft die Bedeckung
sowohl auf dem Marsche als während der Foura-
girung die nöthigen Schutzanstalten. Diese be-
stehen während der Fouragirung darin, dass die
Bedeckungsmannschaft in grössern Massen bei-
sammen bleibt, während Abtheilungen derselben
die Zugänge besetzen und durch vorgeschobene
Kavalleriepatrouillen das Terrain nach allen
Richtungen absuchen lassen, um jede Bewegung
des Feindes bei Zeiten zu entdecken.
Grössere Fouragirungsbedeckungen werden
nach Verhältniss der Terrainbeschaffenheit aus
Kavallerie und Infanterie zusammengesetzt und
denselben unter Umständen selbst Geschütze
beigegeben.
263
§ 516.
Bei Annäherung des Feindes darf die Foura-
girung nicht sogleich unterbrochen werden, son-
dern der Kommandant hat sich die Ueberzeugung
zu verschaffen, in welcher Stärke derselbe an- •
rückt und ob er die ernstliche Absicht hat, einen
Angriff zu unternehmen.
§ 517.
Um eine gleichmässige Vertheilung der Fou-
ragirung zu erwirken, bleibt es am rathsam-
sten, wenn man die eingesammelten Vorräthe
in's Lager bringen und dann erst jedes Korps
wie aus einem Magazin fassen lässt, wodurch
Ueberfluss und Mangel ziemlich ausgeglichen und
Verschleuderungen verhindert werden können.
§ 518.
Wenn das Bedtirfniss es erheischt, die Le-
bensmittel für die Truppe, wie z. B. Mehl,
Brod, Kartoffeln u. dgl. auf dem Wege der
Betreibung in den Ortschaften zu requiriren,
so werden verhältnissmässig dieselben polizei-
lichen und Sicherheitsmassregeln genommen,
wie bei trockenen Fouragirungen.
Von den Lagern (Bivouaks) und
den Kantonnirungen.
Allgemeine Vorschriften.
§ 519.
Die Truppen werden während den Ruhe-
pausen entweder in Lagern oder in Kantonne-
menten untergebracht.
§ 520.
Die Lager zerfallen im Allgemeinen nach
den Vorkehrungen, welche zum längern oder
bloss kürzern Verweilen der Truppen im freien
Felde getroffen werden, in:
a. Standlager und ■
&. Bivouaks.
Unter erstem versteht man die Unterbringung
der Truppen in Baraken oder Zelten; unter
letztern die Lagerung im freien Felde oder
unter Schirmzelten.
§ 521.
Die Kantonnemente sind Bezirke, in welchen
die Truppen auf eine gewisse Zeit untergebracht
werden. Muss sich die Armee an einem Orte
längere Zeit aufhalten und ist die Entfernung
265
des Feindes noch eine beträchtliche, so wird
die Truppe in grösserer Ausdehnung, d. i. in
weitläufige Kantonnemente, im gegenteiligen
Falle und insbesondere kurz vor Eröffnung der
Operationen und Märsche in engere Kantonne-
mente vertheilt.
Zu den letztern gehören auch die s. g. Marsch-
kantonnirungen.
Das Wohl der Truppe und die Schonung des
Landes, welches mit Einquartirung belegt wer-
den soll, erheischen, dass man die weitläufigen
Kantonnemente so lange als möglich anwende.
§ 522.
In der Kegel wird nur die Infanterie in Lager
oder Bivouaks verlegt.
Die Kavallerie kantonnirt, wenn es die Um-
stände immer gestatten, in nahe gelegenen
Ortschaften oder Höfen.
Das Gleiche gilt für die Pferde und die
Trainmannschaft der Artillerie und der Wagen-
kolonnen.
§ 523.
Bei der Auswahl der Lager (Bivouaks) und
Kantonnemente muss sowohl der taktische Zweck
und die Sicherheit, als auch die Verpflegung,
Gesundheit und Bequemlichkeit der Truppen
berücksichtigt werden.
Dieselben sind daher stetsfort hinter Posi-
tionen und die Kantonnirungen überdiess so zu
wählen, dass man aus ihnen leicht zu den be-
vorstehenden Operationen übergehen kann.
266
An den Lagerplatz stellt man insbesondere
die Forderung, dass der Boden trocken, nicht
zu hart und gegen rauhe Winde geschützt, dass
ein guter Zugang vorhanden und in der Nähe
die erforderlichen Lagerbedürfnisse, wie Trink-
wasser, Holz, Stroh u. s. w., sowie unter Um-
ständen Lebensmittel erhältlich seien.
Standlager.
1. Bestimmung and Vorbereitung des
Lagerplatzes.
§ 524.
Wenn die Truppen ein Lager beziehen sollen,
so wird der Kommandirende die Oertlichkeit zu-
vor ermitteln, den Lagerplatz und die Ordnung,
in der gelagert werden soll, so wie die Form
der allenfalls zu errichtenden Baraken durch
besondern Befehl bestimmen lassen.
§ 525.
Einem Generalstabsoffizier liegt alsdann ob,
die Lagerfronten im Besondern zu bestimmen,
die Unterkunft für die Artillerie und Kavallerie,
den Ort für den Park der Artillerie, sowie den-
jenigen für die übrigen Kriegsfuhrwerke zu er-
mitteln, die Tränkeplätze zu bezeichnen und,
wenn nöthig, Anstalten für vorläufige Unter-
bringung der Kranken zu treffen.
§ 526.
Die technischen Anordnungen für Absteckung
und Einrichtung des Lagers fallen in der Regel
den Genieoffizieren zu.
267
Zu Eintheilung des gewählten Raumes sind
denselben von jedem selbstständigen Truppen-
körper ein Offizier, von jedem Bataillon ein
Unteroffizier sowie die Zimmerleute und von
jeder Kompagnie zwei Soldaten beizugeben,
was im gleichen Verhältniss auch von der Ka-
vallerie und Artillerie zu beachten ist.
Die betreffende Mannschaft hat zu dem Zwecke
den Truppen mit einem angemessenen Vor-
sprunge voraus zu eilen.
§ 527.
Wenn immer thunlich, soll die Einrichtung
getroffen werden, dass die Truppen beim Ein-
rücken in's Lager die Lagerbedürfnisse, Lebens-
mittel und Fourage schon vor- und zur Ver-
theilung bereit finden. Zu diesem Ende sollen
sich die Verpflegungsbeamten mit der erfor-
derlichen Mannschaft (§ 445) entweder voraus-
begeben oder den Lagerabsteckern anschliessen,
um die Fassungen vorzubereiten.
§ 528.
Die Frontlänge des Lagers (front de bandiere)
wird in der Regel der Frontlänge der dasselbe
beziehenden Truppen in deploirter Linie gleich
gemacht
Die einzelnen Truppenabtheilungen behalten
ihre reglementarischen Zwischenräume (Lager-
gassen genannt), welche nach der ganzen Tiefe
des Lagers frei bleiben sollen.
Haben die Truppen in zwei oder mehreren
268
Treffen zu lagern, so ist zwischen diesen letz-
tern mindestens ein Abstand von 100 Schritten
(75 Meter) zu nehmen.
Der zum Lagerkorps gehörenden Artillerie
ist der Baum hinter der Mitte und zwar in
einem Abstände von 100 Schritten (75 Meter)
vom IL Treffen und der Kavallerie ein geeig-
neter Punkt ebenfalls hinter demselben zur
Lagerung anzuweisen.
§ 529.
Man bedient sich zur Unterbringung der
Mannschaft am vorteilhaftesten der Hütten
aus einem Gerüste von Stangen und mit Stroh
bedeckt.
Die Grösse derselben hängt von der Art des
zu verwendenden Materials ab. Im Allgemeinen
jedoch sind grössere Baraken vorzuziehen.
2. Lager der einzelnen Waffen.
a. Lager der Infanterie.
(Siehe Figur VI.)
§ 530.
Jede Kompagnie erhält zwei Reihen von Zelten
oder Baraken, deren Hauptseiten oder Eingänge
einander gegenüber liegen und durch die Kom-
pagniegassen getrennt werden.
Die Breite der Kompagniegasse hängt von
der Frontlänge der Truppen ab, darf aber nicht
weniger denn 8 Schritte betragen.
Die Zelte oder Baraken der anstossenden
269
Kompagnien werden mit der Rückseite gegen
einander gestellt und durch eine kleine Gasse
von 2 — 3 Schritten getrennt.
Der Abstand der Baraken oder Zelte in der-
selben Reihe beträgt 2 — 3 Schritte.
Um Raum für die Breite der Kompagnie-
gassen zu gewinnen, können die Zelte oder
Baraken einer Kompagnie in eine Reihe ge-
stellt werden.
§ 531.
Die Gewehrlinie kommt 12 Schritte vor die
erste Zelt- oder Barakenlinie, die Fahne auf
gleicher Höhe im Mittelpunkt derselben, zu
stehen ;
20 Schritte hinter den Zelten oder Baraken
der Soldaten die Kochherde, parallel mit der
Lagerfront laufend;
20 Schritte hinter den Kochherden die Zelte
oder Baraken des kleinen Stabes;
20 Schritte dahinter diejenigen der Lieute-
nants;
20 Schritte hinter diesen diejenigen der
Hauptleute ;
20 Schritte weiter rückwärts die Zelte oder
Baraken des grossen Stabes der Bataillone;
20 gehritte hinter der Mitte einer Brigade
der Brigadestab, u. s. w.
Die Zelte oder Baraken der Hauptleute, des
grossen Bataillons- und des Brigadestabes machen
vorwärts Front, während diejenigen des kleinen
Stabes und der übrigen Kompagnie-Offiziere in
270
der nämlichen Richtung wie diejenigen der
Soldaten stehen.
Das Fuhrwesen lagert in angemessener Ent-
fernung rückwärts der Zelte oder Baraken der
grossen Stäbe.
100 Schritte dahinter die Latrinen; die Po-
lizeiwache in der Höhe der Lagerung des klei-
nen Stabes und möglichst im Centrum; die
Lagerwachen vor- und rückwärts, bei grossem
Korps auch auf den Flanken der Aufstellung.
Werden besondere Krankenbaraken errichtet,
so kommen dieselben zur Seite der Polizei-
wache zu stehen.
Wo die nöthige Tiefe abgeht oder nicht ge-
nug Lagermaterial vorhanden ist, können die
Offiziersbaraken oder Zelte näher zusammen-
gestellt oder die Hütten der Hauptleute in die
Linie derjenigen der Lieutenants verlegt, oder
die Offiziersbaraken oder Zelte überhaupt ver-
mindert werden.
b. Lager der Kavallerie.
(Siehe Figur VII.)
§ 532.
Kann die Kavallerie nicht kantonnirt wer-
den, so lagert sie im Allgemeinen in derselben
Ordnung wie die Infanterie.
Nur dürfen die Zwischenräume zwischen den
Zelt- oder Barakenreihen (Lagerstrassen) nicht
unter 20 Schritten breit und soll, insofern die
Fourage nicht passend an einem besondern Ort
271
magazinirt wird, zwischen den Zelten ein Raum
von mindestens 4 Schritten für Aufbewahrung
derselben frei sein.
Die Pferde sind, wenn nicht besondere Ba-
raken für ihre Unterbringung aufgeführt werden,
was bei einer längern Lagerung unausweichlich
ist, an s. g. Campirpfählen festzubinden, die man
3—4 Schritte vor den Zelten oder Baraken ein-
schlägt und durch Stricke mit einander ver-
bindet.
Die Kochherde sind der Feuersgefahr wegen
weiter rückwärts zu verlegen.
Die Baraken oder Zelte für die Thierärzte
und die Wärter der kranken Pferde bilden die
letzte Reihe.
Einige Schritte davon entfernt und Front
gegen ihre Eingänge machend, wird der Feld-
stall für die kranken Pferde errichtet.
Hinter der letzten Zelt- oder Barakenlinie
parkiren die Fuhrwerke.
c. Lager der Artillerie.
(Siehe Figur VIII.)
§ 533.
Man richtet dieselben so ein, dass sie einen
Einfang bilden, in welchem die Geschütze,
Caissons und andere Fuhrwerke parkirt wer-
den können.
Sämmtliche Fuhrwerke werden in drei Linien
aufgefahren, die Feldschmiede aber auf den
Arbeiterplatz gestellt.
erste Linie bilden die Geschütze, die zweite
die Caissons, die dritte die übrigen Fuhrwerke.
§ 534.
Zu beiden Seiten wird der Park von FeldstäDen
eingeschlossen, die je in ein Glied rangirt und
Front auswärts machend nach der Tiefe des
Lagers zu stehen kommen.
Der Baum zwischen dem Parte und den Fdd-
ställen soll mindestens 8 Schritte betragen.
§ 535.
Drei bis vier Schritte hinter den Feldstallen
lagert die Train-, 8 Schritte rückwärts von dem
Park die Artillerie-Mannschaft und die Offiziere
nach gewohnter Ordnung.
Die Fourage wird zwischen den Zelten der
Trainmannschaft aufbewahrt, insofern es nicht
passender erscheint, dieselbe an einem beson-
dern Orte zu raagaziniren.
Die Küchen liegen ganz rückwärts in gehö-
riger Entfernung von der Munition und der
Fourage.
. § 536.
Werden die Trainsoldaten und Pferde in
Scheunen u. s. w. untergebracht und sind diese
vom Lager nicht zu weit entfernt, so verbleiben
die Geschütze und Kriegsfuhrwerke bei der
Artillerie-Mannschaft im Lager und bloss die
Feldschmiede folgt dem Train.
273
3. Einrücken in's Lager.
§ 537.
Um sich gehörig einzurichten, ist es noth-
wendig, dass man das Lager frühzeitig am Tage
beziehe.
§ 538.
Sobald die Truppen dem Lagerplatz sich nä-
hern, gehen ihnen die Offiziere, welchen das
Abstecken des Lagers übertragen war, entgegen,
um sie einzuführen und Meldung zu machen.
§ 539.
Nach dem Einrücken der Truppen auf ihre
Lagerorte wird allforderst der Wachdienst re-
gulirt und die erforderliche Mannschaft zu den
Fassungen oder nothwendig werdenden Requi-
sitionen und Fouragirungen kommandirt.
In Feindesnähe darf die Infanterie die Ge-
wehre nicht eher zusammenstellen, die Kaval-
lerie nicht eher abzäumen und die Artillerie
nicht eher abspannen, bis die Lagerwachen und
Polizeiwachen ausgestellt und die Vorposten ab-
marschirt sind.
Anmerkung. Ausser den allenfalls benöthigten Vor-
posten werden per Brigade eine Polizeiwache, kom-
binirt aus allen anwesenden Waffen und 2 — 4 Lager-
wachen, forairt, die letztern mit einem Abstand von
etwa 200 Schritten (150 Meter). An die Polizeiwache
haben nach dem Einrücken die Eolonnenwachen die
raitgeführten Arrestanten nebst Verzeichniss abzugeben
und sind von derselben die Wagenwachen vermittelst
Schildwachen abzulösen.
18
274
§ 540.
Sind die Gewehre zusammengestellt, die Fuhr-
werke abgespannt und die Pferde untergebracht,
so wird der Befehl oder das Zeichen zum Auf =
schlagen der Zelten oder zum Bau der Baraken
gegeben.
Die Offiziere führen dabei die Aufsicht und
sorgen dafür, dass die Baraken oder Zelte in
kürzester Zeit und in gleicher Richtung auf-
gestellt werden.
§ 541.
Wenn es nöthig ist, so soll von jeder Truppen-
abtheilung sogleich eine Anzahl Leute komman-
dirt werden, um die erforderlichen Kommuni-
kationen zu eröffnen oder auszubessern.
B i v o u a k s.
§ 542.
In dem Marschbefehl des Kommandirenden
ist auch der Ort zu bezeichnen, in dessen Nähe
bivouakirt werden soll.
Aufgabe eines besonders zu bezeichnenden
Offiziers, in der Regel eines Generalstabsoffiziers
wird es alsdann sein, den Bivouakplatz selbst
im Speziellen aufzusuchen und zu ermitteln.
Zu dem Behufe begibt sich derselbe am Marsch-
tage zeitig voraus und trifft im Verein mit den
ebenfalls voranmarschirenden Kommissariatsbe-
amten, Quartiermeistern, Offizieren, Fourie-
ren u. s. w. (§ 545) die nähern Anordnungen für
uak.
275
§ 543.
Die Truppen dürfen nicht eher auf ihre Lager-
plätze einrücken, als bis diese bezeichnet und
die Erlaubniss zu deren Bezug vom Komman-
direnden ertheilt worden.
§ 544.
Bei den Anordnungen des Bivouaks gelten
im Allgemeinen die gleichen Regeln wie für
das Abstecken eines förmlichen Lagers.
Die gewöhnliche Form der Lagerung ist die-
jenige in Kolonnen und Treffen mit halben
Zwischenräumen und Abständen.
Es können die Abtheilungen aber auch deploirt
lagern und zwar in einer Linie oder in mehreren
hinter einander.
§ 545.
Bivouakirt die Infanterie in Linie, so stellt
sie ihre Gewehre auf der Frontlinie in Pyra-
mide, errichtet hinter der Gewehrlinie auf dem-
selben Raum, auf welchem bei Standlagern die
Baraken oder Zelte zu stehen kämen, die Bivouak-
feuer — in der Regel vier für die Kompagnie —
und lässt sich bei denselben nieder.
Soll in Kolonne bivouakirt werden, so for-
miren die Bataillone zuerst hinter ihren Lager-
plätzen die Divisions-Kolonne mit Plotonsdistanz,
rücken in dieser Formation an die Front, setzen
die Gewehre zusammen, ziehen sich dann das
erste Halbbataillon rechts, das zweite Halbba-
taillon links heraus und beziehen zur Seite der
Gewehre ihr Lager.
276
Die Feuer werden in diesem Falle auf den
Flanken der lagernden Kolonne angelegt.
§ 546.
Die Küche wird bei den Bivouakfeuern be-
sorgt.
Erlauben es die Umstände, so errichtet die
Mannschaft aus den vorgefundenen Materialien,
wie Holz, Stroh, Schilf und Gesträuch s.g. Schirm-
dächer.
Werden Schirmzelten gebraucht, so sind die-
selben nach Massgabe des vorhandenen Raumes
und entsprechend den obigen Grundsätzen auf-
zustellen.
§ 547.
Die Kavallerie bivouakirt entweder in
Linie oder in offener Kolonne.
In Linie werden die Pferde gliederweise und
so angebunden, dass die Pferde des zweiten
Gliedes einen Abstand von mindestens 1 Schrit-
ten (8 Meter) von denen des ersten Gliedes er-
halten. Die Fourage kommt hinter die Pferde-
reihen und die Bivouakfeuer, bei welchen die
Mannschaft abkocht und sich niederlässt, in
abgemessenem Abstand rückwärts der letzten
Pferdereihe zu liegen.
In Kolonne nimmt das zweite Glied ent-
weder ebenfalls einen Abstand von 10 Schritten
(8 Meter) oder die Pferde des zweiten Gliedes
werden sammthaft links neben diejenigen des
ersten gestellt. Die Fourage wird auf der einen
Seite der Verlängerung jeder Pferdereihe nieder-
277
gelegt, auf der andern mindestens 20 Schritte
(15 Meter) Entfernung von jedem Zuge oder
jeder Kompagnie werden die Feuer angezündet.
Unter Umständen kann die Fourage auch hinter
den Pferdereihen niedergelegt werden.
Ist es erlaubt abzusatteln, so werden die Zäume
und Sättel, letztere vollständig bepackt, hinter
den Pferden auf die Erde gelegt.
§ 548.
Das Bivouak der Artillerie ist von dem
Standlager nur dadurch unterschieden, dass an
dem Platz der Baraken oder Zelte die erforder-
lichen Bivouakfeuer und Schirmdächer (Schirm-
zelten), jedoch in gehöriger Entfernung von den
Pferden zu stehen kommen.
Es können die Pferde auch hinter den Park
und die Bivouakfeuer hinter die Pferde verlegt
werden.
Die Fourage wird hinter den Pferdereihen
und, wenn es erlaubt ist abzuschirren, die Pferde-
geschirre zwischen diesen und der Fourage nie-
dergelegt. Die Mantelsäcke dürfen nicht abge-
packt werden.
Kantonnirungen.
1. Dislokation.
§ 549.
Die Vertheilung der Truppen in die verschie-
denen Oilschaften bezeichnet man mit dem Aus-
drucke „Dislokation".
278
Der Chef des Generalstabes bezeichnet in der
Regel die Grenzen der Bezirke, welche den
einzelnen Divisionen, den Reservekorps und den
Parks der Artillerie angewiesen sind. Die Kom-
mandanten dieser Abtheilungen grenzen in den
ihnen angewiesenen Bezirken ihre Brigaden- und
Speziälkorps ab. Den Kommandanten dieser
letztern liegt ob, ihre Bataillone und Kompag-
nien der Spezialwaffen in die Ortschaften ihres
Kantonnementsgebietes zu verlegen.
Zu dem Behufe werden die Divisions- und
Brigadekommandanten, wo es möglich ist, geeig-
nete Rücksprache mit den Civilbehörden nehmen.
§ 550.
Bei der Dislokation selbst sind neben der
Vorsorge für die Unterkunft, Verpflegung und
Transportmittel der marschirenden Truppen nach-
stehende Regeln und Vorschriften zu beachten :
a. Im Allgemeinen sollen die Kantonnirungen
in einem Umkreise genommen werden,
dass die Truppen den Hauptsammelplatz
zu rechter Zeit erreichen können.
b. Die verschiedenen Waffen sind dergestalt
zu kantonniren, dass sie sich gegenseitig
unterstützen. Die Artillerie und Kavallerie
werden überdiess am vorteilhaftesten in
Ortschaften, die an den grossen Strassen
liegen und für die Unterkunft der Pferde
ohne diess die meisten Hülfsquellen bieten,
verlegt.
279
c. Man sucht ganze Bataillone, Escadrons und
Batterien in einer Ortschaft unterzubringen
und vermeidet Theile von verschiedenen
taktischen Einheiten in denselben Ort zu
legen. ,
d. Die Dislokation für jede einzelne Division
ist in Feindesnähe diejenige in Gefechts-
stellung.
e. Für den Durchmarsch der Truppen sind
immer einzelne unbelegte Ortschaften vor-
zubehalten.
/. Die Hauptquartiere für die verschiedenen
Stäbe werden mit Rücksicht auf einen
raschen Geschäftsgang in die Mitte der
Kantonnirungs - Gebiete der betreffenden
Truppenabtheilung verlegt.
g. Die besondern Sammelplätze der Divisionen
und Brigaden müssen unter sich durch
zureichende Kommunikationen verbunden
sein.
Ueberdiess hat jedes einzelne Kantonne-
ment und, wo Truppen verschiedener
Waffen an einem Orte beisammen liegen,
jede Waffe einen besondern und regels-
weise ausserhalb des Kantonnements zu
.verlegenden Sammelplatz.
A. Im Bereich der feindlichen Unternehmun-
gen ist dasKantonnirungsgebiet als Ganzes
durch Vorschieben von Sicherheitskorps
in verschiedener Bichtung und zwar auf
beträchtliche Entfernung zu decken.
280
i. Zu Erhaltung der Verbindung unter den
detachirten Truppentheilen und zu schnel-
ler und sicherer Beförderung der Befehle
bei längerer Dauer der Kantonnirungen
dienen die Hochfeuer, die Telegraphen
und die Feldposteinrichtungen.
k. Die kleinernMagazine und Auf nahmsspitäler
werden längs der Linie der Quartiere ver-
theilt, während die Hauptmagazine und
Hauptspitäler sich in der Regel hinter dem
Kantonnirungsgebiet befinden.
§ 551.
Kantonnirungen von längerer Dauer sollen
vorzüglich zu Herstellung der gesammten Feld-
ausrüstung, sowie dazu benutzt werden, die Trup-
pen durch zweckmässige Uebungen in Thätig-
keit zu erhalten.
Die Kommandanten sind angewiesen,%on Zeit
zu Zeit ihre Kantonnemente zu bereisen oder
nach Umständen ihre unterhabenden Truppen
auf einen geeigneten Punkt zusammen zu ziehen
und zu mustern, um sich zu überzeugen, ob
und wie den Forderungen des Dienstes ent-
sprochen werde.
Die Schlagfertigkeit der Truppen wird in dem
Masse gewinnen, als diese in Folge öfterer Allar-
mirungen gewöhnt werden, sich rasch zu sammeln.
2. Quartiermachen.
§ 552.
Nach der Ankunft an dem Stationsorte meldet
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281
sich der Quartiermeister oder bei einer ein-
zelnen Kompagnie der Offizier (Adjutant) oder
Fourier, wo ein Platzkommando aufgestellt ist,
bei demselben, nimmt hierauf mit der Gemeinds-
behörde unter Vorweisung des Marschbefehles
(Marschroute) Rücksprache und besorgt mit
Hülfe der beigegebenen Mannschaft die Geschäfte
nach folgenden nähern Bestimmungen.
§ 553.
Werden die Truppen bei den Bürgern ein-
quartirt, so soll deren Verlegung in die Häuser
auf die Weise geschehen, dass zusammengehö-
rige Abtheilungen möglichst nahe an einander
und die Offiziere und Unteroffiziere derselben
in die Quartierbezirke ihrer Mannschaft zu liegen
kommen.
Bei der Eintheilung der Quartiere ist Rück-
sicht zu nehmen, dass die berittene Mannschaft
und die Trainsoldaten bei ihren Pferden bleiben
können.
§ 554.
Das Lokal für die Polizeiwache (Kantonne-
mentswache) ist zu ebener Erde und wo mög-
lich in der Mitte des Quartierbezirkes anzu-
weisen.
Ferner ist für zweckmässige Unterbringung
der Kranken und Arrestanten, sowie für An-
weisung der Werkstätten zu sorgen.
Der Parkplatz für Aufstellung der Geschütze,
der Caissons und der übrigen Kriegsfuhrwerke
wird an trockenen, leicht zugänglichen und von
282
Gebäuden hinlänglich entfernten Stellen ausge-
mittelt.
Die Pferde sind in gesunden und wo möglich
geräumigen Stallungen unterzubringen. Darüber
haben die betreffenden Fouriere zu Händen ihrer
Kompagnie - Chefs Verzeichnisse anzufertigen.
An jedsr Stallung ist das Korps und die Zahl
der zu logirenden Pferde anzuschreiben. Un-
gesunde Stallungen sind als solche von aussen
an den Thüren zu bezeichnen.
§ 555.
Die quartiermachenden Offiziere, beziehungs-
weise Unteroffiziere, versichern sich der recht-
zeitigen Bereithaltung der Quartierbillets, die
sie korps- und kompagnieweise sammeln.
Diese werden nachher von den Fourieren in
Empfang genommen und zur Vertheilung an
die Kompagnien bereit gehalten.
Bei Strafe hat sich jeder Fourier des Aus-
tausches von Quartierbillets und eines daherigen
Einverständnisses mit den Einwohnern zu ent-
halten.
§ 556.
Nach Behändigung der Quartierbillets haben
die Fouriere die Quartiere ihrer Offiziere in
Augenschein zu nehmen, um sich zu überzeu-
gen, dass die betreffenden Lokalitäten den An-
forderungen der Billigkeit entsprechen.
Selbst die Quartiere der Unteroffiziere und
Soldaten sind nachzusehen, wenn dieVermuthung
283
entsteht, dass in einem Quartier Krankheit oder
Unreinlichkeit herrsche.
In gleicher Weise hat die Empfangnahme der
Quartierbillets und die Besichtigung der Quar-
tiere der Stabsoffiziere bei einem Bataillon durch
den betreffenden Stabsfourier, bei grössern Korps
\lurch den damit betrauten Offizier, zu ge-
schehen.
§ 557.
Treffen die Quartiermacher von verschiedenen
Korps und von verschiedenen Waffen an einem
und demselben Orte zusammen, so werden zu-
erst die Quartiere der Stäbe nach dem Range
u. s, f. nach derselben Folge die Quartiere für
die einzelnen Abtheilungen vorbereitet, wobei
jedoch stets das Bedürfniss der Kavallerie uud
Artillerie in Bezug auf Stallungen zu berück-
sichtigen ist.
3. Beziehen der Kantonnemente.
§ 558.
Beim Anmarsch der betreffenden Truppen-
abtheilungen gegen die Station gehen ihnen die
quartiermachenden Offiziere und Unteroffiziere
entgegen, begleiten das Bataillon oder die ein-
zelne Kompagnie auf den Platz des Aufmarsches
und machen deren Chefs über die getroffenen
Anordnungen Meldung.
§ 559.
Ist die Truppe in den Stationsort eingerückt
und die Meldung, sowie die Rapporte der Kom-
284
pagnie-Chefs über den Bestand ihrer Truppen-
abtheilungen entgegengenommen, so werden die
Befehle ertheilt, der Dienst kommandirt und der
Sammelplatz bezeichnet.
Hierauf findet das Ausziehen der Wachen, das
Abgeben der Fahne oder Standarte in der Woh-
nung des Kommandanten, das Austheilen der
Quartierbillets und die Entlassung der Mann-
schaft in ihre Quartiere statt.
Anmerkung. In der Regel soll nur eine aus den
verschiedenen Waffen kombinirte und bloss in grössern
Ortschaften zwei oder mehrere Polizeiwachen aufge-
stellt werden.
§ 560.
Die nach der Vertheilung etwa übrig geblie-
benen Quartierbillets werden entweder an das
Quartieramt zurückgestellt oder zur Abgabe an
nachrückende Mannschaft auf die Polizeiwache
gesandt.
Bei berittenen Korps haben bald, nachdem
die Pferde eingestellt worden, die Offiziere und
Pferdeärzte die Stallungen zu besuchen und nach-
zusehen, ob die Wartung der Pferde gehörig
besorgt und die Vorschriften über den Stalldienst,
so gut es die Verhältnisse gestatten, erfüllt
werden.
§ 561.
Gleich nach Ankunft der Truppen lassen der
Aidemajor und der Quartiermeister, um allfäl-
^klamationen zu begegnen, und der Arzt
;, sowie 'der Pferdearzt, um ärztliche
285
Hülfe zu leisten, auf der Polizeiwache anzeigen,
wo sie zu treffen seien.
§ 562.
Nach dem Einrücken erstatten die in abge-
sonderten Stationen getrennt liegenden Abthei-
lungen an ihren Kommandanten sofort einen
schriftlichen Rapport, worin bemerkt sein soll,
um welche Zeit sie eingerückt, ob und wie
viel Leute auf dem Marsche zurückgeblieben
seien, und was sonst noch zur Anzeige ge-
eignet ist.
Diese Rapporte gelangen in der Regel mittelst
Ordonnanzen an ihren Bestimmungsort, so wie
hinwiederum auch die entgegenzunehmenden Be-
fehle regelsweise durch diese befördert werden.
§ 563.
Wenn die Truppen nicht allzuspät in den
Quartieren angelangt sind und zwischen der An-
kunft und dem Verlesen hinreichende Gelegen-
heit zu Reinigung der Feldausrüstung geboten
ist, soll die Mannschaft beordert werden, beim
Verlesen in voller Ausrüstung zu erscheinen.
Die Kavallerie und Trainmannschaft haben in
diesem Falle die Pferde zur ärztlichen Unter-
suchung vorzuführen.
4. Verhalten in den Kantonnementen.
§ 564.
Gegen den Quartierträger sollen sich alle Mi-
litärpersonen anständig benehmen, keine über-
triebene Forderungen stellen, sondern sich nu*
288
d. Zur Unterbringung wählt man regelsweise
die Scheunen und die untern Stockwerke
der Wohnungen.
c. An jedes Haus wird, wenn es Zeit und
Umstände erlauben, die Nummer des Ba-
taillons, der Kompagnie, der Batterie oder
Schwadron und die Zahl der logirenden
Truppen und Pferde angeschrieben.
/. Die Stäbe sollen möglichst nahe dem Mittel-
punkt ihrer Korps einquartirt werden. Die
Kompagnieoffiziere logiren entweder in
den nämlichen Lokalen wie die Soldaten
oder in der Nähe derselben.
Die Tambouren oder Trompeter erhal-
ten ihr Quartier in der Nähe ihrer Kom-
mandanten.
g. Sofern nicht genügende Küchen in Woh-
nungen oder Waschhäusern angewiesen
werden können, so sind in angemessener
Entfernung hinter den Quartieren Feld-
küchen zu errichten.
h. Nebst der Polizeiwache sind noch beson-
dere äussere Kantonnementswachen in der
Form und mit der Zweckbestimmung von
Lagerwachen und ein Piket aufzustellen.
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